Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli 1984 – BReg 1 Z 4/84 Auslegung eines Testaments; Nacherbeneinsetzung; Befreiung des Vorerben

Juni 15, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli 1984 – BReg 1 Z 4/84
Auslegung eines Testaments; Nacherbeneinsetzung; Befreiung des Vorerben
1. Die Bezeichnung als “Haupterbe” schließt die Einsetzung eines Nacherben nicht aus (Vergleiche BGH, 1969-12-04, III ZR 31/68, FamRZ 1970, 192).
2. Zur Auslegung eines Testaments, wonach der Vorerbe zur Verfügung über den Nachlaß berechtigt ist, wenn er diesen “für seinen persönlichen Unterhalt brauchen sollte”, als Befreiung von den Beschränkungen des BGB § 2113 Abs 1.
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 20. Dezember 1983 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Am … verstarb die ledige Hilfsarbeiterin H … (Erblasserin) im Kreiskrankenhaus …. Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Aus der Ehe ihrer vorverstorbenen Eltern J und K geb. … sind K … (Beteiligte zu 1) und A … geb. … hervorgegangen. Die Mutter der Erblasserin hatte ferner als nichteheliches Kind B …, von der B … (Beteiligte zu 2) abstammt.
2. Die Erblasserin hat unter dem Datum … ein eigenhändig geschriebenes Testament errichtet, das in den hier maßgeblichen Abschnitten wie folgt lautet:
“… Meine Haupterbin ist meine Schwester Z. Sie bekommt meine beiden Grundstücke die Holzwiese und den G-Acker der Pacht vom Grün-Weg-Acker gehört derjenigen die mein Grab pflegt, sie ist verpflichtet jedes Jahr für mich drei Hl. Messen lesen zu lassen sowie die Grundsteuer von dem Acker zu zahlen. Sobald S das Grab selbst pflegt gehört der Pacht ihr, hat auch die Grundsteuer selbst zu zahlen sowie auch die Hl. Messen und das 20 Jhr von dem Pacht. Außerdem gehört S meine Küche mit Geschirr mit allem drum und dran Herd und auch das Brennmaterial. Dann noch die Pfandbriefe in … auf der Bank steht.
… Sollte meine Schwester S die Grundstücke für ihren persönlichen Unterhalt nicht brauchen bis zu ihrem Tod erbt sie meine Nichte B … mit den gleichen Bedingungen.
Geschrieben den …
H …”
Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Krumbach erteilte am 15.4.1965 der Beteiligten zu 1 einen Erbschein dahin, daß die Erblasserin von ihr allein beerbt worden ist.
3. Am 9./14.2.1983 beantragte die Beteiligte zu 2, den Erbschein einzuziehen. Sie vertritt die Auffassung, daß die Beteiligte zu 1 nur Vorerbin sei und sie nach deren Tod allein als Nacherbin die Grundstücke bekommen solle, lediglich dann nicht, wenn diese von der Beteiligten zu 1 verkauft werden müßten, um deren persönlichen Unterhalt zu bestreiten.
Mit Beschluß vom 16.3.1983 ordnete das Amtsgericht Günzburg die Einziehung des Erbscheins als unrichtig an. Er wurde am 28.3.1983 zu den Akten zurückgegeben.
4. Am 18.4.1983 beantragte die Beteiligte zu 1, ihr einen Erbschein dahin zu erteilen, daß die Erblasserin von ihr allein beerbt und Nacherbfolge angeordnet worden sei. Die Nacherbfolge solle mit dem Ableben der Vorerbin eintreten. Die Vorerbschaft sollte eine befreite sein.
Am 30.6.1983 wies das Amtsgericht Günzburg den Erbscheinsantrag zurück, weil die Vorerbin von den Beschränkungen nach § 2113 Abs.1 BGB nicht befreit sei. Demgemäß habe der Erbschein nicht antragsgemäß erteilt werden können.
Gegen diesen Beschluß legte die Beteiligte zu 1 am 8.12.1983 Beschwerde ein. Sie beantragte, das Nachlaßgericht anzuweisen, folgenden Erbschein zu erteilen:
“W … ist … beerbt worden von ihrer Schwester … allein.
Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt mit dem Ableben der Vorerbin K ein. Nacherbe ist die Nichte B, geborene …, geboren am …, Hausfrau, … Stadtteil …. Das Recht des Nacherben erstreckt sich nicht auf den beweglichen Nachlaß. Der Nacherbe ist auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird.”
Mit Beschluß vom 20.12.1983 wies das Landgericht Memmingen die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar sei von einer “Befreiung” im Sinne des § 2136 BGB bezüglich der beiden Grundstücke auszugehen. Diese sei jedoch eingeschränkt, und zwar für den Fall der wirtschaftlichen Not. Dies sei im Erbschein anzugeben, da es für das Recht des Nacherben von Bedeutung sei. Einen dahingehenden Erbscheinsantrag habe die Beteiligte zu 1 aber nicht gestellt, so daß das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht deren Erbscheinsantrag, der eine unbeschränkte Befreiung bezüglich der beiden Grundstücke beinhaltete, zurückgewiesen habe.
5. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von der Beteiligten zu 1 zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Amtsgericht Günzburg am 5.1.1984 eingelegte weitere Beschwerde. Sie beantragt in erster Linie, das Nachlaßgericht anzuweisen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie unbeschränkte Alleinerbin geworden sei. Lediglich hilfsweise beantragt sie, das Nachlaßgericht anzuweisen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie lediglich Vorerbin sei, die Beteiligte zu 2 dagegen Nacherbin, wobei sich das Recht der Nacherbin nicht auf den beweglichen Nachlaß erstrecke und im übrigen die Nacherbin auf dasjenige eingesetzt sei, was von der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalles übrig sein werde.
Die Beteiligte zu 2 beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Sie ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Amtsgericht Günzburg eingelegt (§ 29 Abs.1 Satz 1, Abs.4, § 21 Abs.2 FGG). Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde.
b) Gegenstand des Verfahrens über die weitere Beschwerde ist, ebenso wie in den Vorinstanzen, der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins für sie als Alleinerbin unter Angabe der Anordnung einer Nacherbschaft und der Befreiung der Vorerbin von den Beschränkungen des § 2113 BGB. Nur ein Erbschein, der diesem Antrag entsprach, durfte erteilt werden. Der erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellte Antrag, das Nachlaßgericht anzuweisen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin ohne Einsetzung eines Nacherben sei, war nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Da das Gericht der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts nur auf Gesetzesverletzungen prüft (§ 27 FGG), ist es ausgeschlossen, einen Verfahrensgegenstand, über den das Landgericht nicht entschieden hat, mit der weiteren Beschwerde aufzugreifen (BayObLGZ 1963, 105/106). Mit dem Ziel, ihr einen Erbschein als Alleinerbin ohne Vor- und Nacherbenvermerk zu erteilen, hätte die Beschwerdeführerin allenfalls die vollzogene Einziehung des Alleinerbscheins anfechten können (vgl. BayObLGZ 1980, 72/73). Insoweit ist lediglich zu bemerken, daß entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde das Amtsgericht Günzburg, das die Aufgaben des aufgelösten Amtsgerichts Krumbach mit Wirkung vom 1.7.1973 übernommen hat (Art.6 Nr.27, Art.7 Abs.1, Art.8 Abs.1 GerOrgG vom 25.4.1973, GVBl. S. 189), örtlich für die Einziehung des Erbscheins zuständig war (§ 73 Abs.1 FGG).
2. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Die im Verfahren der weiteren Beschwerde allein mögliche rechtliche Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) ergibt:
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Beschwerdeführerin auf Grund des Testaments Alleinerbin geworden und Vor- und Nacherbfolge angeordnet worden ist. Dagegen können die Ausführungen über die Befreiung von den Beschränkungen des § 2113 Abs.1 BGB keinen Bestand haben.
Die Auslegung der letztwilligen Verfügung, die sich nach § 133 BGB bemißt, bei der also der wirkliche Wille der Erblasserin zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Nur in diesem Rahmen unterliegt die Auslegung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Senatsbeschluß vom 17.1.1984 – BReg. 1 Z 65/83 – S. 6). Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und es ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß ebenso nahe oder gar noch näher liegen (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1981, 30/34; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11.Aufl. RdNrn.42, 47 und 48 und Jansen FGG 2.Aufl. RdNrn.19, 20 je zu § 27).
a) Im vorliegenden Fall ist die vom Landgericht für richtig gehaltene Auslegung, die Beteiligte zu 1 sei alleinige Vorerbin und die Beteiligte zu 2 Nacherbin, jedenfalls möglich. Dies hat der Senat auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 zu prüfen, zumal diese selbst in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde die Ansicht vertritt, sie sei unbeschränkte Alleinerbin. Insoweit macht sie auch die Anordnung der Nacherbfolge zum Gegenstand der rechtlichen Würdigung durch das Gericht der weiteren Beschwerde.
Die Bezeichnung “Haupterbin” im Testament (vgl. Senatsbeschluß vom 6.8.1981 – BReg. 1 Z 58/81 – S. 14/15) schließt, ebenso wie der Gebrauch des Begriffs “Alleinerbe” (BayObLGZ 1966, 49/53), die Annahme von Vor- und Nacherbschaft nicht aus. Die beiden Grundstücke sind ersichtlich das wesentliche Vermögen der Erblasserin. Sie sind der Beteiligten zu 1 und, wie sich aus dem letzten Absatz des Testaments ergibt, der Beteiligten zu 2 nach dem Tod der Beteiligten zu 1 zugewendet. Vor- und Nacherbschaft ist die zeitlich aufeinander folgende Beerbung desselben Erblassers. Nach der Auslegungsregel des § 2087 BGB, die insoweit auch für die Einsetzung eines Nacherben gilt, hat die Erblasserin mit den Grundstücken ihr wesentliches Vermögen nach dem Tode der Beteiligten zu 1 der Beteiligten zu 2 zukommen lassen und sie damit als ihre Nacherbin eingesetzt (vgl. Palandt BGB 43.Aufl. § 2100 Anm.3; BGB-RGRK 11.Aufl. § 2100 RdNr.20; Staudinger BGB 12.Aufl. § 2087 RdNr.7).
b) Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beteiligte zu 1 sei von den Beschränkungen des § 2113 Abs.1 BGB nur für den Fall wirtschaftlicher Not befreit. Dies beruht auf einem Fehler in der Auslegung.
aa) Der Erblasser kann nach § 2136 BGB den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs.1 BGB befreien. Diese Befreiung muß in der letztwilligen Verfügung enthalten sein. Eine ausdrückliche Befreiung ist ebensowenig erforderlich wie ein bestimmter Wortlaut. Ein entsprechender Wille des Erblassers muß jedoch im Testament selbst irgendwie zum Ausdruck kommen, wenn auch nur andeutungsweise oder versteckt (Senatsbeschluß vom 8.4.1984 – BReg. 1 Z 80/83 – S. 8; BGB-RGRK § 2136 RdNr.5; Staudinger § 2136 RdNr.1 je m.w.Nachw.). Die Anordnung der Befreiung kann wie grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft auch unter eine Bedingung gestellt werden; ein Beispiel ist die Befreiung des Vorerben für den Fall der Not (Staudinger § 2136 RdNr.4; Palandt BGB § 2136 Anm.3 b).
Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann – aber auch nur dann – abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschluß vom 7.2.1984 – BReg. 1 Z 106/83 – S. 10/11 m.w.Nachw.). Die Feststellung, ob der Erblasser sich zweifelsfrei erklärt oder ob er einem von ihm gebrauchten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beigelegt hat, dient der Erforschung seines wahren Willens und stellt sich damit als Auslegung dar (§ 133 BGB; BayObLG aaO; KG FamRZ 1970, 148/149).
bb) Bei der Auslegung hat das Landgericht den Worten im Testament: “Sollte meine Schwester Z die Grundstücke für ihren persönlichen Unterhalt nicht brauchen”, einen sprachlich nicht zukommenden, also einen vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigelegt. Nach “Der Große Duden, Sinnverwandte Wörter 1964”, bedeutet “brauchen” ein “Etwas Haben-Müssen, um ein Bestimmtes zu erreichen; dabei ist nicht gesagt, ob dieses Haben-Müssen subjektiv empfunden wird oder objektiv gegeben ist”. Deshalb folgt nicht ohne weiteres aus dem Wort “brauchen”, daß objektive wirtschaftliche Not die Beteiligte zu 1 erst zur Verwertung der Grundstücke zwingen muß; das Wort “brauchen” könnte auch im Sinn von “aufbrauchen, verbrauchen” verstanden werden. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt (S.4), hat das Landgericht seine Auslegung des Wortes “brauchen” nicht nur für die Feststellung einer etwaigen Bedingung der Befreiung, sondern für die Befreiung selbst zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß hiervon insgesamt seine Auslegung beeinflußt ist, die Beteiligte zu 1 sei grundsätzlich, aber nur unter einer Bedingung, befreite Vorerbin. Deshalb muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.
3. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist schon deshalb angezeigt, um der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, ihre Erbscheinsanträge der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung anzupassen.
III.
Im übrigen ist für die erneute Entscheidung folgendes zu bemerken:
Die Bezeichnung als Universal- oder Alleinerbe (hier: “Haupterbin”) ergibt zwar allein noch keinen Anhalt für eine befreite Vorerbschaft (vgl. BGH FamRZ 1970, 192). Für die Frage der Befreiung kann es aber bei der Auslegung eine Rolle spielen, wie nahe der Vor- und der Nacherbe dem Erblasser standen (MünchKomm BGB § 2136 RdNr.3). Insoweit können weitere Ermittlungen veranlaßt sein. Außerdem könnte von Bedeutung sein, daß die Grundstücke nach dem Testament gerade für den Lebensbedarf der Beteiligten zu 1 nach den Vorstellungen der Erblasserin gedacht waren.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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