AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Juli 27, 2022

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Bei Nachholbarkeit einer wegen der gesetzlichen Beschränkungen der Covid-19-Pandemie abgesagten Hochzeitsfeier ist grundsätzlich gemäß § 313 BGB eine Vertragsanpassung durch Verlegung erforderlich.

1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.
2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.
3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.

Tenor

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Die Kläger verlangen die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für eine geplante Hochzeitsfeier.

Die Beklagte ist Betreiberin der Hochzeits- und Event Location A in Wiesbaden.

Nach vorheriger Kontaktaufnahme schlossen die Parteien ein Sommer-Hochzeitsarrangement, bei dem die Beklagte bestimmte Räumlichkeiten für eine Hochzeitsfeier am 04.07.2020 zur Verfügung stellen und Bewirtungsleistungen erbringen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Angebot der Beklagten vom 26.05.2020, Bl. 13 ff. der Akten, Bezug genommen. Im Rahmen der Feier sollte vor Ort zunächst die standesamtliche Trauung der Kläger stattfinden.

Die Kläger nahmen das Angebot an und leisteten eine Anzahlung i.H.v. 933,00 €. Nach dem Vertrag war eine Vergütung abhängig von der Anzahl der Gäste, bei mindestens 60 Vollzahlern z.B. i.H.v. 139,00 € pro Person als Festpreis vorgesehen.

Aufgrund der Corona-Pandemie erließ das Land Hessen Infektionsschutzverordnungen, die in der zur Zeit der geplanten Feier geltenden Fassung vom 15.06.2020, gültig ab dem 22.06.2020 bis zum 05.07.2020 unter anderem vorsahen, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur in Gruppen von höchstens 10 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet waren. Bei Begegnungen mit anderen Personen war ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Tanzveranstaltungen waren untersagt. Auch für Gaststätten galten Vorschriften zu Mindestabständen, Kontaktverfolgungen und Hygienemaßnahmen.

Aufgrund dieser Regelungen wurde zwischen den Parteien vereinbart, den Termin für die Hochzeitsfeier zu verschieben. Die Parteien einigten sich auf eine Verlegung auf den 14.5.2021, einem Freitag. Auf die geänderte Auftragsbestätigung vom 16.5.2021, Bl. 20 ff. der Akten, wird Bezug genommen. Die Beklagte forderte für den neuen Termin eine Erhöhung der Vergütung um 5,00 € je Vollzahler, mit der die Kläger sich einverstanden erklärten.

Aufgrund der am 23 4. 2021 gesetzlich beschlossenen Regelung des § 28b Abs. 1 S.1 Nr. 7 IfSG a.F. (sogenannte Bundesnotbremse), die bei einer Inzidenz von Corona- Neuinfektionen von über 100 in der Stadt Wiesbaden an dem für die Hochzeit geplanten Termin anwendbar war, war die Öffnung von Gaststätten und anderen Betrieben, in denen Speisen zum Verkehr vor Ort angeboten wurden, verboten. Die geplante Hochzeitsfeier konnte deshalb am 14.5.2021 nicht stattfinden.

Aufgrund dessen forderten die Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 13.3.2021 auf, die geleistete Anzahlung i.H.v. 933,00 € zurückzuzahlen. Dies wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 22. 3. 2021 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass eine einseitige Kündigung die Kläger schadensersatzpflichtig mache. Aufgrund dessen verhandelten die Parteien über einen neuen Termin im Jahr 2022. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von den Parteien vorgelegten E-Mails, Anlage K 15, Bl. 112 ff. der Akten, und Anl. B1, Bl. 122 ff. der Akten, Bezug genommen.

Daraufhin wurde ein neuer Termin für den 22.4.2022 festgehalten und den Beklagten eine geänderte Auftragsbestätigung übersandt. Diese enthielt nochmals eine Preiserhöhung um 5,00 € je Vollzahler und eine Verpflichtung zur Zahlung eines entgangenen Gewinns von 60 % des Bruttorechnungsbetrages im Falle einer Absage des Termins durch die Kläger. Diese unterzeichneten den neuen Vertrag nicht.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 27. 5. 2021 teilte dieser unter Berufung auf eine Unmöglichkeit der Durchführung der Hochzeitsfeier am 14.5.2021 mit, dass eine nochmalige Verschiebung für die Kläger nicht infrage komme, auch angesichts der geänderten Vertragsbedingungen. Er forderte die geleistete Anzahlung von der Beklagten zurück, was diese erneut ablehnte. Die Kläger haben die Absicht, im Jahr 2022 noch zu heiraten und die Hochzeit zu feiern.

Die Kläger behaupten, für sie sei die Durchführung der Hochzeitsfeier an einem Samstag sehr wichtig gewesen, da viele in Italien lebende Verwandte des Klägers zu 1 zur Hochzeit hätten eingeladen werden sollen, was an einem Wochenende einfacher sei. Auf den geänderten Termin am 14.5.2021, einem Freitag, hätten sie sich deshalb schon nur ungern und auf Druck der Beklagten eingelassen, zumal dieser Termin nicht mehr im Sommer gelegen habe. Zu Verhandlungen über einen erneuten Termin im Jahr 2022 hätten sie sich ebenfalls nur aufgrund der Drohung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch von 60 % der Vergütung eingelassen. Da dieser Termin wiederum an einem Freitag gelegen habe und zudem im April, in der Nebensaison, sei dies eine massive Einschränkung der Wünsche der Kläger gewesen.

Trotz dieses Datums in der Nebensaison hätten die Kläger eine höhere Vergütung zahlen sollen und weitere Nachteile in den Vertragsbedingungen akzeptieren sollen. Im Falle eines Termins an einem Samstag hätten sie 40 % zusätzlich zu der üblichen Vergütung zahlen sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17.5.2022, Bl. 131 ff. der Akten, Bezug genommen.

Die Kläger meinen, die Hochzeitsfeier zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen im Jahr 2020 und 2021 sei unmöglich geworden, so dass die Kläger von ihrer Leistungspflicht freigeworden seien. Selbst wenn keine Unmöglichkeit vorliege, sei den Klägern eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB nicht zumutbar gewesen. Insbesondere habe die Beklagte das Risiko für den Ausfall der Termine allein den Klägern auferlegt.

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Die Kläger beantragen,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 933,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.3.2021 zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an B vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 112,81 € zu zahlen (Nebenforderung),

3.) die Beklagte zu verurteilen, Kosten für die Gewerbeauskunft i.H.v. 17,50 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 3,33 € mithin 20,83 € an die B zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Hochzeitsfeier habe trotz der Corona Maßnahmen zu dem ursprünglichen Termin vom 4.7.2020 stattfinden können, die Kläger hätten jedoch die Verlegung gewünscht. Aufgrund der Undurchführbarkeit der Hochzeitsfeier im Jahr 2021 habe die Zeugin C sich mit den Klägern auf einen Ersatztermin am 22.4.2022 einschließlich eines Aufschlags i.H.v. 5 € Euro pro Person geeinigt. Die Beklagte halte sich nach wie vor an den Termin gebunden, wobei sie an dem Preisaufschlag und sonstigen Vertragsänderungen nicht festgehalten habe.

Die Beklagte meint, dass die Kläger gemäß § 313 BGB aufgrund der pandemiebedingten Verschiebungen der geplanten Termine zu einer Vertragsanpassung verpflichtet seien. Die von den Klägern begehrte Vertragsauflösung ginge ansonsten allein zulasten der Beklagten.

Aufgrund der Kündigung des Vertrages seitens der Kläger stünde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns bzw. ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 648 Satz 3 BGB zu. Dieser liege, unter Abzug ersparter Aufwendungen bei 6.656,53 €. Mit diesem Anspruch erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung.

Die Beklagte behauptet, für ersparte Aufwendungen seien lediglich 1.183,84 € anzusetzen bei einer Nettovergütung i.H.v. 7.840,00 €. Hinsichtlich der einzelnen ersparten Aufwendungen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12.4.2022, Bl. 117 ff. der Akten und vom 5.7.2022, Bl. 157 ff. der Akten, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.3.2022, Bl. 106 der Akten durch Vernehmung der Zeugin C.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.3.2022, Bl. 105 ff. der Akten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß den §§ 326 Abs. 4, 346, 348 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beklagten die Leistung, nämlich die Durchführung der Hochzeitfeier in Ihren Räumlichkeiten nicht unmöglich geworden im Sinne des § 275 BGB.

Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass die Parteien aufgrund der am 04.07.2020 gültigen Corona-Schutzverordnung die Hochzeitsfeier nicht wie geplant durchführen konnten. So war die Teilnehmerzahl unter anderem auf 100 Personen begrenzt, während der Vertrag vom 25.10.2019 potentiell eine Veranstaltung mit über 100 Personen vorgesehen hätte. Dass möglicherweise die Kläger letztlich mit einer geringeren Anzahl von Personen gefeiert hätten, steht dem nicht entgegen, da sie üblicherweise die genaue Anzahl der zu erwartenden Personen angesichts des Vorlaufs noch gar nicht abschätzen konnten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, für eine große Anzahl von Personen die geltenden Mindestabstände von 1,5 m sowie Hygienemaßnahmen einzuhalten. Davon abgesehen wäre ein Tanzen der Gäste, wie dies bei Hochzeitsfeiern üblich ist, untersagt gewesen.

Da die Beklagte nicht nur verpflichtet war, die für die Feier notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen, sondern sich auch zur Bewirtung der Gäste verpflichtet hatte, war es ihr unmöglich, zu dem geplanten Zeitpunkt ihre Leistungen zu erbringen.

Dies führt allerdings nicht zu einer endgültigen Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Ausrichtung der Hochzeitsfeier um ein absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte. Beim absoluten Fixgeschäft begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit die Unmöglichkeit der Leistung. Dies erfordert, dass die Leistungszeit nach Sinn und Zweck des Vertrages und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (s. BGH, Urteil vom 28.5.2009, Az. Xa ZR 113/18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Zwar kann eine Hochzeitsfeier ein absolutes Fixgeschäft darstellen, nämlich wenn eine spätere Ausrichtung für die Brautleute keinen Sinn mehr macht, z. B. weil der Termin mit konkreten anderen Ereignissen verknüpft ist.

Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Hochzeit nach der Vorstellung der Brautleute in engem zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung gefeiert werden sollte und letztere bereits stattgefunden hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Kläger sind nach wie vor nicht verheiratet und haben nach wie vor die Absicht, im Rahmen einer Hochzeitsfeier sich gleichzeitig standesamtlich trauen zu lassen. Unter diesen Umständen ist von einer Nachholbarkeit der Leistung auszugehen und damit nicht von einer Unmöglichkeit.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gemäß §§ 313 Abs. 3 Satz 1, 346, 348 BGB zu.

Allerdings liegt hinsichtlich der im Jahr 2020 und im Jahr 2021 geplanten Hochzeitsfeiern und den zugrundeliegenden Verträgen eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Neben der am 4.7.2020 geplanten Hochzeitsfeier konnte auch die sodann geplante Hochzeitsfeier am 14.5.2021 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung des § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG a.F. (sogenannte Bundesnotbremse) nicht durchgeführt werden, da die Öffnung von Gaststätten und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“ – unstreitig – untersagt war.

Durch die Covid19- Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hat sich die große Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen gemischten Vertrag aus miet- und werkvertraglichen Elementen schwerwiegend geändert. Bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages hatte keine der Parteien die Vorstellung, dass es zu einer Pandemie und damit verbundenen erheblichen hoheitlichen Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens kommen würde, durch die die beabsichtigte Durchführung der Hochzeitsfeier eingeschränkt werden könnte.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Parteien den Ursprungsvertrag nicht so geschlossen hätten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Pandemie und der damit aufgrund hoheitlicher Beschränkungen verbundenen Risiken vorausgesehen hätten. In einem solchen Fall ist anzunehmen, dass redliche Mietvertragsparteien für diesen Fall das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zulasten einer Partei geregelt hätten, sondern in dem Vertrag für diesen Fall eine Möglichkeit zur Anpassung vorgesehen hätten (vergl. BGH, Urteil vom 2.3.2022, Az. XII ZR 36/21).

Da die Durchführung der Hochzeitsfeier zu den beiden zunächst geplanten Terminen nicht durchgeführt werden konnte und die Beklagte die zugesagten Leistungen zu diesen Zeitpunkten nicht erbringen konnte, war ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht möglich. Andererseits besteht gemäß § 313 Abs. 3 BGB ein Anspruch einer der Parteien auf Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn eine andere Form der Vertragsanpassung unmöglich ist oder dieser nicht zumutbar ist.

Das allgemeine Lebensrisiko, das sich durch die Covid19- Pandemie verwirklicht hat und zur Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (siehe BGH, a. a. O.). Dies wäre dann der Fall, wenn die Kläger, ohne sich um eine Vertragsanpassung zu bemühen, den Rücktritt erklären könnten. Denn dann hätte allein die Beklagte das Risiko der Nichtdurchführung des Vertrages zu tragen.

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Andererseits konnte auch von den Klägern keine für sie unzumutbare Änderung der Vertragsbedingungen erwartet werden. So erscheint es durchaus zweifelhaft, ob im Falle einer weiteren Durchführung der Hochzeitsfeier an einem Samstag die Beklagte berechtigt gewesen wäre, wie von ihr zunächst verlangt, hierfür eine um 40 % höhere Vergütung zu verlangen. Die gegebene Begründung einer Explosion der Lebensmittelpreise erscheint angesichts dessen, dass als ersparte Aufwendungen für die Positionen Sektempfang, Abendessen und Getränke lediglich 649,84 €, also nicht einmal 10 % der vereinbarten Vergütung veranschlagt werden, als nicht nachvollziehbar.

Da sich die Kläger allerdings bei der ersten Terminsverschiebung mit einem Termin an einem Freitag einverstanden erklärten, war die Erhöhung um 5 € pro Person, die die Kläger akzeptierten, angesichts des Zeitablaufs und damit verbundener gewisser Lohnerhöhungen durchaus im akzeptablen Rahmen.

Angesichts des von den Parteien jeweils vorgelegten E-Mail-Verkehrs und der Aussage der Zeugin C sieht das Gericht allerdings keine ausreichenden Umstände dafür, dass den Klägern eine Vertragsanpassung für einen neuen Termin zur Hochzeitsfeier im Jahr 2022 nicht zumutbar war. Aus dem Schriftverkehr ergibt sich, dass die Kläger, wenn auch aufgrund des Drucks der Beklagten, entgangenen Gewinn im Falle einer Vertragskündigung geltend zu machen wollen, mit der Zeugin C nach einem neuen Termin suchten und die Klägerin zu 2 mit E-Mail vom 23.4.2021 als neuen Termin den 22.4.2022 bestätigte.

Allerdings unterzeichneten die Kläger nicht die Ihnen mit E-Mail vom 23.4.2021 übersandte geänderte Auftragsbestätigung, da sie mit den geänderten Bedingungen nach ihrem Vortrag nicht einverstanden waren. Aus dem weiteren Schriftverkehr ergibt sich, dass die Zeugin C die Kläger aufforderte, den Vertrag bei einem Termin vor Ort zu unterschreiben und offene Fragen zu besprechen. Von den Klägern wurden daraufhin mehrere Besprechungstermine abgesagt, ohne allerdings Einwände gegen die zugesandten Vertragsbedingungen zu erheben.

Sodann wurde mit Schreiben vom 27.5.2021 von dem Klägervertreter unter Ablehnung einer erneuten Verschiebung der Hochzeit die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gefordert. Hierbei blieben die Kläger, obwohl ihnen, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.9.2021 an den Beklagtenvertreter ergibt, ein neuer Termin zur den ursprünglichen Grundkonditionen, auch an einem Samstag, angeboten wurde.

Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass eine Terminsverschiebung für die Kläger unzumutbar war. Bis zum 26.5.2021 war es für die Beklagte, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr ergibt, nicht erkennbar, dass die Kläger mit dem Ersatztermin oder den geänderten Vertragsbedingungen nicht bzw. nicht mehr einverstanden waren. Wenn es Ihnen darauf angekommen wäre, an den ursprünglichen Konditionen und an einem Termin an einem Samstag festzuhalten, hätten sie dies bereits im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz im Frühjahr 2021 mitteilen können. Zumindest hätten sie das im Schriftsatz vom 15.9.2021 des Klägervertreters enthaltene Angebot der Beklagten annehmen können.

Aus dem Angebot der Beklagten ergibt sich, dass die ursprünglich geforderten Konditionen für Sie durchaus verhandelbar waren, so dass berechtigte Gründe, die eine Vertragsanpassung ausschließen würde, nicht zu erkennen sind. Die von den Klägern gewünschte Vertragsanpassung dahingehend, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet wird und die Kläger ihre geleistete Anzahlung zurückerhalten, kommt deshalb nicht in Betracht, weil die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier unter den genannten Umständen und unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung nicht unzumutbar ist. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rückforderung der Anzahlung, da der rechtliche Grund hierfür nicht nachträglich weggefallen ist.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Erklärung des Rücktritts der Kläger vom Vertrag als Kündigung ansieht. Da das Vertragsverhältnis aus Elementen des Miet- und des Werkvertrags besteht, bestünde nach mietvertraglichen Vorschriften kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete, da nach mietvertragsrechtlichen Grundsätzen die Hochzeitsfeier trotz der gesetzlichen Einschränkungen im Rahmen der Covid-19 Pandemie nicht unmöglich geworden ist, sondern allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB in Betracht kam, der jedoch, wie oben ausgeführt wurde, nicht zu einer folgenlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt.

Angesichts der werkvertraglichen Elemente, die sich aus der vereinbarten Bewirtung der Kläger und ihrer Gäste ergeben, stünde den Klägern zwar das Kündigungsrecht gemäß § 648 BGB zu. Die Beklagte ist allerdings dann gemäß § 648 S. 2 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs geltend zu machen.

Da die Beklagte mit den Klägern keine feste Vergütung vereinbarte, sondern diese abhängig von der Anzahl der Hochzeitsgäste pro Person zu zahlen war, kann mangels Durchführung der Hochzeitsfeier angesichts des ursprünglichen Angebotes lediglich auf die genannte Mindestvergütung für 50 Vollzahler a 139,00 € abgestellt werden. Da der Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 BGB nach den Interessen beider Parteien anzupassen ist, kann nicht auf die höheren Beträge der Auftragsbestätigung vom 23.4.2021 abgestellt werden. Damit konnte die Beklagte aus dem Vertrag nicht die von ihr genannten 7.840,00 € netto erwarten, sondern lediglich 5.840,33 € netto als Mindestvergütung.

Hiervon sind die dargelegten ersparten Aufwendungen abzuziehen. Dabei hat der Unternehmer (hier die Beklagte) vorzutragen, was er sich gemäß § 648 S. 2, 2. Halbsatz anrechnen lässt, gegebenenfalls einschließlich der Kalkulationsgrundlagen, während den Besteller die Darlegung und Beweislast für höhere Ersparnisse als bei der Pauschale gemäß S. 3 berücksichtigt wurden oder vom Unternehmer vorgetragen wurden, trifft (s. Palandt-Sprau, BGB, § 648 Rn. 11 m. w. N.).

Eine Abgrenzung der Beklagten hinsichtlich erbrachter und nichterbrachter Leistungen war hier nicht erforderlich, da noch keine Leistungen aus dem Vertrag erbracht wurden.

Die Beklagte hat die ersparten Aufwendungen mit Schriftsatz vom 12.4.2020 im Einzelnen dargelegt und auf insgesamt 985,07 € beziffert. Angesichts der Einwendungen der Kläger hat sie diese auf 1.183,84 € erhöht und ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 5.7.2022 ergänzt.

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kläger im Schriftsatz vom 17.5.2022 kann jedoch, auch unter Zugrundelegung der Berechnungen der Kläger, lediglich von ersparten Aufwendungen in Höhe von max. 1.753,05 € ausgegangen werden.

Die beanstandeten Kosten für die Häppchen zum Sektempfang, bei denen zum einen die Anzahl der Wraps fehlerhaft berechnet waren und der dafür notwendige Ziegenkäse und die Feigen in der Kalkulation nicht berücksichtigt waren, wurde von der Beklagten dahin korrigiert, dass lediglich 130 Mini- Wraps hergestellt werden sollten. Selbst angesichts der – höheren – allgemein bekannten Kosten für Ziegenfrischkäse für Verbraucher im Supermarkt schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der aufgeführten Kosten für die Wraps im Schriftsatz vom 12.4.2022 zuzüglich geschätzter Kosten für Ziegenfrischkäse und Feigen die Materialkosten für die Wraps auf max. 30,00 €.

Die in diesem Schriftsatz nicht genannten Kosten für die Flammkuchen, die im Rahmen des Sektempfangs gereicht werden sollten, wurden von der Beklagten im Schriftsatz vom 5.7.2022 auf 17,78 € angesetzt. Eine nochmalige Stellungnahme der Kläger hierzu erscheint nicht notwendig, da das Gericht davon ausgeht, dass für die benötigte Menge bei 50 Gästen selbst bei Erwerb der Materialien im Supermarkt jedenfalls maximal Kosten i.H.v. 40 € entstehen dürften.

Der für den Sektempfang benötigte Sekt wird von der Beklagten für 6 Flaschen mit 23,10 € angegeben. Dies erscheint, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, als zu gering, da bei 6 Gläsern pro Flasche lediglich 36 Gläser für 50 Gäste zur Verfügung stünden. Auch bei großzügiger Kalkulation, bei Annahme eines Verbrauchs von 1,5 Gläsern pro Gast wären bei 50 Personen 75 Gläser notwendig und damit 13 Flaschen. Dies ergäbe einen Betrag von 50,05 €. Damit dürften auch die Kosten für Orangensaft oder Wasser abgedeckt sein, die von denjenigen getrunken werden, die nicht so viel Sekt trinken.

Die Kosten für das Abendessen wurden von der Beklagten unter näherer Darlegung der einzelnen Materialien auf 387,11 € beziffert. Aufgrund der Einwendungen der Kläger dagegen wurden zuletzt im Schriftsatz vom 5.7.2022 433,47 € zugestanden. Die Beklagten haben insoweit bemängelt, dass einzelne Positionen mit einer zu geringen Anzahl des Lebensmittels berechnet wurden bzw. dass manche Lebensmittel gar nicht aufgeführt wurden. Hierbei handelt es sich jedoch um relativ geringfügiger Beträge. Selbst wenn die beanstandeten Lebensmittel den Berechnungen noch hinzuaddiert werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kosten für das Abendessen für 50 Personen bei Erwerb im Großhandel nicht über den Betrag von 500 € hinausgingen.

Für Getränke (mit Ausnahme des Sektempfangs) geht die Beklagte von ersparten Kosten i.H.v. 169,80 € für 60 Personen, das heißt von Kosten i.H.v. 2,83 € pro Person, aus. Dabei geht sie davon aus, dass durchschnittlich jeder Gast eine Flasche Wasser, eine halbe Flasche Wein und 0,5 l Bier (oder ein preiswerteres Saftgetränk) und einen Kaffee/Espresso trinke. Nach den Darlegungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 23.6.2022, der sich auf verschiedene Getränkerechner für Veranstaltungen bezieht, erscheint dies allerdings als recht gering.

Wenn das Gericht unter Zugrundelegung der Ausführungen der Kläger auf Seite 10 des Schriftsatzes von einer Menge von 1,95 l Bier pro Person, einer 0,75 l Flasche Wein und 1,5 l Wasser ausgeht, ergäben sich für das Bier Kosten von 1,44 € pro Person, d.h. für 50 Personen 72 €. Für Wein ergäben sich pro Person 3,09 € und für 50 Personen 154,50 € und für Wasser bei 1,5 l a 0,44 € für 50 Personen 33,- €. Selbst einem weiteren Zuschlag für sonstige Getränke von geschätzt 15,- € ergäben sich insgesamt für die Getränke ersparte Aufwendungen i.H.v. 274,50 €.

Die Personalkosten wurden von der Beklagten zunächst mit 387,00 € angegeben, zuletzt unter Berücksichtigung zweier weiterer Servicekräfte auf 534,00 €. Dabei wurde allerdings die Tätigkeit der familiär mit der Beklagten verbundenen Helfer C, D und E nicht berücksichtigt, da diese unentgeltlich tätig seien.

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

Da jedoch zweifelhaft ist, ob nicht die 3 genannten Zeugen doch in irgendeiner Weise von den Tätigkeiten profitieren und die Beklagte sich deren Tätigkeit als geldwerte Leistung anrechnen lassen muss, wird zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass deren Tätigkeit zusätzlich mit max. 3 × 9 Stunden a 13,50 €, d.h. in Höhe von insgesamt 364,50 € anzusetzen ist.

Insgesamt geht das Gericht damit davon aus, dass durch die unterbliebene Durchführung der Hochzeitsfeier der Beklagten maximal Aufwendungen i.H.v. 1.753,05 € erspart blieben.

Die Kläger haben hingegen nicht ausreichend schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zusätzlich durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft etwas hätte erwerben können oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Für den anderweitigen Erwerb ist allerdings auf die Betriebskapazitäten abzustellen. Aufträge, die der Unternehmer auch ohne die Kündigung des Bestellers hätte ausführen können, fallen nicht darunter (Juris-PK-BGB, Herberger-Martinek-Stelzner, § 648 Rn. 33). Lediglich dann, wenn die Beklagte terminlich mit Hochzeitsfeiern oder anderen Events so ausgebucht wäre, dass sie ohne den Ausfall der streitgegenständlichen Hochzeitsfeier anderen Interessenten hätte absagen müssen, müsste die Beklagte sich dies entgegenhalten lassen. Dies haben die Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Dies gilt auch die böswillige Erwerbsunterlassung.

Angesichts der im Falle der Durchführung der Hochzeitsfeier bei 50 Personen zu zahlenden Nettobetrag von 5.840,33 € bliebe auch bei Abzug der ersparten Aufwendungen bei Anwendung des § 648 BGB noch eine zu zahlende Vergütung von 4.087,28 €. Dieser übersteigt die geleistete Anzahlung i.H.v. 933,00 € deutlich. Auch wenn angesichts der besonderen Umstände im Hinblick auf die gebotene Vertragsanpassung, die auch von der Beklagten zu erwarten war, fraglich erscheint, ob der Beklagten eine Vergütung in dieser Höhe zugestanden werden könnte, liegt die geleistete Anzahlung jedoch so weit unterhalb dieses Betrages, dass es im Rahmen der Abwicklung des Vertrages nicht angemessen erscheint, trotz der Nachholbarkeit der Hochzeitsfeier über die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages zu verpflichten.

Mangels eines Hauptanspruchs entfallen auch die geltend gemachten Nebenansprüche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Angesichts dessen, dass das Gericht die Einwände der Kläger zu den Berechnungen der Beklagten großzügig berücksichtigt hat, erschien es nicht notwendig, den Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 5.7.2022 einzuräumen.

AG Wiesbaden 91 C 3017/21

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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