KG Berlin, Beschl. v. 16.01.2015 – 6 W 1/15 Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis

September 19, 2018

KG Berlin, Beschl. v. 16.01.2015 – 6 W 1/15

Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis

(AG Neukölln, Beschl. v. 04.09.2014 – 62 VI 583/13)

 

Gründe:

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind Enkel des Erblassers und aufgrund eines vom Beteiligten zu 1. am 26.04.1988 beurkundeten gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers mit seiner im Jahr 1997 vorverstorbenen Ehefrau testamentarische Erben je zur Hälfte geworden.

In dem benannten Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt mit der Maßgabe, dass der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden in seiner Testierfreiheit frei bleiben soll. Für den Fall, dass der Überlebende nicht neu testiert, haben sie ihre am 29.03.1983 geborenen Enkel, die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte als Schlusserben eingesetzt und unter Ziff. 4. für den Fall, dass die Enkel bei Eintritt des Schlusserbfalls noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Testamentsvollstreckung angeordnet. […]

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser zwei weitere letztwillige Verfügungen errichtet. Mit einem ebenfalls vom Beteiligten zu 1. beurkundeten notariellen Testament v. 14.08.2002 hat er unter Ziff. 1. die Anordnung der Testamentsvollstreckung erweitert und diese grds. – unabhängig vom Alter der Schlusserben bei Eintritt des Schlusserbfalls – angeordnet. Darüber hinaus hat er unter Ziff. 2. und 3. Vermächtnisse angeordnet. […]

Mit eigenhändigem Testament v. 16.08.2008 hat der Erblasser unter Ziff. 3. das Vermächtnis zu Gunsten von Herrn Sch. widerrufen und unter Ziff. 2. das Vermächtnis zu Gunsten Frau C. u.a. wie folgt erweitert:

„Für den Fall, dass meine Erben das Grundstück Petunienweg 133 veräußern, sind sie verpflichtet, Frau C… C… als weiteres Vermächtnis 10 % des vereinbarten Kaufpreises auszuzahlen.”

Zudem hat er unter Ziff. 4. den Beteiligten zu 1. namentlich zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Mit notarieller Verhandlung des Notars M.L. v. 25.11.2013 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 18.12.2013 haben die Beteiligten zu 2. und 3. daraufhin erklären lassen, eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis auf Weiteres nicht zu wünschen; zugleich haben sie sich ausdrücklich gegen eine Veräußerung des Grundstücks P.weg … durch den Beteiligten zu 1. ausgesprochen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Ansicht, bei verständiger Auslegung der letztwilligen Verfügungen sollte die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sondern der Sicherung der Vermächtnisse dienen; diese Beschränkung müsse […] in das Zeugnis aufgenommen werden.

Auf einen Hinweis des Nachlassgerichts v. 14.04.2014 hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz v. 06.06.2014 seinen Antrag dahingehend eingeschränkt, als in das Zeugnis die Beschränkung aufzunehmen sei, „dass der Testamentsvollstrecker über das Grundstück P.weg, Grundbuch von Rudow des Amtsgerichts Neukölln Blatt  … nicht allein, sondern nur zusammen mit den Erben verfügen darf”.

Das Nachlassgericht hat diesen Antrag mit Beschluss v. 04.09.2014 mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Antragsteller formulierte Beschränkung sei nicht zutreffend; vielmehr werde das Grundstück P.weg gar nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst, was entsprechend im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben sei. […]

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten v. 25.09.2014, beim Nachlassgericht eingegangen am 29.09.2014, hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt […]

Mit Beschl. v. 23.12.2014 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen. Die gem. § 59 Abs. 1 und 2 FamFG notwendige Beschwer ist gegeben, weil sich der Beteiligte zu 1.jedenfalls mit seinem Hilfsantrag gegen die Zurückweisung seines zuletzt in erster Instanz gestellten Antrages wendet. Dass der Beschwerdeführer mit seinem als Hauptantrag bezeichneten Antrag seinen ursprünglich gem. notarieller Verhandlung v. 25.11.2013 verfolgten Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses wieder aufnimmt und damit über sein Begehren, das der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde lag, hinausgeht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde mithin nicht entgegen. Ob angesichts der zulässigen Beschwerde die Erweiterung des Beschwerdeverfahrens auf den ursprünglichen Antrag zulässig wäre, kann dahinstehen, weil die Beschwerde in der Sache jedenfalls nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg hat.

Gem. §§ 354, 352 FamFG können die für die Erteilung des mit dem Hilfsantrag begehrten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen festgestellt werden, weil das Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Inhalt des in erster Instanz zuletzt gestellten Antrags zu erlassen ist.

Der Erblasser hat mit notariellem Testament v. 14.08.2002 Testamentsvollstreckung angeordnet und mit eigenhändigem Testament v. 16.08.2008 den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Diese letztwilligen Verfügungen sind im Hinblick auf die Regelungen in dem gemeinschaftlichen Testament v. 26.04.1988 wirksam; dem Erblasser war danach ausdrücklich die Möglichkeit einer abweichenden letztwilligen Verfügung offen gehalten worden.

Dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bereits abschließend erledigt sind, behaupten auch die Beteiligten zu 2. und 3. nicht; jedenfalls die zu Gunsten von Frau C. ausgesetzten Vermächtnisse sind auch nach dem Vortrag der Erben noch nicht abschließend erfüllt. Auf die Entscheidung der Frage, ob mit der abschließenden Erledigung sämtlicher dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben zugleich die Testamentsvollstreckung als solche beendet ist (dafür: Storz, Miterbenvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Auseinandersetzungsvollstreckung, ZEV 2011, 18 (20); OLG Nürnberg, WM 2010, 1286–1290, zit. nach juris, dort Rn. 64 m.w.N.; dagegen: Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2014, Rn. 660), kommt es danach entscheidungserheblich nicht an. Unabhängig davon wäre aber eine Entscheidung der Frage, ob die Testamentsvollstreckung wegen Erledigung aller Aufgaben beendet ist, ohnehin dem Prozessgericht vorbehalten, was für das hiesige Verfahren bedeuten würde, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen wäre (vgl. Zimmermann, a.a.O. Rn. 260 und Damrau, in: Soergel, BGB, Stand 2002/2003, Kommentierung zu § 2368 Rn. 8).

Damit bleibt allein die Frage, ob das Testamentsvollstreckerzeugnis so, wie vom Antragsteller beantragt,mit dem einschränkenden Zusatz zu versehen ist, dass dem Testamentsvollstrecker eine Verfügung über das Grundstück nur gemeinsam mit den Erben erlaubt ist. Dies bejaht der Senat. Denn anders als das Nachlassgericht und die Beteiligten zu 2. und 3. legt der Senat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers dahingehend aus, dass die Testamentsvollstreckung grds. auch das Grundstück P.weg … erfassen soll. Dies zeigt bereits die Regelung zu Ziff. 4. in dem gemeinschaftlichen Testament v. 26.04.1988, wonach der Testamentsvollstrecker während der Dauer sogar berechtigt sein sollte, das Grundstück P.weg … zu veräußern. Der Anordnung zu Ziff. 1. des notariellen Testaments v. 14.08.2002 ist nicht zu entnehmen, dass der Erblasser das Grundstück P.weg … aus der Vollstreckungsmasse herausnehmen wollte. Denn mit dieser Verfügung hat er lediglich die im gemeinschaftlichen Testament formulierte Bedingung für die Anordnung der Testamentsvollstreckung – Schlusserben bei Eintritt des Schlusserbfalls noch nicht 25 Jahre alt – gestrichen und generell Testamentsvollstreckung angeordnet. Aber auch der eigenhändigen letztwilligen Verfügung v. 16.08.2008 kann eine solche Herausnahme des Grundstücks aus der Vollstreckungsmasse nicht entnommen werden. Soweit der Erblasser dort unter Ziff. 2. ein weiteres Vermächtnis zu Gunsten von Frau C. mit den Worten „Für den Fall, dass meine Erben das Grundstück P.weg … veräußern, sind sie verpflichtet, Frau C. C. als weiteres Vermächtnis 10 % des vereinbarten Kaufpreises auszuzahlen.” angeordnet hat, hat er zwar zu erkennen gegeben, dass er die grundsätzliche Entscheidung, ob das Grundstück veräußert wird – und das Vermächtnis anfällt – nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern seinen Erben überlassen wollte. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass er mit diesem Satz die Entscheidung dokumentieren wollte, das Grundstück insgesamt aus der Testamentsvollstreckung herauszulösen. Dagegen spricht insbesondere, dass der Erblasser seine Anordnungen in allen seinen letztwilligen Verfügungen durchgehend insoweit klar und strukturiert formuliert hat, als er durch die Wahl verschiedener Gliederungspunkte die Vermächtnisanordnungen stets von den Anordnungen zur Testamentsvollstreckung getrennt hat. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Erblasser unter Ziff. 2. der eigenhändigen letztwilligen Verfügung v. 16.08.2008 eine weitere Vermächtnisanordnung zu Gunsten von Frau C… schaffen und nicht zugleich eine grundlegende Einschränkung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers – bei dem Grundstück dürfte es sich um den wesentlichen Nachlasswert handeln- aussprechen wollte.

Der Beschränkung der Verfügungsmacht des Beteiligten zu 1. über das Grundstück P.weg … ist durch den einschränkenden Zusatz, dass eine Verfügung nur gemeinsam mit den Erben erfolgen kann, ausreichend Genüge getan. Andererseits bedarf es dieses Zusatzes auch. Denn die mit der Beschwerde vorgetragenen und in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Testamentsvollstrecker ohne Einschränkungen in dem Testament v. 16.08.2008 benannt wurde. Die nunmehr geltend gemachte Auslegung der Verfügung „Für den Fall, dass …” als Anordnung für die Zeit nach Beendigung der Testamentsvollstreckung entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage und steht auch im Widerspruch zum vorherigen Vorbringen des Beteiligten zu 1.

 

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