AG Köln, Urt. v. 17.08.2015 – 142 C 327/14 Zu den Grenzen der Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken

Oktober 6, 2018

AG Köln, Urt. v. 17.08.2015 – 142 C 327/14

Zu den Grenzen der Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken

Keine beschränkte Erbenhaftung bei Fortführung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes und Nutzung des Fahrzeuges durch den Erben.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bankgesellschaft, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines zur Finanzierung des Erwerbs eines Kfz gewährten Darlehens in Anspruch. Die Beklagte ist Alleinerbin des am 07.05.2010 verstorbenen Herrn N von T, ihrem Vater (im Folgenden: Erblasser).

Am 18.12.2009 schloss die Klägerin mit dem Erblasser als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag von 33.943,04 € mit einer Laufzeit von 46 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 1,99 %. Der Gesamtdarlehensbetrag umfasste einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 32.230 €, Zinszahlungen i.H.v. 746,14 € und eine einmalige Bearbeitungsgebühr i.H.v. 966,90 €. […] Das Darlehen diente dem Erwerb eines Fahrzeuges der Marke Renault Espace 2.0 durch den Erblasser. Der Erwerbspreis des Fahrzeuges betrug 35.730,00 €, was der Summe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich einer durch den Darlehensnehmer geleisteten Anzahlung i.H.v. 3.500,00 € entsprach. In den Darlehensvertrag einbezogen wurden die Darlehensbedingungen der Klägerin, in denen unter Ziff. 2 eine Sicherungsübereignung des Fahrzeuges vereinbart wurde und unter Ziff. 3 die Fahrzeugverwertung, wobei Ziff. 3 Satz 4 bestimmt, dass die Kosten eines zur Bewertung eingeholten Gutachtens der Darlehensnehmer trägt. In Ziff. 13 („Sonstige Bestimmungen”) heißt es sodann unter lit. c):

„c) Gegen die Ansprüche der Bank können die DN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; entsprechendes gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf diesem Darlehensvertrag beruhen.”[…]

Die Beklagte nutzte das Fahrzeug des Erblassers und zahlte bis einschließlich Mai 2013 die Darlehensraten an die Klägerin. Mit Schreiben v. 22.05.2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung, ob sie in den Darlehensvertrag eintreten wolle. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben v. 29.05.2013 ab. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben v. 14.06.2013 die Kündigung des Darlehensvertrags aus wichtigem Grunde. Die Beklagte machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, einen Kaufinteressenten zu benennen, keinen Gebrauch und gab das Fahrzeug am 20.06.2013 zurück. Die Klägerin ließ am 01.07.2013 durch einen Sachverständigen eine Besichtigung des Fahrzeuges durchführen. Es wurde ein Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer i.H.v. 9.350,00 € ermittelt. Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf 95,20 €. […] Das Fahrzeug wurde von der Klägerin verwertet. Unter dem 22.07.2013 erstellte die Klägerin eine Schlussabrechnung: […] Mit anwaltlichem Schreiben v. 07.08.2013 erhob die Beklagte die Dürftigkeitseinrede und am 18.09.2013 ließ sie ein notarielles Inventar des Nachlasses errichten, das sie der Klägerin übersandte.

Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Klägerin auf Rückzahlung von 996,90 €. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin zur Rückgewähr der in dem Darlehensvertrag enthaltenen Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe verpflichtet sei. Das in den Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot sei unwirksam. Weiter beruft sie sich auf die vorgerichtlich erhobene Dürftigkeitseinrede. […]

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 3.708,62 € aus dem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag i.V.m. §§ 488, 1922 BGB zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte aus dem Darlehen besteht nicht, da die Beklagte wirksam mit einem auf dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren i.H.v. 546,30 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aufgerechnet hat. Auf eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf den Nachlass gem. § 1990 BGB kann die Beklagte sich nicht berufen, ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gem. § 780 Abs. 1 ZPO war nicht auszusprechen.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Erbin einen Anspruch auf Zahlung von 4.254,92 € aus dem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag gem. §§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Finanzierung des Kaufes eines Renault Espace ist begründet. Insbes. ist die seitens der Klägerin vorgenommene Abrechnung nicht zu beanstanden. […]

Gegen den danach begründeten Anspruch der Klägerin i.H.v. 4.254,92 € hat die Beklagte i.H.v. 546,30 € wirksam die Aufrechnung erklärt. In dieser Höhe besteht zugunsten der Beklagten ein auf sie gem. § 1922 BGB übergegangener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB gegen die Klägerin, da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in dem Darlehensvertrag v. 18.12.2009 ohne Rechtsgrund erfolgt; denn bei der Bestimmung über die Erhebung der Gebühr im Vertrag handelt es sich um eine im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. […]

III. Die Haftung der Beklagten kann nicht auf den Nachlass des Erblassers beschränkt und diese Beschränkung im Urteil gem. § 780 ZPO vorbehalten werden, da es sich bei dem Anspruch nicht nur um eine Nachlassverbindlichkeit sondern um eine sog. Nachlasserbenschuld handelt, so dass die Beklagte die Befriedigung der Klägerin nicht gem. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Dürftigkeitseinrede, d.h. der Berufung auf einen unzureichenden Nachlass, verweigern darf.

Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grds. unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erbe, wenn die Maßnahmen nach den §§ 1975 ff. BGB wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich sind oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann er die Beschränkung seiner Haftung nach §§ 1975 ff. BGB bzw. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

Voraussetzung für einen Vorbehalt ist, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt ein derartiger Vorbehalt nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2013, 3446 Rn. 6 [BGH 05.07.2013 – V ZR 81/12]). Eigenverbindlichkeiten sind auch sog. Nachlasserbenschulden. Unter einer Nachlasserbenschuld versteht man Verbindlichkeiten, die der Erbe im Rahmen der „eigenhändigen” Verwaltung des Nachlasses eingeht und die deshalb zugleich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch – insoweit sie auf einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beruhen – als Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Da Nachlasserbenschulden also zumindest auch auf ein eigenständiges Handeln des Erben zurückzuführen sind, können sie nur insgesamt als Eigenverbindlichkeiten qualifiziert werden.

Eine „eigenhändige” Verwaltung des Nachlasses kann nicht nur in einem nach außen wahrnehmbaren rechtsgeschäftlichen Handeln, das unmittelbar zur Begründung einer gänzlich eigenständigen, neuen Verbindlichkeit führt, sondern auch in einer sonstigen Verwaltungsmaßnahme, namentlich dem Unterlassen einer möglichen Kündigung, zu sehen sein. Nur für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die gänzlich ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber einzig als Träger des Nachlasses.

Entscheidend ist demnach, ob ein eigenes Handeln des Erben Haftungsgrundlage wird. Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH, NJW 2013, 3446 Rn. 14 [BGH 05.07.2013 – V ZR 81/12]; BGH, NJW 2013, 933 Rn. 16 [BGH 23.01.2013 – VIII ZR 68/12]). Danach bedarf es gerade keiner Begründung neuer Verbindlichkeiten durch den Erben, sondern alleine eines eigenen Handeln, dem der Wille zu entnehmen ist, die bereits vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten als eigene fortzuführen.

Führt der Erbe einen zum Erwerb eines Kfz geschlossenen Darlehensvertrag des Erblassers für einen längeren Zeitraum nach dem Erbfall weiter, indem er die Darlehensverbindlichkeiten bedient und das Kfz als eigenes nutzt, sind die Verbindlichkeiten, die der Darlehensgeber bei Gesamtfälligstellung des Darlehens nach einer Kündigung geltend machen kann, zumindest dann als Nachlasserbenschulden anzusehen, wenn das Kfz zur Sicherung der Darlehensrückzahlung an den Darlehensnehmer sicherungsübereignet wurde und dem Darlehensgeber nach vollständiger Rückzahlung ein Anspruch auf Rückübereignung zusteht.

Richtig ist allerdings, dass grds. die Tatsache, dass das Darlehen dem Erwerb eines Kfz diente, von der Tatsache der Darlehensrückzahlung durch den Erben zu trennen ist. Die Darlehensrückzahlung stellt für sich genommen ausschließlich eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses dar, da die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung der Darlehensraten gänzlich ohne Zutun des Erben entsteht und allein auf ein Handeln des Erblassers zurückzuführen ist.

Etwas anderes ergibt sich jedoch dann, wenn der Erbe durch die fortlaufende Darlehensrückzahlung ein in den Nachlass fallendes und immer weiter erstarkendes Anwartschaftsrecht begründet bzw. ein bereits durch den Erblasser begründetes Anwartschaftsrecht auf seinem Weg zum Vollrecht ausbaut und verfestigt. Hierdurch zieht er aus der eine Nachlassverwaltung darstellenden Darlehensrückzahlung unmittelbar einen eigenen, eigenständigen Nutzen. Dieser eigene Nutzen hat zur Folge, dass auch die erst künftig fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr nur noch als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können. Vielmehr hat der Erbe, gerade um den damit verbundenen Nutzen zu ziehen, sich das gesamte Darlehen zu Eigen gemacht.

Gegen eine Haftung des Erben für die Darlehensverbindlichkeiten (auch) mit seinem eigenen Vermögen spricht nicht, dass der Darlehensgeber hierdurch bei Unzulänglichkeit des Nachlasses besser gestellt wird, als wenn der Erbe etwa die Dürftigkeitseinrede erhoben hätte oder ein Nachlassverwaltungs- oder -insolvenzverfahren durchgeführt worden wäre. Eine etwaige Besserstellung beruht allein auf der unterschiedlichen Behandlung von Rechtshandlungen (ausschließlich) für einen unzulänglichen Nachlass einerseits und Eigenhandlungen des Erben andererseits. Diese unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass bei der Eigenverwaltung der Rechtsverkehr grds. davon ausgehen kann, dass für Verbindlichkeiten das Vermögen des Erben als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht. Erhebt der Erbe hingegen die Dürftigkeitseinrede, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung nicht haben (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2013, 3446 Rn. 17 [BGH 05.07.2013 – V ZR 81/12]).

Die Haftung des Erben für die Darlehensverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen im Falle der Eigenverwaltung des Nachlasses ist nicht unbillig. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite stehen dem Erben ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, die eigene Haftung auszuschließen. Insbes. kann er die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB). Dieser Zeitraum reicht i.d.R. aus, um die Überschuldung bzw. Dürftigkeit des Nachlasses festzustellen. Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH, NJW 2013, 3446 [BGH 05.07.2013 – V ZR 81/12]). Vor diesem Hintergrund vermag der vonseiten der Beklagten vorgebrachte Hinweis auf eine fehlende Möglichkeit der Lösung vom Darlehensvertrag nach dem Erbfall, ohne dass hieraus für den Erben Kosten entstehen, nicht zu überzeugen. Das vermeintlich insuffiziente darlehensvertragliche Instrumentarium des Erben kann schon deshalb außer Betracht bleiben, da ihm ausreichende erbrechtliche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bzw. sogar des Haftungsausschlusses zustehen. Auch trifft es zwar zu, dass nach den bisherigen Ausführungen bereits die erste Zahlung der Darlehensraten durch den Erben das vom Erblasser begründete Anwartschaftsrecht weiter erstarken lässt und dazu führen kann, dass die gesamten Darlehensverbindlichkeiten als Nachlasserbenschuld zu qualifizieren sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erbe bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung erkennen muss, dass die Darlehensraten nicht aus dem Nachlass zu leisten sind, da dieser etwa überschuldet oder dürftig ist. Indem er aber in dieser Kenntnis die Darlehensraten aus seinem eigenen Vermögen leistet, macht er sich das Darlehen insgesamt zu eigen, weshalb es nur billig ist, die Darlehensverbindlichkeiten als Nachlasserbenschulden zu qualifizieren.

Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte, indem sie die Darlehensraten – für einen beträchtlichen Zeitraum – aus ihrem eigenen Vermögen bestritten hat, ohne das Erbe auszuschlagen, seine Annahme anzufechten oder sich frühzeitig auf die die Dürftigkeit des Nachlasses zu berufen. Aus dem vorgelegten notariellen Inventar des Nachlasses wird ersichtlich, dass der Beklagten sehr bald nach dem Erbfall bewusst gewesen sein muss, dass sich die Darlehensverbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass würden bestreiten lassen, da das Kontoguthaben gerade ausreichte die Beerdigungskosten zu decken. Zudem hat sie durch die fortdauernde Nutzung des Fahrzeuges – statt das Fahrzeug stehen zu lassen oder der Klägerin auch ohne Kündigung zur Rücknahme anzubieten – nach außen zu erkennen gegeben, dass sie selbst über die Verwendung des Fahrzeuges in ihrem Interesse entscheiden will. Mit dieser Nutzung hat sie auch aktiv auf den Darlehensvertrag eingewirkt, in dem sie durch Abnutzung und ggf. Beschädigung des Fahrzeuges auf dessen Verkaufswert eingewirkt.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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