Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in seinem Urteil vom 04.09.2013 entschieden,
dass bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich einzuhalten ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine abweichende Regelung enthält und der Einhaltung der Frist keine zwingenden Umstände entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Gesellschafterin der Beklagten, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2012 Klage erhoben.
Mit diesen Beschlüssen war die Klägerin als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund abberufen,
Frau C. als Geschäftsführerin bestellt und der Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten eingezogen worden.
Die Klägerin hatte ihre Klage zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gesellschafterbeschlüsse bei Gericht eingereicht, jedoch erfolgte die Zustellung der Klage an die Beklagte erst nach Ablauf der Monatsfrist.
Das OLG Celle entschied, dass die Klagefrist nicht gewahrt wurde, da die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte.
Die Klägerin hatte den Gerichtskostenvorschuss erst sechs Wochen nach Absendung der gerichtlichen Kostenrechnung eingezahlt.
Dies stelle eine erhebliche Verzögerung dar, die nicht als geringfügige, auf Nachlässigkeit beruhende Verzögerung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei.
Das OLG Celle führte weiter aus, dass die in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG geltende Monatsfrist nicht deswegen als gewahrt anzusehen sei,
weil diese Frist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur als „Leitbild“ gilt und der Beklagten die Anhängigkeit der Anfechtungsklage bekannt gewesen sein soll.
Allein die Zustellung hätte die Frist wahren können, eine Rückwirkung komme nach § 167 ZPO nur bei einer Zustellung „demnächst“ in Betracht.
Eine Überschreitung der Frist wegen erheblich verzögerter Vorschusseinzahlung stelle keinen anerkennenswerten „zwingenden Umstand“ dar,
der einer Einhaltung der Monatsfrist entgegensteht.
Auch etwaige Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin könnten keinen „zwingenden Umstand“ begründen.
Das OLG Celle wies die Klage daher ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.
Zusammenfassend lässt sich das Urteil des OLG Celle wie folgt darstellen:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH.
Kläger sollten daher sicherstellen, dass der Vorschuss unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Kostenrechnung eingezahlt wird, um eine Versäumung der Klagefrist zu vermeiden.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte des Urteils:
Praktische Auswirkungen des Urteils:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.