AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

März 10, 2019

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

BGH Urteil 8.10.2013 – XI ZR 401/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, forderte die Unterlassung der Verwendung einer Klausel, die es der Sparkasse ermöglicht,

nach dem Tod eines Kunden die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung zu verlangen,

selbst wenn das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden könnte.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klausel für unwirksam erklärt hatten.

Die Klausel benachteiligt nach Ansicht des Gerichts die Erben unangemessen und widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen.

Insbesondere stellt das Gericht fest, dass nach deutschem Recht kein generelles Erfordernis zur Vorlage eines Erbscheins besteht.

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

Das Erbrecht kann auch durch andere Dokumente, wie etwa ein öffentliches Testament, nachgewiesen werden.

Die Klausel der Sparkasse weicht von dieser gesetzlichen Regelung ab, da sie der Sparkasse das uneingeschränkte Recht einräumt,

in jedem Fall einen Erbschein zu verlangen, unabhängig davon, ob das Erbrecht auch anders nachgewiesen werden könnte.

Das Gericht kritisierte insbesondere, dass die Klausel den Eindruck erweckt, die Sparkasse könne auch dann einen Erbschein verlangen,

wenn dies unverhältnismäßig wäre, etwa bei geringen Kontoguthaben.

Eine solche Praxis würde die Erben unzumutbar belasten, da sie zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursachen könnte.

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass AGB-Klauseln, die von gesetzlichen Regelungen abweichen und die Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam sind.

Die Sparkasse wurde daher verurteilt, die beanstandete Klausel nicht weiter zu verwenden.

Zudem wurden der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 214 € zugesprochen.

Damit bestätigt der BGH die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Vertragsrecht und setzt klare Grenzen für die Gestaltung von AGB durch Banken und andere Finanzinstitute.

RA und Notar Krau

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