Erbschaftsteuer: Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines formunwirksamen Vermächtnisses

Mai 25, 2020

FG Nürnberg, Urteil v. 14.01.2016 – 4 K 747/15
Erbschaftsteuer: Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines formunwirksamen Vermächtnisses

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
… A-Straße, A-Stadt
Klägerin
gegen
Finanzamt B., B-Straße, B-Stadt
Beklagter
wegen Erbschaftsteuer
hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, die Richterin am Finanzgericht und die Richterin am Finanzgericht sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung
vom 14. Januar 2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
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Abkürzungen:
AO Abgabenordnung
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BStBl. Bundessteuerblatt
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
FGO Finanzgerichtsordnung
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erblasser ein mündliches Vermächtnis ausgesprochen hat, welches bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Alleinerbin erwerbsmindernd berücksichtigt werden könnte.
Am 17.07.2009 verstarb C im Alter von 87 Jahren. Der ehemalige Polsterer war nicht verheiratet gewesen und hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers waren vorverstorben, ebenso die beiden Schwestern des Erblassers (D, + 29.11.1991, Z, + 1986). Die Schwester D hatte zwei (im Jahr 2009 noch lebende) Töchter, u. a. die Klägerin, die Schwester des Erblassers sechs (im Jahr 2009 noch lebende) Kinder.
I.
Auf Anforderung durch das A-Stadt (Nachlassgericht) erklärte die Klägerin mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 10.08.2009 u. a., der Verstorbene hinterlasse ein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen in Höhe von ca. 65.000 €, legte ein handschriftliches Testament des Erblassers vor und beantragte den Erlass eines Erbscheins. Mit Verfügung vom 12.08.2009 (Schreiben vom 14.08.2009) lud das Nachlassgericht die Klägerin zur Testamentseröffnung auf den 22.09.2009 und forderte sie auf, zu diesem Termin u. a. das ausgefüllte Nachlassverzeichnis mitzubringen; Formblatt hierfür fügte es bei. Am 22.09.2009 wurde der Klägerin das handschriftliche Testament des Erblassers vom 15.05.2006 eröffnet. Dieses lautet: „Testament meine Nichte A. ist Allein-Erbin. Anderes ist ungültig. A-Stadt, 15.5.06 C“. Auf das Formblatt „Nachlassverzeichnis“ (Stand 11.08) hatte die Klägerin mit blauem Kugelschreiber u. a. eingetragen und mit Datum 22.09.2009 unterzeichnet:
Formblatt Eintragung durch Klägerin (in €)
1.2 In- und ausländische Guthaben bei Sparkassen, Banken, der Bank3 und bei Bausparkassen vorläufig 84.000,-
2.2.1 Beerdigungskosten 5.246,-
2.2.2 Grabsteinkosten (ggf. Schätzung) 3.800,-
2.3 Sonstige Nachlassschulden ?
Lt. Niederschrift über den Termin vom 22.09.2009 sollte das Nachlassverzeichnis nachgereicht werden, da ohne Erbschein keine vollständige Ermittlung des Nachlassvermögens möglich gewesen war. Am 29.10.2009 erteilte das A-Stadt (Nachlassgericht) der Klägerin einen Erbschein, welcher die Klägerin als Alleinerbin nach dem Erblasser auswies, mit der Bitte, das Nachlassverzeichnis alsbald nach Bekanntwerden des Nachlassvermögens dort einzureichen.
Die Klägerin erlangte bei der Bankl A-Stadt am 16.11.2009 einen Kundenfinanzstatus, der Geldanlagen des Erblassers bei diesem Geldinstitut in Höhe von rund 240.000 € auswies, davon waren fällig u. a. am 21.12.2009 sowie am 25.03.2010 Sparkassenbriefe über jeweils 40.000 €, rund 67.000 € waren als Spareinlage mit 3-monatiger Kündigungsfrist angelegt. Des Weiteren besaß der Erblasser im Wesentlichen bei der Bank2 ein Depot mit einem Wert von 64.827,77 € (17.07.2009) und bei der Bank3 ein Sparkonto über 27.211,60 €.
Die Klägerin beantragte am 17.11.2009 beim A-Stadt (Nachlassgericht) Fristverlängerung zur Einreichung des Nachlassverzeichnisses bis Anfang Januar 2010. Mit Schreiben vom 11.01.2010 reichte sie das am 22.09.2009 ausgefüllte Nachlassverzeichnis mit im Wesentlichen folgenden – mit schwarzem Kugelschreiber vorgenommenen – Änderungen ein:

II.
Ebenfalls mit Schreiben vom 11.01.2010 zeigte die Klägerin unter Vorlage einer Ausfertigung der Sterbeurkunde und des Erbscheins den Erbfall beim Finanzamt B an. Die Anzeige durch das A-Stadt (Nachlassgericht) ging am 28.01.2010 beim beklagten Finanzamt ein, beigefügt waren dieser u. a. eine Kopie des Nachlassverzeichnisses vom 11.01.2010. Dem Finanzamt war zu diesem Zeitpunkt folgendes Nachlassvermögen aus Anzeigen nach § 33 ErbStG bekannt gewesen (jeweils ohne aufgelaufene Zinsen bis zum Todestag):
Bank 1 A-Stadt Anzeige vom 24.08.2009 245.553,00 €
Bank 2 Anzeige vom 17.11.2009 64.827,77 €
Bank 3 Anzeige vom 13.11.2009 27.211,60 €
Das Finanzamt B forderte die Klägerin am 20.01.2010 zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf; diese ging am 22.02.2010 dort ein. Darin erklärte die Klägerin u. a. ein Vermächtnis des Erblassers an E in Höhe von 20.000 €. E ist der Sohn der Klägerin und der Patensohn des Erblassers, er ist am 27.01.1984 geboren.
Mit Bescheid vom 15.06.2010 setzte das Finanzamt B aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 311.400 € Erbschaftsteuer in Höhe von 93.420 € fest ohne erwerbsmindernde Berücksichtigung des Vermächtnisses, da dieses nicht testamentarisch verfügt worden war.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30.06.2010 Einspruch ein, das Einspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel des Finanzamts B vom 02.07.10 (Frühleerung) bzw. 01.07.10 (Eingang). Dem Einspruch fügte sie eine schriftliche Bestätigung ihres Ehemannes F vom 30.06.2010 bei, in welcher dieser die mündliche Anordnung des Vermächtnisses über 20.000 € durch den Erblasser zugunsten E bestätigte. Zur mündlichen Anordnung durch den Erblasser führte die Klägerin auf konkrete Nachfrage des Finanzamts B mit Schreiben vom 05.08.2010 aus: Der Erblasser sei seit seinem Renteneintritt im Jahr 1984 regelmäßig mindestens einmal in der Woche bei ihnen zu Besuch gewesen oder sie bei ihm. Er habe über die Jahre hin öfters gebeten, dass ihr Sohn nach seinem Ableben 40.000 DM, später dann 20.000 € erhalten soll. Der Erblasser habe dies nicht schriftlich abgefasst, da er habe darauf vertrauen können, dass sie seinen Willen respektiere. Ein genaues Datum könne weder sie noch ihr Mann benennen.
Die Auszahlung des Geldbetrages an E erfolgte mit Überweisung vom 24.06.2010 von einem Konto der Klägerin bei der Bankl 1 A-Stadt. Der von der Klägerin vorgelegte Kontoauszug des Aktivsparkontos Nr. 1111 weist einen Kontostand am 26.04.2010 in Höhe von 93.306,44 €, die Überweisung „E NACHLASS-VERMAECHTNIS C“ am 24.06.2010 in Höhe von 20.000 €, eine Abrechnung vom 01.07.2010 über + 135,10 € und einen Kontostand am 05.07.2010 in Höhe von 73.441,54 € aus. Hierzu führte die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2010 aus, der Nachlass des Erblassers sei langfristig angelegt gewesen, eine kurzfristige Kündigung nicht sinnvoll. Die zeitverzögerte Auszahlung sei in Abstimmung mit dem Sohn E erfolgt, diesem seien dadurch keine Nachteile entstanden.
In einem späteren Schreiben am 26.08.2013 teilte die Klägerin mit, während der Jahre 1984 bis 2009 sei mit dem Erblasser auch darüber gesprochen worden, dass E nach dessen Tod diese 40.000 DM bzw. 20.000 € vom Nachlass bekommen solle. Der Satz im Testament „Anderes ist ungültig.“ betreffe jedenfalls nicht das Vermächtnis. Dieses habe der Erblasser auch nach Abfassung des Testaments im Jahr 2006 noch mündlich bekräftigt. Das Vermächtnis sei bei Fälligkeit einer Geldanlage überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 04.10.2013 erläuterte die Klägerin auf eine Bitte des Finanzamt um Bestätigung der langfristigen Geldanlage des Erblassers durch die kontoführende Bank hin erstmalig, es sei mit dem Sohn abgesprochen gewesen, vor Auszahlung des Vermächtnisses vorrangig den Bescheid über Erbschaftsteuer abzuwarten. Nachdem mit Bescheid vom 15.06.2010 Höhe und Fälligkeit der Erbschaftsteuer bekannt gewesen seien, sei am 23.06.2010 das Vermächtnis an den Sohn überwiesen worden. Die Klägerin legte diesem Schreiben den von der Bank1 A-Stadt erstellten Kundenfinanzstatus per 16.11.2009 bei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2015 setzte das Finanzamt B die Erbschaftsteuer aus anderen Gründen auf 88.290 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid auf den 17.07.2009 vom 15.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2015 dahin zu ändern, dass das mündliche Vermächtnis des Erblassers zugunsten von E von 20.000 € berücksichtigt wird.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Das mündliche Vermächtnis des Erblassers sei anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein solches zu berücksichtigen, wenn (1) glaubhaft gemacht worden sei, dass der Verstorbene den Wunsch tatsächlich geäußert habe, und (2) die mündlich angeordnete Verpflichtung anschließend tatsächlich in die Tat umgesetzt worden sei, der Erbe also etwas aus dem Nachlass an den begünstigten Vermächtnisnehmer abgegeben habe. Dies sei hier geschehen.
Sie sei in dem Testament als Alleinerbin eingesetzt und habe die mündliche Anordnung erhalten, an ihren Sohn eine Vermächtnisleistung i. H. v. 20.000 € zu erbringen. Dies sei ein nicht auslegungsbedürftiger Standardfall. Der Erblasser habe über Jahrzehnte ihr gegenüber in Gesprächen auf das Vermächtnis hingewiesen, letztmals 4 Tage vor seinem Ableben. Er habe sich darauf verlassen können, dass sie dieses erfüllen werde.
Der Zeitpunkt der Auszahlung eines Vermächtnisses bzw. der Einforderung durch den Vermächtnisnehmer sei völlig unerheblich. Bereits vor Fälligkeit der Erbschaftsteuer seien ca. 15.000 € für Beerdigung, Grabankauf, Grabstein und Gerichtsgebühren zu entrichten gewesen. Mangels ausreichender kurzfristiger Fälligkeiten der Erbmasse seien auch eigene kurzfristige Guthaben gekündigt und Erbschaftsteuer und Vermächtnis geleistet worden. Das Sparkonto bei der Bank3 habe einer Kündigungsfrist unterlegen, bei vorzeitiger Inanspruchnahme wären Vorschusszinsen angefallen. Der Wert des Depots bei der Bank2 habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins unter dem ursprünglichen Kurswert gelegen.
Die Angaben im Nachlassverzeichnis gegenüber dem Nachlassgericht seien lediglich für die Gebührenermittlung maßgebend, nicht für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Das Nachlassgericht habe den Vordruck „Nachlassverzeichnis zur Wertermittlung in Erbschaftssachen“ zusammen mit der Vorladung zum Termin vom 22.09.2009 zweifach übersandt. Ein Exemplar sei am 22.09.2009 dem Nachlassgericht übergeben worden. Das zweite Exemplar, mit dem beim Nachlassgericht abgegebenen Exemplar identisch, habe sie zunächst zu ihrer persönlichen Akte genommen und mangels Vorhandenseins eines Leerformulars nach Bekanntsein der tatsächlichen Höhe des Nachlasswertes mit Datum 11.01.2010 und Berichtung der Nachlasshöhe auf 341.641 € eingereicht.
Im Klageverfahren legte die Klägerin einen (weiteren) Finanzstatus vom 11.11.2009 vor, nach welchem sie selbst bei der Bank3 u. a. ein Gewinn-Sparbuch (Nr. 8677) mit einem Guthaben von 33.000 € besessen hatte. Sie beantragte bei der Bank3 mit „Verfügung im Erbfall/Miterbenerklärung“ vom 11.11.2009 die Überweisung des Guthabens vom Sparbuch des Erblassers bei der Bank3 (Nr. 1653) in Höhe von 27.211,60 € auf ihr Gewinnsparbuch.
Weiter legte die Klägerin im Klageverfahren Anlagen zur Klagebegründung vom 18.05.2015 vor, welche ausweislich der Sendeberichte am 12.07.2010 (07:45 Uhr) und am 26.09.2010 (13:21 Uhr) vom „LG ZIVIL“ unter der Fax-Nummer „+xxxxx“ an die Fax-Nr. „xx“ übermittelt worden waren. Es handelte sich hierbei um Schreiben der Klägerin an das Finanzamt B.
Die Klägerin regt an, Beweis darüber zu erheben, dass der Erblasser C mündlich angeordnet habe, an sein Patenkind E sei ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 € zu leisten, durch Einvernahme ihres Ehemannes F als Zeugen. Der Erblasser habe außer zu ihr und ihrer Familie keinen Bezug zu anderen Verwandten gehabt, alte Bekannte seien inzwischen verstorben, Pfleger und Pflegerinnen hätten sich nicht mit den erbrechtlichen Angelegenheiten befasst.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen
und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Zusatz in dem Testament vom 15.05.2006 „Anderes ist ungültig.“ habe die Wirkungsweise einer Negativabgrenzung dergestalt, dass das Vorliegen weiterer Verfügungen ausdrücklich ausgeschlossen sei. Wenn der Erblasser gewollt hätte, dass der Sohn der Klägerin ein Vermächtnis bekommen solle, hätte er dies in einem Satz im Testament zum Ausdruck bringen müssen, zumal er die angeblich testamentarische Zuwendung bereits angekündigt habe.
Die Auszahlung an den Sohn sei nicht zeitnah erfolgt. Der Finanzstatus per 16.11.2009 der Bank1 A-Stadt zeige freie Geldanlagen zum 21.12.2009 (40.000 €) und 25.03.2010 (40.000 €). Eine Absprache mit dem Sohn dahingehend, dass der Erbschaftsteuerbescheid abgewartet werden solle, stehe in Widerspruch zu dem Schreiben vom 20.09.2010, in welchem eine langfristige Anlage des Vermögens als Begründung angeführt worden sei.
Nicht jede formunwirksame Verfügung von Todes wegen könne „auf Zuruf“ anerkannt werden, da andernfalls Steuerverkürzungen in großem Umfang möglich seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, Herrn F, als Zeugen. Wegen der Aussage des Zeugen wird auf die Niederschrift vom 14.01.2016 verwiesen.
Dem Gericht liegt vom A-Stadt die Nachlassakte in der Nachlasssache C (ZL ) vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid auf den 17.07.2009 vom 15.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Zutreffend hat das Finanzamt von der erwerbsmindernden Berücksichtigung eines mündlichen Vermächtnisses des Erblassers an den Sohn der Klägerin abgesehen.
1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von einem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen. Ein Vermächtnis ist gemäß § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Testament, ohne diesen als Erben einzusetzen; unter Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen zu verstehen (§ 1937 BGB). Gemäß §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. In erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ist nur bei einem vom Erblasser wirksam verfügten Vermächtnis die tatsächliche Erfüllung für den Ansatz der Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit unerheblich (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 182).
Wird allerdings eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung (BFH-Urteil vom 28.03.2007 II R 25/05, BStBl. II 2007, 461; BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588; BFH-Urteil vom 02.12.1969 II 120/64, BStBl. II 1970, 119). Der Grund der Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nicht entscheidungserheblich (BFH-Urteil vom 07.10.1981 II R 16/80, BStBl. II 1982, 28). Ein formunwirksames Vermächtnis ist danach erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem (formunwirksam) geäußerten letzten Willen des Erblassers zu entsprechen. Die Bereicherung des Begünstigten und die Verminderung der Bereicherung des Beschwerten müssen ihre Wurzeln im erblasserischen Willen haben (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Tatfrage.
Erforderlich ist demnach das Vorliegen einer – wenn auch den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments nicht genügenden – Anordnung des Erblassers, welche dieser in Hinblick auf seinen Tod getroffen hat (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588). Die Anordnung muss ernstlich gewollt, aber formunwirksam sein (BFH-Urteil vom 22.09.2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261). Ein mündlich erteiltes Vermächtnis stellt eine formunwirksame Verfügung von Todes wegen (Testament) dar, §§ 1939, 1937, 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB. Gemäß § 2065 BGB ist bei der Feststellung einer (formunwirksamen) letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen kann, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen kann.
Der Sachverhalt ist durch das Gericht von Amts wegen zu erforschen. Bei Unerweislichkeit einer mündlichen Erklärung des Erblassers als dessen letzter Wille trifft die Feststellungslast den Steuerpflichtigen, der ein solches mündliches Vermächtnis bereicherungsmindernd geltend macht (Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rn. 60; Moench/Weinmann, ErbStG, § 3 Rn. 59; BFH-Urteil vom 23.06.2015 II R 52/13, BFH/NV 2015, 1514).
2. Im Streitfall beruht die von der Klägerin an ihren Sohn geleistete Zahlung in Höhe von 20.000 € nicht auf einer (formunwirksamen) letztwilligen Verfügung des Erblassers. Die Klägerin hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die ernsthaft gewollte Anordnung eines solchen Vermächtnisses durch den Erblasser an E und damit die Wurzeln der Vermögensübertragung von 20.000 € im erblasserischen Willen bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.
(1) Die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 07.12.2015, der Erblasser habe ein mündliches Vermächtnis letztmalig 4 Tage vor seinem Ableben mündlich zum Ausdruck gebracht, ist nicht glaubhaft.
Noch mit Schreiben vom 05.08.2010 – rund ein Jahr nach dem Tod des Erblassers -hatte die Klägerin dem Finanzamt auf dessen konkrete Nachfrage hin mitgeteilt, weder sie noch ihr Ehemann könnten eine genaues Datum dafür benennen, zu welchem Zeitpunkt der Erblasser gebeten habe, ihr Sohn soll nach dem Ableben 40.000 DM bzw. 20.000 € erhalten. Soweit die Klägerin in dem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 07.12.2015 rund sechseinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers angibt, der Erblasser habe letztmalig vier Tage vor seinem Ableben das mündliche Vermächtnis zum Ausdruck gebracht, ist dieses aufgrund der Länge des seither vergangenen Zeitraumes nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass rund sechseinhalb Jahren nach dem Todestag genaue Angaben gemacht werden können, während – auf konkrete Nachfrage des Finanzamts B – rund ein Jahr nach dem Tod des Erblassers dies nicht möglich gewesen war.
(2) Zwar führte auch der Zeuge F in der Vernehmung am 14.01.2016 aus, der Erblasser habe immer wieder gesagt, E solle bei seinem Versterben einen Betrag in Höhe von 20.000 € erhalten. Der Zeuge konnte hierfür einen Zeitraum von mindestens 3 bis 4 Jahren vor dem Tod des Erblassers benennen, in welchem dieser dahingehende mündliche Äußerungen getroffen haben wollte; letztmals 4 oder 5 Tage vor seinem Tod habe der Erblasser diesen Wunsch geäußert.
An der Beweiskraft der Aussage des Zeugen F bestehen insoweit Zweifel, als der Zeuge erklärte, er sei mit den Schriftsätzen des Klageverfahrens vertraut. Auch wurden von der (früheren) Dienststelle des Zeugen F – dem Landgericht A-Stadt („LG ZIVIL“) – lt. Sendeberichten am 12.07.2010 und am 26.09.2010 jeweils Schreiben per Telefax an das beklagte Finanzamt B übermittelt.
Die Aussage des Zeugen F ist nicht glaubhaft insoweit, als dieser ausführt, der Erblasser habe 4 oder 5 Tage vor seinem Tod letztmalig die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 € an sein Patenkind E angeordnet. Der Zeuge F war zum Zeitpunkt des Schriftsatzes der Klägerin vom 05.08.2010 bereits mit dem Verfahren befasst, er übermittelte zu dieser Zeit Schriftsätze per Telefax an das Finanzamt. Auch beim Zeugen F sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass rund sechseinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers eine genauere Erinnerung vorhanden sein könnte als rund ein Jahr nach dessen Tod.
Soweit der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung äußerte, es entspreche den Gepflogenheiten im ländlichen unterfränkischen Raum, Patenkindern mit dem Tod etwas zukommen zu lassen, ist eine entsprechende Regelung weder im BGB noch im ErbStG erkennbar und belegt zudem nicht die Anordnung eines Vermächtnisses im hier vorliegenden Streitfall. Darüber hinaus hatte die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Erblasser neben E ein weiteres Patenkind aus dem Verwandtschaftskreis besaß. Dieses hatte keinerlei Zahlung aus der Erbmasse erhalten.
Weitere Zeugen für das Vorliegen einer mündlichen Vermächtnisanordnung konnte die Klägerin nicht benennen und auch keine anderen Nachweise hierfür vorlegen.
(3) Gegen einen als letztwillige Verfügung anzusehenden ernsthaften Willen des Erblassers, dem Sohn der Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000 € zukommen zu lassen, spricht das am 15.05.2006 verfasste Testament des Erblassers. Dort hatte der Erblasser – entgegen der von Klägerseite vorgetragenen mehrfachen mündlichen Äußerungen des Erblassers über einen längeren Zeitraum dahingehend, das Patenkind E solle nach seinem Tod etwas erhalten – verfügt, dass die Klägerin Alleinerbin ist und ausdrücklich angeführt, dass anderes ungültig ist. Das handschriftliche Testament vom 15.05.2006 ist wirksam und beinhaltet den Widerruf ggf. früherer Testamente gemäß §§ 2253 ff. BGB.
Darüber hinaus hatte der Erblasser während eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahrzehnten ausreichend Zeit und Gelegenheit, ein Vermächtnis an E formwirksam durch Testament anzuordnen, zumal er einen dahingehenden Willen nach Angaben der Klägerin über einen längeren Zeitraum bereits mündlich geäußert haben wollte. Da er diesen Willen jedoch nicht formwirksam als Testament verfügte, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein solches Vermächtnis vom Erblasser ernsthaft gewollt war.
(4) Gegen die ernsthaft gewollte Anordnung eines Vermächtnisses des Erblassers an E, welche mehrfach über einen längeren Zeitraum hin auch vor Abfassung des Testaments im Jahr 2006 lediglich mündlich erfolgt sein soll, sprechen auch die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers. So gehen aus der Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt eine Vielzahl von Verwandten als mögliche gesetzliche Erben des Erblassers seit dem Jahr 1984 hervor: zum einen die jüngere Schwester des Erblassers, D (verstorben 1991), sowie deren beiden Kinder – die Klägerin und G – und zum anderen die ältere Schwester des Erblassers, Z (verstorben 1986), sowie deren sechs Kinder – H, I, J, K, L und M. Eine lediglich mündliche Vermächtnisanordnung des Erblassers an den Sohn der Klägerin erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der zum damaligen Zeitpunkt möglichen gesetzlichen Erben vor Aufnahme in ein formgültiges Testament nicht durchsetzbar und damit nicht ernsthaft vom Erblasser gewollt. Die Klägerin selbst wurde erst mit Testament aus dem Jahr 2006 zur Alleinerbin bestimmt.
(5) Weiter ist aus der Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt sowie der Erbschaftsteuerakte des Finanzamts ersichtlich, dass die Klägerin erstmals nach Bekannt werden der Höhe des Nachlasses ein Vermächtnis des Erblassers an E erklärte; auch der späte Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines vom Erblasser angeblich mündlich ernsthaft angeordneten letzten Willens spricht dagegen, dass tatsächlich ein solcher beim Erblasser vorlag.
In ihrem Antwortschreiben vom 10.08.2009 (nicht unterzeichnet) an das Nachlassgericht ging die Klägerin noch vom einem Nachlasswert von ca. 65.000 € aus. In das Nachlassverzeichnis trug die Klägerin mit blauem Kugelschreiber unter dem Datum 22.09.09 u. a. ein vorläufiges Guthaben bei Banken und Sparkassen in Höhe von 84.000 € ein, versah den Oberpunkt 2.3 (Sonstige Nachlassschulden) mit einem blauen „?“, ließ die Zeile Geldvermächtnis frei und unterzeichnete das Nachlassverzeichnis. Ein Vermächtnis des Erblassers in Höhe von 20.000 € war erstmals im Januar 2010 – nach Bekanntwerden der Höhe des Nachlasses von rund 341.000 € im November 2009 – im Nachlassverzeichnis mit schwarzem Kugelschreiber eingetragen zutage getreten.
Wäre das Vermächtnis in Höhe von 20.000 € an E – wie von der Klägerin vorgetragen – mündlich wiederholt konkret ausgesprochen bzw. bekräftigt worden und insbesondere letztmalig 4 oder 5 Tage vor dem Tod des Erblassers ernsthaft geäußert worden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin es unterlassen hat, ein Geldvermächtnis (mit blauem Kugelschreiber) in das Nachlassverzeichnis in der Form, welche sie am 22.09.09 unterzeichnet hat, aufzunehmen. Die Anbringung des (blauen) Fragenzeichens beim Oberpunkt 2.3 zeigt darüber hinaus, dass der Klägerin weitere Nachlassschulden, darunter auch Geldvermächtnisse lt. Ziffer 2.3.1, am 22.09.09 nicht bekannt gewesen waren.
Auch bei einem Nachlassvermögen von lediglich 84.000 € – wie von der Klägerin am 22.09.2009 angegeben – wäre ein (ernsthaft gewolltes) Vermächtnis an E in Höhe von 20.000 € zu erfüllen und erfüllbar gewesen. Hierzu äußerte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bei einer geringeren Erbmasse hätte sie ihrem Sohn womöglich nur 10.000 € gegeben. Im Hinblick auf § 2065 Abs. 2 BGB scheint die Anordnung eines wirksamen Vermächtnisses zweifelhaft, wenn die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung in das Belieben der Klägerin als Erbin gestellt gewesen sein sollte.
(6) Auch der Zeitpunkt der Überweisung von 20.000 € an E legt nicht das Vorliegen einer ernsthaft gewollten mündlichen Vermächtnisanordnung durch den Erblasser nahe. So ist die Zahlung erst nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides, in welchem ein mündliches Vermächtnis des Erblassers an E keine erwerbsmindernde Berücksichtigung gefunden hatte, durch die Klägerin erfolgt. Die Zahlung von 20.000 € wäre jedoch zu einem früheren Zeitpunkt möglich und – sofern vom Erblasser ernsthaft gewollt – auch geboten gewesen.
Für die Auszahlung des Betrages in Höhe von 20.000 € standen der Klägerin folgende Konten aus der Erbmasse zur Verfügung, über welche sie spätestens seit Erteilung des Erbscheins im November 2009 verfügungsberechtigt gewesen war: o Diverse Geldanlagen bei der Bank1 A-Stadt, welche in Höhe von 40.000 € am 21.12.2009 und weiteren 40.000 € am 25.03.2010 fällig waren sowie eine Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist über rund 67.000 €. o Das Sparkonto des Erblassers bei der Bank3 mit einem Guthaben von rund 27.000 €. Hierbei handelt es sich um ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist (vgl. Schreiben vom 07.12.2015), dessen Guthaben die Klägerin am 11.11.2009 hat auf ihr Gewinn-Sparbuch überweisen lassen. o Das bei der Bank2 geführte Depot des Erblassers mit einem Wert am Todestag von rund 65.000 €. Soweit die Klägerin einen Wertverlust des Depots, welcher bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins erfolgt sein soll, vorbringt, ist ein solcher Wertverlust im Wesentlichen nicht ersichtlich. Erbschaftsteuerrechtlich wird auf den Wert des Depots zum Bewertungsstichtag 17.07.2009 abgestellt, nicht maßgeblich sind die ursprünglichen Kurswerte bei Anschaffung der Wertpapiere durch den Erblasser.
Im Ergebnis standen der Klägerin unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist spätestens in den Monaten Februar/März 2010 Geldanlagen in Höhe von rund 239.000 € aus der Erbmasse zur Verfügung. Selbst bei überschlägiger Berechnung einer Erbschaftsteuer in Höhe von 30 v. H. auf das gesamte Nachlassvermögen von 341.641 € – mithin eines maximalen Erbschaftsteuerbetrages von 102.492 € – wäre der Klägerin neben der Entrichtung der Aufwendungen für die Beerdigung etc. in Höhe von rund 15.000 € die Auszahlung des Vermächtnisses an E vor einer ablehnenden Entscheidung durch das Finanzamt B möglich und auch zumutbar gewesen. Aus der Erbmasse standen ausreichend Mittel hierfür zur Verfügung.
Tatsächlich hat die Klägerin die Überweisung von dem Aktivsparkonto Nr. 1111 bei der Bank1 A-Stadt getätigt, einem Konto, welches lt. vorgelegtem Kontoauszug seit dem 26.04.2010 einen Kontostand i. H. v. 93.306,44 € auswies. Es ist daraus einerseits nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Überweisung bei Fälligkeit einer Geldanlage vorgenommen hat – so jedoch ihr Vorbringen vom 26.08.2013. Zum anderen sind keine Gründe dafür erkennbar und vorgetragen, weshalb die Zahlung nicht in der Zeit ab 26.04.2010 und vor Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides erfolgt ist, als das Konto ein Guthaben in Höhe von 93.306,44 € aufgewiesen hatte.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Auszahlung an den Sohn E sei nicht erfolgt wegen Langfristigkeit der Geldanlagen, Abwarten der Kündigung einer Geldanlage bzw. wegen Abwartens des Erbschaftsteuerbescheides, entbehren diese Argumente jeglicher Grundlage.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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