Kammergericht Berlin, 6 W 52/18 Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung des Originals

Januar 31, 2019

Kammergericht Berlin, 6 W 52/18
Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung des Originals
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.

2. Errichtung und Inhalt eines Testaments kann in diesen Fällen gemäß § 2356 Abs. 2 BGB a.F. mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.

3. Das Ergebnis einer Begutachtung durch einen Schriftsachverständigen, dass die Errichtung des Testaments durch den Erblasser “wesentlich wahrscheinlicher ist als die These einer Nachahmung oder Fälschung” ist der Tatsache geschuldet, dass die Testamentsschrift nur in Kopie vorliegt, und kann durch weitere Indizien erhärtet werden

4. Die fehlende Auffindbarkeit des Originaltestaments lässt allein nicht auf eine Vernichtung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht schließen und reicht auch für eine dahingehende Vermutung nicht aus; beweisbelastet für den Widerruf ist derjenige, der seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten will.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 28. Mai 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick – Nachlassgericht – vom 03. Mai 2018 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 20.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Söhne des Erblassers aus seinen ersten beiden Ehen. Die Beteiligte zu 3. ist die Tochter der am 28.02.2011 vorverstorbenen dritten Ehefrau des Erblassers und damit die Stieftochter des Erblassers.

Der Erblasser hat ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 16. März 2016 hinterlassen, mit dem er festgelegt hat, dass die Tochter der Beteiligten zu 3. nach seinem Tod die Kapitalanlage in Höhe von 10.000,00 € an der Beteiligungsgesellschaft … erhalten soll.

Die Beteiligte zu 3. hat die Kopie einer letztwilligen Verfügung vom 31. März 2011 eingereicht, die ihre Einsetzung zu seiner Alleinerbin enthält.

Mit Erbscheinsverhandlung vom 11. Oktober 2017 vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn und seinen Bruder, den Beteiligten zu 2. als – gesetzliche – Erben zu je ein Halb ausweist. Er hat bestritten, dass der Erblasser das von der Beteiligten zu 3. in Kopie vorgelegte Testament vom 31. März 2011 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Zudem hat er behauptet, der Erblasser habe das Testament jedenfalls später in Widerrufsabsicht vernichtet. Dies sei bereits dadurch belegt, dass selbst die Beteiligte zu 3. das Original in den Sachen des Erblassers nicht habe finden können, und ergebe sich auch daraus, dass der Erblasser ihm gegenüber mehrfach äußerte, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten solle und er kein Testament benötige. Dies folge auch aus den ihm in 2013 und 2015 erteilten Vollmachten (Anl. Ast. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 15.12.2017, Bl. 69 ff. d. A.) sowie aus weiteren Umständen, die das zwischen ihm seit dem Tod der dritten Ehefrau des Erblassers neu entstandene Vertrauensverhältnis belegten.

Die Beteiligte zu 3. ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie behauptet, der Erblasser habe – nachdem er sich zu Fragen der Errichtung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung anwaltlich habe beraten lassen – das Testament vom 31. März 2011 eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Da der Erblasser das Testament aus Kostengründen nicht habe hinterlegen wollen, sei entsprechend der anwaltlichen Beratung verfahren worden; sie, die Beteiligte zu 3. habe sich zu Beweiszwecken eine Kopie gezogen und die Originalurkunde sei beim Erblasser verblieben, der sie bei seinen sonstigen Dokumenten im weißen Schränkchen aufbewahrt habe. Noch an seinem 90. Geburtstag, wenige Monate vor seinem Tod, habe der Erblasser ihr im Beisein ihres Ehemannes bestätigt, dass sich das Originaltestament zu ihren Gunsten bei seinen Akten und Unterlagen befinde und weiterhin für seine Erbfolge maßgeblich sei.

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob das Testament vom 31. März 2011 vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, durch Einholung eines Gutachtens des Schriftsachverständigen Dr. … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftvergleichendes Gutachten vom 3. April 2018 (Anlage zur Erbscheinsakte) Bezug genommen. Im Ergebnis dieser Begutachtung hat der Beteiligte zu 1. die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament nicht mehr in Abrede gestellt; er hat jedoch weiterhin die Ansicht vertreten, der Text sei nicht vom Erblasser geschrieben worden, was er durch diverse Abweichungen im Schreibstil bei einzelnen Buchstaben belegt sieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2018 (Bl. 156 – 161 d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2018, den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zugestellt am 9. Mai 2018, hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen mit der Begründung, das Nachlassgericht sehe sich von einer formwirksamen Errichtung des Testaments vom 31. März 2011 überzeugt und es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Erblasser dieses vor seinem Tod wirksam widerrufen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03. Mai 2018 (Bl. 162 – 164 d.A.) verwiesen, gegen den der Beteiligte zu 1. am 28. Mai 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Juli 2018 begründet hat.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. Zurückgewiesen. Denn er und der Beteiligte zu 2. sind nicht gemäß §§ 1922, 1924 Abs. 1 BGB zu Erben berufen. Vielmehr bestimmt sich die Erbfolge anhand der letztwilligen Verfügung vom 31. März 2011, weshalb der Erblasser von der Beteiligten zu 3. beerbt worden ist.
1) Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. das Testament, aus dem sie ihr Alleinerbrecht herleiten will, nicht vorlegen kann. Grundsätzlich hat zwar derjenige, der ein testamentarisches Erbrecht geltend macht, dies durch Vorlage der Original-Testamentsurkunde nachzuweisen (§§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB). Es entspricht jedoch allgemeiner Ansicht, dass die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht dadurch berührt wird, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993 zu 1 Z BR 95/92, NJW-RR 1992, 1358 – 1359, zitiert nach juris, dort Rdz. 18 m.w.N.). Wenn in einem solchen Fall das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden kann und sich auch nicht bereits beim Nachlassgericht befindet, kann gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB die Errichtung und der Inhalt eines Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2013 zu 2 Wx 41/12, ErbR 2014, 193, zitiert nach juris, dort Rdz. 29 m.w.N.), wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG München, Beschluss vom 13.09.2011 zu 31 Wx 298/11, ZErb 2011, 285 – 288, zitiert nach juris, dort Rdz. 25.). Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat (OLG München a.a.O.). Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2231 ff BGB geltende Formstrenge. Denn mit diesen Formvorschriften verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser einerseits veranlassen, sich selbst darüber klar zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen sollen sie aber auch dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe exakt abzugrenzen von der maßgeblichen letztwilligen Verfügung. Die Eigenhändigkeit soll nach der Wertung des Gesetzes zudem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten (OLG München, Beschluss vom 22.04.2010 zu 31 Wx 11/10, MDR 2010, 1123 – 1124, zitiert nach juris, dort Rdz. 12; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002 zu 1 Z BR 105/02, FamRZ 2003, 1786 – 1788, zitiert nach juris, dort Rdz. 22 unter Hinweis auf BGHZ 80, 242 – 246, zitiert nach juris, dort Rdz. 15).
2) Dass die letztwillige Verfügung vom 31. März 2011 als eigenhändiges Testament im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB wirksam von dem Erblasser errichtet worden ist, steht im Ergebnis der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur notwendigen Überzeugung des Senats (§ 37 Abs. 1 FamFG) fest.
a) Dass die Unterschrift unter dem Testament vom Erblasser stammt, zieht der Beschwerdeführer im Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht mehr im Zweifel (Schriftsatz vom 30. April 2018, dort S. 5).
b) Aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. … ist der Senat – auch unter Einbeziehung der vom Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 30. April 2018 vorgetragenen Einwendungen – davon überzeugt, dass der Erblasser auch den Text der Urkunde eigenhändig geschrieben hat. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner schriftvergleichenden Analysen festgestellt, dass der Testamentstext gut mit den aus der Hand des Erblassers stammenden Vergleichsschriften korrespondiert (Gutachten S. 23), weil die strittige Schrift in Bezug auf alle überprüften Einzelmerkmale wie Strichmerkmale, Druckverlauf und Druckverstärkung, Verbindungszüge, Bewegungsführung, Formgebung, Größenausdehnung und Größenproportionen und Grundstrichabständen mit denen der Vergleichsschriften korrespondiert, weil ferner die Einzelmerkmale jeweils innerhalb der intraindividuellen Variabilität des vorliegenden Vergleichsmaterials liegen und graphische Indikatoren, die gegen die Authentizitätshypothese sprechen, nicht feststellbar sind (Gutachten S. 24). In seiner Gesamtbewertung (Gutachten S. 32) kommt der Sachverständige deshalb nachvollziehbar und überzeugend zu der Schlussfolgerung, dass – obwohl die Voraussetzungen zur Erhebung differenzierungsfähiger Untersuchungsbefunde auf Grund der Tatsache, dass die strittige Schrift nur als Kopie vorliegt, beeinträchtigt waren – “im Rahmen der physikalisch-technischen Urkundenprüfung und der systematischen schriftvergleichenden Analysen auf der Grundlage der vorgelegten Vergleichsschriften eine Reihe grafischer Einzelbefunde erhoben (wurden), die zu fundierten Schlussfolgerungen über die Entstehung der in Frage stehenden Beschriftungen berechtigen.” Hierzu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass “bei der merkmalsanalytischen Vergleichsuntersuchung des Testamentstextes mit den Schriftproben aus der Hand des Erblassers gezeigt werden (konnte), dass die Eigentümlichkeiten der strittigen Handschrift in Bezug auf die dynamischen Schriftmerkmale (Strichbeschaffenheit, Druckgebung und Druckverteilung, Bewegungsfluss) und auf die Ausdehnungsparameter (Bewegungsrichtung, vertikale und horizontale Ausdehnung) weitgehend mit den vorliegenden Vergleichsschriften übereinstimmen”, zumal sich entsprechende “schreiberspezifische Analogien hinsichtlich der Bewegungsführung und Formgebung der vergleichbaren Einzelelemente sowie der Variationen in den vorliegenden Schriftproben belegen lassen.” Da “weder spezielle Merkmalscharakteristiken, die grundsätzlich aus der grafischen Variationsbreite des vorliegenden Vergleichsmaterials herausfallen, noch sonstige grafischen Indikatoren, die gegen die Annahme einer Schrifturheberschaft des Erblassers sprechen, festzustellen” waren (Gutachten S. 30), lässt sich die Gesamtkonfiguration der erhobenen Untersuchungsbefunde aus der Sicht des Gutachters “auch unter Berücksichtigung der gebotenen Einschränkungen, die sich aus den vorliegenden Vergleichsvoraussetzungen ergeben”, unter der Hypothese, dass der Testamentstext vom Erblasser “eigenhändig geschrieben wurde, wesentlich schlüssiger erklären als unter der Annahme der Urheberschaft durch eine dritte Person (Gutachten S. 33). Denn unter dieser Hypothese müsste es sich aus der Sicht des Gutachters “um eine perfekt vollzogene Nachahmungsfälschung eines professionell arbeitenden manuellen Urhebers gehandelt haben”, eine Annahme, die der Gutachter nach allen kasuistischen Erfahrungen für “sehr unwahrscheinlich” erachtet.
Die Einwendungen des Beteiligten zu 1., wie im Einzelnen im Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. April 2018 dargelegt, vermögen diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beteiligte zu 1. auf Abweichungen zwischen den Vergleichsschriften und dem Testamentstext insbesondere beim Bewegungsfluss und in den Strichverbindungen hinweist und daraus den Schluss ziehen will, die sachverständigen Feststellungen seien jedenfalls in Bezug auf den Testamentstext nicht zutreffend, kann ihm nicht gefolgt werden. Schon das Gesamtbild der Testamentsurkunde vom 31. März 2011 zeigt, dass der Erblasser sich bemüht hatte, seine “Absenderangaben” oben links in der Testamentsurkunde – anders als den übrigen Text – in Druckbuchstaben zu schreiben. Dies ist auch der Grund, warum in diesen Absenderangaben die Anfangs-Großbuchstaben abweichend von denen im Text und auch abweichend von denen in den vorliegenden Vergleichsschriften geschrieben sind und es – soweit der Erblasser die Druckschrift durchgehalten hat – an den Verbindungen zwischen den übrigen Buchstaben fehlt. Hinsichtlich des tatsächlichen Testamentstextes hat der Sachverständige – auf den Anhang B zum Gutachten, dort ab S. 14 kann verwiesen werden – anschaulich und überzeugend dargelegt, dass die reproduzierten Elemente des strittigen Textes mit den reproduzierten Vergleichsmaterialien korrespondieren, was durch die Hinweise des Beteiligten zu 1., es könnten teilweise keine analogen Verbindungszüge erkannt werden bzw. die Varianten der Verbindungszüge könnten nicht durch die benannten Repro-Beispiele belegt werden, erschüttert wird.
Der Sachverständige ist im Ergebnis seiner Begutachtung zwar lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die These, dass das Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden ist, wesentlich wahrscheinlicher ist als die These, dass es sich um eine Nachahmung oder Fälschung handelt. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass die strittige Testamentsschrift nur in Kopie vorliegt und deshalb bestimmte Analysen nicht vorgenommen und einbezogen werden konnten. Dennoch sieht sich der Senat vor dem Hintergrund der weiter festgestellten Tatsachen, dass der Erblasser der Beteiligten zu 3. im Januar 2011 eine Bankvollmacht (Bd. II Bl. 93/94 d.A.), im März 2011 eine Generalvollmacht (Bd. I Bl. 17 d.A.) und im April 2011 eine Betreuungsvollmacht (Bd,. II Bl. 88 d.A.) erteilt hatte, davon überzeugt, dass der Erblasser der Beteiligten zu 3. in diesem Zeitraum, in den auch die Testamentserrichtung fällt, großes Vertrauen entgegen gebracht hat, was wiederum ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Erblasser mit der letztwilligen Verfügung seinen Wunsch, die Beteiligte zu 3. zu seiner Erbin zu bestimmen, umgesetzt hat.
c) Eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung am 31. März 2011 kann nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Geistestätigkeit des Erblassers infolge des Todes seiner 3. Ehefrau, die zur Folge hatten, dass er im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, liegen nicht vor. Die Behauptung des Beteiligten zu 1., die Testierfähigkeit des Erblassers sei unter dem Eindruck des Todes seiner dritten Ehefrau aufgrund der damit einhergehenden Vereinsamung und Abhängigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, trägt eine solche Feststellung nicht, zumal der Beteiligte zu 1. ausdrücklich auch darauf hingewiesen hat, dass die 3. Ehefrau des Erblassers im Todeszeitpunkt in einem Pflegeheim lebte, die Eheleute also bereits früher getrennt worden waren.
3) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das wirksam errichtete Testament vom 31. März 2011 in der Folgezeit bis zu seinem Tod am 12. Februar 2017 im Sinne des § 2255 BGB durch Vernichtung widerrufen hat, sind ebenfalls nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten des Beteiligten zu 1., weil er seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten will, die jedoch nur maßgeblich wäre, wenn feststünde, dass der Erblasser das formwirksam errichtete Testament vom 31. März 2011 wirksam widerrufen hätte.
Der Senat sieht sich nicht davon überzeugt, dass der Erblasser an der Erbeinsetzung seiner Stieftochter, der Beteiligten zu 3., nach Wiederbeleben des Kontaktes zum Beteiligten zu 1. nicht weiter festhalten wollte und deshalb das bei ihm verbliebene Originaltestament vom 31. März 2011 mit Widerrufsabsicht vernichtet hat. Eine solche Überzeugung lässt sich jedenfalls entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. nicht schon damit begründen, dass das Originaltestament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr – auch nicht von der Beteiligten zu 3. – aufgefunden werden konnte (OLG Köln Beschluss vom 02.12.2006 zu I-2 Wx 550/16, ErbR 2017, 342 – 344, zitiert nach juris, dort Rdz. 34 m.w.N.). Denn § 2255 BGB setzt eine bewusste Vernichtung der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht voraus, weshalb ein unfreiwilliger Urkundenverlust keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung haben kann. Da es für einen schlichten Urkundenverlust vielfältige Erklärungen geben kann, begründet auch allein die Tatsache, dass das Originaltestament nicht (mehr) auffindbar ist, noch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser mit Widerrufsabsicht vernichtet worden ist (OLG Köln a.a.O.). Notwendig, aber auch ausreichend für die Feststellung eines wirksamen Testamentswiderrufs im Sinne des § 2255 BGB wäre deshalb das Vorliegen weiterer – unstreitiger oder bewiesener – Tatsachen, die zumindest in ihrer Gesamtheit indiziell den Schluss auf ein bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde durch den Erblasser in Widerrufsabsicht zulassen würden. Zu Recht stellt das Nachlassgericht fest, dass es an solchen Tatsachen vorliegend fehlt. Die Tatsache, dass der Erblasser das Originaltestament nicht beim Nachlassgericht oder bei einem Notar hinterlegt hat, ist nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung mit Widerrufsabsicht zu begründen. Der Umstand, dass der Erblasser demgegenüber das im Jahr 2015 errichtete Testament mit der Vermächtnisanordnung zu Gunsten seiner Stiefenkelin nicht selbst aufbewahrte, sondern dem Antragsteller zur Aufbewahrung übergeben hat, ist kein Indiz dafür, dass der Erblasser das Originaltestament vom 31. März 2011 zu dieser Zeit bereits mit Widerrufsabsicht vernichtet hatte. Denn ebenso gut ist es denkbar, dass der Erblasser sich in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom 31. März 2011 bereits ausreichend durch die Übergabe der Testamentskopie an die Beteiligte zu 3. abgesichert sah. Auch die Tatsache, dass der Erblasser seit dem Jahr 2011 wieder Kontakt zu dem Beteiligten zu 1. aufgenommen hat, ist nicht geeignet, einen Willen des Erblasser zum Widerruf seiner letztwilligen Verfügung vom 31. März 2011 zu belegen. Denn der Kontakt zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3. bestand daneben weiter fort, zu einem Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3. ist es zu keiner Zeit gekommen. Zudem hatte der Erblasser zu Lebzeiten auch die zu Gunsten der Beteiligten zu 3. erteilten Vollmachten vom 24. Januar 2011 (Bl. 93/94 d.A.), vom 08. März 2011 (Beiakte Bl. 17) und vom 15. April 2011 (Bl. 88 d.A.) nicht widerrufen. Die Behauptung des Beteiligten zu 1., der Erblasser habe mehrfach ihm gegenüber und auch gegenüber seiner Ehefrau und seiner Mutter geäußert, dass er die gesetzliche Erbfolge wünsche, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers als wahr unterstellt werden, weshalb das Nachlassgericht zu dieser Frage zu Recht von einer Beweisaufnahme absehen konnte. Denn diese Äußerungen allein sind nicht geeignet, den Schluss zu belegen, der Erblasser habe diesem Wunsch anschließend entsprochen und das Testament vom 31. März 2011 in Widerrufsabsicht vernichtet, zumal dem Erblasser bekannt war, dass die Beteiligte 3. gerade für den Fall, dass die Testamentsurkunde nicht auffindbar sein sollte, eine Kopie des Testaments vom 31. März 2011 in Händen hielt. Jedenfalls vor diesem Hintergrund kommt der Tatsache, dass das Testament vom 16. März 2015 außer einer Vermächtnisanordnung zu Gunsten der Tochter der Beteiligten zu 3. keine weitere Verfügung zur Erbfolge enthält, eher indizielle Wirkung gegen die Feststellung einer Vernichtung der Originaltestamentsurkunde durch den Erblasser zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, liegen nicht vor.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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