
AG München 242 C 1438/16 – Forderung Verein von Erben
RA und Notar Krau
Das Amtsgericht München entschied im Fall 242 C 1438/16 über die Forderung eines Vereins, der von einem Erben Mitgliedsbeiträge und Schadensersatz verlangte.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, forderte vom Beklagten, der Erbe der verstorbenen Frau W. war, die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2010 bis 2014 sowie Kosten für einen Mahnbescheid.
Frau W. war seit 1980 Mitglied des Vereins und verstarb am 5. Januar 2005.
Nach der Satzung des Vereins endete ihre Mitgliedschaft durch ihren Tod mit Ablauf des Jahres 2005, es bestand jedoch die Möglichkeit für Erben, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Der Beklagte hatte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin bis 2009 bezahlt, leistete danach jedoch keine weiteren Zahlungen.
Der Verein argumentierte, der Beklagte habe durch die Zahlung der Beiträge die Mitgliedschaft seiner Erblasserin übernommen und sei somit verpflichtet,
die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014 zu begleichen.
Zudem habe der Beklagte die Kosten für den Mahnbescheid in Höhe von 87,26 EUR zu tragen, da der Kläger erst 2013 von Frau W.s Tod erfahren habe.
Der Beklagte hingegen bestritt diese Forderungen und machte geltend, dass er den Tod von Frau W. dem Verein bereits 2009 oder 2010 mitgeteilt habe.
Eine Anwältin des Vereins habe ihm versichert, dass die Angelegenheit für ihn damit erledigt sei.
Das Gericht wies die Klage des Vereins ab und entschied, dass der Beklagte weder zur Zahlung der ausstehenden Beiträge noch zu Schadensersatz verpflichtet sei.
Nach Paragraf 1922 BGB tritt der Erbe zwar grundsätzlich in die vermögensrechtliche Position der Erblasserin ein, doch war dies durch die Satzung des Vereins geändert worden,
wonach die Mitgliedschaft mit dem Tod endet.
Für eine Fortführung der Mitgliedschaft wäre eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Willenserklärung des Erben erforderlich gewesen, die jedoch nicht vorlag.
Die Zahlung der Beiträge bis 2009 reiche nicht aus, um eine solche Fortführung der Mitgliedschaft anzunehmen, da nicht erkennbar war, dass der Beklagte damit die Mitgliedschaft übernehmen wollte.
Zudem habe der Beklagte keine vertragliche Pflicht gehabt, den Verein über den Tod von Frau W. zu informieren, weshalb auch kein Schadensersatzanspruch bestehe.
Das Gericht entschied außerdem, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müsse, da seine Klage unbegründet war.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
Zusammenfassend entschied das Gericht, dass der Beklagte keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein hatte,
da die Mitgliedschaft nicht fortgeführt worden war und keine Informationspflicht über den Tod der Erblasserin bestand.
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