BGH, Urt. v. 27.06.2018 – IV ZR 222/16 Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Feststellung eines noch nicht entstandenen Rechtsverhältnisses; formfreies Ausstattungsversprechen von Großeltern an Enkel; Schadensersatz wegen testamentswidriger Vereitelung von Vermächtnissen

Oktober 15, 2018

BGH, Urt. v. 27.06.2018 – IV ZR 222/16

Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Feststellung eines noch nicht entstandenen Rechtsverhältnisses; formfreies Ausstattungsversprechen von Großeltern an Enkel; Schadensersatz wegen testamentswidriger Vereitelung von Vermächtnissen

(OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.2016 – 7 U 49/15; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.02.2015 – 2-23 O 11/14)

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend.

Der Großvater der Kläger schloss bei der Beklagten zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines seiner Söhne ist. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 46 war im Todesfall und – nach einer vom Großvater der Kläger veranlassten Änderung im Jahr 2003 – auch im Erlebensfall die Klägerin zu 1, auf deren 20. Geburtstag am 01.08.2013 das Ablaufdatum der Versicherung fiel. Bezugsberechtigt aus der Versicherung mit der Endziffer 71 war im Todes- und Erlebensfall der Kläger zu 2; die Versicherung sollte am 01.12.2018, wenige Tage nach seinem 20. Geburtstag, ablaufen.

Der Großvater der Kläger verstarb am 17.01.2010 und wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter und ließ die Verträge Anfang 2011 beitragsfrei stellen. Am 29.12.2011 reichte sie bei der Beklagten zu 2 zwei mit „Wechsel des Versicherungsnehmers“ überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger als neuer Versicherungsnehmer angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden; bezugsberechtigt im Todesfall sollten dessen Kinder für jeweils eine der Versicherungen werden. Die Beklagte zu 2 übersandte dem Onkel der Kläger unter dem 10.01.2012 ausgestellte Nachträge zu den Versicherungsscheinen mit dem entsprechenden Inhalt.

Die Mutter der Kläger reichte mit Schreiben vom 14.06.2012 ebenfalls zwei Formulare zum „Wechsel des Versicherungsnehmers“ bei der Beklagten zu 2 ein, die sie selbst als neue Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Erlebensfall für beide Lebensversicherungen vorsahen; als Bezugsberechtigte im Todesfall waren die Klägerin zu 1 für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 für den Vertrag mit der Endziffer 71 angegeben. Die Formulare waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14.06.2012 unterzeichnet; eine weitere Unterschrift, bei der es streitig ist, ob es sich um die der Beklagten zu 1 handelt, trug das Datum 07.04.2010.

Der Onkel der Kläger kündigte die Lebensversicherungsverträge am 28.06.2012. Die Beklagte zu 2 zahlte ihm für die Lebensversicherung mit der Endziffer 71 als Rückkaufswert 50.006,89 € und für die zwischenzeitlich abgelaufene Lebensversicherung mit der Endziffer 46 als Ablaufleistung 100.436,67 € aus.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung in Höhe der nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistung – die Klägerin zu 1 107.339,48 € für den Vertrag mit der Endziffer 46 und der Kläger zu 2 103.170,62 € für den Vertrag mit der Endziffer 71 – als Versicherungsleistung oder Schadensersatz; der Kläger zu 2, der eine Zahlung erst zum künftigen Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 geltend macht, fordert bis dahin Hinterlegung des Urteilsbetrages auf einem Treuhandkonto für den Fall, dass seine Klage nur gegen die Beklagte zu 1 begründet sein sollte. Außerdem begehrt der Kläger zu 2 die Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung mit der Endziffer 71 sei und der Vertrag ungekündigt fortbestehe; die Klägerin zu 1 hat ihre gleichlautende Feststellungsklage im Revisionsverfahren zurückgenommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr bisheriges Begehren im anhängig gebliebenen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag unbegründet, da die Mutter der Kläger nicht Versicherungsnehmerin geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei als Alleinerbin Versicherungsnehmerin geworden und habe die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern können. Sie habe einen solchen Wechsel des Versicherungsnehmers vorgenommen, indem sie die Verträge auf den Onkel der Kläger übertragen habe. Für eine wirksame Übertragung sei nicht zusätzlich die Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person erforderlich.

Die Beklagte zu 1 habe die Versicherungen auch zu keinem Zeitpunkt wirksam auf die Mutter der Kläger als neue Versicherungsnehmerin übertragen. Es fehle jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten zu 2. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 2 berechtigt gewesen, die Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen an den Onkel der Kläger zu erbringen. Die Beklagte zu 1 sei auch zur Änderung der Bezugsrechte berechtigt gewesen, denn es habe sich bei den Bezugsberechtigungen nicht um unwiderrufliche gehandelt.

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein Schenkungsversprechen erhalten hätten, das die Beklagte zu 2 durch eine unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt habe. Selbst wenn ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre, wäre es wegen Formmangels nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden sei.

Schließlich stehe den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu, weil diese durch den Widerruf des Bezugsrechts bzw. Auszahlung der Leistungen Ansprüche der Kläger aus einer grds. formfreien Ausstattungsschenkung ihres Großvaters vereitelt hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 BGB seien als Ausstattungsschenkungen nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2010 – XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 Rn. 27; v. 31.01.1991 – III ZR 150/88, VersR 1991, 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1997 – VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 ist nur teilweise zulässig.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (v. 26.04.2017 – IV ZR 126/16, VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N.).

Auf ein solches Rechtsverhältnis richtet sich die Feststellungsklage. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages ist eine notwendige Bedingung für das vom Kläger zu 2 geltend gemachte Bezugsrecht, das von den Beklagten in Frage gestellt wird. Dass eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, zwar lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, und nicht schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurt. v. 03.06.1992 – IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]); dann besteht auch kein Vorrang der – hier dennoch erhobenen – Leistungsklage auf künftige Zahlung der Versicherungsleistung. Das nach den von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur widerruflich eingeräumte Bezugsrecht begründet aber ein derzeitiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen dieser Erwerbsaussicht, denn mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht und die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – IX ZR 245/09, VersR 2010, 1021 Rn. 3).

b) Anders verhält es sich mit der Klage auf Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 71 sei. Zwar kann nach st. Rspr. des BGH Gegenstand einer Feststellungsklage gem. 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.1996 – XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 unter 1 [juris Rn. 6]; v. 16.06.1993 – VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44 unter II 1 [juris Rn. 9]). An diesem rechtlichen Interesse fehlt es hier aber. Der Bezugsberechtigte kann zwar ein tatsächliches Interesse daran haben, wer als Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsvertrag einschließlich eines Widerrufs seines Bezugsrechts vornehmen kann. Die Identität des Versicherungsnehmers als solche hat aber keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Klägers zu 2. Dass, wie die Revision geltend macht, die Beklagte zu 1 die Eigenschaft seiner Mutter als Versicherungsnehmerin in Zweifel gezogen hat und die Beklagte zu 2 einem entsprechenden Umschreibungsantrag nicht nachgekommen ist, genügt daher nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage, soweit sie zulässig ist, sowie die Leistungsklagen beider Kläger gegen die Beklagte zu 2 unbegründet sind. Die Versicherungsverträge sind vom Onkel der Kläger als Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, wirksam gekündigt worden. Den Klägern stehen danach gegen die Beklagte zu 2 die geltend gemachten Zahlungsansprüche weder als Versicherungsleistung noch als Schadensersatz zu. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2 gestützt auf ein nur widerrufliches Bezugsrecht vor dem Ablaufdatum der Versicherung mit der Endziffer 71 ohnehin noch keinen Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung geltend machen könnte (vgl. Senatsurt. v. 03.06.1992 – IV ZR 217/91, VersR 1992, 990 unter 4 [juris Rn. 20]), ist seine Zahlungsklage daher nicht nur derzeit, sondern wie auch die der Klägerin zu 1 endgültig unbegründet.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 die Versicherungsnehmerstellung und die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen hat. Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG.aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Vertragsänderungen nicht unmittelbar anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen „genommen“ wird, eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit d

es Vertrages erforderlich. Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. § 150 Rn. 2). Spätere Änderungen, welche diesen Versicherungsvertrag betreffen, können zwar ihrerseits im Vertragswege vorgenommen werden, jedoch wird die bereits bestehende Versicherung auf das Leben des anderen dadurch nicht mehr „genommen“.

bb) Die Frage, ob 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während nach einer Ansicht die Vorschrift generell nicht entsprechend auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages anwendbar sein soll (Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl. § 150 Rn. 17, 19; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82; van Bühren/Prang, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. § 14 Rn. 102; Höra/Leithoff, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Hülsmann, NVersZ 1999, 550 [552]), ist nach anderer Ansicht jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig (Müller, NVersZ 2000, 454 [458] zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVGa.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl. § 179 Rn. 197). Nach einer dritten Ansicht sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG 9. Aufl. § 150 Rn. 2; Schnepp/Gebert, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 46; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 150 Rn. 5; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 150 Rn. 15).

cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurt. v. 18.10.2017 – IV ZR 97/15, FamRZ 2017, 2061 Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen nur in dem genannten Umfang vor.

Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (zur Vorgängerregelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: Senatsurt. v. 09.12.1998 – IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 2 b [juris Rn. 14]; v. 07.05.1997 – IV ZR 35/96 – VersR 1997, 1213 unter II 3 [juris Rn. 17]; v. 08.02.1989 – IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 2 [juris Rn. 13]; Senatsbeschl. V. 05.10.1994 – IV ZR 18/94, NJW-RR 1995, 476 [juris Rn. 1]). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 217). Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1998 – IV ZR 306/97, BGHZ 140, 167 unter II 3 b [juris Rn. 20]). Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Die für den Abschluss der Versicherung in unmittelbarer Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG erforderliche Einwilligung muss die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im Wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1998 a.a.O.).

Die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen reicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95). Die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines Anderen vorzubeugen, danach verlangt (Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. § 150 Rn. 2; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 150 Rn. 15). Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung der versicherten Person gem. § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG analog nur, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden (Patzer, a.a.O.; Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 46; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 150 Rn. 15 f.; Schnepp/Gebert, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 124; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl., § 150 Rn. 15). Dies ist insbesondere bei allen Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe (Patzer, a.a.O.).

(2) Daraus folgt, dass zwar jede gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft (vgl. Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. § 150 Rn. 2; PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl., § 150 VVG Rn. 17; Schnepp/Gebert, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 10 Rn. 125; Müller, NVersZ 2000, 454 (458); a.A. Bruck/Möller/Winter, a.a.O., § 150 Rn. 17; van Bühren/Prang, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. § 14 Rn. 102; Höra/Leithoff, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 25 Rn. 93; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. § 1 ALB 1986 Rn. 82). Daher war hier die Übertragung der Bezugsberechtigung im Todesfall mangels Zustimmung der Mutter der Kläger unwirksam. Für die Entscheidung des Streitfalles ist dies ohne Bedeutung, da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede stehen.

Dagegen ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden ist (vgl. Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. § 150 Rn. 2; a.A. PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl., § 150 VVG Rn. 17; OLG Hamm, VersR 2003, 446 [448]). Der Versicherungsanspruch im Todesfall, der dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Bezugsberechtigten zustehen kann, ist getrennt davon zu betrachten. Nur die Übertragung dieses Anspruchs kann eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Für das Risiko der versicherten Person ist die Identität des Versicherungsnehmers dagegen nicht maßgeblich, solange er nicht im Todesfall begünstigt ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer Verfügungen über den Versicherungsanspruch im Todesfall vornimmt, ist dies einwilligungsbedürftig. An dieser rechtlichen Einordnung ändern im Streitfall auch etwaige abweichende Auskünfte der Beklagten zu 2 nichts.

(3) Dementsprechend erfordert auch eine Kündigung des Versicherungsvertrages keine Einwilligung der versicherten Person, da ihre Gefährdung dabei ausgeschlossen ist (vgl. Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG, 3. Aufl. § 150 Rn. 2; HKVVG/Brambach, 3. Aufl., § 150 Rn. 11; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 150 Rn. 5; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl. § 150 Rn. 15; PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl., § 150 VVG Rn. 17). Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist es nicht nötig, eine solche Verfügung des Versicherungsnehmers ohne Zustimmung der versicherten Person zu verhindern, denn wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung auf das Leben eines anderen kündigt, ist eine Spekulation mit dessen Leben ohnehin ausgeschlossen (vgl. zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: OLG Köln, VersR 1992, 1337 [OLG Köln 04.06.1992 – 5 U 168/91]). § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG dient dagegen nicht dem Schutz des widerruflich Bezugsberechtigten, dessen Bezugsrecht mit einer Kündigung hinfällig wird (vgl. Bruck/Möller/Winter, a.a.O., § 150 Rn. 17 a.E.).

b) Nach der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den Onkel der Kläger, die durch die Nachträge zu den Versicherungsscheinen vom 10.01.2012 dokumentiert wurde, hatte er diese Stellung auch bei Abgabe seiner Kündigungserklärung vom 28.06.2012 inne. Eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von der Beklagten zu 1 auf die Mutter der Kläger aufgrund der mit Schreiben vom 14.06.2012 eingereichten Formulare kam – ungeachtet der Frage der Echtheit der Unterschrift auf dem Antragsformular und einer Zustimmung der Beklagten zu 2 – nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Versicherungsnehmerin war.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 2 abgelehnt. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sie mit der Zahlung an den Onkel der Kläger keine Rechte der Kläger verletzt hat. Nachdem der neue Versicherungsnehmer, dem auch der Versicherungsanspruch im Erlebensfall zustand, die Versicherungen gekündigt hatte, war die Beklagte zu 2 aufgrund der Versicherungsverträge verpflichtet, fällige Leistungen an diesen auszuzahlen. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Großvater der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Versicherungssumme den Klägern schenken wolle. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist allein das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend (vgl. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 24; v. 26.06.2013 – IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10). Hier war den Klägern im Deckungsverhältnis lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden; dieses hat die Beklagte zu 1 für den Erlebensfall wirksam widerrufen.

Das Berufungsgericht durfte jedoch die Zahlungsklagen der beiden Kläger gegen die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz in Höhe der Ablaufleistungen der Versicherungen nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings nicht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte zu 1 als Erbin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines auf die Versicherungsleistungen gerichteten Schenkungsversprechens ihres Großvaters zusteht. Das für das Revisionsverfahren zu unterstellende und nicht vollzogene Schenkungsversprechen war wegen Formmangels nichtig, 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB.

b) Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherungsansprüche nicht Gegenstand eines formfreien Ausstattungsversprechens i.S.v. 1624 Abs. 1 BGB waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 Abs. 1 BGB können nur Vater oder Mutter ihrem Kind eine Ausstattung zuwenden. Dagegen erfasst diese Vorschrift keine Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.12.1997 – 5 UF 166/95, juris Rn. 52; BeckOGK-BGB/Kienemund, § 1624 Rn. 6 (Stand: 01.03.2018); BeckOK-BGB/Pöcker, § 1624 Rn. 2 (Stand: 01.11.2017; MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl., § 1624 Rn. 3; jurisPK-BGB/Schermann, 8. Aufl., § 1624 Rn. 17; Soergel/Zecca-Jobst, BGB, 13. Aufl., § 1624 Rn. 2; Burandt/Rojahn/Flechtner, Erbrecht, 2. Aufl., § 1624 BGB Rn. 2; Jakob, AcP 207 [2007], 198 [201]; kritisch: Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB [2015] § 1624 Rn. 7; NK-BGB/Czeguhn, 3. Aufl., § 1624 Rn. 2).

Entgegen der Ansicht der Revision kann der demgegenüber erweiterte persönliche Anwendungsbereich des § 2050 BGB, der eine Ausgleichungspflicht der „Abkömmlinge“ für eine vom Erblasser empfangene Ausstattung vorsieht, nicht auf § 1624 BGB übertragen werden. Zwar entspricht der Begriff der Ausstattung in § 2050 BGB demjenigen in § 1624 BGB (RGZ 79, 266 [267]; vgl. auch Senatsurt. v. 26.05.1965 – IV ZR 139/64, BGHZ 44, 91 unter 3 [juris Rn. 22]; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531 [532]). Daraus folgt aber nicht, dass auch der persönliche Anwendungsbereich von § 2050 BGB mit dem des § 1624 BGB übereinstimmt. Der Regelungsgehalt dieser beiden Vorschriften ist nicht vergleichbar. Während § 1624 BGB das Kind, das eine Ausstattung empfängt, durch die Herausnahme dieser Zuwendung aus dem Schenkungsrecht begünstigt, belastet § 2050 BGB die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, mit einer Pflicht zur Ausgleichung der erhaltenen Ausstattung bei der Erbauseinandersetzung.

c) Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen Verletzung einer von ihr begründeten Vertragspflicht zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung zu. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag keine solche rechtswirksame Verpflichtung. Nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachverhalt hat die Beklagte zu 1 mit den Klägern – damals gesetzlich vertreten durch ihre Mutter – vereinbart, die Versicherungsnehmerstellung auf deren Mutter zu übertragen. Eine entsprechende Vereinbarung wäre aber ebenfalls ein nach 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB formnichtiges Schenkungsversprechen. Die Kläger hätten demnach mit der Beklagten zu 1 vereinbart, dass diese einem Dritten, der Mutter der Kläger, unentgeltlich einen Vermögensvorteil, die Versicherungsnehmerstellung, zuwenden sollte. Da die Versicherungsnehmerstellung jedoch nicht in dieser Weise übertragen wurde, kam es nicht zum Vollzug des Schenkungsversprechens.

d) Jedoch hat sich das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – bislang nicht damit befasst, ob den Klägern gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche zustehen, weil sie die Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten der Kläger, dass sie als Erbin beschwerte, schuldhaft unmöglich gemacht haben könnte, 2174, § 283 Satz 1, § 280 BGB. Nach dem mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der Großvater der Kläger in einem gemeinschaftlichen Testament vom 24.04.2002 als Vermächtnis zu ihren Gunsten bestimmt, dass die Beklagte zu 1 als Erbin die Prämien der für die Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge weiter zu zahlen habe. Falls den Klägern ein solcher Vermächtnisanspruch zustand, könnte die Beklagte zu 1 durch die Übertragung der Versicherungsverträge auf einen anderen Versicherungsnehmer, der die Verträge anschließend gekündigt hat, die Erfüllung dieses Vermächtnisses vereitelt haben. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Wortlaut dieser letztwilligen Verfügung und den für die Auslegung relevanten Umständen getroffen. Weiter ist offen, ob, wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 geltend macht, ein späteres Testament der Großeltern der Kläger vom 21.12.2003 einem Vermächtnisanspruch entgegenstünde.

Über den vom Kläger zu 2 hilfsweise gestellten Klageantrag auf Hinterlegung des Urteilsbetrages hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend noch nicht entschieden.

III. Da es zu den Voraussetzungen eines Vermächtnisanspruchs und einer auf dessen Verletzung gestützten Schadensersatzforderung bisher an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

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