BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 108/08

November 5, 2020

BGH, Beschluss vom 16.12.2009 – IV ZR 108/08

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2008 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 67.792,92 €
Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagten beiden Töchter und Erbinnen des am 17. März 2003 verstorbenen Erblassers auf Übertragung von zum Nachlass gehörenden Fondsanteilen in Anspruch. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Erblasser hatte der Klägerin in seinem notariellen Testament vom 16. September 2002, in dessen Anlage 2 auch die hier streitigen Fondsanteile als Vermögensbestandteile aufgeführt sind, nicht diese, sondern einen Geldbetrag von 10.400 € als Vermächtnis zugewandt. Auf einer Buchungsbestätigung des streitigen Anlagefonds befindet sich folgender, vom Erblasser mit eigener Hand geschriebener Text:

Todesfallerklärung Rosenheim, 09.11.2002 Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, daß meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der Klägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll!

M.f.G. [Name des Erblassers] Rosenheim, 09.11.2002 Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr diese Erklärung am 9. November 2002 ausgehändigt. Nach dem Erbfall teilte die Fondsgesellschaft der Klägerin mit, der Fonds sehe die Begründung eines Bezugsrechts nicht vor; Inhaber der Anteile seien die Beklagten als Erbinnen. Die Klägerin meint, die Todesfallerklärung des Erblassers vom 9. November 2002 sei als Vermächtnis zu werten.

Das Landgericht ist nach Vernehmung von Zeugen und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sich zwar ernsthaft mit dem Gedanken befasst, der Klägerin die Fondsanteile bzw. das Gewinnbezugsrecht hieran zu übertragen, sich aber zu einer solchen letztwilligen Verfügung nicht entschließen können. Seine Erklärung vom 9. November 2002 sei an einen anderen Adressaten als die Klägerin gerichtet, wohl an die Fondsgesellschaft selbst, die aufgrund der Mitteilung Rechte auf die Klägerin habe übertragen sollen.

Das Berufungsgericht meint, es sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Erblasser nicht zu einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin bezüglich seiner Fondsanteile habe entschließen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts fehler- oder lückenhaft seien, bestünden nämlich nicht. Zwar könne schon eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen (BGHZ 159, 245, 249). Dafür genüge jedoch nicht, dass die Klägerin bei ihrer eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis komme als das Landgericht. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sei ein Verstoß des Landgerichts gegen § 286 ZPO nicht erkennbar. Soweit das Landgericht nicht auf alle Gesichtspunkte ausdrücklich eingegangen sei, seien sie für die richterliche Überzeugung nicht leitend gewesen. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals auf die Zeugin S. berufen habe, werde die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Frage gestellt durch die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Umstände, nämlich dass der Erblasser über die lange Dauer seines Scheidungsverfahren ungehalten gewesen sei und stets betont habe, in der Klägerin endlich die Frau seines Lebens gefunden zu haben.

II. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser Aufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487). Die Sache war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen.

1. Ein Berufungsgericht hat auch nach Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) im Hinblick auf die nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von Berufung und Revision gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualerklärung – auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen – in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber – bei Abwägung aller Gesichtspunkte – nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Insbesondere wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsachenfeststellungen überschreitet und – mit fließendem Übergang – zur Tatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur juristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Es ist außer Betracht geblieben, dass das landgerichtliche Urteil nicht allein auf der Feststellung bestimmter Tatsachen (wie des Wortlauts der Erklärung vom 9. November 2002, des Inhalts des notariellen Testaments vom 16. September 2002, der Aussage der Zeugen usw.) beruht, sondern insbesondere auf einer Auslegung der Erklärung des Erblassers vom 9. November 2002 aufgrund aller dafür bedeutsamen Umstände und damit auf einer materiellrechtlichen Würdigung, die im Berufungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen ist. Dabei kann sich auch ergeben, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aus Gründen des materiellen Rechts ergänzungsbedürftig sind. Der Berufungsrichter ist als Tatrichter gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 297/98 – NJW 2000, 2508 unter II 2 a).

2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin beruht. Trotz mancher Umstände, die gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Erklärung vom 9. November 2002 in ein Vermächtnis sprechen, gibt es durchaus Gesichtspunkte für eine solche Auslegung: So hat die Zeugin Sa. ausgesagt, der Erblasser habe ihr bei einem Telefongespräch zwischen dem 15. und dem 20. Januar 2003 – kurz vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus – mitgeteilt, er habe den streitigen Fonds der Klägerin “vermacht”. Der Zeuge Dr. O. , der als Notar das Testament vom 16. September 2002 beurkundet hat, hat u.a. ausgesagt, der Erblasser habe ihn etwa im Oktober oder November 2002 gefragt, wie er die streitigen Fondsanteile im Wege einer Schenkung auf den Todesfall an die Klägerin übertragen könne. Nach der Auskunft des Zeugen, dafür sei eine notarielle Beurkundung erforderlich, habe der Erblasser gesagt, das wolle er nicht, dann werde er das ähnlich wie bei der Übertragung einer Bezugsberechtigung machen; er wisse, dass eine solche Übertragung erst mit der Anzeige gegenüber dem Fonds wirksam werde. Der Erblasser habe gewusst, was ein Vermächtnis ist; darüber sei er bei der Beurkundung am 16. September 2002 aufgeklärt worden. Abschließend hat der Zeuge bekundet, er habe an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Erblassers, der Klägerin den Fonds zuzuwenden, an sich keinen Zweifel; der Erblasser habe das nur noch nicht festmachen wollen.

3. Danach wird das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen erneut zu würdigen haben. Falls es zum Ergebnis kommen sollte, dass der Erblasser eine Zuwendung der Fondsanteile an die Klägerin nach seinem Tod nicht nur erwogen hat, sondern durch die Erklärung vom 9. November 2002 rechtlich verbindlich und endgültig festlegen wollte, und dass im Verhältnis zur Klägerin von einer Schenkung unter Überlebensbedingung auszugehen ist, wird der Rechtsgedanke des § 2084 BGB zu beachten sein (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 4. Aufl. § 2301 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Leipold aaO § 2084 Rdn. 62).

Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2007 – 6 O 1977/06 –

OLG München, Entscheidung vom 19.03.2008 – 3 U 4316/07 –

Schlagworte

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