AG Köln 203 C 144/22 – keine Vermieterstellung durch Teil-Erbauseinandersetzung
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2023 (Az. 203 C 144/22) befasst sich mit einem Fall, in dem der Kläger die Herausgabe einer Wohnung forderte, die von den Beklagten gemietet war.
Die Wohnung gehörte ursprünglich der Mutter des Klägers, die sie ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, mit einem Nießbrauchrecht vermacht hatte.
Nach dem Tod der Mutter ging das Eigentum auf den Kläger und seine beiden Schwestern als Erbengemeinschaft über.
Nach dem Tod des Nießbrauchers schlossen der Kläger und seine Schwestern eine Teil-Erbauseinandersetzung, in deren Folge der Kläger Alleineigentümer der Wohnung wurde.
Der Mietvertrag mit den Beklagten besteht jedoch weiterhin.
Der Kläger argumentierte, dass er durch die Teil-Erbauseinandersetzung alleiniger Vermieter geworden sei und den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt habe,
da er die Wohnung für seine Tochter benötige, die eine Ausbildung in Köln begonnen habe.
Die Beklagten widersprachen der Kündigung und argumentierten, dass der Kläger nicht alleiniger Vermieter sei und der Eigenbedarf vorgeschoben sei.
Das Gericht entschied sich für die Beklagten und wies die Klage ab.
Es stellte sich heraus, dass der Kläger kein alleiniger Vermieter geworden war.
Der Mietvertrag, der ursprünglich mit dem Nießbraucher geschlossen wurde, sei nach dessen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen, bestehend aus dem Kläger und seinen Schwestern.
Eine Erbauseinandersetzung ändert nichts an den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Mietern.
Nach Auffassung des Gerichts erforderte eine Änderung der Vertragsparteien im Mietverhältnis die Zustimmung aller Erben und der Mieter, was hier nicht erfolgte.
Auch die einseitige Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger sei unwirksam, da sie im Namen aller Vermieter ausdrücklich hätte ausgesprochen werden müssen.
Das Gericht führte weiter aus, dass § 566 BGB („Kauf bricht keine Miete“) in diesem Fall nicht anwendbar sei, da keine Veräußerung an einen Dritten stattgefunden habe.
Eine solche Veräußerung setzt eine Übertragung an einen rechtlich unabhängigen Dritten voraus, was bei einer Erbauseinandersetzung nicht der Fall sei.
Insgesamt konnte der Kläger weder durch die Erbauseinandersetzung noch durch eine Vertragsänderung die alleinige Vermieterstellung erlangen, und seine Kündigung war daher unwirksam.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.