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| Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Regelung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 und Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das führt zu dem von der Klägerin begehrten Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L seit dem 1. Januar 2011. |
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| I. Bereits die für das erste Unterrichtsfach geltende Bestimmung in Ziff. 61.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass, wonach die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignetes“ Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben muss, verletzte das Gebot der Abschlusstransparenz. Das hat der Senat für inländische Hochschulabschlüsse hinsichtlich der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in Ziff. 32.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1 des Erlasses bereits entschieden (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 19 ff., BAGE 158, 81). Für den ausländischen Studienabschluss der Klägerin gilt nichts anderes. Soweit in Ziff. 4.1 des Erlasses zusätzlich verlangt wurde, dass die im Ausland erworbene Ausbildung „uneingeschränkt gleichwertig“ sein müsse, war auch dieses Merkmal intransparent. Es war für einen Bewerber mit einem solchen Abschluss nicht im Ansatz zu erkennen, wann ein Abschluss „gleichwertig“ sein sollte und insbesondere, wie ein nicht ausreichender, nur „eingeschränkt gleichwertiger“ Abschluss von dem geforderten „uneingeschränkt gleichwertigen“ Abschluss abzugrenzen war. Ziff. 4.2 des Erlasses stellte insoweit nur klar, dass eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung für die Gleichwertigkeit nicht reichen sollten. Welche anderen Kriterien für die Ermittlung der Gleichwertigkeit dagegen herangezogen werden sollten (Positivkatalog), war aus diesem negativen Abgrenzungsmerkmal nicht zu entnehmen. Die Regelungen in §§ 4 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – NBQFG) vom 12. Dezember 2012 zeigen, dass eine abstrakte Umschreibung der insoweit zu stellenden Anforderungen möglich ist. |
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| 1. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Parteien beziehen sich die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 (- 6 AZR 671/15 – BAGE 158, 81) nicht nur auf korrigierende Rückgruppierungen wie in dem dort entschiedenen Fall. Die Abschlusstransparenz als Teilausprägung des Transparenzgebots ist vielmehr Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder bei einer Einstellung vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung. |
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| 2. Der Prüfung des Transparenzgebots lässt sich im vorliegenden Fall eines Höhergruppierungsbegehrens auch nicht mit dem Argument des Landesarbeitsgerichts begegnen, die Klägerin stütze dieses Begehren gerade darauf, dass die Voraussetzungen des Eingruppierungserlasses erfüllt seien. Die §§ 305 ff. BGB dienten jedoch nur dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Zum einen rügt die Klägerin mit ihrer Revision ausdrücklich die Intransparenz des Erlasses. Zum anderen ist die AGB-Kontrolle als Teil der bei einer wie hier zulässigen Revision erforderlichen Rechtskontrolle von Amts wegen vorzunehmen. Ziel der AGB-Kontrolle ist es, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 705/15 – Rn. 35, BAGE 158, 349; BGH 27. Januar 2017 – V ZR 130/15 – Rn. 17). Das bedingt es, die Transparenz des Eingruppierungserlasses auch in Prozessen zu prüfen, in denen die angestellte Lehrkraft ihr Höhergruppierungsbegehren aus dem Erlass herleitet. |
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| II. Auch die für das zweite Unterrichtsfach geltende Anforderung eines Bildungsstands „nach einer Vor- oder Zwischenprüfung“ genügte dem Gebot der Abschlusstransparenz nicht (ausführlich zu den insoweit zu stellenden Anforderungen BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 20 ff., BAGE 158, 81). Ein Bewerber, dem das beklagte Land die Einstellung als angestellte Lehrkraft anbot, konnte anhand der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses nicht erkennen, wann der geforderte Bildungsstand erreicht war. Das galt unabhängig davon, ob er ein inländisches oder ausländisches Studium vorzuweisen hatte. |
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| 1. Seit der im November 2007 – und damit vor Einstellung der Klägerin als Lehrkraft – erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem werden in diesen Studiengängen keine Zwischenprüfungen mehr abgenommen. Solche Prüfungen finden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) nur in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren statt. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 NHG bei Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor jedoch nur mindestens drei Jahre und bei Studiengängen mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahr. Das schließt Zwischenprüfungen in diesen Studiengängen aus. Damit lief seit November 2007 die Anforderung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses leer. |
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| 2. Das beklagte Land passte den Eingruppierungserlass nicht an diese veränderte Rechtslage an. Es orientierte sich allerdings in der Folgezeit auch für Neueinstellungen in seiner Eingruppierungspraxis an den nach der Nds. MasterVO-Lehr erreichten bzw. erreichbaren Leistungspunkten. Den von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses geforderten Bildungsstand sah es als erreicht an, wenn „etwa“ die Hälfte der geforderten Studienleistung erbracht war, wobei es den fachdidaktischen Anteil des Studiums nicht verlangte. Bei ausländischen Ausbildungen orientierte es sich am ECTS und ließ auch insoweit die Hälfte der für einen Abschluss erforderlichen Leistungen genügen. Bei Quereinsteigern, die wie die Klägerin ausländische Hochschulabschlüsse aus der Zeit vor der Einführung des ECTS aufwiesen, nahm es eine Umrechnung auf SWS im Verhältnis von 1,5 Leistungspunkten ECTS : 1 SWS vor. |
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| 3. Bewerber um eine Einstellung als angestellte Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst konnten seit der Umstellung der Lehrerausbildung im November 2007 nicht mehr erkennen, wie das beklagte Land das in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses verlangte Bildungsniveau für eine nach der Nds. MasterVO-Lehr rechtlich gar nicht mehr mögliche Zwischenprüfung ermittelte und dass es „etwa“ 50 % der Gesamtstudienleistung dafür genügen ließ. Insbesondere konnten sie dem unverändert weiter geltenden Erlass weder die seitdem erfolgende Orientierung des beklagten Landes an der Nds. MasterVO-Lehr für inländische Abschlüsse noch an dem ECTS bzw. an SWS für ausländische Abschlüsse auch nur andeutungsweise entnehmen (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 25, BAGE 158, 81). Ebenso wenig konnten sie erkennen, dass das beklagte Land sich seit November 2007 auch für länger zurückliegende Studien, bei denen noch die verlangte Zwischenprüfung möglich gewesen wäre, ausschließlich an der Nds. MasterVO-Lehr orientierte. Das begründete die Intransparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, von einem Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung habe seit der im November 2007 erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden können, wenn deutlich weniger als 44 % der nach Abzug eines fachdidaktischen Anteils von 25 % erforderlichen Leistungspunkte nach der Nds. MasterVO-Lehr – bezogen auf das entsprechende Lehramtsprüfungsfach – erreicht seien oder wenn inhaltlich nicht alle Kompetenzbereiche des Lehramtsstudiums auf Zwischenprüfungsniveau abgedeckt gewesen seien. Das hat es daraus gefolgert, dass vor der Umstellung der Ausbildung die Zwischenprüfung am Ende des vierten von neun erforderlichen Semestern, also nach 44 % der Gesamtstudienzeit, abgelegt wurde. |
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| b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts genügen diese Anforderungen an den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung, die es durch Auslegung und Weiterdenken des Eingruppierungserlasses entwickelt hat, jedoch nicht dem Gebot der Abschlusstransparenz. Vielmehr belegen gerade diese komplexen Überlegungen die insoweit bestehende Intransparenz des Erlasses. Bewerber konnten die vom beklagten Land an ihren Bildungsstand gestellten Erwartungen nicht erkennen. Sie wussten darum bei Vertragsschluss nicht, welches Entgelt sie vom beklagten Land nach ihrer Einstellung erhalten würden und konnten ihre Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nicht wahrnehmen (vgl. BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 22, BAGE 158, 81). |
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| 4. Darüber hinaus ließ sich dem Erlass nicht entnehmen, dass die an den verlangten Bildungsstand gestellten Anforderungen auch von der Fächerkombination abhängen konnten, weil Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Kenntnisse in einer „beruflichen Fachrichtung“ nachweisen mussten. Auch insoweit ist das Gebot der Abschlusstransparenz verletzt. |
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| a) Die Klägerin besitzt nach dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg den geforderten Bildungsstand, wenn man auf die Anforderungen des Fachs Politik als Unterrichtsfach an berufsbildenden Schulen abstellt. Bezogen auf die Anforderungen an das Fach Politik/Wirtschaft als Unterrichtsfach an Gymnasien fehlt der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dagegen der geforderte Kenntnisstand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass nach der Systematik des Erlasses das Studium für das erste Unterrichtsfach den wesentlichen Inhalten eines Studiums des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen und für das zweite Unterrichtsfach das Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung eines solchen Studiums erreicht sein musste. Ausgehend davon wäre im Fall der Klägerin das Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt für Gymnasien) maßgeblich, weil bereits ihr erstes Unterrichtsfach Spanisch ein (allgemeines) Unterrichtsfach iSd. § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO-Lehr müssen im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Kenntnisse in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung erworben werden. Von den in § 6 Abs. 2 Nds. MasterVO-Lehr genannten beruflichen Fachrichtungen kommt im Fall der Klägerin nur die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften in Betracht. Reichen die Kenntnisse des Bewerbers dafür nicht aus, wie es das Landesarbeitsgericht im Fall der Klägerin angenommen hat, bleibt als zweites Fach nur das Fach Politik/Wirtschaft, weil mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien nach zutreffender Feststellung des Landesarbeitsgerichts ggf. auch an berufsbildenden Schulen unterrichtet werden kann. Für das Lehramt an Gymnasien müssen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO-Lehr Kenntnisse lediglich in zwei Unterrichtsfächern und nicht auch in einer beruflichen Fachrichtung erworben werden. |
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| b) Diese vom Landesarbeitsgericht durch umfangreiche Auslegung unter Heranziehung der Nds. MasterVO-Lehr herausgearbeiteten Differenzierungen waren für einen Bewerber aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungserlass jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses stellte nur auf das „zweite Unterrichtsfach“ ab, nicht aber auf die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nds. MasterVO-Lehr verlangte berufliche Fachrichtung. Hätte die Klägerin die Nds. MasterVO-Lehr als Interpretationshilfe des Erlasses herangezogen, hätte sie darum in der Gesamtschau von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses und § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr annehmen müssen, dass sie lediglich Kenntnisse in einem weiteren der in § 6 Abs. 3 Nds. MasterVO-Lehr genannten Unterrichtsfächer nachweisen musste, wozu auch das Fach „Politik“ gehört. |
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| 5. Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ergab sich die fehlende Abschlusstransparenz der Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses schon allein daraus, dass sich das beklagte Land bei der Prüfung, ob der verlangte Bildungsstand erreicht war, jedenfalls seit der Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem im November 2007 erhebliche Beurteilungsspielräume einräumte, ohne dass dies für Bewerber erkennbar und kalkulierbar war. Es konnte die verlangten Anforderungen und Kriterien je nach Bewerber- und Haushaltslage unerkennbar ändern (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 25, BAGE 158, 81). Diese Beurteilungsspielräume nahm das beklagte Land auch für sich in Anspruch. Das zeigt sich nicht nur im vorliegenden Fall einer tatsächlich schwierigen Beurteilung eines im Ausland erworbenen Bildungsstands, sondern generell darin, dass das beklagte Land seit November 2007 für den Bildungsstand einer Vor- oder Zwischenprüfung „etwa“ die Hälfte der gesamten Studienleistung ausreichen ließ und sich deshalb unter Berufung auf den Erlass letztlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hatte, ohne dass dieses den Anforderungen des Transparenzgebotes genügte. Das hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Annahme, die Parteien hätten wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des beklagten Landes vereinbart, nicht berücksichtigt. |
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| a) Zwar erfolgte die Eingruppierung der Lehrkräfte bis zum Inkrafttreten der EntgO-L am 1. August 2015 in einem tariffreien Raum, worauf Ziff. 2.1 Satz 2 des Erlasses zutreffend hinwies. Das beklagte Land bewegte sich dabei aber nicht in einem rechtsfreien Raum, in dem ihm ein Recht zur Festsetzung des Entgelts nach billigem Ermessen zugekommen wäre. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht genügt dem Transparenzgebot nur, wenn zumindest die Richtung der Gründe angegeben wird, aus denen es ausgeübt werden kann (vgl. für den Widerrufsvorbehalt BAG 24. Januar 2017 – 1 AZR 774/14 – Rn. 18 ff.). Geht es wie vorliegend um die Eingruppierung und damit um die Höhe des Entgelts als Hauptteil der vom Verwender geschuldeten Gegenleistung, ist darüber hinaus erforderlich, dass nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung angegeben werden (vgl. BGH 9. Mai 2012 – XII ZR 79/10 – Rn. 20 ff. für eine Mietanpassungsklausel; 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99 – zu II 3 der Gründe für ein Recht zur einseitigen Entgeltbestimmung in Banken-AGB). |
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| b) Diesen Voraussetzungen genügte Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 und Ziff. 4.1 des Erlasses, wie ausgeführt, nicht. Insbesondere war die Ausübung des vom beklagten Land festgelegten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nicht an verständliche und vom Bewerber nachprüfbare Voraussetzungen gebunden. Inhalt und Grenzen seiner Ausübung waren nicht umschrieben und erkennbar. |
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| 6. In der Gesamtschau ließen die vom beklagten Land in Gestalt des Eingruppierungserlasses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bewerber um Stellen als angestellte Lehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst bei Vertragsabschluss auch nicht ansatzweise erkennen, was hinsichtlich des vom beklagten Land zu zahlenden Entgelts „auf sie zukam“. Ob und welche Weiterqualifikation möglich und sinnvoll war, um den verlangten Bildungsstand zu erreichen, war nicht erkennbar (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 25, BAGE 158, 81). Das belegt der Fall der Klägerin, die offenkundig darum bemüht war, jede verlangte Weiterbildung zu absolvieren, um die begehrte Eingruppierung zu erreichen, ohne jedoch erkennen zu können, was das beklagte Land dafür genau von ihr erwartete. Das hat die Intransparenz nicht nur von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1, sondern auch von Satz 2 des Erlasses zur Folge. |
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| 7. Auch die Ziff. 4.1 des Eingruppierungserlasses zu entnehmende zusätzliche Anforderung, dass die ausländische Ausbildung „uneingeschränkt“ einer Vor- oder Zwischenprüfung eines Studiums des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen musste, war aus den dargelegten Gründen intransparent. |
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| III. Ungeachtet der mit abstrakten Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte angesichts der Vielgestaltigkeit der Schulformen und Ausbildungswege gerade von sog. „Quereinsteigern“ zwingend verbundenen Komplexität war die Unklarheit der intransparenten Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage, Ziff. 2.3 Unterabs. 3 und Ziff. 4 des Eingruppierungserlasses auch vermeidbar. Das beklagte Land hätte den Eingruppierungserlass als von ihm gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen an das von ihm ebenfalls einseitig gesetzte neue Recht zur Lehrerausbildung, insbesondere die seit November 2007 geltende Nds. MasterVO-Lehr, anpassen müssen, statt abzuwarten, ob und wann eine Eingruppierungsordnung für Lehrkräfte vereinbart wird. Bei dieser Änderung hätte es die von ihm zum Prozessvortrag gemachten Kriterien, an denen es sich seit 2007 orientiert, ohne Weiteres einbeziehen und so Bewerbern deutlich machen können (vgl. bereits BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 26 ff., BAGE 158, 81). |
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| IV. Eine Verletzung des Gebots der Abschlusstransparenz führt zwingend zu der von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangten unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 30, BAGE 158, 81). |
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| V. Die Intransparenz von Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des Eingruppierungserlasses führt zu dem von der Klägerin begehrten Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 TV-L. |
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| 1. Bis zur Aufhebung des Eingruppierungserlasses mit Wirkung vom 1. August 2015 folgt dieser Anspruch aus der bloßen Teil-Unwirksamkeit der Eingruppierungsregelung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Erlasses. Gemäß § 306 Abs. 1 BGB blieb die durch den Erlass getroffene und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordene Entgeltregelung im Übrigen wirksam. |
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| a) Ziff. 61.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses enthielt für das erste Unterrichtsfach vier selbständige Eingruppierungsmerkmale, die in einer Gesamtklausel zusammengefasst waren. Von diesen Merkmalen war nur eines, das Erfordernis eines „geeigneten“ Studiums, intransparent. Auch nach Streichung des intransparenten Merkmals des „geeigneten“ Studiums blieb Teil V der Anlage des Eingruppierungserlasses eine sinnvolle, nach der Ausbildung gestaffelte Entgeltregelung für die davon erfassten Lehrkräfte. Durch den Wegfall des Erfordernisses eines „geeigneten“ Hochschulstudiums war der Regelungsplan der Parteien darum nicht unvollständig geworden. Eine Vertragslücke, die einer Schließung durch den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht oder einer ergänzenden Vertragsauslegung bedurft hätte (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 478/15 – Rn. 31, BAGE 157, 284), bestand nicht. Die Klägerin erfüllte die verbleibenden eigenständigen Eingruppierungsmerkmale für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT. Dies hatte gemäß der in Bezug genommenen Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder (Überleitungstabelle) bis zum 31. Juli 2015 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L zur Folge (zu den Anforderungen an das Vorliegen von Gesamtklauseln und zur Abgrenzung vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 33 ff., BAGE 158, 81). |
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| aa) Ziff. 61.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses setzte zunächst den Unterricht an einer berufsbildenden Schule voraus. Darüber hinaus war erforderlich, dass die Lehrkraft in der Tätigkeit von Studienrätinnen und -räten eingesetzt wurde. Schließlich musste die Lehrkraft eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSv. Ziff. 2.2 des Erlasses besitzen. Außerdem musste dieses Studium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignet“ sein. |
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| bb) Jede dieser vier Voraussetzungen stellte ein selbständiges Eingruppierungsmerkmal dar. Objektiver Anknüpfungspunkt war der Unterricht in einer bestimmten Schulform und Tätigkeit. Die konkrete Höhe der Vergütung hing von der Ausbildung der Lehrkraft und damit von subjektiven Voraussetzungen ab. Die dieser Anknüpfung zugrunde liegende Grundannahme, eine wissenschaftliche Ausbildung ermögliche es der Lehrkraft, die Arbeit inhaltlich besser zu gestalten, traf für Lehrkräfte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss auch dann zu, wenn dieser keinen Bezug zur konkreten Unterrichtstätigkeit hatte (BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 38 ff., BAGE 158, 81). |
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| cc) Die Klägerin erfüllte unstreitig die nach Streichen des intransparenten Eingruppierungsmerkmals der „Geeignetheit“ des Hochschulstudiums für die Unterrichtstätigkeit verbleibenden Eingruppierungsmerkmale, insbesondere das Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, durch ihren Master im Fach „Spanisch als Fremdsprache“. |
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| b) Die Intransparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses hatte gemäß § 307 Abs. 1 BGB den ersatzlosen Wegfall dieses Satzes zur Folge. Würde die intransparente Bestimmung durch transparente Regelungen ersetzt, bliebe sie für die Klägerin verbindlich. Das unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit (vgl. BAG 24. August 2017 – 8 AZR 378/16 – Rn. 24). Zusätzliche Bildungsvoraussetzungen für das zweite Unterrichtsfach waren deshalb nicht mehr erforderlich. |
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| c) Diesem Ergebnis steht der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf Ziff. 2.3 Unterabs. 1 Satz 1 des Eingruppierungserlasses nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung wurden Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingestuft. Infolge der Intransparenz des Merkmals der „Geeignetheit“ und der ersatzlosen Streichung der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses gab es keinen Anknüpfungspunkt mehr für die Frage, ob eine „Eignung“ nur für ein Fach oder für zwei Fächer bestand, so dass auch keine Herabgruppierung bei „Eignung“ nur für ein Fach mehr erfolgen konnte. |
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| d) Die Intransparenz der Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des Eingruppierungserlasses führt nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrags. Unzumutbar wäre das Festhalten am Vertrag für das beklagte Land nur dann, wenn durch die Unwirksamkeit der intransparenten Klauseln des Erlasses das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört wäre. Dafür genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders. Erforderlich ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses, die das Festhalten am Vertrag für den Verwender unzumutbar macht (BGH 9. Mai 1996 – III ZR 209/95 – zu VI 1 der Gründe). Für eine solche krasse Äquivalenzstörung gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das beklagte Land auf eine Gesamtunwirksamkeit hätte berufen müssen (für ein solches Erfordernis Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 306 Rn. 85; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 306 BGB Rn. 29). |
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| 2. Seit der Überleitung der Klägerin in die EntgO-L zum 1. August 2015 ist die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Eingruppierungserlasses gegenstandslos. Seitdem ergibt sich ihr Anspruch auf das begehrte Entgelt aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Länder idF des § 11 TV EntgO-L idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum TV EntgO-L vom 2. Februar 2016 (TVÜ-Länder-L). Danach bleibt es für Lehrkräfte, die wie die Klägerin ab dem 1. November 2006 neu eingestellt und über den 31. Juli 2015 von einem Mitglied der TdL weiterbeschäftigt worden sind sowie dem Geltungsbereich des § 44 TV-L unterfallen, ungeachtet ihrer Überleitung in die EntgO-L bei der bisherigen, sich aus landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergebenden Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppe gilt ab dem 1. August 2015 als die zutreffende (Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 30. Juni 2016 zum TV EntgO-L S. 100). Maßgeblich ist dabei die Eingruppierung, die sich aus dem Erlass nach Streichung seiner intransparenten Regelungen ergab. Das ist hier die Entgeltgruppe 13 TV-L. Das beklagte Land hat nicht eingewandt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. August 2015 geändert hätte oder sie den Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder-L gestellt hätte, der ihre Eingruppierung in die sich nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L ergebende Entgeltgruppe nach sich gezogen hätte. |
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| VI. Die Klägerin hat den Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TV-L mit Schreiben vom 5. Juli 2011 unter Berufung darauf, dass sie nunmehr auch ein zweites Fach, nämlich aktuell Politik, unterrichte, geltend gemacht. Sie hat damit die wesentliche anspruchsbegründende Tatsache mitgeteilt, so dass den Anforderungen des § 37 TV-L für die mit der Klage verfolgte Zeit seit dem 1. Januar 2011 genügt ist. |
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| VII. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden Vergütungsbeträge begehrt werden. Das für die begehrten Verzugszinsen erforderliche Verschulden des beklagten Landes ergibt sich daraus, dass es trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. Die AGB-rechtliche Überprüfung des Eingruppierungserlasses begründete ein normales Prozessrisiko, das das beklagte Land nicht entlastet (vgl. BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 350/10 – Rn. 25). |
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