AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

März 10, 2019

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

BGH Urteil 8.10.2013 – XI ZR 401/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, forderte die Unterlassung der Verwendung einer Klausel, die es der Sparkasse ermöglicht,

nach dem Tod eines Kunden die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung zu verlangen,

selbst wenn das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden könnte.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klausel für unwirksam erklärt hatten.

Die Klausel benachteiligt nach Ansicht des Gerichts die Erben unangemessen und widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen.

Insbesondere stellt das Gericht fest, dass nach deutschem Recht kein generelles Erfordernis zur Vorlage eines Erbscheins besteht.

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

Das Erbrecht kann auch durch andere Dokumente, wie etwa ein öffentliches Testament, nachgewiesen werden.

Die Klausel der Sparkasse weicht von dieser gesetzlichen Regelung ab, da sie der Sparkasse das uneingeschränkte Recht einräumt,

in jedem Fall einen Erbschein zu verlangen, unabhängig davon, ob das Erbrecht auch anders nachgewiesen werden könnte.

Das Gericht kritisierte insbesondere, dass die Klausel den Eindruck erweckt, die Sparkasse könne auch dann einen Erbschein verlangen,

wenn dies unverhältnismäßig wäre, etwa bei geringen Kontoguthaben.

Eine solche Praxis würde die Erben unzumutbar belasten, da sie zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursachen könnte.

AGB Klausel einer Bank zum Erbnachweis

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass AGB-Klauseln, die von gesetzlichen Regelungen abweichen und die Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam sind.

Die Sparkasse wurde daher verurteilt, die beanstandete Klausel nicht weiter zu verwenden.

Zudem wurden der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 214 € zugesprochen.

Damit bestätigt der BGH die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Vertragsrecht und setzt klare Grenzen für die Gestaltung von AGB durch Banken und andere Finanzinstitute.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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