Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift

Januar 11, 2026

Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift

BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17

Hier finden Sie eine detaillierte und verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Aktenauskunft für Privatpersonen im Strafrecht.


Einleitung: Darf jeder Bürger Strafurteile lesen?

Stellen Sie sich vor, in Ihrer Stadt findet ein spannender Gerichtsprozess statt – zum Beispiel gegen ein Mitglied einer Rockerbande. Das Urteil wird gesprochen, aber Sie waren bei der Verhandlung nicht dabei. Nun möchten Sie genau wissen, was im Urteil steht, wie die Beweise ausshen und warum die Richter so entschieden haben. Sie möchten das Urteil vielleicht sogar im Internet veröffentlichen oder an eine Zeitung schicken.

Genau darum ging es in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 entscheiden musste. Die zentrale Frage war: Welches Gesetz regelt eigentlich, ob und wie eine Privatperson eine Kopie eines Strafurteils bekommen kann? Und welches Gericht ist zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft „Nein“ sagt?

Der konkrete Fall: Ein interessierter Bürger gegen die Justiz

Ein Mann aus Schleswig-Holstein wollte ein Urteil des Landgerichts Kiel schwarz auf weiß lesen. Es ging dabei um ein Verfahren aus dem Rocker-Milieu. Er bezeichnete sich selbst als „interessierten Bürger“. Sein Plan war ehrgeizig: Er wollte die Abschrift des Urteils nicht nur für sich behalten, sondern sie an Medien weitergeben, in Datenbanken einspeisen und auf seiner eigenen Webseite veröffentlichen.

Damit niemand in seinen Rechten verletzt wird, verlangte er eine anonymisierte Fassung. Das bedeutet, dass Namen, Adressen und andere Details, die direkt auf die beteiligten Personen hinweisen, geschwärzt oder entfernt werden.

Die erste Ablehnung

Zuerst wandte er sich an die Staatsanwaltschaft Kiel. Diese lehnte seinen Wunsch jedoch ab. Sie wollte ihm das Urteil nicht geben. Der Mann gab nicht auf und zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Er wollte erreichen, dass die Staatsanwaltschaft gezwungen wird, ihm das Dokument auszuhändigen.

Die Verwirrung um das richtige Gericht

Das OLG Schleswig sagte jedoch: „Wir sind hier nicht zuständig.“ Das Gericht verwies den Fall an das Amtsgericht Kiel. Der Bürger war damit unzufrieden. Er glaubte, dass er ein grundsätzliches Recht auf die Informationen habe, das über dem normalen Strafrecht stehe. Deshalb landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof.

Die rechtliche Grundlage: Der Paragraph 475 StPO

Der Kern des Streits drehte sich um den Paragraphen 475 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Paragraph regelt, wie Privatpersonen Auskünfte aus Gerichtsakten erhalten können.

Was steht in § 475 StPO?

Nach dieser Vorschrift können Personen, die nicht am Prozess beteiligt waren, Informationen erhalten. Es gibt jedoch zwei wichtige Bedingungen:

  1. Das berechtigte Interesse: Der Antragsteller muss erklären können, warum er die Informationen braucht. Ein reiner Wissensdurst ohne Grund reicht oft nicht aus.
  2. Keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten: Wenn die Veröffentlichung des Urteils (auch anonymisiert) die Privatsphäre des Täters oder des Opfers zu stark verletzt, wird die Auskunft verweigert.

Der BGH stellte klar: Diese Regelung gilt auch dann, wenn jemand „nur“ eine anonymisierte Abschrift eines Urteils möchte. Auch ein solches Urteil ist eine „Auskunft aus der Akte“.

Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH gab dem Oberlandesgericht recht. Der Mann hatte den falschen rechtlichen Weg gewählt.

Warum der Weg über § 475 StPO der richtige ist

Der Kläger argumentierte, dass Gerichte eine allgemeine Pflicht haben, ihre Urteile zu veröffentlichen. Er meinte, dieser Anspruch sei so grundlegend, dass die speziellen Regeln der Strafprozessordnung für ihn nicht gelten müssten.

Der BGH sah das anders. Er erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Paragraphen 475 StPO ein umfassendes System geschaffen hat. Dieses System soll genau abwägen zwischen:

  • Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (oder einzelner Bürger).
  • Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Datenschutz).

Da es diese spezielle Regelung im Strafrecht gibt, muss sie auch genutzt werden. Man kann nicht einfach „drumherum“ klagen.

Das Problem mit der Anonymisierung

Ein wichtiger Punkt in der Urteilsbegründung ist der Schutz der Privatsphäre. Selbst wenn Namen gelöscht werden, können Details im Text (wie Tatorte, Tatzeiten oder spezielle Verhaltensweisen) dazu führen, dass Kenner der Szene genau wissen, wer gemeint ist. Deshalb ist die Prüfung durch die Justizbehörden so wichtig. Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ wiegt schwer.

Was bedeutet das für Sie als Privatperson?

Wenn Sie als Privatperson ein Strafurteil anfordern möchten, müssen Sie sich auf den Paragraphen 475 StPO berufen. Das hat für Sie folgende Konsequenzen:

1. Sie brauchen einen guten Grund

Sie müssen der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht klarmachen, warum Sie dieses spezielle Urteil lesen wollen. „Ich finde das Thema spannend“ reicht als Begründung meistens nicht aus. Ein „berechtigtes Interesse“ könnte zum Beispiel vorliegen, wenn Sie selbst von ähnlichen Taten betroffen sind oder ein wissenschaftliches Projekt verfolgen.

2. Der Weg bei einer Ablehnung

Wenn die Staatsanwaltschaft Ihren Antrag ablehnt, können Sie nicht sofort zum höchsten Gericht gehen. Sie müssen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist in diesem Fall das Amtsgericht, bei dem auch der Ermittlungsrichter sitzt.

3. Journalisten haben es leichter

Der BGH erwähnte auch, dass für die Presse oft andere, lockerere Regeln gelten. Journalisten haben eine besondere Aufgabe in unserer Demokratie und gehen in der Regel verantwortungsbewusster mit Informationen um. Deshalb bekommen Medienvertreter Auskünfte oft einfacher als „normale“ Bürger.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die wesentlichen Unterschiede in der Argumentation:

ThemaSicht des KlägersEntscheidung des BGH
ZuständigkeitVerwaltungsgericht / OLG direktZuerst Staatsanwaltschaft, dann Amtsgericht
RechtsgrundlageAllgemeines Rechtsstaatsprinzip§ 475 Strafprozessordnung (StPO)
BedingungMuss voraussetzungslos seinBerechtigtes Interesse ist notwendig
ZielMaximale TransparenzAbwägung mit dem Datenschutz

Fazit: Transparenz mit Grenzen

Das Urteil des BGH zeigt, dass unser Rechtssystem Transparenz schätzt, aber den Schutz des Einzelnen nicht opfert. Wenn Sie ein Urteil haben möchten, ist das grundsätzlich möglich, aber es gibt Spielregeln. Man muss den offiziellen Weg über die Strafprozessordnung gehen und seine Gründe offenlegen.

Der Fall des „interessierten Bürgers“ zeigt, dass man nicht einfach per Knopfdruck jedes Urteil zur freien Verwendung im Internet bekommen kann. Die Justiz behält die Kontrolle darüber, welche sensiblen Daten den Gerichtssaal verlassen.

RA und Notar Krau

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