BGH, Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 240/06

März 4, 2021

BGH, Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 240/06

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen.
Tatbestand

Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. . Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.

Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 € geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sachverständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachverständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen auf Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses (20.667,27 € nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grundstückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutachten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

2. a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen als “Rechtsmittel” insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 – III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, die ein Rentenversicherungsträger – einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar – im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff).

c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Hauptsacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen – anscheinend deshalb, weil sie keine hinreichend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisionsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen.

d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 – VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar.

e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne weiteres – wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung – zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Kammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre.

Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist – anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung – nicht erforderlich.

3. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäumung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass – was aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt – die Klägerin ihre sachlichen Einwände gegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte. Dementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter diesen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin um so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des Sachverständigen zu bestehen.

4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Sachverständigenhaftung bedurfte.

Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 – 4 O 752/04 –

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 – 5 U 168/05 –

Schlagworte

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