Akteneinsicht im Aufgebotsverfahren bei Todeserklärung

November 22, 2025


Akteneinsicht im Aufgebotsverfahren bei Todeserklärung

OLG Köln (7. Zivilsenat), Beschluss vom 27.12.2024 – 7 VA 19/24

Hintergrund des Falls: Der verschollene Unternehmer

Es geht um einen sehr bekannten Fall. Ein wohlhabender Unternehmer, in den Akten „E.-K. O.“ genannt, verschwand im Jahr 2018. Er war auf einer Skitour in den Alpen. Das Gebiet war gefährlich und voller Gletscher. Trotz einer langen und teuren Suche wurde er nicht gefunden. Im Jahr 2021 erklärte das Amtsgericht Köln ihn offiziell für tot. Sein Bruder hatte dies beantragt. Auch die Frau und die Kinder des Verschollenen stimmten zu.

Es gab jedoch Zweifel an seinem Tod. Eine Journalistin meldete sich damals beim Gericht. Sie behauptete, der Unternehmer lebe noch. Sie sprach von dubiosen Geldflüssen und Geheimdiensten. Angeblich halte er sich im Ausland auf. Beweise blieb sie jedoch weitgehend schuldig. Später behauptete ein anderer Medienvertreter, es gäbe Fotos von einer Überwachungskamera. Diese sollen den Verschollenen lebend zeigen. Auch dafür gab es keine festen Beweise in der Akte.

Der Streit um die Akteneinsicht

Jahre später, im Juli 2024, wollte ein anderer Journalist, Herr B., die Gerichtsakten sehen. Er ist ein sogenannter Enthüllungsjournalist. Er wollte prüfen, ob das Gericht damals gründlich genug ermittelt hat. Er wollte wissen, warum der Mann für tot erklärt wurde, obwohl es Hinweise auf ein Weiterleben gab.

Die Familie des Unternehmers war strikt dagegen. Sie sagten, in den Akten stünden private Dinge. Es gehe um Firmengeheimnisse, Erbschaftsfragen und familiäre Konflikte. Das gehe niemanden etwas an.

Der Präsident des Amtsgerichts Köln entschied zunächst über diesen Antrag. Er erlaubte dem Journalisten, Teile der Akte zu sehen. Er schloss nur Dokumente aus, die laufende Ermittlungen oder private Verfahren betrafen. Doch diese Entscheidung war rechtlich nicht korrekt. Dagegen wehrte sich die Familie vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Das OLG Köln hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Die Richter gaben der Familie in vielen Punkten recht. Der Fall muss nun neu entschieden werden. Dafür nannten die Richter drei wesentliche Gründe.

Akteneinsicht im Aufgebotsverfahren bei Todeserklärung

1. Der falsche Entscheider Der erste Fehler war formaler Natur. Der Präsident des Amtsgerichts hätte gar nicht entscheiden dürfen. Für solche Fragen ist der sogenannte „Rechtspfleger“ zuständig. Das ist der Beamte, der auch das Verfahren zur Todeserklärung geführt hat. Er kennt die Akte am besten. Er ist in dieser Funktion das „Gericht“. Die Verwaltung des Gerichts hat hier nichts zu entscheiden.

2. Die Erlaubnis war zu ungenau Der zweite Fehler betraf die Genauigkeit. Der Präsident hatte die Einsicht in die Akten zu allgemein erlaubt. Er schrieb nur vage, was der Journalist nicht sehen darf. Das reicht aber nicht. Wenn man jemandem erlaubt, in sensiblen Akten zu lesen, muss man das ganz genau festlegen. Das Gericht muss exakte Seitenzahlen nennen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Journalist aus Versehen Dinge liest, die er nicht sehen darf. Das würde die Rechte der Familie verletzen.

3. Was die Presse sehen darf – und was nicht Der wichtigste Teil der Entscheidung betrifft den Inhalt. Das Gericht hat abgewogen. Auf der einen Seite steht die Pressefreiheit. Auf der anderen Seite steht der Schutz der Privatsphäre der Familie. Das OLG Köln hat hier klare Linien gezogen für die neue Entscheidung:

  • Das ist erlaubt: Es gibt ein berechtigtes Interesse der Presse an der Arbeit der Justiz. Der Journalist darf wissen, wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft mit den Hinweisen umgegangen sind. Was haben sie getan, als die Gerüchte aufkamen, der Mann lebe noch? Haben sie die Fotos geprüft? Haben sie die Zeugen befragt? Diese Teile der Akte sind für die Öffentlichkeit relevant. Hier überwiegt das Interesse der Presse.
  • Das ist verboten: Alles Private bleibt unter Verschluss. Die Akten enthalten viele Details über das Vermögen der Familie. Es geht um Gesellschafterverträge der Unternehmensgruppe. Es geht um Streitigkeiten über die Führung der Firma. Auch private Adressen und persönliche Beziehungen der Familienmitglieder stehen darin. Das OLG sagt ganz klar: Das geht die Öffentlichkeit nichts an. Hier ist der Schutz der Familie wichtiger als die Neugier der Presse.
  • Besonderer Schutz für den Bruder: Ein spezieller Punkt betrifft den Bruder des Verschollenen. Gegen ihn laufen Ermittlungen. Der Vorwurf lautet, er habe vielleicht eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Solange dieses Verfahren läuft, darf der Journalist diese speziellen Dokumente nicht sehen. Das dient dem Schutz des Beschuldigten. Er soll nicht durch Medienberichte vorverurteilt werden, bevor ein Gericht entschieden hat.

Fazit und weiteres Vorgehen

Der Journalist bekommt also nicht die ganze Akte. Er bekommt aber auch keine komplette Absage. Die Entscheidung des Präsidenten ist vom Tisch. Nun muss das Amtsgericht noch einmal neu entscheiden.

Dabei muss sich der zuständige Rechtspfleger an die Vorgaben des OLG Köln halten. Er muss die Akte Seite für Seite prüfen. Er darf dem Journalisten nur die Seiten zeigen, die sich mit der Todeserklärung und den Zweifeln daran befassen. Alle privaten, geschäftlichen und strafrechtlich relevanten Teile müssen geschwärzt oder herausgenommen werden.

Das Urteil stärkt damit beide Seiten. Es stärkt die Pressefreiheit, weil Journalisten die Arbeit der Justiz kontrollieren dürfen. Es stärkt aber auch den Datenschutz, weil reine Neugier auf privates Vermögen oder Familienstreit kein Grund für Akteneinsicht ist.

RA und Notar Krau

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