Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 W 91/15 Testamentsvollstreckung: Beschwerde gegen die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

Dezember 12, 2017

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 W 91/15

Testamentsvollstreckung: Beschwerde gegen die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-​Wandsbek – Nachlassgericht – vom 23.9.2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000 € festgesetzt.

 

Gründe

1              Mit Erbvertrag vom 9.7.1997 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau (L.A.Sch…) gegenseitig als befreite Vorerben und den Beteiligten zu 1), ihren Sohn, als Nacherben ein. Zugleich ordneten sie für die Nacherbschaft für die Dauer von 30 Jahren nach dem Nacherbfall Testamentsvollstreckung an. Der Erblasser sollte vom zuständigen Nachlassgericht bestimmt werden.

 

2              Mit gleicher Urkunde gewährten der Erblasser und seine Ehefrau der Beteiligten zu 2), ihrer Nichte, und deren Ehemann ein Darlehen über den Erwerb eines Grundstücks in (…). Diese verpflichteten sich im Gegenzug, dem Beteiligten zu 1) ein lebenslanges Wohnrecht für eine Wohnung auf dem Grundstück einzuräumen sowie diesen für die Zeit seines Aufenthalts in der Wohnung zu pflegen und zu versorgen. Nach Erfüllung dieser Verpflichtungen sollte ihnen die Rückzahlung des Darlehens erlassen werden.

 

3              In den Jahren 2013 und 2014 verstarben zunächst der Erblasser, danach seine Ehefrau, so dass der Nacherbfall eintrat. Der Beteiligte zu 1) zog jedoch nicht nach (…), sondern wohnt bis heute in Hamburg. Die Beteiligte zu 2) wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aufgrund verschiedener Vollmachten war sie zudem in der Lage, über die Konten des Erblassers, seiner Ehefrau und des Beteiligten zu 1) zu verfügen. Im Zeitraum bis 2015 hob die Beteiligte zu 2) Beträge von mehr als 70.000 € von einem – nicht in den Nachlass fallenden – Girokonto des Beteiligten zu 1) ab. Mit Schreiben vom 2.6.2015 zeigte der Beteiligte zu 1) diesen Sachverhalt dem Nachlassgericht an und bat um Entlassung der Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckerin, da diese unberechtigt Zugriff auf sein Vermögen genommen habe.

 

4              Die Beteiligte zu 2) wendete ein, dass die beanstandeten Verfügungen nicht den Nachlass betroffen hätten und zudem mit Zustimmung des Erblassers und seiner Frau sowie derjenigen des Beteiligten zu 1) erfolgt seien. Der Beteiligte zu 1) stehe unter dem Einfluss unbekannter Personen, in deren Begleitung er bereits bei einer Bank vorgesprochen und Auszahlungen über die sonst üblichen Beträge hinaus verlangt habe.

 

5              Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23.9.2015 entließ das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstreckerin und bestimmte den Beteiligten zu 3) zum neuen Testamentsvollstrecker. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des Nachlassgerichts verwiesen. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1) am 25.9.2015 zugestellt.

 

6              Mit seiner vom 23.10.2015 datierenden und an demselben Tag beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers.

 

7              Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses

 

8              1. die Testamentsvollstreckung aufzuheben,

  1. hilfsweise, Rechtsanwalt (…), weiter hilfsweise Herrn (…) zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

 

9              Bei Abfassung des Erbvertrages hätten der Erblasser und seine Ehefrau die Vorstellung gehabt, dass ihr Sohn zu der Beteiligten zu 2) ziehen und von dieser vertrauensvoll betreut werde. Durch die unberechtigten Abhebungen der Beteiligten zu 2) und den Umstand, dass der Beteiligte zu 1) in seiner Wohnung in Hamburg mit der Unterstützung seiner Freunde und ggf. seines Anwalts gut allein zurechtkomme, sei die Geschäftsgrundlage für die Anordnungen im Erbvertrag weggefallen. Die in der Anordnung einer 30-​jährigen – quasi lebenslangen – Testamentsvollstreckung liegende Beschränkung des Erben sei unangemessen und diesem nicht zumutbar. Das Nachlassgericht sei daher gehalten gewesen, im Rahmen des ihm gemäß § 2200 BGB zustehenden Ermessens von der Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers abzusehen; zumindest sei aber eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker zu berufen.

 

10            Die Beteiligte zu 2) hält die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung für geboten und verteidigt die entsprechende Entscheidung des Nachlassgerichts.

 

11            Mit Beschluss vom 19.11.2015 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

12            Im Rahmen eines von der Beteiligten zu 2) angeregten Betreuungsverfahrens hat die Sachverständige (…) am 13.4.2016 ein nervenärztliches Gutachten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anordnung einer rechtlichen Betreuung für den Beteiligten zu 1) und hinsichtlich dessen Geschäftsfähigkeit erstattet. Sie kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Beteiligte zu 1) aufgrund einer leichtgradigen Intelligenzminderung einer besonders ausgeprägten Fremdbeeinflussbarkeit unterliege. Seine Kritik- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf Entscheidungen, die ihm von Dritten nahegelegt würden, sei deutlich vermindert. Hierdurch sei er in seiner Fähigkeit zu freien Entscheidungen beeinträchtigt und als vollauf oder partiell geschäftsunfähig einzustufen. Mit Beschluss vom 15.6.2019 hat das Amtsgericht Hamburg-​Wandsbek – Betreuungsgericht – für den Beteiligten zu 1) Betreuung u.a. hinsichtlich der Aufgabenkreise Vermögenssorge, einschließlich der Regelung der Erbangelegenheiten und Geltendmachung von Rechten gegenüber seinem Bevollmächtigten im Bereich der Vermögenssorge einschließlich des Widerrufs erteilter Vollmachten/Untervollmachten angeordnet und Herrn (…) zum Betreuer bestellt.

 

13            Der Beteiligte zu 1) macht geltend, dass mit Blick auf die zwischenzeitlich angeordnete Betreuung die Bestellung eines Testamentsvollstreckers überflüssig sei. Es bestehe sogar das Risiko von Abstimmungsproblemen zwischen Betreuer und Testamentsvollstrecker.

 

14            Der Senat hat die Betreuungsakte (AG Hamburg-​Wandsbek, Az. 705 XVII 107/15) informatorisch beigezogen. Aus der vom Betreuer eingereichten Vermögensübersicht und seinem Bericht vom 31.8.2016 ergibt sich, dass zum Nachlass im Wesentlichen zwei Eigentumswohnungen (eine davon vermietet, die andere vom Beteiligten zu 1) bewohnt) mit geschätzten Werten von 150.000 € bzw. 100.000 € gehören sowie weiter eine Forderung gegen die Beteiligte zu 2) mit einem vorläufig geschätzten Wert von mindestens 300.000 €. Der Beteiligte zu 1) verfügt daneben über selbst verwaltete Konten und Depots und ein vom Betreuer verwaltetes Konto. Er erhält persönliche Unterstützung durch Herrn (…) und Frau (…).

 

II.

15            Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

 

16            Zu Recht hat das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestellt. Die Voraussetzungen für eine derartige Bestellung im Sinne des § 2200 BGB sind gegeben. Der Erblasser und seine Ehefrau haben gemäß I. des Erbvertrages vom 9.6.1997 hinsichtlich der Nacherbschaft Testamentsvollstreckung angeordnet und das Nachlassgericht ausdrücklich ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

 

17            Durch die – mit der Beschwerde nicht angegriffene – Entlassung der früheren Testamentsvollstreckerin – der Beteiligten zu 2. – lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung (wieder) vor.

 

18            Eine Abhängigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung von den in II. des Erbvertrages enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Darlehensgewährung an die Beteiligte zu 2) und der Einräumung eines Wohnrechts für den Beteiligten zu 1) in deren Haus lässt sich dem Erbvertrag weder nach Wortlaut und Systematik noch nach seinem Sinn und Zweck entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser und seine Ehefrau ihren Sohn ganz allgemein und auf Dauer in geschäftlicher Hinsicht als unterstützungsbedürftig angesehen haben. Ihnen wird auch seine erhöhte Suggestibilität bekannt gewesen sein.

 

19            Zwar sieht § 2200 BGB nicht vor, dass einem auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers gerichtetes Ersuchen unter allen Umständen nachzukommen ist, sondern eröffnet für das Nachlassgericht (und das Beschwerdegericht) ein gewisses Ermessen. Das Nachlassgericht ist allerdings in der Regel zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers verpflichtet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine solche Anordnung aufgrund veränderter Umstände ihren Sinn verloren hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände von der Anordnung abgesehen hätte (OLG Frankfurt, B. v. 22.9.2016, 20 W 158/16, Rn. 19 (juris); Staudinger-​Reimann, § 2200 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Hierzu gehört beispielsweise der Fall, dass der – geringe – Umfang des Nachlasses eine Testamentsvollstreckung nicht mehr rechtfertigt.

 

20            Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wie auch die weiteren Bestimmungen in II. des Erbvertrages beruhten ersichtlich auf der Erkenntnis des Erblassers und seiner Frau, ihr Sohn werde infolge seiner leichten Intelligenzminderung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen hinsichtlich seines Vermögens weder jetzt noch in Zukunft in der Lage sein, sich vielmehr den Einflüssen nicht notwendig wohlgesonnener Dritter auf Dauer schutzlos ausgeliefert sehen. Zur Sicherung des ihm durch den Nachlass zufließenden Vermögens und des hieraus erzielbaren Einkommens hielten der Erblasser und seine Ehefrau es für erforderlich, dem Beteiligten zu 1) die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände möglichst langfristig zu entziehen.

 

21            Diese Einschätzung war zutreffend und ist es auch heute noch. Das im Betreuungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beteiligte zu 1) zu eigenverantwortlichen Entscheidungen über sein Vermögen nicht befähigt ist und einer besonders ausgeprägten Fremdbeeinflussbarkeit unterliegt. Dies begründet das Risiko, dass der Beteiligte zu 1) durch Dritte zu unbedachten Verfügungen über Nachlassgegenstände verleitet werden könnte, durch die er sich schlimmstenfalls seine für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mieteinnahmen oder die Möglichkeit zum kostenfreien Wohnen in der ihm gehörenden Eigentumswohnung entziehen könnte.

 

22            Die Bestellung eines Betreuers für den Beteiligten zu 1), dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, ist zwar geeignet, die vorstehend beschriebenen Gefahren zu reduzieren. Die rechtliche Wirkung der Betreuung bleibt jedoch bezogen auf das Nachlassvermögen hinter derjenigen der Testamentsvollstreckung deutlich zurück, da ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wurde. Der Beteiligte zu 1) wird durch die Betreuung insbesondere nicht daran gehindert, Eigengeschäfte vorzunehmen. Da das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten nicht ausschließt, dass der Beteiligte zu 1) weiterhin zumindest teilweise geschäftsfähig ist, erscheint es möglich, dass er sich durch für ihn nachteilige Verfügungen über Nachlassgegenstände seine Lebensgrundlage zerstören könnte, bevor der Betreuer eingreifen kann. Dies lässt sich nur ausschließen, wenn die Testamentsvollstreckung aufrechterhalten bleibt.

 

23            Aus dem Umstand, dass im Betreuungsverfahren die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht für erforderlich erachtet wurde, folgt nicht, dass auch im Nachlassverfahren von der Fortsetzung der – in ihren Rechtswirkungen partiell vergleichbaren – Testamentsvollstreckung Abstand genommen werden muss. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts, bei dem es sich um einen hoheitlichen Grundrechtseingriff handelt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip streng beachtet werden muss. Demgegenüber erfolgt die Entscheidung über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Rahmen seiner erbrechtlichen Privatautonomie. Der Erblasser ist deshalb befugt, die Verfügungsbefugnis des Erben bezogen auf den Nachlass stärker zu beschränken als dies dem Staat hinsichtlich des Eigenvermögens des Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erlaubt ist.

 

24            Da die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung zur Durchsetzung der vom Erblasser und seiner Frau mit der entsprechenden Anordnung verfolgten Ziele weiterhin notwendig ist, kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Tätigkeit sowohl eines Betreuers als auch eines Testamentsvollstreckers das Vermögen des Beteiligten zu 1) mehrfach mit Kosten belastet. Es ist nicht ersichtlich, dass die entstehenden Kosten eine Größenordnung erreichen, die mit Blick auf die Einnahmesituation des Beteiligten zu 1) diesen entweder zu erheblichen Einschnitten in seiner Lebensführung zwingt oder aber den Nachlass bzw. das Eigenvermögen des Beteiligten zu 1) aufzuzehren droht.

 

25            Auch die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1) haben keinen Erfolg. Die Ernennung eines neutralen, professionell tätigen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist nicht zu beanstanden. Die obigen Überlegungen legen gerade nicht nahe, dass die seitens des Erblassers und seiner Ehefrau mit der Testamentsvollstreckung verfolgten Ziele durch Ernennung einer dem Beteiligten zu 1) nahestehenden Person zum Testamentsvollstrecker besser verwirklicht werden könnten als durch einen unbeteiligten Dritten.

 

26            Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 61, 65 GNotKG festgesetzt worden. Der Wert eines Verfahrens über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt danach jeweils 10 % des Wertes des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.

 

 

 

 

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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