Aktuelle Urteile zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem jeweiligen Baulastträger der öffentlichen Straße (Bund, Land, Kreis oder Gemeinde) und ist eine generelle Pflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen.
Die jüngere Rechtsprechung befasst sich häufig mit der Frage, wann eine Pflichtverletzung vorliegt und wer die Beweislast trägt.
Die bloße Existenz eines nicht verkehrssicheren Zustands führt nicht automatisch zur Haftung.
Vielmehr muss der Baulastträger nachweisen, dass er die Straße regelmäßig kontrolliert hat. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Mangel bei der Kontrolle nicht erkannt oder nicht behoben bzw. bis zur Behebung nicht abgesichert wurde (Vgl. KG, Urteil vom 20.02.2015 – 9 U 188/13).
Trotz Vandalismus oder punktueller Gefahrenquellen muss keine Dauerüberwachung erfolgen. Es muss in regelmäßigen, zumutbaren Abständen kontrolliert werden.
Die Zumutbarkeit richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, dem möglichen Schaden und dem Aufwand für die Sicherung (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2025 – Az.: 7 U 3/25).
Bei der winterlichen Streupflicht kann ein Anlieger nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Pflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt, wenn er überhaupt nicht gestreut hat. Hier wird auch geprüft, ob den Gestürzten ein Mitverschulden trifft (Vgl. KG, Urteil vom 02.06.2015 – 7 U 102/14).
Im Fall eines Unfalls auf einem Radweg, der durch ein ungesichertes, mit Laub bedecktes Betonfundament einer Bushaltestellenbaustelle verursacht wurde, hat das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den zuständigen Träger bejaht (Vgl. LG Coburg, Endurteil v. 12.02.2025 – 23 O 145/24).
Bei hochwachsenden Maisfeldern an Einmündungen zu öffentlichen Straßen besteht keine generelle Pflicht zur Freihaltung von Sichtdreiecken im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (Vgl. Hinweis auf Rechtsprechung).
Die maximal zulässige Höhe von Fahrzeugen (einschließlich Ladung) in Deutschland ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
Die allgemeinen Vorschriften für die maximale Fahrzeughöhe finden sich in § 32 Absatz 2 StVZO und § 22 Absatz 2 StVO:
Fahrzeuge, die mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, dürfen höher als 4,00 m sein, wobei die Durchfahrtshöhen auf der Transportstrecke beachtet werden müssen.
Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Erst ab einer Höhe von über 2,50 m darf der Überstand maximal 50 cm betragen (§ 22 Abs. 3 StVO).
Wird die Höhe von 4,00 m überschritten, liegt ein Verstoß vor.
Verwarngeld (z.B. 20 Euro).
Höheres Bußgeld (z.B. 60 Euro) und in der Regel ein Punkt in Flensburg.
Für Transporte, die die gesetzlichen Maße (Breite über 2,55 m, Höhe über 4,00 m, Länge über 20,75 m) überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO und § 46 StVO bzw. § 70 StVZO erforderlich (sogenannte Schwertransporte/Großraumtransporte).