Internationale Zuständigkeit für die Bekanntgabe eines in Deutschland verwahrten und eröffneten Testaments

September 16, 2020

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat
21 SV 2/20

Internationale Zuständigkeit für die Bekanntgabe eines in Deutschland verwahrten und eröffneten Testaments

1. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 EuErbVO auf das – weitere – Testamentseröffnungsverfahren

2. Das Nachlassgericht ist jedenfalls dann für die Bekanntgabe eines in Deutschland in amtlicher Verwahrung befindlichen und bereits eröffneten Testaments eines im Ausland verstorbenen deutschen Erblassers international zuständig, wenn die Durchführung des weiteren Verfahrens in einem Drittstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

Als örtlich zuständig für das weitere Eröffnungsverfahren (Bekanntgabe gemäß § 348 Abs. 3 FamFG) wird das Amtsgericht Lichtenfels bestimmt.

Gründe

I.

Der am XX.XX.2018 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand. Er war in zweiter Ehe seit dem XX.XX.2010 mit Vorname1 A verheiratet. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war bis Juli 2014 in Lichtenfels. Der Erblasser bezog eine Pension als ehemaliger …beamter und war beihilfeberechtigt. Der Erblasser hatte drei Kinder und möglicherweise ein Adoptivkind. Der Vater des Erblassers ist vorverstorben. Der Erblasser hat noch einen Bruder.

Der Erblasser hatte mit notarieller Urkunde vom 25.09.1996 mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet (Bl. 25 d.A.), in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben und Abkömmlinge als Schlusserben einsetzten. Dieses haben die Eheleute beim Amtsgericht Gelnhausen in amtliche Verwahrung gegeben (Bl. 1,3 d.A.). Nach dem Tod des Erblassers erklärten die Töchter des Erblassers Vorname2 A und B – diese zugleich für ihre Kinder – die Ausschlagung der Erbschaft (Bl. 21, 22 d.A.) gegenüber dem Amtsgericht Lichtenfels.

Das Amtsgericht Lichtenfels hat mit Verfügung vom 27.05.2019 (Bl. 21 d.A.) die Ausschlagungserklärung von Vorname1 A an das Amtsgericht Gelnhausen übersandt und darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 4 EuErbVO von der Zuständigkeit der thailändischen Behörden ausgehe.

Das Amtsgericht Gelnhausen eröffnete am 29.05.2019 die Verfügung von Todes wegen vom 24.09.1996 und gab das Verfahren gemäß §§ 350, 343 Abs. 3 FamFG an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ab (Bl. 24, 30 d.A.).

Das Amtsgericht Schöneberg hat sich mit Beschluss vom 24.06.2019 (Bl. 43 d.A.) für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Gelnhausen zurückverwiesen. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg sei gemäß Art. 4 bzw. 10 EuErbVO nicht gegeben. Eine inländische Zuständigkeit gemäß § 343 Abs. 1, bis 3 FamFG bzw. § 34 Abs. 3 IntErbRVG sei nicht ersichtlich. Das Verwahrgericht habe in eigener Zuständigkeit den letzten gewöhnlichen (inländischen) Aufenthalt zu ermitteln.

Das Amtsgericht Gelnhausen übersandte den Vorgang mit Verfügung vom 05.09.2019 an das Amtsgericht Lichtenfels mit der Bitte um Prüfung und Übernahme im Hinblick auf den letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Lichtenfels (Bl. 59 d.A.). Es handele sich hier nicht um eine Entscheidung in Erbsachen sondern lediglich um die weitere Bearbeitung der Testamentseröffnung bzw. der Benachrichtigung bei Ausschlagungen.

Mit Beschluss vom 18.11.2019 (Bl. 63 ff d.A.) hat sich das Amtsgericht Lichtenfels für örtlich unzuständig erklärt und das Verwahrungsverfahren an das Amtsgericht Gelnhausen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die nachlassgerichtliche Zuständigkeit liege gemäß Art. 4,10 EuErbVO bei den thailändischen Behörden. Es sei kein Nachlassvermögen im Inland vorhanden, so dass auch eine subsidiäre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Es habe nur gemäß § 344 Abs. 7 FamFG die Ausschlagungserklärung entgegengenommen. Dies begründe keine allgemeine Zuständigkeit als Nachlassgericht.

Nachdem auch das Amtsgericht Schöneberg mit Verfügung vom 13.12.2019 (Bl. 68 d.A.) weiterhin eine Zuständigkeit abgelehnt hat, hat sich das Amtsgericht Gelnhausen mit Beschluss vom 16.01.2020 (Bl. 82 d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht gemäß § 5 Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Nachlassvermögen auch Passiva gehören dürften. Jedenfalls dürften Forderungen des Erblassers auf Pensionszahlungen und Beihilfeansprüche gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse bestehen. Dies hätte bislang noch nicht abschließend geprüft werden können. Soweit kein Vermögen vorhanden wäre, würde die EuErbVO nicht greifen, so dass § 343 FamFG subsidiär zur Anwendung kommen würde. Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein deutsches Gericht überhaupt nicht zuständig sein sollte, sondern eine ausschließliche Zuständigkeit einer thailändischen Behörde greifen würde.

II.

Der für die Entscheidung berufene Senat bestimmt aufgrund der zulässigen Vorlage das Amtsgericht Lichtenfels als das örtlich zuständige Gericht.

1. Die Vorlage ist gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG statthaft, da sich drei Nachlassgerichte für örtlich unzuständig erklärt haben. Dabei steht der Zulässigkeit der Vorlage auch nicht der Umstand entgegen, dass sie durch einen Rechtspfleger erfolgt ist, sofern – wie hier – das Verfahren, für das die Zuständigkeit zu klären ist, in den funktionellen Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt (vgl. BayObLG RPfleger 1996, 344, zit. nach Juris; Keidel/Sternal, FamFG, 2020, § 5 Rn 9). Denn die hier zu erfüllende Bekanntgabeverpflichtung nach § 348 Abs. 3 Satz 1 FamFG obliegt auch nach neuer Gesetzeslage dem Nachlassgericht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 2020, § 350 Rn 10) und fällt damit gemäß § 3 Abs. 2 lit. c iVm § 16 RPflG in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers.

2. Da der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Inland unstreitig in Lichtenfels war, ist das Amtsgericht Lichtenfels örtlich für die Bekanntgabe nach § 348 Abs. 3 FamFG zuständig ist.

a) Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Lichtenfels steht keine etwaige Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Lichtenfels vom 20.11.2019 entgegen.

Grundsätzlich kommt zwar gemäß § 3 Abs. 4 FamFG einem Verweisungsbeschluss Bindungswirkung zu. Gleichwohl entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, da dieser hinsichtlich der Frage des weiteren Eröffnungsverfahrens schon keine Entscheidung getroffen hat. Die (Zurück-)Verweisung erfolgte nur mit Blick auf die Zuständigkeit als Verwahrgericht und insoweit für das Verwahrverfahren. Im Übrigen wäre eine Verweisung im Hinblick auf das weitere Eröffnungsverfahren auch willkürlich gewesen. Denn nach der eigenen Begründung des Amtsgerichts Lichtenfels ist auch das Amtsgericht Gelnhausen für das weitere Eröffnungsverfahren nicht örtlich zuständig, da es bereits an der internationalen Zuständigkeit fehlen würde.

Entsprechendes gilt für den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.06.2019. Diesem lässt sich schon keine Verweisung an das Amtsgericht Gelnhausen als örtlich zuständiges Gericht entnehmen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Zurückverweisung unter Verneinung der jedenfalls nicht gegebenen eigenen örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die erforderliche Ermittlung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor der Abgabe durch das Verwahrgericht.

b) Zuständig für die hier durchzuführende Bekanntgabe nach § 348 Abs. 3 FamFG ist das örtlich zuständige Gericht, auch wenn die Eröffnung der letztwilligen Verfügung gemäß § 344 Abs. 6 FamFG durch ein anderes Gericht erfolgt ist, bei dem die letztwillige Verfügung verwahrt worden ist. Denn nach der Eröffnung hat das örtlich nicht zuständige Gericht die Verfügung von Todes wegen und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift gemäß § 350 FamFG dem (örtlich zuständigen) Nachlassgericht zu übersenden, woraus sich im Umkehrschluss unmittelbar ergibt, dass die Bekanntgabe dem örtlich zuständigen Amtsgericht obliegt. Insoweit handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren (Keidel/Zimmermann, aaO, § 350 Rn 6,10).

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus § 343 FamFG. Gemäß § 343 Abs. 2 FamFG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland, welcher vorliegend in Lichtenfels war.

Insoweit hatte auch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zutreffend seine örtliche Zuständigkeit verneint, da die Voraussetzungen des § 343 Abs. 3 FamFG nicht vorliegen.

c) Das Amtsgericht Lichtenfels ist für das weitere Eröffnungsverfahren nach § 348 Abs. 3 FamFG gemäß § 105 FamFG auch international zuständig.

Zwar ist die Frage der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nicht Gegenstand des Bestimmungsverfahrens (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2012 – 3 Sa 1/12, juris Rn. 19). Etwas Anderes kann sich dann ergeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit nur aus einer vorhandenen internationalen Zuständigkeit hergeleitet werden kann oder umgekehrt, wenn schon mit Sicherheit feststeht, dass keine inländische internationale Zuständigkeit begründet ist und deshalb eine Bestimmung des zuständigen Gerichts abzulehnen ist (Keidel/Sternal, aaO, § 5 Rn. 40).

Vorliegend dürfte die internationale Zuständigkeit für das weitere Eröffnungsverfahren nicht unter Hinweis auf die EuErbVO abzulehnen sein, da nicht ersichtlich ist, dass die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO für die Eröffnung von Testamenten Anwendung finden. Denn bei der Eröffnung eines in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments handelt es sich nicht um eine Entscheidung (vgl. Art. 3 Abs. 1 g EuErbVO) über den gesamten Nachlass i.S.d Art. 4 EuErbVO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl, 2020, § 343 Rn. 17 und § 348 Rn. 65,68; MüKo-Muscheler FamFG 2019, § 348 Rn. 15 und Art. 3 EuErbVO, Rn. 8, Zöller/Geimer, ZPO, 2020, Art. 4 EuErbVO, Rn. 4; aA, MüKo-Dutta, BGB, 2018, Vorb. Zu Art. 4 EuErbVO Rn. 9). Es handelt sich um einen tatsächlichen Verfahrensvorgang, ohne regelnde oder gestaltende Wirkung für den gesamten Nachlass (Keidel/Zimmermann, aaO). Im Übrigen kann möglicherweise auch erst nach der Eröffnung des Testaments festgestellt werden, ob eine internationale Zuständigkeit besteht (Mü-Ko/Grziwotz, FamFG, 2019, § 344 Rn. 40), etwa im Hinblick auf die Frage von Inlandsvermögen. Zwar hat die Eröffnung und Bekanntgabe eines Testaments Einfluss auf den Fristenlauf etwa für Annahme- oder Ausschlagungserklärungen. Dass es aber durch die Eröffnung und Bekanntgabe einer letztwilligen Verfügung zu sich widersprechenden Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Denn soweit in Deutschland das Eröffnungsverfahren durchgeführt wurde, begründet dies keine Zuständigkeit für das spätere Erbscheinsverfahren. Für dieses Verfahren wäre die Zuständigkeit weiter unter Berücksichtigung der Regelungen der EuErbVO zu bestimmen.

Diese Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn sich die internationale Zuständigkeit nicht aus § 105 FamFG sondern entgegen der Auffassung des Senats aus der EuErbVO ergeben sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Vorliegend besteht für das weitere Eröffnungsverfahren jedenfalls eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO, da die Durchführung des weiteren Eröffnungsverfahrens in Thailand als Drittstaat bei verständiger Würdigung aus Rechtsgründen unmöglich erscheint. Nach thailändischem Recht ist die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht gesetzlich nicht vorgesehen. Ausländische Testamente werden vor den thailändischen Gerichten nur dann anerkannt, wenn sie offiziell übersetzt und vom Außenministerium legalisiert werden. Die Durchsetzung eines ausländischen Testaments bedarf in Thailand immer eines Gerichtsverfahrens (Ferid/Fisching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Stand Dez. 2019, Thailand Rn. 74,75). Für die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens in Thailand ist daher für einen in einem in Deutschland hinterlegten Testament benannten Erben zwingend erforderlich, dass dieser Kenntnis von dem Testament erlangt. Nur dann kann der Erbe die erforderlichen Schritte gegenüber den – für das Erbscheinsverfahren zuständigen – thailändischen Gerichten vorbereiten. Dies ist aber nur dann möglich, wenn das in Deutschland hinterlegte Testament von einem deutschen Gericht nicht nur eröffnet, sondern auch bekannt gegeben wird. Dass ein thailändisches Gericht ein in Deutschland hinterlegtes, in deutscher Sprache abgefasstes Testament den Erben in Deutschland bekannt geben würde, kann vernünftigerweise nicht erwartet werden (vgl. zu dieser Anforderung Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, Art. 11 EuErbVO Rn. 4). Anders als in den Fällen, in denen es sich um ein in Deutschland hinterlegtes Testament eines ausländischen Staatsangehörigen handelt, kommt bei einem Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit auch keine Weiterleitung an das Konsulat des ausländischen Staates im Inland in Betracht (vgl. zu diesen Fallkonstellationen MüKo/Grziwotz, FamFG, 2019, § 344 Rn. 40; Keidel/ Zimmermann, FamFG, 2020, § 348 Rn. 70).

d) Das Amtsgericht Lichtenfels ist daher für die Bekanntgabe des eröffneten Testaments nach § 348 Abs. 3 FamFG örtlich zuständig.

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