BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 68/15 Erbschaftsansprüche i.S.d. Deutsch-Türkischen Konsularvertrages Art. 20 Anlage § 15 Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

August 17, 2018

BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 68/15

Erbschaftsansprüche i.S.d. Deutsch-Türkischen Konsularvertrages

Art. 20 Anlage § 15 Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

Erbschaftsansprüche i.S.d. § 15 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich v. 28.05.1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird.

(LG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2014 – 9 S 24/14; AG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2013 – 5 C 315/13)

Tatbestand:

Die Parteien sind Brüder und wohnen in Deutschland.

Ihr Vater war türkischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in der Türkei; er verstarb am 15.06.1994 in Izmir. Erben waren seine vier Söhne, darunter die beiden Parteien, und seine Ehefrau, die Mutter der Geschwister. Zur Erbschaft gehörte ein Haus in Izmir. Die Erben veräußerten das Haus mit Vertrag v. 09.03.2011 zu einem Preis von 100.000,00 Türkischen Lira. Der Käufer bezahlte hiervon 90.000,00 Türkische Lira. Diese verteilten die Erben unter sich. Den Restkaufpreis behielt der Käufer zunächst ein.

Im Jahr 2012 reiste der Beklagte in die Türkei und erhielt vom Käufer den restlichen Kaufpreis von 10.000,00 Türkischen Lira. Hiervon zahlte er ein Viertel an einen Bruder aus. Er sagte dem Kläger mehrfach zu, ihm den zustehenden Anteil auszuzahlen. Mit Anwaltsschreiben v. 07.03.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm 2.500,00 Türkische Lira – nach seiner Behauptung umgerechnet 1.082,00 € – als seinen Anteil auszuzahlen. Nachdem der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 1.082,00 € erwirkte, zahlte der Beklagte in zwei Raten insgesamt 300,00 €.

Der Beklagte hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Das AG hat den Vollstreckungsbescheid – abzüglich der erfolgten Zahlungen und eines Teils der Nebenforderungen – aufrechterhalten. Das LG hat die Klage auf die Berufung des Beklagten, der auch die internationale Zuständigkeit gerügt hat, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der zugelassenen Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht – dessen Entscheidung in ZEV 2015, 588 veröffentlicht ist – meint, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Auf den Streitfall sei § 15 Satz 1 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens anzuwenden (in Kraft getreten als Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich v. 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608; fortan: Nachlassabkommen); danach sei nur die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte eröffnet. § 15 des Nachlassabkommens begründe eine ausschließliche Zuständigkeit. Der Rechtsstreit betreffe einen Erbschaftsanspruch im Sinne dieser Regelung. Diese gelte für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten; es komme nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des Erlöses aus dem Hausverkauf vorliege oder ob der Kläger seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung oder Bereicherung stütze. Eine einschränkende Auslegung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten komme nicht in Betracht.Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Eine – ausschließliche – internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gem. § 15 des Nachlassabkommens besteht nicht. Vielmehr richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVVO a.F. bzw. – sofern die Streitigkeit gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO a.F. nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. fallen sollte – §§ 12, 13 ZPO). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland.

  1. Die Voraussetzungen von § 15 des Nachlassabkommens sind – anders als das Berufungsgericht meint – nicht erfüllt.
  • 15 Satz 1 des Nachlassabkommens lautet:

„Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet.”

Die Zuständigkeit nach dieser Norm setzt also voraus, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüche sind. Daran fehlt es.

a) Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, sondern darauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stützt und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte Ansprüche verfolgt. Wie die Revision zutreffend geltend macht, erfasst § 15 des Nachlassabkommens nicht die vom Kläger im Rechtsstreit erhobenen Ansprüche.

b) Im Streitfall kommen allein Erbschaftsansprüche i.S.d § 15 des Nachlassabkommens in Betracht. Solche Ansprüche liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dies ist nach deutschem Sachrecht bei Ansprüchen aus 2018 BGB, nach türkischem Sachrecht bei Ansprüchen aus Art. 637 des türkischen ZGB der Fall (vgl. OLG Köln, OLGZ 1986, 210 [212]). Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sich der Gläubiger auf ein ihm zustehendes Erbrecht beruft, dessen Reichweite zwischen den Parteien streitig ist. Nur wenn der Rechtsstreit dazu dient, auch über diesen Streit um Bestand und Ausmaß des Erbrechts zu entscheiden, handelt es sich um einen Erbschaftsanspruch i.S.v § 15 des Nachlassabkommens.

Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 15 des Nachlassabkommens. Hierzu sind die Bestimmungen des Nachlassabkommens aus sich heraus auszulegen; dabei sind zugleich die erbrechtlichen Bestimmungen Deutschlands und der Türkei als der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Beide Rechtsordnungen kennen in § 2018 BGB (Erbschaftsanspruch) bzw. Art. 637 türkisches ZGB (Miras Sebebiyle Istihkak Davasi) Herausgabeansprüche, bei denen zugleich über die Erbeneigenschaft entschieden wird. Nach diesem Auslegungsmaßstab meint der Begriff „Erbschaftsansprüche” nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen Erben. Erst recht meint er nicht sämtliche Ansprüche, bei denen Erbfragen eine Rolle spielen. § 15 des Nachlassabkommens zählt die betroffenen Ansprüche vielmehr enumerativ auf. Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sie die Frage betreffen, wer (in welchem Umfang) Erbe geworden ist, wie sich aus den neben den Erbschaftsansprüchen genannten Klagen auf Feststellung des Erbrechts, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnisansprüchen ergibt. Die Vorschrift zielt also darauf, für Streitigkeiten, die einen besonders engen Bezug zur jeweiligen Erbfolge aufweisen, angesichts der aus § 14 des Nachlassabkommens folgenden Nachlassspaltung (vgl. Senatsbeschl. v. 12.09.2012 – IV ZB 12/12, FamRZ 2012, 1871 Rn. 7) klare Zuständigkeitsregeln aufzustellen. Dies sind Ansprüche, bei denen das Erbrecht selbst oder bestimmte erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass selbst im Streit stehen. Hier will § 15 des Nachlassabkommens – wie sich aus der ebenfalls zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass unterscheidenden Kollisionsnorm des § 14 des Nachlassabkommens ergibt – einen Gleichlauf zwischen Forum und anwendbarem Recht erreichen.

Streitigkeiten zwischen Erben, die sich nicht auf ihr Erbrecht als solches beziehen, erfüllen die Voraussetzungen des § 15 des Nachlassabkommens hingegen nicht. Dies zeigt auch § 8 des Nachlassabkommens. Er lautet: „Streitigkeiten infolge von Ansprüchen gegen den Nachlass sind bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser sich befindet, anhängig zu machen und von diesen zu entscheiden.” Es genügt für die ausschließliche Zuständigkeit also nicht, wenn lediglich die Rechtsnachfolge von der Erbenstellung abhängt oder erbrechtliche Probleme eine Vorfrage darstellen.

Im Streitfall haben die Erben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück gemeinschaftlich an einen Dritten veräußert. Sie haben den erhaltenen Erlös sodann unter sich verteilt. Den vom Käufer geschuldeten Restkaufpreis von 10.000,00 Türkischen Lira hat der Beklagte unstreitig vereinnahmt und hiervon ein Viertel an einen weiteren Bruder ausgezahlt. Der Kläger begehrt nun, einen entsprechenden Anteil an dem vereinnahmten Entgelt zu erhalten.

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist daher kein Erbschaftsanspruch i.S.d § 15 des Nachlassabkommens, sondern eine Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte einen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes vereinnahmten Erlösanteil auskehren muss. Denn es stehen weder die Erbquote noch die Eigenschaft als Erbe im Streit; vielmehr ist allein zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger den ihm – unstreitig – zustehenden Anteil am vereinnahmten Geld durchsetzen kann.

III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das LG wird über die Sache selbst zu entscheiden haben.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…