Aktienrechtliche Anfechtungsklage Klagefrist 

August 10, 2017

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) hat in seinem Urteil vom 04.09.2013 entschieden,

dass bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich einzuhalten ist.

Aktienrechtliche Anfechtungsklage Klagefrist

Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine abweichende Regelung enthält und der Einhaltung der Frist keine zwingenden Umstände entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Gesellschafterin der Beklagten, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2012 Klage erhoben.

Mit diesen Beschlüssen war die Klägerin als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund abberufen,

Frau C. als Geschäftsführerin bestellt und der Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten eingezogen worden.

Die Klägerin hatte ihre Klage zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Gesellschafterbeschlüsse bei Gericht eingereicht, jedoch erfolgte die Zustellung der Klage an die Beklagte erst nach Ablauf der Monatsfrist.

Das OLG Celle entschied, dass die Klagefrist nicht gewahrt wurde, da die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte.

Die Klägerin hatte den Gerichtskostenvorschuss erst sechs Wochen nach Absendung der gerichtlichen Kostenrechnung eingezahlt.

Dies stelle eine erhebliche Verzögerung dar, die nicht als geringfügige, auf Nachlässigkeit beruhende Verzögerung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei.

Das OLG Celle führte weiter aus, dass die in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG geltende Monatsfrist nicht deswegen als gewahrt anzusehen sei,

weil diese Frist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur als „Leitbild“ gilt und der Beklagten die Anhängigkeit der Anfechtungsklage bekannt gewesen sein soll.

Aktienrechtliche Anfechtungsklage Klagefrist

Allein die Zustellung hätte die Frist wahren können, eine Rückwirkung komme nach § 167 ZPO nur bei einer Zustellung „demnächst“ in Betracht.

Eine Überschreitung der Frist wegen erheblich verzögerter Vorschusseinzahlung stelle keinen anerkennenswerten „zwingenden Umstand“ dar,

der einer Einhaltung der Monatsfrist entgegensteht.

Auch etwaige Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin könnten keinen „zwingenden Umstand“ begründen.

Das OLG Celle wies die Klage daher ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.

Zusammenfassend lässt sich das Urteil des OLG Celle wie folgt darstellen:

  • Bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH ist die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG grundsätzlich einzuhalten.
  • Die Zustellung der Klage muss „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgen.
  • Eine erhebliche Verzögerung der Vorschusseinzahlung führt zur Versäumung der Klagefrist.
  • Auch etwaige Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin stellen keinen „zwingenden Umstand“ dar, der eine Fristversäumnis rechtfertigt.

Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH.

Kläger sollten daher sicherstellen, dass der Vorschuss unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Kostenrechnung eingezahlt wird, um eine Versäumung der Klagefrist zu vermeiden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil des OLG Celle ist ein Beispiel für die strenge Handhabung der Klagefrist bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Kläger sollten sich der Bedeutung der Frist bewusst sein und alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Frist einzuhalten.
  • Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gilt auch für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH.
  • Die Zustellung der Klage muss „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgen.
  • Eine erhebliche Verzögerung der Vorschusseinzahlung führt zur Versäumung der Klagefrist.
  • Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin rechtfertigen keine Fristversäumnis.

Praktische Auswirkungen des Urteils:

  • Kläger sollten den Gerichtskostenvorschuss unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Kostenrechnung einzahlen.
  • Anwälte sollten ihre Mandanten über die Bedeutung der Frist und die Folgen einer Fristversäumnis aufklären.
  • Gerichte sollten die Frist streng handhaben und keine Ausnahmen zulassen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind.
RA und Notar Krau

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