BGH IV ZB 12/12

September 6, 2017
BGH IV ZB 12/12 – dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung finde

Tenor BGH IV ZB 12/12

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 55.000 €

Gründe

I. Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erblasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutschland. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigentumswohnungen in K. .

BGH IV ZB 12/12

Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 2010 beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen sollte.

Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht Anwendung finden könne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser “kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts” von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen.

Es ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der Beteiligten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht Anwendung.

Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/4 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche und das unbewegliche Nachlassvermögen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, 3 der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 6. März 2012 hat das Amtsgericht Köln einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind.

BGH IV ZB 12/12

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist.

II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der Tür-4 kischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608) richtet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte.

Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei Eigentumswohnungen in K. .

Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder – wie hier geschehen – durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.

Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt.

BGH IV ZB 12/12

Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch 8 Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff.; Staudinger/Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; MünchKomm-BGB/ Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156-159; MünchKomm-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1-24 EGBGB 5. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26).

Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Vermögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden.

Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des beweglichen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten Erbschein. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt sich für den Senat daher nicht.

2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen.

Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen keine Anwendung.

Die Erbfolge richtet sich – wie die Rechtsbeschwerde an 9 anderer Stelle selbst sieht – nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages anwendbaren Belegenheitsstatut, also nach deutschem Recht.

Eine Veränderung des Gefüges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt.

BGH IV ZB 12/12

3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden.

Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört.

Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinstanzen jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben.

Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden nicht.

Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Ehegüterrecht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei.  Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor.

Vielmehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehörigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich liegt schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor.

BGH IV ZB 12/12

Hiernach darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind.

Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem Ehegüterstatut, “also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.

An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise dargelegt, woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Einzelnen ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 26 FamFG vorliegen soll.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei.

Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vorgenommen hat.

Neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Musielak/Borth, FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 4).

4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwendung gefunden hätte.

Hierbei handelt es sich um hypothetische Erwägungen, die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages nichts zu ändern vermögen.

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