BGH, Urt. v. 05.11.2014 – IV ZR 104/14 Der Pflichtteilsanspruch unterfällt der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Juni 3, 2018

BGH, Urt. v. 05.11.2014 – IV ZR 104/14

Der Pflichtteilsanspruch unterfällt der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Tatbestand:

[1] Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Karsten Michael K. (im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 08.08.2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament v. 25.12.2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben.

Der Erblasser errichtete am 15.02.2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er u.a. die Klägerin zu 1/4 als Erbin einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Der Erblasser, der bereits seit mehreren Jahren psychisch labil war, schied am 02.03.2010 durch Suizid aus dem Leben.

Der Klägerin wurde am 10.08.2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne gegenständliche Beschränkungen erteilt.

Sie macht gegen die Beklagten den Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach seiner Mutter geltend.

Diese berufen sich darauf, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin hierzu nicht befugt. Ferner habe der Erblasser noch zu Lebzeiten auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.

Das LG hat der Klage durch Teilurteil bezüglich des Auskunftsanspruchs stattgegeben.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers i.S.v. § 2205 BGB. Er sei gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden könne. Aus den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen ergebe sich auch kein Verzicht des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht. Bereits aus den Angaben des Beklagten zu 2 folge, dass sich der Erblasser allenfalls im Sinne eines „Stillhalteabkommens” geäußert, jedoch auf den Pflichtteilsanspruch nicht verzichtet habe.

Da die Beklagten mithin einen Verzicht nicht bewiesen hätten, komme es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr an. Im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des LG keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründeten.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

  1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der dem Erblasser zustehende Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Mutter der Verwaltung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin unterliegt.
  2. a) § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des Erblassers (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2205 Rn. 6). Gem. § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203 bis 2206 BGB bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Eine derartige Beschränkung der Verwaltungsbefugnis der Klägerin hat der Erblasser in seinem Testament v. 15.02.2010, in dem ohne weitere Einschränkung Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, nicht vorgenommen. Der Pflichtteilsanspruch wird in dem Testament nicht erwähnt.
  3. b) Nicht von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst werden höchstpersönliche Rechte, die mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fallen (vgl. Staudinger-BGB/Reimann, 2012, § 2205 Rn. 17). Hierzu gehört der Pflichtteilsanspruch nicht. Dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung in 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch stellt auch keinen sonstigen Vermögensbestandteil dar, der zwar in den Nachlass fällt, infolge seiner Rechtsnatur aber nur von dem Erben und nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Derartige nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fallende Rechtspositionen stellen etwa der Anteil der Miterben am Nachlass als solchem (vgl. Senatsurt. v. 09.05.1984 – IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2), die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (vgl. Staudinger-BGB/Reimann, 2012, § 2205 Rn. 18) oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gem. §§ 2078 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1962 – V ZR 157/61, NJW 1962, 1058 (1059); MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2205 Rn. 7) dar.

Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es bei dem Pflichtteilsanspruch nicht. Er entspringt zwar einer engen familiären Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser (BGH, Urt. v. 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183 (186)). Es unterliegt daher grds. der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht (BGH, Urt. v. 07.07.1982 – IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b). Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung i.S.e. Geldsummenanspruchs ist (Senatsurt. v. 14.07.1952 – IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134 (138)). Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Gründe dafür, warum nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass das Pflichtteilsrecht gem. § 2303 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG nur einem begrenzten Personenkreis zusteht, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Es handelt sich nicht um ein derart mit der Person des Pflichtteilsberechtigten verbundenes persönliches Recht, welches nach dessen Tod lediglich von seinen Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte.

So hat der Senat bereits entschieden, der Testamentsvollstrecker könne nur über die Miterbenanteile an dem Nachlass, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen. Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urt. v. 09.05.1984 – IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2). Wenn schon der Erbteil an einem anderen Nachlass in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, gilt dies erst recht für einen lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch.

Hierdurch wird auch nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des Erblassers mit diesem einen Verzicht vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB) oder nach dem Tod des Erblassers mit den Erben einen Erlassvertrag schließen (§ 397 BGB). Ferner hat er die Möglichkeit, für den Fall seines Todes die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflichtteilsansprüche auszunehmen (§ 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB). Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des Erblassers oder der Erben (vgl. Senatsurt. v. 02.10.1957 IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275 (279)), geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

  1. c) Nichts anderes ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes.
  2. aa) Ohne Erfolg leitet die Revision aus 852 Abs. 1 ZPO her, der Pflichtteilsanspruch falle nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Hiernach ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urt. v. 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183 (186)). § 852 Abs. 1 ZPO steht einer Pfändung jedoch nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH a.a.O.; ferner Beschl. v. 02.12.2010 – IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8; v. 25.06.2009 – IX ZB 196/08, ZEV 2009, 469 Rn. 8; v. 26.02.2009 – VII ZB 30/08, ZEV 2009, 247 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl., § 2317 Rn. 25 f.). Einer aufschiebenden Bedingung unterliegt mithin allein die zwangsweise Verwertbarkeit des Anspruchs. Durch eine derartige Pfändung wird in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen. Er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urt. v. 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183 (187)).

Eine mit dieser Regelung vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. § 852 Abs. 1 ZPO will lediglich die Vollstreckung von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten in seinen Pflichtteilsanspruch infolge seiner familiären Verbundenheit mit dem Erblasser verhindern. Um einen derartigen Zugriff außenstehender Dritter auf das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten in Gestalt der Verwertung des Pflichtteilsanspruchs gegen seinen Willen geht es nach dem Tod des Erblassers nicht mehr. Maßgebend ist vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten vom Testamentsvollstrecker oder nur von den Erben verlangt werden kann. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker einen derartigen Anspruch geltend machen könnte, besteht in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls nicht mehr.

  1. bb) Aus einem Vergleich mit insolvenzrechtlichen Regelungen ergibt sich – anders als die Revision meint – ebenfalls nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Ist der Pflichtteilsanspruch vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens entstanden, so gehört er zur Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8). Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (852 Abs. 1 ZPO). Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber, ob der Anspruch gegenüber den Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben (BGH a.a.O. Rn. 9 f.).

Auch bei diesen insolvenzrechtlichen Regelungen geht es allein darum, die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, gegenüber außenstehenden Gläubigern zu sichern. Eine derartige Fallkonstellation besteht hier nach dem Tod des pflichtteilsberechtigten Erblassers nicht mehr.

  1. cc) Aus weiteren gesetzlichen Regelungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Pflichtteilsanspruch in einer solchen Weise höchstpersönlich ausgestaltet wäre, dass er vom Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden könnte. Im Gegenteil bestimmt 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger, der Übergang werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden könne. Dieser Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, mithin von diesem ohne weiteres geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Senatsurt. v. 08.12.2004 – IV ZR 223/03, ZEV 2005, 117 unter II 2 d; v. 19.10.2005 – IV ZR 235/03, ZEV 2006, 76 Rn. 15, 18).

Schließlich kann es einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten familienrechtlich zuzumuten sein, einen Pflichtteilsanspruch als fälligen Zahlungsanspruch vorab zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen (BGH, Urt. v. 21.04.1993 – XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920 unter II 1; BGH, Urt. v. 07.07.1982 – IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b).

  1. Ohne Verletzung von § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht einen Verzicht des Erblassers zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht für nicht bewiesen erachtet.

 

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