Aktuelle Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce)
Im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) gibt es spezielle Regeln, die Unternehmen zum Schutz der Verbraucher beachten müssen. Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass Verträge fair, transparent und leicht kündbar sind. Die wichtigste Neuerung betrifft den sogenannten Kündigungsbutton.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Online-Anbieter von Dauerschuldverhältnissen (wie Abonnements, Handyverträge, Streaming-Dienste etc.) auf ihrer Webseite einen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB). Ziel ist es, die Kündigung genauso einfach zu gestalten wie den Vertragsabschluss (oft durch den „Jetzt kaufen“-Button).
Die Pflicht betrifft alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen, die auf die Begründung eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind.
Er muss gut lesbar und mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Er muss ständig verfügbar sein.
Nach Klick auf den Button muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen. Dort muss er alle notwendigen Angaben zur Kündigung machen können.
Das Formular auf der Bestätigungsseite muss es dem Verbraucher ermöglichen, folgende Angaben zu machen:
Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich). Bei einer außerordentlichen Kündigung muss auch der Kündigungsgrund angegeben werden können.
Eindeutige Identifizierung des Vertrags (z. B. Vertrags- oder Kundennummer).
Eindeutige Identifizierung der Person.
Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll (fehlt diese Angabe, gilt der frühestmögliche Zeitpunkt).
Kontaktdaten (z. B. E-Mail) für die Kündigungsbestätigung.
Die Bestätigungsschaltfläche: Nach Eingabe der Kündigungsdaten muss der Verbraucher die Kündigung durch einen zweiten, klar beschrifteten Button (z. B. „Jetzt kündigen“) abschließen können.
Die Bestätigung des Unternehmers: Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Zugang der Kündigung sowie den Zeitpunkt des Vertragsendes sofort auf elektronischem Wege in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigen.
Wenn ein Unternehmer den Kündigungsbutton, obwohl er dazu verpflichtet wäre, nicht oder fehlerhaft anbietet, hat das ernste Konsequenzen:
Der Vertrag kann vom Verbraucher jederzeit und fristlos gekündigt werden.
Dem Unternehmer drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.
Betreiber von Online-Marktplätzen (wie große Verkaufsplattformen) haben zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (§ 312l BGB).
Bevor der Verbraucher einen Vertrag mit einem Händler auf dem Marktplatz abschließt, muss der Betreiber des Marktplatzes ihm klar und verständlich mitteilen:
Ob der Anbieter der Ware/Dienstleistung ein Unternehmer oder ein privater Verkäufer ist. Das ist entscheidend für die Geltendmachung von Verbraucherrechten (z. B. Widerrufsrecht, Gewährleistung).
Wie sich die vertraglichen Pflichten zwischen dem Marktplatzbetreiber (der oft die Zahlungsabwicklung übernimmt) und dem tatsächlichen Händler aufteilen.
Welche Kriterien die Grundlage für das Ranking der Suchergebnisse sind und ob eine Bezahlung die Reihenfolge beeinflusst.
Unabhängig vom Kündigungsbutton gelten für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr weitere grundlegende Pflichten:
Der Unternehmer muss dem Kunden angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, um Eingabefehler vor der Bestellung zu erkennen und zu berichtigen (z. B. Warenkorb-Funktion).
Der Zugang der Bestellung muss dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt werden.
Dem Kunden muss ermöglicht werden, die Vertragsbestimmungen (inkl. AGB) abzurufen und in speicherbarer Form (z. B. als PDF) zu speichern.
Es muss klar ersichtlich sein, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden und ob Lieferbeschränkungen bestehen.
Verbraucherschutz und Transparenz, damit Online-Kunden Verträge bewusst und ohne versteckte Hürden abschließen und wieder kündigen können.