BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 248/14 Anfechtbarkeit der Bezugsrechtseinräumung aus einer Risikolebensversicherung

August 19, 2018

BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 248/14

Anfechtbarkeit der Bezugsrechtseinräumung aus einer Risikolebensversicherung

(OLG Schleswig, Urt. v. 29.10.2014 – 9 U 50/14; LG Lübeck, Urt. v. 25.03.2014 – 5 O 91/13)

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.04.2012 beantragten und am 14.06.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31.03.2012 verstorbenen S. (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist der am 22.04.1997 geborene Sohn des Erblassers.

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 01.04.2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.

Mit Schreiben v. 28.03.2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Ehefrau i.H.v. 70 % der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers i.H.v. jeweils 10 %. Am 31.03.2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig i.H.v. 54.002,90 € (= 10 % der Versicherungssumme) an den Beklagten ausgezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einräumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf Entreicherung. Hierzu behauptet er, im September 2012 seien 25.000 € der Versicherungssumme schenkweise seinen Großeltern zugewendet worden. Das LG hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers v. 28.03.2012 sei eine gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich (vorrangig) der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe. Hierfür spreche auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versicherungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gem. § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse.

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkungen der mit Schreiben v. 28.03.2012 erklärten Bezugsrechtseinräumung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden. Aufgrund der von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

Bei der fraglichen Bezugsrechtseinräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 [353 f.]; v. 27.09.2012 – IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 7; v. 20.12.2012 – IX ZR 21/12, ZInsO 2013, 240 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.01.2012 – IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 6 ff., zur Gläubigeranfechtung).

a) Der Erblasser wollte den Beklagten als Bezugsberechtigten der Todesfallleistung aus der von ihm abgeschlossenen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil in jedem Fall von einer Rechtshandlung auszugehen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist (BGH, Urt. v. 23.10.2003, a.a.O. S. 356; Beschl. v. 27.04.2010 – IX ZR 245/09, ZInsO 2010, 997 Rn. 3; Urt. v. 09.10.2014 – IX ZR 41/14, ZIP 2014, 2251 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Seine rechtliche Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 10; v. 04.07.2013 – IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG; BGH, Urt. v. 26.01.2012, a.a.O. Rn. 7).

b) Eine eventuelle Unwirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung v. 28.03.2012 wegen der möglichen Unwiderruflichkeit der ursprünglich gewährten Bezugsrechte steht der Annahme einer Rechtshandlung gem. 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 [3148]; v. 22.03.2001 – IX ZR 373/98, NZI 2001, 360 [BGH 22.03.2001 – IX ZR 373/98]; BAG, NZI 2007, 58 Rn. 31). Die Frage der Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung ist erst im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 31).

Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts- oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 [358]). Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebensversicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein. Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertungen – etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspflegschaft – verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 16w.N.; st. Rspr.).

b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre danach nicht anzunehmen, wenn die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben v. 28.03.2012 unwirksam gewesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten erfolgt wäre. Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, sondern würde vollständig und anfechtungsfest der vorrangig berechtigten Ehefrau des Erblassers zustehen. Die gleichwohl erfolgte anteilige Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt.

Die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung, aus der sich die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann nicht aus § 159 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob diese Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Prölss/Martin/ Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 13; MünchKomm-VVG/ Heiss, § 159 Rn. 70). Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel; die Auslegung der Bezugsrechtserklärung hat Vorrang (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1981 – IVa ZR 201/80, BGHZ 81, 95 [99]; v. 13.03.1985 – IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98 [101 f.]; v. 06.05.1988 – V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970 [971]). Diese vorrangige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.

c) Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden, ist allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.

aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grds. nicht statt (BGH, Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18w.N.; v. 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 31). Anfechtbar können sogar einzelne abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgängigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urt. v. 26.01.2012 – IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 12m.w.N.).

Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben v. 28.03.2012 in zwei selbstständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nachlass gefallen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1993 – IV ZR 227/92, NJW 1993, 2171 [2172]; v. 26.01.2012, a.a.O. Rn. 9 ff.).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat.

(1) Richtig ist, dass im Falle der Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine Vermögenswerte übertragen werden. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte originär den Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr existiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGH, Urt. v. 20.09.1995 – XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377 [380 f.]; v. 28.04.2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; v. 26.01.2012, a.a.O. Rn. 8).

(2) Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings mittelbar zu (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 [355]). Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt (BGH, Urt. v. 23.10.2003, a.a.O.; v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; v. 29.11.2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung tatsächlich jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befunden hat. Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfechtungsrechtlich keinen Unterschied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag neben der Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht und ob in diesem Fall das Bezugsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2012 – IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 10 ff.).

cc) Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung ist schließlich, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrags nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist kein Raum (BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 14; 17.07.2014 – IX ZR 240/13, ZInsO 2014, 1655 Rn. 13).

III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.

Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 € an die Großeltern des Beklagten als wahr erwiese. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zuwendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben v. 28.03.2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Das LG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rückgewähr der 25.000 € verpflichtet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1978 – II ZR 166/77, BGHZ 72, 9 [13]; v. 28.04.1988 – I ZR 79/86, NJW 1989, 453 [456]; v. 15.10.1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 [652]). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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