Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift
BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17
Hier finden Sie eine detaillierte und verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Aktenauskunft für Privatpersonen im Strafrecht.
Stellen Sie sich vor, in Ihrer Stadt findet ein spannender Gerichtsprozess statt – zum Beispiel gegen ein Mitglied einer Rockerbande. Das Urteil wird gesprochen, aber Sie waren bei der Verhandlung nicht dabei. Nun möchten Sie genau wissen, was im Urteil steht, wie die Beweise ausshen und warum die Richter so entschieden haben. Sie möchten das Urteil vielleicht sogar im Internet veröffentlichen oder an eine Zeitung schicken.
Genau darum ging es in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 entscheiden musste. Die zentrale Frage war: Welches Gesetz regelt eigentlich, ob und wie eine Privatperson eine Kopie eines Strafurteils bekommen kann? Und welches Gericht ist zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft „Nein“ sagt?
Ein Mann aus Schleswig-Holstein wollte ein Urteil des Landgerichts Kiel schwarz auf weiß lesen. Es ging dabei um ein Verfahren aus dem Rocker-Milieu. Er bezeichnete sich selbst als „interessierten Bürger“. Sein Plan war ehrgeizig: Er wollte die Abschrift des Urteils nicht nur für sich behalten, sondern sie an Medien weitergeben, in Datenbanken einspeisen und auf seiner eigenen Webseite veröffentlichen.
Damit niemand in seinen Rechten verletzt wird, verlangte er eine anonymisierte Fassung. Das bedeutet, dass Namen, Adressen und andere Details, die direkt auf die beteiligten Personen hinweisen, geschwärzt oder entfernt werden.
Zuerst wandte er sich an die Staatsanwaltschaft Kiel. Diese lehnte seinen Wunsch jedoch ab. Sie wollte ihm das Urteil nicht geben. Der Mann gab nicht auf und zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Er wollte erreichen, dass die Staatsanwaltschaft gezwungen wird, ihm das Dokument auszuhändigen.
Das OLG Schleswig sagte jedoch: „Wir sind hier nicht zuständig.“ Das Gericht verwies den Fall an das Amtsgericht Kiel. Der Bürger war damit unzufrieden. Er glaubte, dass er ein grundsätzliches Recht auf die Informationen habe, das über dem normalen Strafrecht stehe. Deshalb landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof.
Der Kern des Streits drehte sich um den Paragraphen 475 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Paragraph regelt, wie Privatpersonen Auskünfte aus Gerichtsakten erhalten können.
Nach dieser Vorschrift können Personen, die nicht am Prozess beteiligt waren, Informationen erhalten. Es gibt jedoch zwei wichtige Bedingungen:
Der BGH stellte klar: Diese Regelung gilt auch dann, wenn jemand „nur“ eine anonymisierte Abschrift eines Urteils möchte. Auch ein solches Urteil ist eine „Auskunft aus der Akte“.
Der BGH gab dem Oberlandesgericht recht. Der Mann hatte den falschen rechtlichen Weg gewählt.
Der Kläger argumentierte, dass Gerichte eine allgemeine Pflicht haben, ihre Urteile zu veröffentlichen. Er meinte, dieser Anspruch sei so grundlegend, dass die speziellen Regeln der Strafprozessordnung für ihn nicht gelten müssten.
Der BGH sah das anders. Er erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Paragraphen 475 StPO ein umfassendes System geschaffen hat. Dieses System soll genau abwägen zwischen:
Da es diese spezielle Regelung im Strafrecht gibt, muss sie auch genutzt werden. Man kann nicht einfach „drumherum“ klagen.
Ein wichtiger Punkt in der Urteilsbegründung ist der Schutz der Privatsphäre. Selbst wenn Namen gelöscht werden, können Details im Text (wie Tatorte, Tatzeiten oder spezielle Verhaltensweisen) dazu führen, dass Kenner der Szene genau wissen, wer gemeint ist. Deshalb ist die Prüfung durch die Justizbehörden so wichtig. Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ wiegt schwer.
Wenn Sie als Privatperson ein Strafurteil anfordern möchten, müssen Sie sich auf den Paragraphen 475 StPO berufen. Das hat für Sie folgende Konsequenzen:
Sie müssen der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht klarmachen, warum Sie dieses spezielle Urteil lesen wollen. „Ich finde das Thema spannend“ reicht als Begründung meistens nicht aus. Ein „berechtigtes Interesse“ könnte zum Beispiel vorliegen, wenn Sie selbst von ähnlichen Taten betroffen sind oder ein wissenschaftliches Projekt verfolgen.
Wenn die Staatsanwaltschaft Ihren Antrag ablehnt, können Sie nicht sofort zum höchsten Gericht gehen. Sie müssen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist in diesem Fall das Amtsgericht, bei dem auch der Ermittlungsrichter sitzt.
Der BGH erwähnte auch, dass für die Presse oft andere, lockerere Regeln gelten. Journalisten haben eine besondere Aufgabe in unserer Demokratie und gehen in der Regel verantwortungsbewusster mit Informationen um. Deshalb bekommen Medienvertreter Auskünfte oft einfacher als „normale“ Bürger.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die wesentlichen Unterschiede in der Argumentation:
| Thema | Sicht des Klägers | Entscheidung des BGH |
| Zuständigkeit | Verwaltungsgericht / OLG direkt | Zuerst Staatsanwaltschaft, dann Amtsgericht |
| Rechtsgrundlage | Allgemeines Rechtsstaatsprinzip | § 475 Strafprozessordnung (StPO) |
| Bedingung | Muss voraussetzungslos sein | Berechtigtes Interesse ist notwendig |
| Ziel | Maximale Transparenz | Abwägung mit dem Datenschutz |
Das Urteil des BGH zeigt, dass unser Rechtssystem Transparenz schätzt, aber den Schutz des Einzelnen nicht opfert. Wenn Sie ein Urteil haben möchten, ist das grundsätzlich möglich, aber es gibt Spielregeln. Man muss den offiziellen Weg über die Strafprozessordnung gehen und seine Gründe offenlegen.
Der Fall des „interessierten Bürgers“ zeigt, dass man nicht einfach per Knopfdruck jedes Urteil zur freien Verwendung im Internet bekommen kann. Die Justiz behält die Kontrolle darüber, welche sensiblen Daten den Gerichtssaal verlassen.
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