FG München, Urteil vom 03.07.2019 – 4 K 1286/18

Oktober 21, 2020

FG München, Urteil vom 03.07.2019 – 4 K 1286/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Der Kläger sowie dessen Mutter … (im Folgenden: Überlasserin) – jeweils deutsche Staatsangehörige – verlegten am 30. November 2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von München nach …/Schweiz (Kanton X). Der Kläger erhielt von der Überlasserin mit Vertrag vom 16. Dezember 2011 das im Grundbuch Y Nr. … im Kanton X eingetragene Grundvermögen (ein mit einem Wohnhaus samt Garage bebautes 1.707 qm großen Grundstück) unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs im Wege einer Schenkung übertragen und wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Diesen Vorgang teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2017 unter Vorlage des Schenkungsvertrags vom 16. Dezember 2011 dem beklagten Finanzamt (FA) aufgrund dessen Nachfrage im Schreiben vom 17. Oktober 2017 im Zusammenhang mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – Erbschaftsteuerverfahren bzgl. der am 15. Februar 2013 verstorbenen Überlasserin mit. Mit weiterem Schreiben vom 29. November 2017 gab der Kläger gegenüber dem FA den Verkehrswert für das o.g. Grundstück zum 19. November 2012 mit 1.161.000 CHF an.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 setzte das FA Schenkungsteuer i.H.v. 155.399 € fest; hierbei legte das FA neben einem Erwerb i.H.v. 918.718,44 € (Grundstück in der Schweiz abzüglich Nießbrauch) Vermögen aus – zwischen den Beteiligten nicht streitigen – Vorerwerben i.H.v. 428.722,88 € zugrunde und brachte den Freibetrag nach § 16 des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.H.v. 400.000 € sowie einen Anrechnungsbetrag für die Vorerwerbe zum Abzug.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2017 Einspruch ein, den er damit begründete, dass die Vorschrift § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG rechtswidrig und daher nicht anzuwenden sei, so dass eine Besteuerung der Schenkung vom 16. Dezember 2011 ausscheide. Mit Bescheid vom 27. März 2018 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 154.620 € (aus hier nicht streitigen Gründen) herab. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 8. Dezember 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. März 2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 3. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG verstoße gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen Europarecht sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der Kläger beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 8. Dezember 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. März 2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klageerwiderung verweist das FA im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten (u.a. des Vortrags der Beteiligten) wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Schenkungsteuerakte des FA sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019 Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Mai 2019 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).
Gründe

II.

1. Die zulässige, da insbesondere fristgerecht erhobene Klage, ist unbegründet.

a) Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Nach

§ 12 Abs. 7 ErbStG ist ausländischer Grundbesitz nach § 31 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) zu bewerten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

b) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist der Schenkungsteuerbescheid vom 8. Dezember 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. März 2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 rechtmäßig:

aa) Aufgrund des o.g. Schenkungsvertrags vom 16. Dezember 2011 ist – zwischen den Beteiligten auch unstreitig – der Besteuerungstatbestand §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Da im Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2011 auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt worden ist, ist am 16. Dezember 2011 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungsteuer entstanden; so ist eine Grundstücksschenkung ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781).

bb) Darüber hinaus ist im Streitfall die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gegeben, da sowohl der Kläger als Erwerber als auch die Überlasserin als Schenkerin im Zeitpunkt der Steuerentstehung bzw. Ausführung der Schenkung als Inländer galten: So waren sowohl der Kläger als auch die Überlasserin deutsche Staatsangehörige und haben am 30. November 2011 ihre jeweiligen alleinigen Wohnsitze (§ 8 der Abgabenordnung -AO-) von München …/Schweiz verlegt. Da der Kläger kurze Zeit nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz von der Überlasserin mit Vertrag vom 16. Dezember 2011 das streitgegenständliche Grundvermögen schenkweise übertragen bekommen hat, ist auch unzweifelhaft der Fünfjahreszeitraum des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG eingehalten.

cc) Mithin ist auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ergebenden steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 6 ErbStG) bis 6 Mio. € ein Steuersatz von 19% zu erheben (§ 19 Abs. 1 ErbStG), da der Kläger der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) zuzuordnen ist. Da der – zwischen den Beteiligten der Höhe nach nicht streitige – steuerpflichtige Erwerb 914.586,61 € (Grundstück in der Schweiz abzüglich Nießbrauch; vgl. § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG) und das Vermögen aus den Vorerwerben 428.722,88 € betragen haben, beträgt die hierauf entfallende Schenkungsteuer unter Abzug des Anrechungsbetrags für die Vorerwerbe – wie vom FA zutreffend festgesetzt – 154.620 €.

dd) Der Steuerfestsetzung steht auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (vgl. BGBl. II 1980, 594, BStBl. I 1980, 243) entgegen, da dieses DBA auf Schenkungen unter Lebenden (nach dem dortigen Art. 2 Abs. 2) nicht anwendbar ist (vgl. hierzu ausführlich Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 79. Lieferung 03.2019, § 2 Rn. 65 m.w.N.; Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 2 Rn. 26; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn. 217).

c) Das Gericht hält die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung weder für verfassungs- noch europarechtswidrig.

aa) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG verstößt nach Auffassung des Gerichts aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

(1) Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die steuerliche Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wegziehender ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Bereich der Schenkungsteuer bereits unmittelbar nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG unterschiedlich ist (vgl. hierzu auch Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 100. Lieferung, § 2 ErbStG Rn. 29). Soweit der Kläger hierin jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sieht, trifft dieser Einwand nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG die persönliche Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, liegt ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal für die unterschiedliche Behandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 20). Ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal für die unterschiedliche Behandlung liegt vor, weil für den Eintritt der persönlichen Steuerpflicht weitere Voraussetzungen (u.a. Aufgabe eines Wohnsitzes im Inland, Fünfjahresfrist) erfüllt sein müssen und durch diese ein Inlandsbezug hergestellt wird (vgl. Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 20; a.A. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Aufl. 2015, § 15 Rn. 43). Das Gericht sieht seine Auffassung auch gestützt durch das BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, wonach gegen die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass vor einem – wie im Streitfall – planbaren Vermögensübergang unter Lebenden durch Abwarten der Fünfjahresfrist die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG vermieden werden kann (vgl. auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn. 26). Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist es nämlich, Umgehungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht durch einen nur vorübergehenden Wegzug ins Ausland zu verhindern (vgl. Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose, ErbStG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 78). Schließlich kann die erweiterte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG durch – die im Einzelnen sicherlich einschneidende – Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit (durch den Schenker und/oder den Erwerber) vermieden werden kann (vgl. hierzu Jülicher a.a.O., § 2 Rn. 26; Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose, a.a.O., § 2 Rn. 19; Eisele in: Kapp/Ebeling a.a.O.; § 2 Rn. 12). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 vorträgt, durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos zu werden und sich auf die Wertung des Art. 16 GG beruft, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. So ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers nicht, warum er bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit erwerben kann.

(2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt im Streitfall nach Auffassung des Gerichts auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das zu einem Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) führen würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGvom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann (vgl. dazu BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1, m.w.N.; ebenso BFH-Urteil vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031). Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 197 und vom 10. März 2008 2 BvR 2077/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 852). Nach diesen Grundsätzen liegt nach Auffassung des Gerichts im Streitfall ein strukturelles Vollzugsdefizit im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG nicht prinzipiell verfehlt, auch wenn generell bei Auslandssachverhalten – unabhängig vom Fall der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG – nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass trotz – nach § 90 Abs. 2 AO erhöhter – Mitwirkungspflichten ein steuerlich relevanter Sachverhalt den Finanzbehörden nicht bekannt wird (so Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 90). Denn anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen zur Zinsbesteuerung (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) und zu den Spekulationsgeschäften (vgl. dazu BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94) besteht im Streitfall kein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Vielmehr liegt im Bereich der Schenkungsteuer eine normative Gestaltung vor, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Steuernorm abzielt. So bestehen nach § 30 ErbStG umfassende Anzeigepflichten. Daneben erfolgt, wie der Kläger selbst in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2018 und vom 11. Juni 2019 ausführt, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch aufgrund von DBA (im Streitfall: DBA Deutschland-Schweiz).

(3) Auch verstößt eine etwaige Doppelbelastung des Klägers mit inländischer Schenkungsteuer und schweizerischer Vermögenssteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist im Streitfall weder eine Anrechnung schweizerischer Vermögenssteuer nach § 21 ErbStG erfolgt noch die Doppelbelastung durch das DBA Deutschland-Schweiz ausgeschlossen. Jedoch liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers schon mangels Anspruchs auf Vermeidung von Doppelbesteuerung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 20.1 m.w.N.). Hierbei weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass – soweit für das Gericht ersichtlich – nach dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungsteuer im Kanton X, in dem der Kläger und die Überlasserin im Zeitpunkt der Schenkung gelebt haben und in dem sich das übertragene Grundvermögen befindet, der Erwerb des Klägers von der Schenkungsteuer befreit gewesen ist.

bb) Schließlich vermag das Gericht im Streitfall in der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG keinen Verstoß gegen Europarecht zu erkennen: Zwar steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest, dass die Grundfreiheiten auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden sind (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. C-364/01 – Barbier, DStR 2004, 93), dass es sich bei einem schenkweisen Erwerb um Kapitalverkehr i.S.v. Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt und Art. 63 Abs. 1 AEUV auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten untersagt (vgl. Deimel in: von Oertzen/Loose, a.a.O., § 2 Rn. 94 m.w.N.). Eine solche – unzulässige – Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV) liegt im Streitfall jedoch nicht vor (vgl. Jülicher a.a.O., § 2 Rn. 25; Meßbacher-Hönsch in: Wilms/Jochum, a.a.O., § 2 ErbStG Rn. 29; Högl in: Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, 145. Lieferung 04.2019, § 2 ErbStG Rn. 80; Deimel in: von Oertzen/Loose, a.a.O., § 2 Rn. 105; a.A. Seer in Tipke/Lang, a.a.O., § 15 Rn. 43; Richter in Viskorf/Schuck/Wölzhof, ErbStG, § 2 Rn. 44 m.w.N.). So hat der EuGH bereits entschieden, dass eine dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ähnliche Regelung des niederländischen Erbschaftsteuerrechts keine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellt (EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006, Rs. C-513/03 – van Hilten – van der Heijden-, HFR 2006, 526). Die Ungleichbehandlung von Gebietsansässigen mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats und solchen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich aus einer solchen Regelung ergibt, folge nach Ansicht des EuGH in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen aus der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen. Schließlich hat der EuGH auch entschieden, dass eine Doppelbesteuerung zwischen EU-Staaten nicht zwingend vermieden werden muss (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 – Block-, DStR 2009, 373). Mithin ist der – nicht näher erläuterte – Einwand des Klägers in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2018 und 11. Juni 2019, wonach im Streitfall eine Doppelbelastung mit deutscher Schenkungsteuer und Schweizer Vermögensteuer bestehe, unbeachtlich. Wie bereits oben dargelegt, war überdies – soweit für das Gericht ersichtlich – nach dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungsteuer im Kanton X, in dem der Kläger und die Überlasserin im Zeitpunkt der Schenkung gelebt haben und in dem sich das übertragene Grundvermögen befindet, der Erwerb des Klägers von der Schenkungsteuer befreit. Ein Verstoß gegen andere Grundfreiheiten als der Kapitalverkehrsfreiheit (Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV) ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls ausgeschlossen (so auch Jülicher a.a.O., § 2 Rn. 25).

cc) Auch liegt nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen die EMRK vor. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle stehen in der deutschen Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218 unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 26. März 1987 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 ff., Rz 35). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 124; BVerfG-Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, C.I.1.a). Die Normen der EMRK verstärken somit lediglich ein dem Steuerpflichtigen nach nationalem Recht bereits zustehendes Recht, können ein den deutschen Gesetzen nicht innewohnendes Recht aber regelmäßig nicht eigenständig begründen (BFH-Urteil in BFHE 258, 124). Da die Berufung des Klägers auf Art. 3 Abs. 1 GG erfolglos geblieben ist, scheidet auch ein weitergehender Schutz nach der EMRK aus.

dd) Sonstige auf eine Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheids vom 8. Dezember 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. März 2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 hindeutende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. So sind der dem streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid zugrunde gelegte Erwerb sowie die Vorerwerbe – hinsichtlich der konkreten Höhe der jeweiligen Bewertungen – zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist die Bewertung des (dem Kläger im Wege der Schenkung zugewandten) Grundvermögens (vgl. § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG) sowie die Bewertung des Nutzungsrechts/Nießbrauchs der Überlasserin § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 BewG) zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 verwiesen wird.

d) Da das Gericht der Auffassung ist, dass die Anwendung der Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG im Streitfall weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden ist, war das Klageverfahren weder auszusetzen noch dem BVerfG (gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle) noch dem EuGH (nach Art. 267 AEUV) vorzulegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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