BGH, 19.03.1981 – IVa ZR 30/80 Bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlaß kann auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen.

Mai 28, 2018

BGH, 19.03.1981 – IVa ZR 30/80

Bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlaß, kann auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen.

Wenn der Beschenkte vor dem Erbfall gestorben ist, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Dezember 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

 

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, den Erben ihres verstorbenen Bruders, Pflichtteilsergänzung nach ihrem Vater.

 

Der Vater der Klägerin – Erblasser – ist am 28. Oktober 1973 verstorben. Er war Eigentümer eines Anwesens in A., auf dem neben der Landwirtschaft eine Gastwirtschaft betrieben wurde. Wegen der überwiegenden Bedeutung des Gastwirtschaftsgewerbes ist dieses Anwesen nach dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Plön vom 23. Dezember 1968 kein Hof im Sinne der Höfeordnung.

 

Durch Vertrag vom 29. Dezember 1967 übertrug der Erblasser das gesamte Anwesen nebst Inventar auf seinen Sohn, den Bruder der Klägerin. Dieser übernahm im Vertrag als Altenteil die Leistung von Naturalien und die Zahlung von Krankheitskosten, Taschengeld und einer Umsatzbeteiligung. Weiter verzichtete er auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche. Am 24. Februar 1969 – kurz nach der Auflassung, aber noch vor der Grundbuchumschreibung – verstarb der Bruder der Klägerin. Er wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, und seinen beiden Töchtern, den Beklagten zu 2 und 3, beerbt. Wegen seines Erbverzichts wurden nur die Klägerin und deren Mutter Erben zu je 1/2 des nach seinem Sohn verstorbenen Erblassers. Dessen Nachlaß bestand lediglich aus Möbeln und Kleidungsstücken, die der Mutter der Klägerin als Voraus zufielen; die Klägerin erhielt aus dem Nachlaß nichts.

 

Die Klägerin hatte von ihren Eltern bereits 1965 schenkweise ein Baugrundstück erhalten und dort mit deren finanzieller und sonstiger Hilfe ein Wohnhaus errichtet. Deshalb erklärten die Eltern die Klägerin in dem Übertragungsvertrag mit deren Bruder für abgefunden. Für die Eltern wurde an dem Wohnhaus ein dingliches Wohnrecht begründet, das die Mutter der Klägerin heute noch ausübt.

 

Nach Behauptung der Klägerin hatte der gesamte Betrieb bei der Übertragung auf ihren Bruder einen Schätzwert von mindestens 600.000 DM. Somit habe ihr Bruder das Anwesen jedenfalls zum überwiegenden Teil geschenkt erhalten. Ein durch Schenkung vom Erblasser erworbener Gegenstand bleibe auch in der Hand der Erben des Beschenkten dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterworfen.

 

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das ererbte Anwesen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

 

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

 

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf § 2329 Abs. 1 BGB gestützte Klage scheitere schon daran, daß ein grundsätzlich ausgleichspflichtiger Erbe nicht vorhanden sei. Der subsidiäre Anspruch gegen den Beschenkten sei nur gegeben, soweit der Erbe selbst aus besonderen Gründen nicht ausgleichspflichtig sei. Im übrigen hat das Berufungsgericht sich auf das Urteil des Landgerichts berufen. Nach dessen Ansicht haben die Beklagten bei dem Tod des Bruders der Klägerin ein von einem möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch unbelastetes Erbe erworben; ein Anspruch gegen die Beklagten könne weder im Wege der lückenausfüllenden Gesetzesauslegung noch im Wege des Durchgriffs über § 822 BGB begründet werden.

2.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

a)

Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils wegen einer vom Erblasser an einen Dritten bewirkten Schenkung verlangen. Dieser primäre Anspruch richtet sich gegen den mit dem Pflichtteil belasteten Erben. Wenn der Anspruch aus § 2325 BGB versagt (vgl. dazu RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2329 Rdn. 1 bis 3), kann der Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den beschenkten Dritten vorgehen und von diesem nach § 2329 BGB die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen. Diesen subsidiären Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch der Pflichtteilsberechtigte erheben, der selbst alleiniger Erbe ist (§ 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall versagt § 2325 BGB, weil der trotz seiner Alleinerbenstellung in Bezug auf den Pflichtteil zu kurz gekommene Berechtigte nach § 2325 BGB von sich selbst Ergänzung fordern müßte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann schon nach dieser Bestimmung nicht gefordert werden, daß grundsätzlich ein ausgleichspflichtiger Erbe vorhanden sein müsse.

 

Das Pflichtteilsergänzungsrecht soll den nächsten Angehörigen des Erblassers Rechtsschutz dagegen gewähren, daß der Erblasser sie schon zu seinen Lebzeiten durch unentgeltliche Verfügung wirtschaftlich um ihren Pflichtteil bringt. In diese Lage können aber ebenso mehrere pflichtteilsberechtigte Miterben geraten; auch sie können einen infolge vorhergegangener Schenkungen des Erblassers wertlosen oder jedenfalls zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsansprüche nicht ausreichenden Nachlaß bekommen. Deshalb müssen beide Fälle gleich behandelt werden. Ebenso wie der in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Alleinerbe können auch die insoweit zu kurz gekommenen Miterben in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen. Davon ist schon das Reichsgericht ausgegangen (RGZ 80, 135; RGZ LZ 1928 Sp. 53). Das Schrifttum ist dem einhellig gefolgt (vgl. Planck/Greiff 4. Aufl. Anm. 1 b, Palandt/Keidel 40. Aufl. Anm. 2, RGRK/Johannsen 12. Aufl. Rdn. 18, Soergel/Dieckmann 10. Aufl. Rdn. 2, Staudinger/Ferid 10./11. Aufl. Rdn. 16, Jauernig/Stürner Anm. 1 a – Jeweils zu § 2329 BGB). Zwar wäre in einem solchen Fall – wie hier – ein Miterbe vorhanden, gegen den der andere Miterbe den primären Anspruch aus § 2325 BGB erheben könnte. Der in Anspruch genommene Miterbe könnte sich aber sogleich einerseits auf die Dürftigkeitseinrede der §§ 1990, 1991 Abs. 4 BGB (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1967 – III ZR 82/67 – LM BGB § 2325 Nr. 6 = MDR 1968, 217, und Urteil vom 29. Mai 1974 – IV ZR 163/72 – LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327) und andererseits auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 2328 BGB berufen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1977, 1825 [OLG Zweibrücken 25.06.1976 – 1 U 146/75]). Obwohl es sich dabei um geltend zu machende Einreden handelt, kann in einem solchen Fall unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der in Anspruch genommene Miterbe sich tatsächlich darauf beruft. Die Lage des vom Erblasser Beschenkten wird durch die analoge Anwendung des § 2329 Abs. 1 Satz 2 auf mehrere pflichtteilsberechtigte Miterben bei einem zur Pflichtteilsergänzung nicht ausreichenden Nachlaß nicht verschlechtert. Ihm bleibt – vorbehaltlich des § 2329 Abs. 3 BGB – immer wie in dem für ihn ungünstigsten Fall der direkten Anwendung des § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB, nämlich in dem Fall des allein pflichtteilsberechtigten Alleinerben, mindestens die Hälfte des Geschenkwertes erhalten.

Die Klägerin kann als Miterbin auch ohne Beteiligung der anderen Miterbin den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten erheben, weil das Gesetz Jedem Pflichtteilsberechtigten persönlich die Entscheidung überläßt, ob er seine Berechtigung durchsetzen will (vgl. auch § 2326 BGB).

b)

Die Beklagten sind in mindestens entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 i.V.m. § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch passivlegitimiert.

Wenn der Beschenkte vor dem Erbfall gestorben ist, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten. Sie treten mit dem Tode des Beschenkten an seine Stelle und haften für die Nachlaßverbindlichkeiten. Als solche sind in § 1967 Abs. 2 BGB die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten ausdrücklich aufgeführt. Zum Pflichtteilsrecht gehört nach einhelliger Meinung auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch selbst dann, wenn er subsidiärer Art ist. Weil er seinem Wesen nach ein Pflichtteilsanspruch ist (vgl. schon RGZ 58, 124, 128; BGH Urteil vom 23. Februar 1972 – IV ZR 135/70 – LM BGB § 2332 Nr. 4 = NJW 1972, 760 und Urteil vom 29. Mai 1974 – IV ZR 163/72 – LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327), gelten für ihn auch – soweit dies mit seiner Eigenart zu vereinbaren ist – die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Planck/Greiff 4. Aufl. Anm. 3 g, RGRK/Johannsen 12. Aufl Rdn. 4, Staudinger/Ferid 10./11. Aufl. Rdn. 39 – jeweils zu § 2329 BGB -).

Der besondere Umstand, daß der in § 2329 BGB genannte Anspruchsgegner, der Beschenkte, vor dem Erblasser verstorben ist, schließt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dieser Bestimmung nicht aus. In einem solchen Fall treten die Erben des Beschenkten entsprechend den §§ 1922, 1967 Abs. 2 BGB in die Verpflichtungen ein, die der Beschenkte aufgrund der Zuwendung zu gewärtigen hatte und die sich in seiner Person verwirklicht hätten, wenn er den Erbfall erlebt hätte. Diese bereits zu Lebzeiten des Beschenkten begründete potentielle Verpflichtungslage geht auf seine Erben über (vgl. Boehmer JW 1938, 2634 und RGRK/Kregel 12. Aufl. § 1922 Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Das muß besonders dann gelten, wenn der Beschenkte wie hier nach der Auflassung des geschenkten Grundstücks und kurz vor der vollzogenen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gestorben ist. Es wäre nach dem Schutzzweck des § 2329 BGB nicht einzusehen, daß zwar der Beschenkte selbst gegebenenfalls den geschmälerten Pflichtteil nach Maßgabe des § 2329 BGB sollte ergänzen müssen, die wegen seines Todes an seine Stelle getretenen Erben jedoch – wenn er vor dem Erblasser verstorben ist – zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten das Geschenk in vollem Umfang sollten behalten dürfen.

Der Gesetzgeber hat bewußt der Schenkung als Erwerbsgrund geringere Bedeutung gegenüber der Pflichtteilsberechtigung zugemessen. Insofern ist nicht – wie das Landgericht meint – der Fall des Widerrufs der Schenkung und damit § 532 Satz 2 BGB zum Vergleich heranzuziehen. Vergleichbar ist vielmehr der Fall der Rückforderung des Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB. Für diesen Fall wird die Haftung der Erben des Beschenkten jedoch bejaht (zutreffend Staudinger/Reuss 12. Aufl. § 528 Rdn. 5).

Für die Haftung der Erben des Beschenkten spricht auch die Parallele zu dem Anfechtungsrecht nach dem Anfechtungsgesetz und der Konkursordnung. Die Entstehungsgeschichte des BGB zeigt, daß das durch § 2329 BGB eingeräumte Befriedigungsrecht diesen Rechtsbehelfen vom Gesetzgeber bewußt nachgebildet worden ist (vgl. Not. V 467 f; Prot. V, 593). Für diese Rechtsbehelfe ist in § 11 Abs. 1 AnfG und § 40 Abs. 1 KO ausdrücklich die Haftung des Erben für die gegen den Erblasser begründete Anfechtung hervorgehoben. Diese besondere Hervorhebung erschien im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze – 1877 und 1879 – deshalb notwendig, weil es ein reichseinheitliches Bürgerliches Recht noch nicht gab. Von der Möglichkeit, bei der Anpassung dieser Gesetze an das BGB im Jahre 1898 (RGBl. 612 bzw. 709) die wegen § 1967 BGB überflüssig gewordene Hervorhebung der Haftung des Erben (so die einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. Jaeger KO 8. Aufl. Rdn. 1, Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck 9. Aufl. Rdn. 2, Böhle-Stamschräder/Kilger KO 13. Aufl. Anm. 1 – jeweils zu § 40 KO; Warneyer/Bohnenberg Anm. II, Böhle-Stamschräder/Kilger AnfG 5. Aufl. Anm. I 1, Jaeger, Gläubigeranfechtung, 2. Aufl. Anm. 1 – jeweils zu § 11 AnfG) zu streichen, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr den Wortlaut dieser Bestimmungen seit 1877 bzw. 1879 unverändert gelassen (vgl. § 33 Abs. 1 KO a.F., RGBl 1877, 351, 357 und § 11 Abs. 1 AnfG, RGBl 1879, 277, 279).

Unter diesen Umständen kommt es auf die insbesondere vom Landgericht und von der Revision herangezogene Bestimmung des § 822 BGB in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob die Verweisung in § 2329 BGB – wie auch die in §§ 2287, 1390 und 528 BGB – § 822 BGB einbezieht.

3.

Weil danach grundsätzlich die Klägerin im Rahmen des § 2329 BGB die Möglichkeit des Zugriffs auf das vom Erblasser auf seinen Sohn übertragene und kraft Erbgangs auf die Beklagten übergegangene Anwesen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung Jedenfalls für die Berechnung eines etwaigen Ergänzungsanspruchs die Rechtsprechung zu § 2330 BGB (vgl. z.B. BGH Urteil vom 9. Februar 1967 – III ZR 188/64 – LM BGB § 2330 Nr. 2 = MDR 1967, 388 und vom 26. April 1978 – IV ZR 26/77 – WM 1978, 905), das Pflichtteilsrecht des Bruders der Klägerin selbst, auf das er verzichtet hat (§ 2310 Satz 2 BGB), und gemäß § 2327 BGB die Zuwendung an die Klägerin zu beachten haben.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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