FG Berlin III 266/78

April 19, 2020

FG Berlin III 266/78

Urteil 8.2.1980

Aktivlegitimation des Erben zur Anfechtung von Steuerbescheiden bei Testamentsvollstreckung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 8. Februar 1980 (Az. III 266/78) behandelt zentrale Fragen zur steuerrechtlichen

Aktivlegitimation eines Erben während einer Testamentsvollstreckung und zur Verjährung von Steueransprüchen.

Aktivlegitimation des Erben:

Das Gericht stellt fest, dass der Erbe auch dann zur Anfechtung von Steuerbescheiden berechtigt ist, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde.

Dies liegt daran, dass der Erbe als rechtmäßiger Inhaber des Nachlasses eigene Rechte geltend machen kann.

FG Berlin III 266/78

Steuerrechtlich ist es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers, Vermögensteuerbescheide anzugreifen, selbst wenn diese den Nachlass betreffen.

Verjährungshemmung:

Eine wichtige Frage im Verfahren war, ob die Verjährung von Vermögensteueransprüchen durch eine Betriebsprüfung gehemmt wurde.

Das Gericht entschied, dass die Verjährung für die Jahre 1960 und 1961 nicht gehemmt wurde, da die Betriebsprüfung

offiziell nur die Jahre 1962 bis 1969 umfasste und der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig über eine Erweiterung der Prüfung informiert wurde.

Die Verjährung kann nur gehemmt werden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Verjährungsfrist über die Prüfung auch für andere Jahre informiert wird.

Bewertungsabschlag:

Ein weiterer zentraler Punkt betraf den Bewertungsabschlag nach § 115 BewG 1965 für Kunstgegenstände.

FG Berlin III 266/78

Das Gericht entschied, dass ein Bewertungsabschlag auch dann gewährt werden kann, wenn keine Einnahmen

aus den Kunstgegenständen erzielt werden und keine spezifischen Erhaltungskosten nachgewiesen werden können.

Diese Entscheidung beruht auf der Auffassung, dass der Bewertungsabschlag unabhängig davon zu gewähren ist,

ob der Steuerpflichtige tatsächlich Kosten hatte, solange die Gegenstände im öffentlichen Interesse erhaltenswert sind.

Das Urteil hebt somit einige der angefochtenen Vermögensteuerbescheide auf und reduziert die Vermögensteuer für die betroffenen Jahre,

da die entsprechenden Steueransprüche entweder verjährt waren oder weil der Bewertungsabschlag zu Unrecht verweigert wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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