Akteneinsicht in Steuerakten nach Artikel 15 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der komplexen Welt des Steuerrechts kann es manchmal schwierig sein, den Durchblick zu behalten.
Ein Thema, das viele Steuerpflichtige beschäftigt, ist die Frage der Akteneinsicht in ihre Steuerakten beim Finanzamt.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2025 (Aktenzeichen: IX R 34/21) bringt hier wichtige Klarstellungen, die wir Ihnen gerne näher erläutern möchten.
Vielleicht haben Sie schon einmal von der Datenschutz-Grundverordnung gehört, kurz DSGVO.
Dieses europäische Gesetz regelt den Umgang mit Ihren persönlichen Daten.
Auch das Finanzamt verarbeitet im Rahmen Ihres Steuerverfahrens solche Daten.
Artikel 15 der DSGVO gibt Ihnen grundsätzlich das Recht, vom Finanzamt Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Ihrer persönlichen Daten dort gespeichert sind.
Der BFH hat in seinem Urteil nochmals betont:
Dieses Auskunftsrecht ist ein wichtiger Pfeiler des Datenschutzes und gilt auch im Steuerverfahren.
Das bedeutet, Sie haben das Recht zu erfahren, welche Informationen das Finanzamt über Sie besitzt.
Ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der DSGVO beinhaltet mehr als nur die bloße Information, dass Daten vorhanden sind.
Sie haben Anspruch auf detaillierte Angaben, beispielsweise:
Um welche konkreten Daten handelt es sich?
Für welchen Zweck werden diese Daten verarbeitet?
Wer hat Zugriff auf diese Daten oder an wen wurden sie weitergegeben?
Woher stammen die Daten?
Das Finanzamt muss Ihnen diese Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen.
Allgemeine Hinweise auf Merkblätter oder Online-Portale reichen hier in der Regel nicht aus, so der BFH.
Neben dem Auskunftsrecht sieht die DSGVO in Artikel 15 Absatz 3 auch vor, dass Sie eine Kopie Ihrer verarbeiteten Daten erhalten können.
Der BFH stellt klar, dass sich dieser Anspruch grundsätzlich auf die personenbezogenen Daten selbst bezieht und nicht automatisch auf die Herausgabe ganzer Akten oder Dokumente.
Eine Kopie von Dokumenten oder Akten kommt nur dann in Betracht, wenn dies unerlässlich ist, um Ihre Rechte nach der DSGVO tatsächlich wahrnehmen zu können.
Sie müssten also konkret darlegen, warum die reine Auskunft nicht ausreichend ist.
Kein automatisches Recht auf Akteneinsicht
Ein wichtiger Punkt des Urteils ist:
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der DSGVO ist nicht dasselbe wie ein Recht auf Akteneinsicht im herkömmlichen Sinne.
Die DSGVO gewährt Ihnen nicht das Recht, die gesamten Steuerakten beim Finanzamt einzusehen.
Während die Akteneinsicht Ihnen erlaubt, vorübergehend alle Unterlagen zu prüfen, zielt das Auskunftsrecht der DSGVO darauf ab,
Ihnen dauerhaft Informationen über Ihre personenbezogenen Daten zu geben.
Was bedeutet das für Sie, wenn Ihr Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wurde?
Bisher war es oft so, dass Sie gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht zunächst ein sogenanntes Vorverfahren beim Finanzamt durchführen mussten,
bevor Sie Klage vor dem Finanzgericht erheben konnten.
Der BFH hat nun entschieden, dass dies nicht gilt, wenn Sie Ihren Anspruch auf Akteneinsicht ausschließlich auf Artikel 15 der DSGVO stützen.
In diesem speziellen Fall entfällt das Vorverfahren, und Sie können direkt Klage beim Finanzgericht einreichen.
Dies erleichtert Ihnen die Rechtsdurchsetzung in datenschutzrechtlichen Fragen.
Wenn Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht jedoch aus anderen Rechtsgründen herleiten (die nicht die DSGVO betreffen), bleibt das Vorverfahren in der Regel weiterhin erforderlich.
Wir hoffen, diese verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs hat Ihnen geholfen, Ihre Rechte im Umgang mit Ihren Steuerakten besser zu verstehen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.