Hanseatisches Oberlandesgericht 2 W 113/14 Beschwerde des als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung: Vergleichsberechnung hinsichtlich des hinterlassenen Erbteils und des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzunganspruchs in Ansehung einer unter Lebenden erfolgten Grundstückszuwendung

November 4, 2017

 

Hanseatisches Oberlandesgericht 2 W 113/14

Beschwerde des als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung: Vergleichsberechnung hinsichtlich des hinterlassenen Erbteils und des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzunganspruchs in Ansehung einer unter Lebenden erfolgten Grundstückszuwendung

 

 

Die Rechtsprechung zu § 2306 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2001, wonach bei Zuwendungen unter Lebenden im Sinne der §§ 2315, 2316 BGB der dem Pflichtteilsberechtigten zugewandte Erbteil ausnahmsweise nicht anhand der Erbquote, sondern anhand des Werts des Erbteils zu bestimmen ist (“Werttheorie”), lässt sich auf Fälle, in denen Schenkungen gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen sind, nicht übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 72 – 76, vom 17. November 2014 (Az. 72-​76 VI 340/06) wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 119.482,20.

Gründe

1              Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellt. Mit keinem der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge kann die Beteiligte zu 1) durchdringen.

 

I.)

 

2              Ausgangspunkt des seit vielen Jahren währenden Streits zwischen den Beteiligten ist das Testament des Erblassers vom 5.10.2011 (Bl. 4/8 d.A.). Hierin setzte er als Miterben seine Ehefrau K. zu 1/2 sowie den Sohn W. (Beteiligter zu 2) und die Tochter M. (Beteiligte zu 1 ) zu je 1/4 ein. Ferner ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker erhielt die Aufgabe, das Vermögen zu verwalten. Die Auseinandersetzung der Miterben untereinander schloss der Erblasster für 30 Jahre ab dem Tod seiner Ehefrau K. aus. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den Rechtsanwalt K.. Sollte dieser das Amt nicht annehmen oder nicht annehmen können, bestimmte der Erblasser den Rechtsanwalt A. W. zum Ersatztestamentsvollstrecker.

 

3              Gegen den Antrag des Testamentsvollstreckers K. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisse setzte sich die Beteiligte zu 1) zur Wehr (Bl. 10 ff, 15 ff). Sie erklärte insbesondere die Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvollsteckers gemäß § 2081 Abs.1 BGB (Bl. 41). Sie wollte weder die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung noch die Person des Testamentsvollstreckers hinnehmen (Bl. 95, 97 ff, 100 ff). Mit Beschluss vom 23.10.2006 erteilte das Nachlassgericht das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 209a).

 

4              Der Beteiligte zu 2) beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend den Anordnungen im Testament sowie den Testamentsvollstreckervermerk (Bl. 65 ff).

 

5              In der Folgezeit erweiterte die Beteiligte zu 1) ihre Einwände gegen das Testament unter verschiedenen Gesichtspunkten, unter anderem machte sie die Testierunfähigkeit des Erblassers geltend. Parallel dazu kam es zu einer Auseinandersetzung darüber, ob die Beteiligte zu 1) die Erbschaft angenommen hatte oder noch ausschlagen konnte (Bl. 197 ff).

 

6              Mit Beschlüssen vom 22.8.2006 und 2.12.2006 kündigte das Nachlassgericht an, den Erbscheinsantrag wie beantragt zu erlassen und erörterte die von der Beteiligten zu 1) aufgeworfenen Themen (Bl. 183a ff, 224a ff). Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) betreffend die Erbscheinserteilung (Bl. 282 ff) blieb beim Landgericht erfolglos (Bl. 319a f, 420 ff). Das Oberlandesgericht hat sodann auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 23.10.2008 zurückgewiesen (2 Wx 109/08). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Sodann erteilte das Nachlassgericht den angekündigten Erbschein am 2.12.2008 (Bl. 589a).

 

7              Parallel dazu beantragte die Beteiligte zu 1), den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt K. aus seinem Amt zu entlassen und das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen. In diesem Zusammenhang machte sie wiederum geltend, die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung sei unwirksam (Bl. 372 ff). Mit Schriftsatz vom 17.7.2012 wurde ein weiterer ausdrücklicher Entlassungsantrag gegen Rechtsanwalt K. gestellt, begründet mit verschiedenen behaupteten Pflichtverletzungen (Bl. 684, 698, 708, 782).

 

8              Mit Beschluss vom 8.10.2012 (Bl. 822 ff) entließ das Nachlassgericht den Rechtsanwalt K. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker, weil es einen wichtigen Grund gemäß § 2227 BGB als gegeben sah.

 

9              Hiergegen legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde ein (Bl. 836a), hilfsweise mit dem Antrag, unverzüglich einen Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen. Auch Rechtsanwalt K. legte Beschwerde ein (Bl. 852). Die Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7.11.2012 zurückgewiesen (Az. 2 W 106/12), auf den verwiesen wird.

 

10            Der im Testament genannte Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt W. kündigte gegenüber dem Nachlassgericht an, die Annahme des Amtes gegebenenfalls abzulehnen (Bl. 866, 881).

 

11            Das Nachlassgericht kündigte an, Rechtsanwalt W. als Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen und für den Fall von dessen Ablehnung Rechtsanwältin Sp.-​S. (Bl. 868).

 

12            Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 beantragte die Bet. zu 1) , Rechtsanwältin Sp.-​S. als Testamentsvollstreckerin abzulehnen (ohne Gründe vorzutragen) und gegebenenfalls eine andere Person hierfür vorzuschlagen oder im Falle der Ablehnung durch Rechtsanwalt W. die Testamentsvollstreckung aufzuheben. (Bl. 893 f).

 

13            Mit Schriftsatz vom 9.11.2012 machte die Bet. zu geltend, sie teile nicht die Rechtsauffassung, dass die Testamentsvollstreckung als solche mit der Entlassung des Rechtsanwalts K. fortbestehe. Die Testamentsvollstreckung müsse jedenfalls dann enden, wenn der Erblasser, wie hier, in seiner letztwilligen Verfügung weder durch Ersatzberufung (§ 2197 Abs. 2 BGB) noch durch Ersuchen an das Nachlassgericht (§ 2200 BGB) einer solchen vorgesorgt habe (Bl. 941). Der Erblasser habe offenbar besonderes Vertrauen zu Rechtsanwalt K. gehabt und dies noch auf dessen Sozius Rechtsanwalt W. erstreckt. Wenn sich durch das Entlassungsverfahren gezeigt habe, dass das Vertrauen in Rechtsanwalt K. nicht gerechtfertigt gewesen sei, so müsse diese Einschätzung auch für Rechtsanwalt W. gelten. Aufgrund von deren beruflicher Verbundenheit sei zu befürchten, dass Rechtsanwalt W. dieselbe Parteilichkeit zeige wie zuvor Rechtsanwalt K.. Der Fall der Entlassung wegen Pflichtverletzung sei vom Erblasser absichtlich nicht geregelt worden, vielmehr sei die Verfügung hinsichtlich des Ersatztestamentsvollstreckers abschließend. Im Testament sei kein konkludentes Ersuchen an das Nachlassgericht gemäß § 200 BGB enthalten, zumal sich nach dem Erbfall die für den Erblasser maßgeblichen persönlichen und sachlichen Verhältnisse so verändert hätten, dass das ursprüngliche Ziel verfehlt würde. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung habe zum Ziel gehabt, Streit zwischen den Miterben zu vermeiden. Tatsächlich habe sie aber zu andauerndem, auch gerichtlichem, Streit geführt. Die Auskehrung der Nachlasserträge sei Gegenstand fortdauernder Streitigkeiten, was sich durch die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers nicht ändern werde. Auch der Streit um die Echtheit der Unterschriften von H. und K. M. im Zusammenhang mit lebzeitigen Vermögensübertragungen an den Beteiligten zu 2) führe zu einer Verhärtung der Fronten und zu gegenseitigem Misstrauen. Ein Strafverfahren gegen den Bet. zu 2) sei eingeleitet. Wenn man die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung primär auf die Konfliktvermeidung beziehe, könne ein erneutes Ernennungsersuchen nicht dem mutmaßlichen Erblasserwillen entsprechen. Verfeindung und Misstrauen, welche der Erblasser so nicht habe vorhersehen können, würden die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unmöglich machen. Die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers, der sich erst langwierig in die komplexe Sachlage einarbeiten müsse, verursache zudem erhebliche Kosten, was im Widerspruch stehe zum Ziel, mit der Testamentsvollstreckung den Nachlass zu erhalten, um den Lebensunterhalt der Miterben zu sichern. Insgesamt habe die Beteiligte zu 1) schon erheblich mehr an Rechtsanwaltskosten aufgewendet, als sie an Erträgen aus dem Nachlass erhalten habe. Die Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft gefährdeten inzwischen die wirtschaftliche Existenz der Beteiligten zu 1) und ihrer Familie. Der Erblasser habe weder diese wirtschaftlichen Konsequenzen noch die erhebliche psychische Belastung der Beteiligten zu 1) bedacht und gewollt. Schließlich dürfte wegen der entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität ein neuer Testamentsvollstrecker kaum in der Lage sein, seiner Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung nachzukommen, in deren Annahme der Erblasser die Regelung getroffen habe. Gesteigert werde dieses Problem noch dadurch, dass die inzwischen verstorbene K. M. den Beteiligten zu 2) zum Alleinerben eingesetzt und bezogen auf ihren Nachlass keine Testamentsvollstreckung angeordnet habe. Somit unterfalle nunmehr die ideelle Hälfte der Nachlassgrundstücke nicht der Testamentsvollstreckung. Dieses Konstrukt lasse sich kaum mehr verwalten. Ein Ersuchen gemäß § 2200 BGB entspreche unter Berücksichtigung der nach dem Erbfall eingetretenen Entwicklungen nicht der Intention des Erblassers. Eine klare, konfliktlösende Auseinandersetzung erscheine als der einzig gangbare Weg.

 

14            Darüber hinaus sei jedenfalls die Rechtsanwältin Sp.-​S. nicht geeignet. Sie sei aufgrund zurückliegender Streitigkeiten erheblich vorbelastet. Mit ihr sei eine ordnungsgemäße Kommunikation nicht möglich, sie sei nicht integrierend, sondern streitverursachend.

 

15            Mit Beschluss vom 12.11.2012 ernannte das Nachlassgericht Rechtsanwältin Sp.-​S. zur Ersatztestamentsvollstreckerin (befristet für den Fall, dass den Beschwerden gegen die Entlassung von Rechtsanwalt K. im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht stattgegeben werde), um den Nachlass handlungsfähig zu halten (Bl. 936).

 

16            Mit Schriftsatz vom 21.11.2012 legte die Beteiligte zu 1) zu Beschwerde gegen diesen Beschluss ein (Bl. 1011 ff).

 

17            Sie machte die funktionelle Unzuständigkeit des Rechtspflegers geltend. Auch sei auf den Einwand fehlender Eignung ebensowenig eingegangen worden wie auf den Einwand, der Erblasser habe die Dauertestamentsvollstreckung wegen veränderter Umstände nicht gewollt. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass ursprünglich die Eheleute M. beide ein privatschriftliches Testament gemacht hätten, in dem jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet gewesen sei. Nach dem Tode ihres Mannes habe K. M. ihr Testament geändert und nunmehr auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verzichtet. Der Erblasser habe aber auf den Fortbestand der ursprünglichen Verfügung seiner Ehefrau vertraut. Es bestehe ein Bedingungszusammenhang, aufgrund dessen mit dem Verzicht der Ehefrau auf Anordnung einer Testamentsvollstreckung an ihrem Nachlass auch die Testamentsvollstreckung am Nachlass des Erblassers beendet sein müsse.

 

18            Der Beteiligte zu 2) stimmte darin zu, dass durch den Richter entschieden werde, blieb aber bei seinem Antrag, unverzüglich einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen (Bl. 1026). Ferner wurde geltend gemacht, eine Fälschung von Unterschriften der Eheleute M. unter einer notariellen Urkunde sei nicht möglich. Die diesbezügliche Behauptung sei ein weiteres Indiz für den Querulantenwahn der Beteiligten zu 1). Vielmehr habe K. M. aus Empörung über das Verhalten der Beteiligten zu 1) nach dem Tode des Erblassers ihre Tochter enterbt und den Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Die Beteiligten hätten sich in einem Verfahren vor dem Landgericht verglichen, so dass jegliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erledigt seien.

 

19            Mit Beschluss vom 4.12.2012 hob die Rechtspflegerin den Beschluss vom 12.11.2012 wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit auf (Bl. 1036).

 

20            Mit Beschluss vom 4.12.2012 ernannte sodann das Nachlassgericht durch die zuständige Richterin Rechtsanwältin Sp.-​S. als Ersatztestamentsvollstreckerin anstelle des entlassenen Rechtsanwalts K. (Bl. 1045).

 

21            Zur Begründung wird angeführt, die Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser stillschweigend das Nachlassgericht um Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ersucht habe. Zwar habe der Erblasser nicht ausdrücklich den Fall der Entlassung des Rechtsanwalts K. aus dem Amt geregelt. Trotz der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Abfassung sei grundsätzlich aber eine ergänzende Auslegung möglich. Aus dem Testament gehe zweifelsfrei der Wille des Erblassers hervor, für das im Wesentlichen aus Immobilien bestehende Nachlassvermögen eine Auseinandersetzung der Miterben auszuschließen. Es sei dem Erblasser erkennbar nicht einzig auf die Person des Rechtsanwalts K. angekommen, weil er bereits einen Ersatztestamentsvollstrecker aus der Kanzlei benannt habe. Trotz der bereits zu Lebzeiten bestehenden Schwierigkeiten mit Tochter und Schwiegersohn habe sich der Erblasser gerade nicht für eine Auseinandersetzung des Erbes entschieden, sondern ausdrücklich verfügt, dass die Auseinandersetzung der Miterben für 30 Jahre nach dem Tod der Ehefrau ausgeschlossen sei. Er habe Schwierigkeiten bei der Abwicklung geahnt und sich trotzdem für eine gesamthänderische Verbundenheit der Erben entschieden und zur Vermeidung direkter Auseinandersetzung Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Allein die entstehenden Kosten rechtfertigten ein Absehen von Dauertestamentsvollstreckung nicht, weil die im Verfahrensverlauf angeführte Sparsamkeit des Erblassers verbunden mit seinem Misstrauen gegenüber Familienangehörigen sogar darauf hindeute, dass der Erblasser bereit gewesen sei, die Kosten der Dauertestamentsvollstreckung zu akzeptieren, um eine Verschwendung des Nachlasses zu verhindern. Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit zum Testament der Ehefrau im Sinne einer auflösenden Bedingung seien nicht ersichtlich. Für K. M. habe keine Veranlassung bestanden, zur Streitvermeidung Testamentsvollstreckung anzuordnen, nachdem sie ihren Sohn zum Alleinerben ihres Erbteils eingesetzt habe. Eine Anordnung bezogen auf die bereits bestehende Erbengemeinschaft enthalte ihr Testament nicht. Die Auswahl der Ersatztestamentsvollstreckerin stehe allein im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die pauschale Behauptung einer Vorbelastung genüge nicht, um diese Rechtsanwältin als ungeeignet erscheinen zu lassen.

 

22            Rechtsanwältin Sp.-​S. nahm das Amt an und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl. 1063 f). Mit Beschluss vom 14.1.2013 wurden die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und das Zeugnis am selben Tage erteilt (Bl. 1078 f).

 

23            Mit Schreiben vom 11.1.2013 machte die Beteiligte zu 1) geltend, es habe sich an der sie benachteiligenden Situation nichts geändert. Nach wie vor werde sie in ihrem Kontrollrecht vom Miterben und von der Testamentsvollstreckerin behindert (Bl. 1096 ff).

 

24            Mit Schreiben vom 15.4.2013 legte Rechtsanwältin Sp.-​S. das Amt nieder unter Hinweis auf fortwährende Konflikte mit den Miterben (Bl. 1102).

 

25            Mit Schriftsatz vom 19.4.2013 beantragte die Beteiligte zu 1) erneut, von einer Fortdauer der Testamentsvollstreckung abzusehen und stattdessen eine Auseinandersetzung des Erbes zuzulassen (Bl. 1111 f). Aufgrund der Tatsache, dass der Miterbe W. M. einen Anteil an Nachlassbestandteilen innehabe, der nicht der Testamentsvollstreckung unterstehe, könne er immer mitbestimmen, so dass hinsichtlich aller zu treffenden Entscheidungen ein Patt bestehe und eine Verwaltbarkeit des Nachlasses im Ganzen nahezu unmöglich sei. Es werde schon jetzt der Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers widersprochen. Gegebenenfalls werde über die Entbehrlichkeit und mangelnde Notwendigkeit der weiteren Testamentsvollstreckung eine Feststellung zu treffen sein. Die bisherige Verwaltung des Nachlasses durch zwei Testamentsvollstrecker habe dem Nachlass erheblich geschadet und gleichzeitig keinen Nutzen erkennen lassen.

 

26            Auch der Beteiligte zu 2) wandte sich mit Schreiben vom 27.4.2013 an das Nachlassgericht und machte geltend, im Hinblick auf den Umstand, dass er als Erbe nach K. M. Eigentümer zu 1/2 an den Nachlassgrundstücken sei, wäre eine Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker nötig. Diese sei aber weder mit Rechtsanwalt K. noch mit Rechtsanwältin Sp.-​S. möglich gewesen (Bl. 1117).

 

27            Die Beteiligte zu 1) hielt mit Schriftsatz vom 4.11.2013 erneut an ihrer Auffassung zur Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung fest (Bl. 1178). Dem Erblasser sei es wichtig gewesen, nur eine ihm persönlich bekannte Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Mangels entsprechender Abgeschlossenheitsbescheinigungen sei eine getrennte Verwaltung der Wohnungen nicht möglich. Die faktisch im Rahmen des Immobilienvermögens bestehende Patt-​Situation führe dazu, dass der Miterbe eine Einmischung des Testamentsvollstreckers nicht zulasse. Es bestehe aber angesichts einer Verwaltung der Wohnungskomplexe durch eine Immobilienfirma kein Grund die Erben mit Kosten einer doppelten Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker zu belasten. Der Erblasser selbst habe sich als Ingenieur, Bauunternehmer und Vollkaufmann immer vordringlich von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen. Ganz sicher habe er nicht gewollt, dass sein Vermögen durch juristische Auseinandersetzungen und Eingriffe des Nachlassgerichts aufgezehrt werde. Dem Beschluss vom 4.12.2012 werde deshalb widersprochen.

 

28            Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass der Beschluss vom 4.12.2012 bestandskräftig und unanfechtbar geworden sei, weil die Beteiligte ihn nicht mit der Beschwerde angegriffen habe (Bl. 1181). Im Hinblick auf einen fehlenden übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten bat das Gericht sodann den Immobilienverband Deutschland um Benennung von geeigneten Personen als Testamentsvollstrecker (Bl. 1185).

 

29            Mit Schreiben vom 23.7.2014 widersprach die Beteiligte zu 1) erneut der Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers (Bl. 1188). Sie verwies wiederum auf die faktische Aneinanderkettung eines freien Erbteils mit einem durch die Testamentsvollstreckung belasteten Erbteil, die mangels Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht separat verwaltet und abgerechnet werden könnten. Da es sich außerdem um Vermögen der Erblasser in Form der GbR handele, sei nicht zu sagen, welche Wohnung der Testamentsvollstreckung unterfalle und welche nicht. Der Erblasser habe sich vorgestellt, der Testamentsverwalter Rechtsanwalt K. werde die Wohnungen durch seine eigene Immobilienverwaltungsfirma verwalten. Da aber die frühere Verwalterfirma und Rechtsanwalt K. allein den Weisungen des Miterben gefolgt seien, werde sie in ihrer Position als Miterbin behindert. Das sei auch der Grund, warum Rechtsanwältin Sp.-​S. schließlich entnervt das Amt niedergelegt habe. Diese Folgen habe der Erblasser nicht vorhergesehen und nicht gewollt. Das Nachlassgericht versuche, sich über den Sinn und gemeinten Inhalt des Testaments von H. M. hinwegzusetzen und schaffe ständig neue für die Erben finanziell belastende Tatsachen. Vorschläge des IVD lehne sie ab wegen einer Nähe der Rechtsvertreter des Miterben zu dieser.

 

30            Mit Schreiben vom 10.9.2014 legte die Rechtspflegerin am Nachlassgericht den Beteiligten dar, die Testamentsvollstreckung erfolge, weil der Erblasser dies so gewollt und angeordnet habe. Nicht das Nachlassgericht entscheide darüber, ob eine Testamentsvollstreckung notwendig sei. Es handele sich um eine Beschränkung der Erben durch den Erblasser. Für das Nachlassgericht sei irrelevant, welche Auswirkungen das für die Erben habe und dass sie die Anordnung eventuell als unbequem oder gar unsinnig empfänden. Nur der Wille des Erblassers zähle. Zur Auslegung des Testaments werde auf die gerichtlichen Beschlüsse verwiesen.

 

31            Mit Beschluss vom 17.11.2014 ernannte das Nachlassgericht die Rechtsanwältin U. E. zur Ersatztestamentsvollstreckerin (Bl. 1215). Zur Begründung wird angeführt: Da der Erblasserwille eindeutig ausdrücke, dass eine Testamentsvollstreckung gewünscht sei, sei durch das Nachlassgericht eine Person zu benennen.

 

32            Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt (Bl. 1223).

 

33            Mit der Beschwerde wendet sie sich gegen die Auswahl einer weiteren Person als Ersatztestamentsvollstrecker, weil dem Testament in seiner Gesamtheit nicht zu entnehmen sei, dass der Erblasser das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB ersucht hätte, eine ihm nicht bekannte Person zum Ersatztestamentsvollstrecker zu berufen. Der Erblasser habe nur zwei ihm bekannte Personen benannt, die er aus Geschäftsbeziehungen gekannt habe, und sich die Verwaltung durch die Immobilienverwaltungsfirma des Rechtsanwalt K. vorgestellt. Der Wille, weitere Personen durch das Nachlassgericht einsetzen zu lassen, sei nicht wenigstens andeutungsweise im Testament zum Ausdruck gekommen. Es sei kein Umstand dargetan, dass der Erblasser sich eine familienfremde, unbekannte Person gewünscht habe.

 

34            Ferner beantragt sie, die Dauertestamentsvollstreckung aufzuheben und eine Auseinandersetzungsvollstreckung zu beschließen.

 

35            Das Nachlassgericht habe sich unter dem Einfluss der Rechtsvertreter des Miterben auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände und falsche Tatsachen gestützt und damit den Sinn des Testaments verletzt. Insbesondere habe der Miterbe die Zahl der Wohnungen falsch angegeben. Er und sein Rechtsvertreter erhofften sich einen neuen willfährigen Testamentsvollstrecker, um diesen als Bollwerk gegen sie einzusetzen. Aus diesem Grund habe der Miterbe auch Drohungen gegen Rechtsanwältin Sp.-​S. ausgebracht. Der Miterbe, sein Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt K. hätten aufgrund falschen Tatsachenvortrags Beschlüsse des Nachlassgerichts erwirkt. Nunmehr werde sie unter Druck gesetzt, die von der neuen Testamentsvollstreckerin E. aufgesetzten Vereinbarungen (zur Vergütung?) sofort zu unterschreiben. Der Miterbe verfolge durch sein Bestehen auf weiterer Testamentsvollstreckung ebenso wie im Verfahren vor dem Landgericht (Stufenklage aus Pflichtteil?) seine bisherige Taktik weiter, sie aus dem Erbe nach ihrem Vater zu entlassen, um dann nach Erledigung der Testamentsvollstreckung über das gesamte elterliche Vermögen frei verfügen zu können.

 

36            Seitdem das OLG im Beschluss vom 23.10.2008 den Gedanken betreffend ihre Prozessunfähigkeit aufgenommen habe, benutze der Rechtsvertreter des Miterben dies als Munition und bewerfe sie mit Dreck.

 

37            Gegen die Fortführung der Dauertestamentsvollstreckung sprächen auch die Verbindungen des Bevollmächtigten des Miterben, Rechtsanwalt S., mit der ehemaligen Verwalterfirma, mit dem Büro B., dem RDM und dem daraus hervorgegangenen IVD. Rechtsanwalt S. sei dem Erblasser zunächst als Vermieteranwalt empfohlen worden. Seit dem Jahr 2000 sei das Verhältnis aber getrübt gewesen, während der Miterbe den Rechtsanwalt S. seit den 90er Jahren stets mandatiert habe. Zwischen ihnen bestehe eine zu große Nähe.

 

38            Schließlich stellt sie den Antrag, die Dauertestamentsvollstreckung für sie aufzuheben. Weil ihr Erbteil wertmäßig weit unter ihrem Pflichtteil nebst Pflichtteilergänzung liege, falle sie gemäß §§ 2305, 2306 BGB nicht unter die Beschwer der Testamentsvollstreckung.

 

39            Durch langwierige Wertermittlungen habe sie erst im Jahre 2014 feststellen können, dass unter Berücksichtigung erheblicher lebzeitiger Übertragungen, ihr gegenüber die Dauertestamentsvollstreckung nicht habe angeordnet werden dürfen. Durch die Übertragung mit notarieller Urkunde vom 9.12.2005 sei ihr Erbteil so verringert worden, dass er wertmäßig unter dem Pflichtteil/der Pflichtteilsergänzung liege.

 

40            Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 1244).

 

41            Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und trägt vor:

 

42            Er halte die Beteiligte zu 1) weiterhin für prozessunfähig. Zunächst habe sie seit 2006 verschiedene Theorien über die Ursachen des von ihr empfundenen Unrechts ersonnen und insbesondere Rechtsanwalt K. verantwortlich gemacht. Nachdem dieser entlassen sei, sehe sie den Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) als Ursache allen Übels und leide unter der Wahnvorstellung, dieser habe mit dem Beteiligten ein Komplott entwickelt, um ihr zu schaden. Tatsächlich sei es nur die Beteiligte zu 1), die den Nachlass, sich selbst und den Miterben durch die von ihr geführten Verfahren schädige. Allein im Verfahren vor dem Landgericht zum Az. 311 O 19/08 habe sie bereits 7 Rechtsanwaltskanzleien nacheinander beauftragt.

 

43            Es seien keine Gründe in der Person der Rechtsanwältin E. ersichtlich, warum diese nicht zur Testamentsvollstreckerin ernannt werden solle. Aus dem Testament ergebe sich, dass in jedem Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet sei, um zu verhindern, dass die Erben sich auseinandersetzen und den Nachlass versilbern. Über die weiteren Anträge könne das OLG nicht entscheiden, denn zuständig dafür wäre zunächst das Amtsgericht als Nachlassgericht. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin lägen neben der Sache und stünden in keinem Zusammenhang mit den gestellten Anträgen.

 

44            Derzeit seien die Erben blockiert. Die Darlehen bei der Hamburger Sparkasse seien ausgelaufen und diese weigere sich, mit den Erben zu verhandeln. Vielmehr bestehe die Haspa auf der Entscheidung durch einen Testamentsvollstrecker. Inzwischen begegne die Beteiligte zu 1) auch den Mitarbeitern der beauftragten Grundstücksverwaltungsfirma mit Misstrauen, die ebenfalls einen neutralen Ansprechpartner benötigten, um nicht ungefiltert den Verdächtigungen der Beschwerdeführerin ausgesetzt zu sein.

 

45            Im Schriftsatz vom 2.3.15 beantragt die Beteiligte zu 1), dem Antragsgegner aufzuerlegen, seinen letzten Schriftsatz hinsichtlich der Anzahl und Nennung der Beteiligten zu korrigieren, weil Rechtsanwältin E. keine Beteiligte sei.

 

46            Mit Schriftsatz vom 5.3.2015 teilte Rechtsanwältin E. dem Oberlandesgericht mit, sie sei ihres Erachtens nicht an dem Verfahren beteiligt und werde deshalb keine Stellungnahme abgeben.

 

47            Mit Schriftsatz vom 13.3.15 bemängelt die Beteiligte zu 1) die Weitergabe ihrer Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht ohne begleitende Verfügung des Nachlassgerichts bzw. fehlende Übermittlung des Schriftverkehrs. Ferner trägt sie nunmehr zu den Wertverhältnissen am Nachlass vor, es sei nur deshalb ein Aktivnachlass von lediglich € 863.777,30 verblieben, weil der eigentliche Nachlasswert in Höhe von € 3.213.574,04 durch Aushöhlung um € 2.349.796,74 vermindert worden sei. Ihr Pflichtteilsanspruch betrage nach dem fiktiven Nachlasswert € 401.696,76, nach dem realen Nachlasswert nur € 215.944,74. Hieraus ergebe sich, das die Dauertestamentsvollstreckung für sie als nicht angeordnet gelte. Hilfsweise werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zum weiteren Inhalt wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Insbesondere bleibt die Beteiligte zu 1) bei ihrer Ansicht, bei Kenntnis der jetzigen Sachlage hätte der Erblasser keine Testamentsvollstreckung verfügt und er würde keine neue Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers verfügen. Seit der Beerdigung des Vaters im Januar 2006 kommuniziere der Beteiligte zu 2) überhaupt nicht mehr mit ihr. Er meine, das Sagen zu haben und drangsaliere sie unaufhörlich und boykottiere die Erbengemeinschaft. Die Pattsituation bei der Verwaltung der untrennbar miteinander verbundenen Nachlassbestandteile führe jede Testamentsvollstreckung ad absurdum. Mit dem Verhalten des Beteiligten zu 2) wäre der Erblasser nicht einverstanden gewesen, er könnte sogar eine Erbunwürdigkeit in Betracht ziehen.

 

II.)

 

48            Das Beschwerdegericht sieht derzeit keine Veranlassung, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

 

49            Im Gefolge des hiesigen Beschlusses aus dem Jahre 2008 hat die Beschwerdeführerin in einem streitigen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ein ärztliches Attest der Neurologen und Psychiater R. und T. vom 5.10.2009 über ihre volle Geschäftsfähigkeit vorgelegt. Hierin heißt es unter Bezugnahme auf eine „sehr umfangreiche Begutachtung und Untersuchung am 14.9.2009″ im Neuropsychischen Zentrum Hamburg-​Altona und das erstellte neuropsychiatrische Gutachten, die Betroffene sei aus dortiger Sicht voll geschäfts- und prozessfähig. Sie könne die Folgen einer abgegebenen Willenserklärung überblicken und auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit sei abzulehnen (Bl.1057 ff). Im (auszugsweise beigefügten) Gutachten heißt es, es bestehe „eine gewisse Persönlichkeitsakzentuierung”, die aber weder Krankheitswert habe noch eine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit begründe. In den Testverfahren fänden sich keine Hinweise auf eine deutlich eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit. Es gäbe nach Anamnese und Untersuchung keine Anzeichen für eine manifeste neuropsychiatrische Störung. Die Betroffene sei zwar aufgebracht im Hinblick auf das gesamte Verfahren, aber dennoch gut in der Lage, einen Realitätsbezug herzustellen. Sie sei durchaus imstande, ein Für und Wider ihrer Handlungen zu reflektieren.

 

50            Nachdem das Landgericht in der Folgezeit offenbar keine Veranlassung gesehen hat, der Frage der Prozessunfähigkeit weiter nachzugehen und auch sonst nach Aktenlage in den vergangenen Jahren keine Veränderungen zu verzeichnen waren, sieht das Beschwerdegericht im hiesigen Nachlassverfahren keinen Grund, im Rahmen der Amtsermittlung weiter in diese Richtung zu forschen.

 

51            Die Beschwerdeschrift lässt denn auch immerhin die Zielrichtung der Beschwerde im Sinne eines legitimen Interesse an der Klärung von Sach- und Rechtsfragen ausreichend erkennen. Gleichwohl enthält die Beschwerdeschrift erneut eine Fülle von Details, die immer noch auf irreale Vorstellungen der Beschwerdeführerin hindeuten. Deshalb sieht sich das Beschwerdegericht nicht veranlasst, im Rahmen einer sachlichen Prüfung des Anliegens der Beschwerdeführerin jedes angeführte Argument zu erörtern, insbesondere wenn ein Zusammenhang mit den streitigen Fragen aus objektivierter Sicht nicht erkennbar ist. Dies gilt namentlich für die Vorstellung der Beschwerdeführerin, die verschiedensten von ihr benannten Personen seien „willfährige” Gehilfen des Miterben und beabsichtigten durch das errichtete „Szenario”, durch ein „systematisches Zusammenarbeiten”, durch „zu große Nähe” etc. ihr allein zu schaden. Grundsätzlich neben der Sache liegen insofern die persönlichen Anwürfe gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2), auf die nicht näher einzugehen ist.

 

III.)

 

52            Die von der Beteiligten zu 1) erhobenen verfahrensmäßigen Bedenken greifen nicht durch.

 

53            Mit der in der Akte enthaltenen Verfügung vom 22.12.2014 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Möglicherweise wurde die Beschwerdeführerin davon nicht in Kenntnis gesetzt. Maßgeblich ist aber insoweit allein, dass das Nachlassgericht überhaupt ein Abhilfeverfahren durchgeführt hat, indem es die Abhilfe erwogen und abgelehnt hat. Danach ist die Akte an das Oberlandesgericht übersandt worden, wovon das Nachlassgericht offenbar Rechtsanwalt S. und Rechtsanwältin E. benachrichtigt hat. Weiterer Schriftverkehr fand nicht statt. Der Senat hat sodann mit Verfügung vom 7.1.15 dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Mit Verfügung vom 25.2.15 wurde angeordnet, den Schriftsatz vom 28.1.15 der „Gegenseite“ zur Stellungnahme zu übersenden. Die Aufführung der Rechtsanwältin E. in jenem Schriftsatz als dritte Beteiligte führte dann offenbar zu dem Irrtum der Geschäftsstelle, auch die Rechtsanwältin E. zur Stellungnahme aufzufordern.

 

54            Gleichwohl ist all dies verfahrensrechtlich letztlich unerheblich. Eine Auflistung im Anwaltsschriftsatz entscheidet nicht darüber, wer Beteiligter ist oder als solcher beizuziehen ist. Der Senat hat die Rechtsanwältin E. zu keinem Zeitpunkt als Beteiligte dieses Beschwerdeverfahrens betrachtet. Für eine „Korrektur“ eines Anwaltsschriftsatzes besteht keine Handhabe und kein Bedürfnis.

 

IV.)

 

55            Mit dem Antrag „die Dauertestamentsvollstreckung für die Beteiligte zu 1) aufzuheben“, kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben.

 

56            1.) Indem sie insofern einen eigenständigen Antrag formuliert, verkennt die Beschwerdeführerin die begrenzte Reichweite des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Sie führt damit einen neuen Streitgegenstand in zweiter Instanz des Verfahrens ein, in welchem es lediglich um Überprüfung eines Beschlusses über die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers, mithin die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers geht.

 

57            Die Dauertestamentsvollstreckung als solche ist dafür zwar eine Vorfrage. Das gilt jedoch nicht für die Frage des Umfangs der Testamentsvollstreckung, die Gegenstand des gegebenenfalls zu beantragenden Testamentsvollstreckerzeugnisses ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Unwirksamkeit einer angeordneten Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht gegebenenfalls von Amts wegen zu beachten wäre, besteht hier jedenfalls die Besonderheit, dass ein Wegfall der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bezogen auf den Erbteil der Beschwerdeführerin nicht den Wegfall der Dauertestamentsvollstreckung bezogen auf den Erbteil des Miterben, des Beteiligten zu 2) bewirken könnte, so dass die Frage der Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers, der für den verbleibenden Erbteil benötigt würde, zunächst einer Entscheidung zugeführt werden muss.

 

58            2.) Abgesehen davon hält der Senat die Voraussetzungen des § 2306 BGB a.F. für nicht gegeben.

 

59            Grundsätzlich käme allerdings die Berufung der Beschwerdeführerin auf § 2306 BGB a.F. in Betracht. Die Vorschrift wurde zum 1.1.2010 geändert, so dass auf den Erbfall im Jahre 2006 noch die alte Fassung Anwendung finden dürfte. Nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. galt die Beschwer durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg. Die Beschwerdeführerin hat durch das Testament ihres Vaters quotenmäßig den vollen gesetzlichen Erbteil von 1/4 erhalten, so dass bezogen auf die zugewandte Quote die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Reichsgericht hatte im Zusammenhang mit der Prüfung des Fristbeginns für eine Ausschlagung gemäß Abs.1 S.2 der Vorschrift geäußert, ausnahmsweise könnten die in § 2306 Abs.1 BGB gebrauchten Ausdrücke des „Unterlassenen Erbteils“ und der „Hälfte des gesetzlichen Erbteils“ statt wie im Regelfall auf die Erbschaftsquote auf das „Quantum“ zu beziehen sein, und zwar dann, wenn der Pflichtteil wegen einer Anrechnung gemäß § 2315 BGB oder wegen einer Ausgleichung gemäß § 2316 BGB oder wegen beidem größer oder geringer sei, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (RGZ 113, 45, 48). Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Entscheidungen zur Ausschlagungsfrist angeschlossen, die ausnahmsweise „Werttheorie” für Fälle der § 2315 und 2316 BGB bejaht und ausgeführt, das greife nur Platz, wenn den eingesetzten pflichtteilsberechtigten Erben tatsächlich eine Anrechnungspflicht gemäß § 2315 BGB oder eine Ausgleichspflicht gemäß § 2316 BGB treffe (BayObLGZ 1959, 77, 79 f; BayObLGZ 1969, 112, 114 und 117). Auch der BGH hat die Quotentheorie als die Regel im Rahmen des § 2306 Abs.1 BGB bezeichnet und die Wertverhältnisse in den zu entscheidenden Sachverhalten nicht geprüft (BGH, WM 1968, 542, 543; BGH, NJW 1983, 2378). Dem sind das OLG Köln (ZEV 1997, 298) und das OLG Zweibrücken (ZEV 2007, 97) gefolgt. Beide Entscheidungen nennen ausdrücklich als denkbare Ausnahmen nur die §§ 2315 und 2316 BGB.

 

60            § 2315 BGB passt vorliegend schon deshalb nicht, weil es darin um eine Anrechnung zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten geht. § 2316 BGB betrifft die Berücksichtigung von Zuwendungen und Leistungen gemäß § 2050 ff BGB, die im Streitfall aber tatbestandlich nicht vorliegen.

 

61            Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Werttheorie im Rahmen des § 2306 BGB auf den Fall einer Schenkung im Sinne von § 2325 BGB, wie sie hier im Hinblick auf die lebzeitige Übertragung mit notariellem Vertrag vom 9.12.2005 auf den Beteiligten zu 2) allein in Betracht käme, ist soweit ersichtlich von der Rechtsprechung nicht vorgenommen worden. Ausnahmen von einer Regel sind grundsätzlich eng auszulegen. Gegen eine Erweiterung spricht die unterschiedliche Zielrichtung von § 2306 BGB einerseits und § 2325 BGB andererseits. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB geht es um die Sicherung der wertmäßigen Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am insoweit fiktiven Nachlass. Der Ergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der vom tatsächlichen Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig ist, nur das Pflichtteilsrecht im Sinne von § 2303 BGB voraussetzt und somit auch demjenigen Pflichtteilsberechtigten zusteht, der als Erbe am Nachlass beteiligt ist (vgl.§ 2326 BGB). § 2306 BGB meint indes die Belastung eines zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten mit Beschränkungen und Beschwerungen bezogen auf die Übernahme eines konkreten Nachlasses, wie die Aufzählung in der Vorschrift zeigt: Die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung und ein Vermächtnis bedeuten eine Beeinträchtigung der Stellung als Erbe, indem die freie Verfügungsmacht eingeschränkt wird (vgl. OLG Köln, ZEV 1997, 298). § 2306 BGB legt mithin die Fälle fest, in denen der pflichtteilsberechtigte Erbe solche Beeinträchtigungen der Erbenstellung am zugewendeten Erbteil nicht hinnehmen muss. Der Umstand, dass das Gesetz im Falle von Schenkungen im Rahmen von § 2325 BGB eine Wertbetrachtung anstellt, zwingt nicht dazu, dies generell auch im Rahmen von § 2306 Abs.1 BGB als einem ganz anderen Regelungskontext zu tun.

 

V.)

 

62            Ob das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz dieses Nachlassverfahrens (oder das Nachlassgericht überhaupt) befugt wäre, entsprechend dem weiteren Antrag der Beschwerdeführerin „die Dauertestamentsvollstreckung aufzuheben und eine Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung zu beschließen“ kann dahin stehen. In der Sache kann die Beschwerdeführerin nicht damit durchdringen, weil auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung weiterhin zu beachten ist.

 

63            1.) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Beschwerdegericht insoweit ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen des Nachlassgerichts im Beschluss vom 4.12.2012 zum Az. 72-​76 VI 340/06 + IV 318/06, dort S.3 f (Bl.1045 ff). Die dortigen Erwägungen macht sich das Beschwerdegericht vollen Umfangs zu eigen. Grundsätzliche Ausführungen zur Wirksamkeit des Testaments und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung finden sich im Übrigen in der Entscheidung des Senats vom 23.20.2008 (2 Wx 109/08), auf die verwiesen wird.

 

64            Die jetzigen Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sachlich keine neuen oder weiteren Aspekte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Wenn die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass dem Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers wichtig gewesen sei, er nicht gewollt haben könne, nach dem Wegfall der benannten Personen sein Vermögen völlig fremden Personen anzuvertrauen, und jede andere Auslegung dem im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers ebenso wie dem Sinn des Testament widerspreche, verkennt sie, dass die Auslegung im Sinne eines konkludenten Ersuchens an das Nachlassgericht gemäß §§ 2200 BGB nicht ein unzulässiges „Hineininterpretieren“ oder die Berücksichtigung nicht erwiesener Umstände außerhalb des Testaments darstellt, sondern vielmehr auf einer Würdigung des vom Erblasser ganz dezidiert niedergelegten Willens beruht.

 

65            Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, ist der letzte Absatz in Ziffer 4 des Testaments, in dem der Testamentsvollstrecker und der Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden, nicht dahin zu verstehen, dass bei Wegfall dieser Personen die Dauertestamentsvollstreckung als solche enden und zu einer Auseinandersetzungsvollstreckung werden soll. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte im Testament selbst oder in außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass eine Testamentsvollstreckung vorwiegend wegen bzw. zum Nutzen der Person des Testamentsvollstreckers angeordnet wird oder in ihrer Dauer von der Verfügbarkeit der speziell ausgewählten Person abhängen soll. Zwar bestimmt ein Erblasser in der Regel eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker. Vorrangig geht es jedoch um die Umsetzung der Ziele, die der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher verfolgt. Ein Testamentsvollstrecker hat seiner Funktion nach die Aufgabe, die Ziele des Erblassers zu verwirklichen. Diese Ziele entfallen nicht mit dem Wegfall der ausgewählten Person.

 

66            Aufbau und Inhalt von Ziffer 4 des Testaments zeigen hier deutlich, welche Ziele der Erblasser verfolgte: Ihm ging es vorrangig ausdrücklich darum, die Auseinandersetzung der Miterben untereinander auszuschließen, und zwar insbesondere noch für die Zeit nach dem Tod der miterbenden Ehefrau. Mit dem Ausschluss der Auseinandersetzung für 30 Jahre nach dem Tode der Ehefrau machte der Erblasser deutlich, dass es ihm besonders wichtig war, den Nachlass als solchen so lange wie möglich zu erhalten und seine Kinder in der gesamthänderischen Bindung zu halten. Das Element der möglichst langen Dauer wird auch deutlich in der Anordnung, das Grundstück G. A. Weg … dürfe in den bestehenden Grenzen und in der Form der Anlage nicht verändert werden, damit der Wohnwert so erhalten bleibe. Ferner war ihm nach der zuvor getroffenen Anordnung wichtig, der Testamentsvollstrecker solle die Grundstücke verwalten und in einem guten Zustand erhalten. Wegen dieser beabsichtigten Dauer der Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker konnte der Erblasser schon bei Errichtung des Testaments nicht sicher davon ausgehen, dass der von ihm ausgewählte Testamentsvollstrecker oder zumindest der Ersatztestamentsvollstrecker für volle 30 Jahre zur Verfügung stehen würde. Die einzelnen Anordnungen lassen vor diesem Hintergrund nicht den Schluss zu, der Erblasser habe sich mit einer Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung abgefunden für den Fall, das die genannten Personen nicht mehr zur Verfügung stünden.

 

67            2.) Allerdings führt die Auslegung des Testaments im Sinne eines Ersuchens gemäß § 2200 bGb nicht zwingend zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers, denn die Vorschrift räumt dem Nachlassgericht ein Ermessen ein. Grundsätzlich könnte das Nachlassgericht auch von einer Ernennung absehen oder sie ablehnen. Es ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Anordnung oder Fortdauer der Testamentsvollstreckung noch zweckmäßig erscheint.

 

68            Hierauf bezieht sich die im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kosten der Dauertestamentsvollstreckung, die Schwierigkeiten der Verwaltung des Nachlasses wegen der Zusammensetzung und unterschiedlichen Beteiligung der Geschwister an den Immobilien, die Zerstrittenheit der Geschwister, die erhebliche psychische und finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin und ähnliches.

 

69            Angesichts des deutlich zum Ausdruck gebrachten Zieles des Erblassers, die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben so lange wie möglich zu verhindern, erscheint auch unter Berücksichtigung der vom Erblasser so im Einzelnen nicht vorhersehbaren Entwicklung die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unumgänglich. Ohne die Funktion eines Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung nicht denkbar. Daran ändert das Vorhandensein einer Verwaltungsfirma für die Immobilien nichts, denn die Beteiligten sind so zerstritten, dass diese Verwaltungsfirma stets deren wechselnden und oft diametral entgegenstehenden Meinungen ausgesetzt ist. Das Bedürfnis nach einem neutralen, vermittelnden Ansprechpartner besteht und ist der Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich förderlich. Das Verhalten der Beteiligten in diesem seit vielen Jahren unter verschiedenen Aspekten geführten Nachlassverfahrens ebenso wie die seit vielen Jahren anhängigen Streitigkeiten in Zivilverfahren vor dem Landgericht belegen, dass diesen Beteiligten in jeder Hinsicht Wille und Fähigkeit zur Kooperation fehlt. Es wäre auch nicht im Sinne des Erblassers, wenn man den Erben ermöglichen wollte, mit ihren bis ins letzte ausgetragenen Streitereien die Dauertestamentsvollstreckung unter Hinweis auf Kosten, psychische Belastungen und faktische Schwierigkeiten für einen Testamentsvollstrecker entgegen der Intention des Erblassers vorzeitig zu beenden. Das Testament lässt keinen Schluss darauf zu, der Erblasser könnte – falls er das Verhalten seiner Kinder vorhergesehen hätte – von der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung abgesehen haben oder mit einer vorzeitigen Beendigung einverstanden gewesen sein.

 

VI.)

 

70            Was schließlich die Person der als Ersatztestamentsvollstreckerin ausgewählten Rechtsanwältin U. E. betrifft, hat die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen, die gegen deren Ernennung sprechen könnten. Dass diese den Beteiligten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Vereinbarung über diese Tätigkeit vorgelegt hat (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift und Anlage 4 zur Beschwerdeschrift, Bl. 1228 und 1240), ist nicht zu beanstanden.

 

VII.)

 

71            Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung von § 65 GNotGK festgesetzt worden. Der Wert eines Verfahrens über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Da das GNotKG den besonderen Fall einer Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB nicht gesondert aufführt, ist es sachgerecht, § 65 GNotKG entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist allein der Erbfall nach W. H. M., weil es um die von ihm angeordnete Testamentsvollstreckung geht. Daran hat sich durch den inzwischen eingetretenen Erbfall nach der ursprünglichen Miterbin K. M. nichts geändert. Da der Erblasser W. H. M. für seinen Nachlass insgesamt Testamentsvollstreckung angeordnet hat und somit der Ersatztestamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass des ersten Erbfalls bestellt wurde, kommt eine Reduzierung gemäß § 40 Abs.2 GNotKG nicht in Betracht.

 

72            Nach dem letzten aktualisierten Nachlassverzeichnis vom 2.2.2009 (Bl. 653) betrug der Brutto-​Nachlasswert € 1.194.822,-​. 10 % sind € 119.482,20.

 

 

 

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