Beschwerde im Erbscheinsverfahren

November 16, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2016 – I-3 Wx 20/15

Beschwerde im Erbscheinsverfahren: Testamentsauslegung hinsichtlich des Erblasserwillens bei Vorversterben eines Miterben; Folgen einer Gehörsverletzung des Nachlassgerichts; Bemessung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung auf den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 6. vom 13. August 2014 (UR-Nr. 1538 für 2014 des Notars B. in Hilden) in der Fassung des Antrages vom 28. August 2014 bezieht.

Der Beteiligte zu 5. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert: bis 95.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. und 5. sind die Patenkinder der ledig verstorbenen Erblasserin, die Beteiligten zu 6. und 7. weitere Verwandte; der Beteiligte zu 6. ist zugleich Testamentsvollstrecker.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 9. Juni 2006, in dem es unter anderem hieß:

„Zum Testamentsvollstrecker für meinen Nachlass ernenne ich U. S. …
Als Erben setze ich folgende Personen ein:
T. S. … zu 10 % von den Sparguthaben (Sparbücher u. Sparkassenbriefe)
M. K. … zu 10 % von den Sparguthaben
K. B. … zu 20 % von den Sparguthaben
C. P. -L. … zu 40 % von den Sparguthaben
M. F. … zu 20 % von den Sparguthaben
Zum Verkauf des Hauses 40721 Hilden … ist der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet.
Die vorgenannten Erben erhalten den gleichen Prozentsatz wie bei den Sparguthaben.
Von meinem Anteil des Hauses von Tante M. 42551 Velbert, … soll zu gleichen Teilen erhalten: U. S., R, S. und K. B..
[in neuer Zeile:] Ersatzvermächtnisnehmer sind die ehelichen Abkömmlinge.

Der letztwilligen Verfügung war eine „Anlage zu meinem Testament“ beigefügt; in dieser wies die Erblasserin den meisten der im Testament genannten sowie zwei weiteren Personen einzelne Sachen ihres beweglichen Vermögens zu, außerdem traf sie nähere Anweisungen für ihre Beerdigung.

Im Juli 2013 verstarb C. P. -L., gleichfalls ein Patenkind der Erblasserin. Die Beteiligten zu 4. sind ihre ehelichen Abkömmlinge.

Unter dem 13. August 2014 – ergänzt mit Schriftsatz vom 28. August 2014 – hat der Beteiligte zu 6. einen Erbscheinsantrag gestellt. Darin hat er die Auffassung vertreten, der letzte Satz des Testaments beziehe sich nach dem Willen der Erblasserin auch auf die in der letztwilligen Verfügung genannten Erben, so dass an die Stelle der verstorbenen C. P.-L. deren vier Kinder träten. Dementsprechend hat er die Erteilung eines Erbscheins – mit Testamentsvollstreckervermerk – beantragt, der als Miterben die Beteiligte zu 1. zu 10 %, den Beteiligten zu 2. zu 10 %, die Beteiligte zu 3. zu 20 %, die Beteiligten zu 4. zu je 10 % sowie den Beteiligten zu 5. zu 20 % ausweist.

Dem ist der Beteiligte zu 5. entgegengetreten. Er meint, hinsichtlich des Erbanteils der verstorbenen C. P.-L. sei Anwachsung eingetreten.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht – unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Zurückstellung der Erteilung des Erbscheins bis zu dessen Rechtskraft – die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 6. erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Mit weiterem Beschluss vom 12. Januar 2015 hat es den vorbezeichneten Beschluss in zwei Punkten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

Gegen die seinen Verfahrensbevollmächtigten am 22. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung des Nachlassgerichts wendet sich der Beteiligte zu 5. mit seinem am 21. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er sein erstinstanzliches Anliegen weiterverfolgt.

Diesem Rechtsmittel hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem Senat haben einige der übrigen Beteiligten der Sache nach auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 46 IV 157/10 AG Langenfeld Bezug genommen.

II.

Die Beurteilung der vorliegenden Sache richtet sich nach dem bis zum 17. August 2015 geltenden Recht, da sich der Erbfall bereits im Jahre 2014 ereignet hat.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 5. ist gemäß §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG a.F. als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Nachlassgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). In der Sache jedoch erweist es sich als unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht zugunsten des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 6. entschieden.

Ein etwaiger Verfahrensfehler des Nachlassgerichts verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn die vom Beteiligten zu 5. mit der Rechtsmittelbegründung gerügte Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs vorgelegen haben sollte, ist dieser Fehler jedenfalls dadurch geheilt worden, dass sich der Beteiligte zu 5. im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang hat äußern können und das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat.

Der Senat tritt dem Nachlassgericht und den Beteiligten darin bei, dass es hier maßgeblich allein auf die quotale Beteiligung der Erben ankommt. Weder begegnet die Formgültigkeit des Testaments der Erblasserin vom 9. Juni 2006 Bedenken, noch die Qualifizierung der im Zusammenhang mit den Sparguthaben und des Grundbesitzes in Hilden genannten Personen als Erben sowie der Beteiligten zu 6., 7. und 3. als Vermächtnisnehmer im Hinblick auf den Anteil der Erblasserin am Grundbesitz in Velbert.

Was die Frage der Erbquoten anbelangt, gibt es zunächst vorliegend – wie typischerweise – keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens eines Miterben gewollt hätte, dass die diesbezügliche Verfügung in dem Sinne unwirksam würde, dass der betreffende Erbteil der gewillkürten Erbfolge entzogen werden und für ihn nunmehr gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Dann kommt es in der Tat allein darauf an, ob beim Vorversterben eines Erben dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwachsen sollte (vgl. § 2094 BGB) oder ob die Erblasserin Ersatzerben berufen hat. Nach Auffassung des Senats ergibt bereits die erläuternde Testamentsauslegung, dass letzteres der Fall ist; eines Rückgriffs auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2069 BGB und deren Grenzen (dazu auch Senat, NJW-RR 2012, 1357 ff.), bedarf es nicht.

Die Erblasserin war, was kein Beteiligter anders sieht, juristische Laiin. Sie mag sich aus allgemein zugänglichen Schriften und den darin zu findenden „Mustertestamenten“ sozusagen im Selbststudium gewissenhaft auf die Fertigung ihrer letztwilligen Verfügung vorbereitet haben. Einen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass sie juristische Beratung in Anspruch nahm, gibt es nicht; jedenfalls zeigt der Gesamtinhalt ihrer Verfügung von Todes wegen, dass sie die spezifisch juristische Denkweise bei Testamenten (nach deutschem Recht) nicht verinnerlicht haben kann. Denn das Testament von 2006 ist gedanklich vollständig anders, als dies bei einem juristischen Entwurf der Fall wäre, aufgebaut. Es orientiert sich ganz an dem Gesichtspunkt der Testamentsvollstreckung und ihrer Notwendigkeit. Schon im ersten Satz wurde von der Erblasserin der Beteiligte zu 6. zum Testamentsvollstrecker berufen, die beiden folgenden Sätze befassen sich mit der Durchführung seiner Tätigkeit im allgemeinen und seiner Vergütung. Sodann wurden von der Erblasserin zwar die fünf Erben benannt und wurde ihnen auch jeweils eine Quote zugewiesen, jedoch allein bezogen auf das liquide Vermögen; unschwer lässt sich dem die Vorstellung entnehmen, zunächst regeln zu wollen, wie der Testamentsvollstrecker das sozusagen schon verteilungsfähige Vermögen zu verteilen habe. Erst in einem weiteren Absatz befasste sich die Erblasserin mit der – nicht sofort „verteilungsfähigen“ – Immobilie in Hilden und regelte hierzu, dass deren Veräußerung angeordnet sei und wie der Erlös verteilt werden müsse (nämlich wie das liquide Vermögen). Dann schloss die Erblasserin in einem weiteren Absatz zwei Sätze betreffend ihren Anteil an einer Immobilie in Velbert an. Im ersten Satz nannte sie die Begünstigten – eine Miterbin sowie die Beteiligten zu 6. und 7. – und die insoweit abweichende Verteilungsquote (je 1/3); der Begriff „Vermächtnisnehmer“ fällt in diesem Satz nicht. Auch nach dem Gesamtinhalt der Verfügung von Todes wegen bleibt bis zu dieser Stelle offen, ob die Erblasserin ein juristisch zutreffendes Verständnis der Unterscheidung von Erben und Vermächtnisnehmern hatte, Text und Aufbau des Testaments lassen bis hierhin durchaus die Möglichkeit offen, dass sie auch die drei letztgenannten Personen als Erben, nur eben hinsichtlich eines gesonderten Vermögensgegenstandes, ansah.

Liegen die Dinge aber so, kommt auch dem Begriff „Ersatzvermächtnisnehmer“ im letzten Satz des Testaments nicht diejenige weittragende Bedeutung zu, die der Beteiligte zu 5. hierin erblickt. Denn es ist nach dem Testament im übrigen ohne weiteres denkbar, dass die Erblasserin die Vorstellung hegte, eine Ersatzperson für einen Erben heiße Ersatzvermächtnisnehmer, oder auch diejenige, „Ersatzvermächtnisnehmer“ stelle einen Oberbegriff für alle in einem Testament genannten Ersatzpersonen dar. Dann aber spricht für den vom Beschwerdeführer gezogenen Rückschluss aus dem letzten Satz des Testaments – dass die Erblasserin Ersatzerben gerade nicht habe berufen wollen – letztlich nicht mehr, als dass der besagte letzte Satz ohne Zwischen-Leerzeile und damit nicht als gesonderter eigener Absatz an den vorangegangenen Text angefügt wurde.

Diesem Indiz stehen jedoch mehrere Umstände gegenüber, die in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für eine Auslegung im Sinne der Berufung ehelicher Abkömmlinge auch zu Ersatzerben abgeben. Zum einen wäre kaum erklärlich, dass die Erblasserin, die sich die Frage von Ersatzpersonen nach dem Inhalt ihres Testaments zweifelsfrei vorgelegt hatte, im Falle, dass sie eine Ersatznachfolge einzig für einen im Verhältnis zum Gesamtnachlass (nach den unstreitig gebliebenen Wertverhältnissen) noch nicht einmal 10 % ausmachenden Vermögensgegenstand gewollt hätte, nicht in irgendeiner, sei es auch laienhaften, Weise zum Ausdruck brachte, dass ein Ersatz hinsichtlich der Erben demgegenüber nicht stattfinden solle. Abgesehen hiervon, ist auch keine mögliche tatsächliche Grundlage für eine derartige Motivation der Erblasserin zutage getreten. Zum anderen würde eine Anwachsung voraussetzen, dass die Erblasserin die von ihr bezeichneten Personen als solche und ausschließlich diese zu Erben berufen wollte. Wenn es nun so gewesen wäre – wie mit der Beschwerde geltend gemacht -, dass die Erblasserin allein jene fünf Personen als ihre Erben hätte einsetzen wollen, weil diese ihre Patenkinder waren, ohne auf zwischenmenschliche Beziehungen zu diesen oder bei ihnen vorhandene finanzielle Aspekte Rücksicht zu nehmen, bleibt unerklärlich, wie die Erblasserin zu der deutlichen Unterschiedlichkeit und Abstufung der Erbquoten gelangt sein sollte. Will man die Unterstellung vermeiden, die Erblasserin sei insoweit rein willkürlich vorgegangen, führt dies zu dem Schluss, sie habe innerhalb der Patenkinder doch nähere persönliche Umstände bei den einzelnen Miterben mit berücksichtigt. Dann aber liegt die Überzeugung, die Erblasserin habe im Falle des Vorversterbens eines Miterben den – bei wirtschaftlicher Betrachtung der Auswirkungen einer Anwachsung – Austausch seiner Person durch diejenigen der übrigen Miterben gewollt, deutlich ferner als der Standpunkt, die Erblasserin habe bei einem derartigen Wegfall gewünscht, dass für den betreffenden Miterben „die Seinen“ an seine Stelle träten; mithin nichts anderes, als im letzten Satz des Testaments niedergelegt. Dieser Gedanke findet im übrigen der Tendenz nach, wenngleich vereinzelt, auch Niederschlag in der Anlage zum Testament: Die dort dem Beteiligten zu 2. zugedachte „Königskette“ sollte ausdrücklich „für“ eine Frau gleichen Nachnamens sein (Vorname nicht lesbar).

Ergibt danach bereits die Auslegung der letztwilligen Verfügung selbst die Begründetheit des Erbscheinsantrages, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen mehr. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf bestimmte tatsächliche Gegebenheiten außerhalb der letztwilligen Verfügung, und die tatsächlichen Schilderungen der übrigen Beteiligten würden, sollten sie zutreffen, den vom Gericht eingenommenen Standpunkt bestätigen, nicht aber widerlegen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

2.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.

3.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Dabei ist der Senat von einem Nachlassreinwert gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG der Gebührenstufe bis 650.000 € ausgegangen und hat ausschlaggebend berücksichtigt, dass das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 5. dahin geht, dass sich sein Erbanteil von 20 % infolge Anwachsung des Anteils der C. P.-L. zu 1/3, nämlich dem Verhältnis seines testamentarisch zugedachten Erbteils zu den Erbteilen der Beteiligten zu 1. bis 3., mithin um 13,3 % (von 650.000 €) erhöht; dies sind 86.666,65 €.

Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit auf dem Standpunkt gestanden, dass unter Geltung des GNotKG – anders als nach dem früheren Recht der Kostenordnung – dem wirtschaftlichen Interesse eines Rechtsmittelführers keine maßgebliche Bedeutung mehr zukomme und (allein) auf die Rechtsmittelanträge abzustellen sei (Senat, FGPrax 2015, 182 f.; so bereits OLG Schleswig FGPrax 2015, 93 f.; auch OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1929 ff.; wohl auch Filthuth/Haßmann ErbR-Report 2015, 547 ff.). Daran hält er nicht länger fest.

Jene, auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG gestützte Auffassung führt zumindest in Erbscheinsverfahren dazu, dass den Anträgen des Rechtsmittelführers eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigemessen und zugleich der Gesichtspunkt der Beschwer bei der Wertbemessung vernachlässigt wird. Dies hat das OLG Hamm (in: FGPrax 2015, 277 f.) im einzelnen aufgezeigt; dessen Erwägungen schließt sich der Senat nunmehr an, womit zugleich von ihm in der Vergangenheit geäußerte Bedenken bezüglich der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ihre Erledigung finden. Namentlich ist zu bedenken, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der hier in Rede stehenden Art die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausformulierte Anträge überhaupt nicht erfordert und gerade in Erbscheinsverfahren der Grundsatz der strengen Antragsgebundenheit gilt, der zur Folge hat, dass eine Zurückweisung des Erbscheinsantrages oder des Rechtsmittelbegehrens in keinem notwendigen Zusammenhang mit der Beschwer des Rechtsmittelführers steht, weil jegliche Abweichung der Beurteilung der Erbfolge zwischen Antragsteller und Gericht zwingend zur Zurückweisung insgesamt führt. Aber nicht nur auf Antragstellerseite sind formales Unterliegen und Rechtsschutzbegehren sozusagen entkoppelt. Im Falle einer positiven Feststellung durch das Nachlassgericht beschränkt sich das Interesse des „Gegners“ als Beschwerdeführers darauf, die Erteilung eines Erbausweises zu verhindern, der derjenigen erbrechtlichen Position entgegensteht, die er für sich selbst in Anspruch nimmt; mit anderen Worten stellt sich dann die Beschwerde nur als das Mittel dar, die eigene Rechtsposition des Beschwerdeführers mit dem Ziel der späteren Erteilung eines dementsprechenden Erbscheins zu fördern.

Außerdem rechtfertigt die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG die eingangs dargestellte weitreichende Folgerung nicht. Wie bereits vom OLG Hamm angesprochen, ist die genannte Norm – redaktionell angepasst – von § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG übernommen worden; dieser wiederum übernahm § 47 GKG (BT-Drucks. 16/6308, S. 305), dort ebenfalls Abs. 1 Satz 1. Nicht hingegen ist aus den Gesetzgebungsmaterialien zu ersehen, dass bisherige allgemeine Bewertungsgrundsätze – damit im vorliegenden Zusammenhang unter anderem das Abstellen auf das Rechtsschutzbegehren und das darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse – geändert werden sollten. Dem Anschein nach ist im Gesetzgebungsverfahren die besondere Rolle von Anträgen jedenfalls in Erbscheinsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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