Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren
Beschluss OLG Brandenburg vom 30.12.2024 – 11 VA 3/24
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 30. Dezember 2024 (Az.: 11 VA 3/24) behandelt die Frage der Akteneinsicht in ein Erbscheinsverfahren und die damit verbundenen Voraussetzungen.
Im konkreten Fall ging es um den Antrag eines mutmaßlichen Miterben auf Einsicht in die Nachlassakte, welcher vom Amtsgericht Neuruppin abgelehnt worden war.
Das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gewährte dem Antragsteller die Akteneinsicht.
Frau V… L… W… beantragte 2015 beim Amtsgericht Neuruppin einen Erbschein als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes.
In diesem Verfahren wurden Abkömmlinge der Schwester des Vaters des Erblassers nicht beteiligt.
Nachdem der Erbschein erteilt und ein Teil des Nachlasses hinterlegt worden war, meldete sich der Antragsteller und beanspruchte ebenfalls ein Erbrecht.
Ihm wurde jedoch mangelnde Glaubhaftmachung seiner Verwandtschaft zum Erblasser entgegengehalten.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Akteneinsicht hat.
Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht in Nachlassverfahren für potenzielle Miterben.
Sie verdeutlicht, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bereits dann gegeben sein kann, wenn ein Antragsteller
seine mögliche Miterbenstellung durch Vorlage von Urkunden und schlüssige Darlegung glaubhaft macht.
Zudem betont das Gericht die Pflicht des Nachlassgerichts, die Beteiligungsrechte potenzieller Miterben zu beachten und diese über ihre Rechte zu belehren.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung des OLG Brandenburg um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Die konkreten Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses und das Vorliegen entgegenstehender Interessen,
sind stets ausschlaggebend für die Entscheidung über die Akteneinsicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.