Akteneinsicht im Aufgebotsverfahren bei Todeserklärung
OLG Köln (7. Zivilsenat), Beschluss vom 27.12.2024 – 7 VA 19/24
Es geht um einen sehr bekannten Fall. Ein wohlhabender Unternehmer, in den Akten „E.-K. O.“ genannt, verschwand im Jahr 2018. Er war auf einer Skitour in den Alpen. Das Gebiet war gefährlich und voller Gletscher. Trotz einer langen und teuren Suche wurde er nicht gefunden. Im Jahr 2021 erklärte das Amtsgericht Köln ihn offiziell für tot. Sein Bruder hatte dies beantragt. Auch die Frau und die Kinder des Verschollenen stimmten zu.
Es gab jedoch Zweifel an seinem Tod. Eine Journalistin meldete sich damals beim Gericht. Sie behauptete, der Unternehmer lebe noch. Sie sprach von dubiosen Geldflüssen und Geheimdiensten. Angeblich halte er sich im Ausland auf. Beweise blieb sie jedoch weitgehend schuldig. Später behauptete ein anderer Medienvertreter, es gäbe Fotos von einer Überwachungskamera. Diese sollen den Verschollenen lebend zeigen. Auch dafür gab es keine festen Beweise in der Akte.
Jahre später, im Juli 2024, wollte ein anderer Journalist, Herr B., die Gerichtsakten sehen. Er ist ein sogenannter Enthüllungsjournalist. Er wollte prüfen, ob das Gericht damals gründlich genug ermittelt hat. Er wollte wissen, warum der Mann für tot erklärt wurde, obwohl es Hinweise auf ein Weiterleben gab.
Die Familie des Unternehmers war strikt dagegen. Sie sagten, in den Akten stünden private Dinge. Es gehe um Firmengeheimnisse, Erbschaftsfragen und familiäre Konflikte. Das gehe niemanden etwas an.
Der Präsident des Amtsgerichts Köln entschied zunächst über diesen Antrag. Er erlaubte dem Journalisten, Teile der Akte zu sehen. Er schloss nur Dokumente aus, die laufende Ermittlungen oder private Verfahren betrafen. Doch diese Entscheidung war rechtlich nicht korrekt. Dagegen wehrte sich die Familie vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln.
Das OLG Köln hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Die Richter gaben der Familie in vielen Punkten recht. Der Fall muss nun neu entschieden werden. Dafür nannten die Richter drei wesentliche Gründe.
1. Der falsche Entscheider Der erste Fehler war formaler Natur. Der Präsident des Amtsgerichts hätte gar nicht entscheiden dürfen. Für solche Fragen ist der sogenannte „Rechtspfleger“ zuständig. Das ist der Beamte, der auch das Verfahren zur Todeserklärung geführt hat. Er kennt die Akte am besten. Er ist in dieser Funktion das „Gericht“. Die Verwaltung des Gerichts hat hier nichts zu entscheiden.
2. Die Erlaubnis war zu ungenau Der zweite Fehler betraf die Genauigkeit. Der Präsident hatte die Einsicht in die Akten zu allgemein erlaubt. Er schrieb nur vage, was der Journalist nicht sehen darf. Das reicht aber nicht. Wenn man jemandem erlaubt, in sensiblen Akten zu lesen, muss man das ganz genau festlegen. Das Gericht muss exakte Seitenzahlen nennen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Journalist aus Versehen Dinge liest, die er nicht sehen darf. Das würde die Rechte der Familie verletzen.
3. Was die Presse sehen darf – und was nicht Der wichtigste Teil der Entscheidung betrifft den Inhalt. Das Gericht hat abgewogen. Auf der einen Seite steht die Pressefreiheit. Auf der anderen Seite steht der Schutz der Privatsphäre der Familie. Das OLG Köln hat hier klare Linien gezogen für die neue Entscheidung:
Der Journalist bekommt also nicht die ganze Akte. Er bekommt aber auch keine komplette Absage. Die Entscheidung des Präsidenten ist vom Tisch. Nun muss das Amtsgericht noch einmal neu entscheiden.
Dabei muss sich der zuständige Rechtspfleger an die Vorgaben des OLG Köln halten. Er muss die Akte Seite für Seite prüfen. Er darf dem Journalisten nur die Seiten zeigen, die sich mit der Todeserklärung und den Zweifeln daran befassen. Alle privaten, geschäftlichen und strafrechtlich relevanten Teile müssen geschwärzt oder herausgenommen werden.
Das Urteil stärkt damit beide Seiten. Es stärkt die Pressefreiheit, weil Journalisten die Arbeit der Justiz kontrollieren dürfen. Es stärkt aber auch den Datenschutz, weil reine Neugier auf privates Vermögen oder Familienstreit kein Grund für Akteneinsicht ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.