Aktueller Überblick zum Gesellschaftsrecht
Diese Zusammenfassung behandelt aktuelle Entwicklungen im deutschen Gesellschafts- und Registerrecht und ihre Bedeutung für die Praxis, insbesondere im Zusammenhang mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Sie konzentriert sich auf die Behandlung von Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Kommanditgesellschaft (KG), sowie auf Aspekte des Kapitalgesellschaftsrechts (GmbH) und des Umwandlungsrechts.
Die GbR muss seit der Reform in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn sie im Grundbuch ein Recht erwerben oder ändern will. Diese Voreintragungspflicht soll die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft transparent machen und die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöhen.
Obwohl das Gesetz eine „Soll“-Vorschrift formuliert, führt dies zu einem faktischen Zwang: Ohne Eintragung ins Gesellschaftsregister nimmt das Grundbuchamt in der Regel keine neuen Eintragungen (wie den Erwerb eines Grundstücks) oder Änderungen an bestehenden Rechten (wie deren Veräußerung oder Löschung) vor. Jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigen, dass die Voreintragung auch dann nötig ist, wenn die GbR ein für sie eingetragenes Recht (z.B. Grundstückseigentum) auf jemand anderen überträgt oder es löscht.
Die Voreintragung ist nicht erforderlich, wenn die GbR materiellrechtlich nicht mehr existiert, da eine Eintragung einer nicht mehr bestehenden Gesellschaft das Register inhaltlich falsch machen würde. Dies ist der Fall, wenn:
Die GbR in eine andere Rechtsform (z.B. eine KG) umgewandelt und diese ins Handelsregister eingetragen wurde.
Nur noch ein Gesellschafter übrig ist, wodurch das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen Alleingesellschafter übergeht. In diesem Fall wird direkt der Alleingesellschafter als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Obwohl eine GbR bereits vor der Eintragung im Register rechtsfähig ist, kann eine Verfügung über ein Grundstück erst im Grundbuch vollzogen werden, nachdem die GbR registriert wurde (als sogenannte „eGbR“). Handelt die GbR vor ihrer Registrierung (z.B. schließt sie einen Kaufvertrag ab) und wird erst danach eingetragen, muss dem Grundbuchamt die Identität der handelnden GbR mit der später registrierten eGbR nachgewiesen werden. Dies kann durch eine notarielle Identitätsbescheinigung geschehen.
Sind bei einer noch nach altem Recht eingetragenen GbR Gesellschafter verstorben, muss zur Grundbuchberichtigung oder zur Verfügung über das Recht die Umstellung auf die eGbR erfolgen. Hierfür ist die Bewilligung aller im Grundbuch eingetragenen (auch verstorbenen) Gesellschafter nötig. Bei Verstorbenen müssen die Erben die Bewilligung abgeben und ihre Rechtsstellung durch einen förmlichen Erbnachweis (Erbschein oder notarielle Verfügung von Todes wegen) belegen.
Wenn eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (Komplementärin, also einer Vor-GmbH) gegründet wird, ist die Eintragung der KG umstritten. Ein Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, dass die KG erst eingetragen werden kann, nachdem die GmbH selbst im Handelsregister registriert ist. Begründet wird dies mit dem gesetzgeberischen Ziel, die nötige Transparenz über die Gesellschafter herzustellen, da bei einer Vor-GmbH noch unklar ist, ob sie tatsächlich ins Register aufgenommen wird. Praktiker sollten diesen Umstand bei der Gründung beachten.
Bei der GmbH gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Gesellschafter, wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Bei Änderungen in den Gesellschaftern kann der neue Gesellschafter seine Rechte (z.B. Stimmrechte) jedoch rückwirkend geltend machen, wenn die neue Liste unverzüglich nach der Rechtsänderung eingereicht wird.
Ein Gericht hat eine Frist von maximal zwei Wochen für diese Unverzüglichkeit angenommen. Wird die Frist überschritten, verliert der neue Gesellschafter seine Stimmrechte, und ein Beschluss, der auf seinen Stimmen beruht, kann unwirksam sein. Dabei soll es unerheblich sein, ob ein Notar die Verzögerung verschuldet hat. Diese strenge Auslegung wird in der Fachwelt kritisiert, da sie dem Gesellschafter das Fehlverhalten Dritter (Notar) anlastet.
Der Verkauf des gesamten oder nahezu gesamten Vermögens einer Gesellschaft bedarf bei der Aktiengesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf die GmbH und die KG übertragen (analog angewendet) werden kann.
Allerdings handelt es sich bei solchen Geschäften typischerweise um außergewöhnliche Geschäfte, die im Innenverhältnis der Gesellschaft der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Fehlt diese, kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers/Komplementärs nach außen hin nur dann begrenzt sein, wenn der Vertragspartner davon wusste oder es sich ihm geradezu aufdrängen musste (Missbrauch der Vertretungsmacht). Der Vertragspartner ist nur dann nicht schutzwürdig, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäft das gesamte Vermögen betrifft, ein Gesellschafterbeschluss nötig ist und dieser fehlt.
Bei Umwandlungen (z.B. Verschmelzungen) ist eine Bilanz erforderlich, die nicht älter als acht Monate ist. Der BGH hat hier eine großzügige Haltung eingenommen: Fehlt die Bilanz bei der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung ins Register, darf das Registergericht die Anmeldung nicht sofort zurückweisen. Vielmehr muss es dem Anmeldenden (oft dem Notar) die Möglichkeit geben, die fehlenden Unterlagen, einschließlich der Bilanz, nachzureichen.
Die Behandlung des nicht-eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Vereins in Registern ist unklar. Seit der Reform wird seine Rechtsfähigkeit umfassend anerkannt, er kann also Eigentum an Grundstücken erwerben oder Gesellschafter einer GbR/GmbH werden, ohne dass ein Register für ihn existiert.
Die Gerichte streiten, ob der n.e.V. als Gesellschafter einer GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann. Angesichts seiner materiellen Rechtsfähigkeit und der fehlenden Möglichkeit, sich einzutragen, ohne seine Rechtsform zu ändern, spricht viel dafür, dass der n.e.V. allein unter seinem Namen in die Register (Grundbuch, Gesellschaftsregister, Gesellschafterliste der GmbH) aufgenommen werden muss. Ein Verlangen nach Voreintragung in das Vereinsregister würde seine Rechtsfähigkeit faktisch beschneiden. Dies schafft zwar Transparenzprobleme im Rechtsverkehr, die der Gesetzgeber idealerweise durch eine angepasste Registerpflicht lösen müsste.