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| Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsausspruchs begründet. |
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| A. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Krankheits- und Urlaubszeiten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA iVm. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung iHv. 870,70 Euro brutto. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. |
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| I. § 22 TV-Ärzte/VKA regelt die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Krankheitszeiten und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Urlaubszeiten zu leistenden Entgeltfortzahlung einheitlich. Nach § 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden gemäß § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Hiervon nimmt § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA ua. das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt (§ 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA). |
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| II. Das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt ist gemäß § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen (so bereits zur Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten BAG 20. September 2016 – 9 AZR 429/15 – Rn. 19 mwN; anders zu § 21 TV-L BAG 10. April 2013 – 5 AZR 97/12 – Rn. 15, BAGE 145, 1). Es handelt sich nicht um „zusätzlich für Überstunden“ gezahltes Entgelt iSd. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 226/16 – Rn. 25 mwN). |
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| 1. Der Wortlaut von § 22 TV-Ärzte/VKA lässt die Berücksichtigung des nach § 11 Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. TV-Ärzte/VKA gezahlten Entgelts bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu. |
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| 2. Für das vorstehende Auslegungsergebnis spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang. |
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| a) Der Tarifvertrag definiert in § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA Überstunden als die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung zukommt (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 – Rn. 15; 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 15). Eine eigenständige Definition des Begriffs „Überstunden“ enthält § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass für diese Norm das Begriffsverständnis des § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA maßgeblich ist. |
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| b) Für sich genommen könnte die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA, für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft werde das Entgelt für Überstunden gezahlt, für die Annahme sprechen, es handelt sich um Entgelt für Überstunden iSd. in § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA geregelten Ausnahmetatbestands. Der Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. |
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| aa) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA hat sich der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Tarifvertrag regelt damit Rufbereitschaft als eine besondere Form der Arbeitsleistung, die nur „außerhalb“ der regelmäßigen Arbeitszeit tariflich zulässig ist, dh. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (zu § 15 Abs. 6b BAT: BAG 9. Oktober 2003 – 6 AZR 447/02 – zu I 2 b der Gründe, BAGE 108, 62; vgl. zu § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L BAG 10. April 2013 – 5 AZR 97/12 – Rn. 16, BAGE 145, 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft ist nach der in § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA enthaltenen Begriffsdefinition nicht eine Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird weder durch die Anordnung von Rufbereitschaft noch eine tatsächliche Heranziehung zur Arbeitsleistung verlängert. Der Arzt erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung. Diese besteht darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen und ihn so zu wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann, und dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das vertraglich Vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen. Wird der Arzt abgerufen, leistet er zwar Arbeit. Trotzdem sind die geleisteten Arbeitsstunden keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn. Die Arbeitsleistung unterbricht nicht die Rufbereitschaft (vgl. zu § 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003 – 6 AZR 447/02 – zu I 4 b bb der Gründe, aaO). Die Inanspruchnahme erfolgt, wie § 10 Abs. 8 Satz 4 TV-Ärzte/VKA bestätigt, innerhalb der Rufbereitschaft. |
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| bb) Die Vergütung der Rufbereitschaft als besondere Form der Arbeitsleistung bestimmt § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA abschließend. Für die Inanspruchnahme ist nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA das „Entgelt für Überstunden“ zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BAG 20. August 2014 – 10 AZR 937/13 – Rn. 15; vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 18 f.; vgl. zu § 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003 – 6 AZR 447/02 – zu I 4 b der Gründe, BAGE 108, 62). Zu vergüten ist die tatsächliche Inanspruchnahme in jedem Fall mit dem Tabellenentgelt und dem Zeitzuschlag in Höhe der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a TV-Ärzte/VKA für Überstunden zu zahlenden Beträge (vgl. zu § 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003 – 6 AZR 447/02 – zu I 4 a der Gründe, aaO). Weitere tatbestandliche Voraussetzungen verlangt § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA, wie der Einschub „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ im 2. Halbs. zeigt, nur für die übrigen Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Buchst. b bis e TV-Ärzte/VKA. Für diese Zeitzuschläge enthält § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA eine Rechtsgrundverweisung; sie werden nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA jeweils normierten Anforderungen gezahlt (BAG 20. August 2014 – 10 AZR 937/13 – Rn. 15). |
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| c) Anhaltspunkte für die Annahme, § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erfasse auch Entgeltbestandteile, deren Höhe sich zwar nach den Regelungen für Überstunden bemisst, deren Zahlung aber – wie die des Entgelts nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft – nicht die Leistung von Überstunden voraussetzt, bestehen nicht. Vielmehr ist § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA als Ausnahmetatbestand zu Satz 2 der Bestimmung eng auszulegen. |
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| 3. Für die Auslegung von § 22 TV-Ärzte/VKA ist die Niederschriftserklärung Nr. 4 zu dieser Vorschrift ohne Bedeutung. Ihr zufolge sollen zwar zweifelsfrei Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, unter die Regelung des § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA fallen. Die Niederschriftserklärung ist aber – im Gegensatz zu den im Tarifvertrag enthaltenen Protokollnotizen – nicht Teil des Tarifvertrags. Auch ist auf sie – anders als auf die Anlagen A und B – im Tarifvertrag nicht Bezug genommen. Eine Berücksichtigung als Auslegungshilfe scheidet danach aus (zu den Voraussetzungen einer Heranziehung von Niederschriftserklärungen als Auslegungshilfe: BAG 10. April 2013 – 5 AZR 97/12 – Rn. 15, BAGE 145, 1; 4. August 2016 – 6 AZR 129/15 – Rn. 31; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 199 Rn. 20). |
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| III. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Anspruchshöhe Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. |
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| B. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 193 BGB iVm. § 25 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Die Ansprüche des Klägers waren am 1. Dezember 2014 fällig. Ihm stehen gemäß § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 17. Oktober 2012 – 5 AZR 697/11 – Rn. 21). Zinsen schuldet die Beklagte daher erst ab dem 2. Dezember 2014. |
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| C. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. |
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