KG Berlin, Beschluss vom 09. November 2018 – 6 W 48/18

März 30, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 09. November 2018 – 6 W 48/18
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln als Nachlassgericht vom 31. Mai 2018 geändert:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Wert für die Berechnung anwaltlicher Gebühren wird auf 53.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin auf Grund eines gemeinschaftlichen Testamentes, das die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann am 1. Mai 1994 handschriftlich niederlegte, ausweist.
Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute lautet wie folgt:
“Unser letzter Wille

Wir die Eheleute … setzen uns gegenseitig zum Erben ein. Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben, so erbt den gesamten Schmuck Frau B… V… … . Alles andere was wir besitzen erbt Frau M… V… … … .”
Die Letztgenannte ist die Antragstellerin. B… V… ist ihre Mutter. Deren Mutter war mit dem Bruder A… des Ehemannes der Erblasserin verheiratet. Sie ist die Stieftochter des Bruders A… . Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Die Antragstellerin und ihre Mutter hatten einen engen Kontakt zu den Eheleuten. Die Antragstellerin war Vertrauensperson der Erblasserin und in deren Vorsorgevollmacht (Bl. 24 ff. d. A.) und Patientenverfügung (Bl. 28 ff. d. A.) eingesetzt.
Die Antragstellerin beantragt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen soll.
Sie vertritt die Auffassung, die Eheleute hätten bei der Errichtung des Testamentes den Willen gehabt, die Antragstellerin zur Schlusserbin des Längstlebenden einzusetzen und dies nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute. Diesen Willen hätten sie mehrfach gegenüber Zeugen nach der Testamentserrichtung geäußert.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben über entsprechende Äußerungen der Eheleute nach der Testamentserrichtung durch Vernehmung der Zeugen H… und B… R… sowie B… V… . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. April 2018 (Bl. 85 f. d. A.) verwiesen.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und hierzu im Ergebnis ausgeführt, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Eheleute davon ausgegangen sind, mit dem Testament eine Regelung getroffen zu haben, nach der die Antragstellerin nach dem Tod der Eheleute deren Erbin werde. Dieser Wille sei jedoch im Testament nicht angedeutet und damit nicht formwirksam erklärt worden. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Mai 2018 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt weiter verfolgt.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt liegen vor, wonach die Antragstellerin Alleinerbin der Erblasserin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 1. Mai 1994 geworden ist. Dies ergibt eine Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes.
1) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers, sondern um die Klärung der forensisch im Vordergrund stehenden Frage, was der Erblasser mit seinen Worten habe sagen wollen. Die Erforschung dieses wirklichen Willens des Erblassers (beim gemeinschaftlichen Testament: der Erblasser) ist dem Richter durch § 133 BGB aufgetragen. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen “hinterfragt” werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 – IVa ZR 191/85 -, Rn. 17, juris). Es müssen daher der gesamte Text der Verfügung und auch alle dem Richter zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (vgl. BGH, a. a. O.). Hierzu gehören unter anderem die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen. Auch können weitere Schriftstücke des Erblassers oder die Auffassung der Beteiligten nach dem Erbfall von dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers geben. Steht der Erblasserwille fest und ist er formgerecht erklärt, geht er jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 – IV ZR 202/07 -, Rn. 25, juris).
Gerade weil es um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht, und weil dieser auch in den seltenen Fällen “klaren und eindeutigen” Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat, kann der Auslegung daher durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein. Der Richter ist auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn – allerdings nur dann – sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16, juris, m. w. Nachw.).
Handelt es sich – wie hier – um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233; BGH, Beschluss. v.10. 12. 14 – IV ZR 31/14 – Rn. 12, juris). Das ist nötig, weil die beiderseitigen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht nur aufeinander abgestimmt werden (§ 2270 BGB), sondern erfahrungsgemäß nicht selten auch inhaltlich abgesprochen und insofern Ergebnis und Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind. Lässt sich bei der Auslegung der einzelnen Verfügungen eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss allerdings auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verfügungen der Ehegatten für den jeweils anderen Teil kommt es hierbei jedoch, anders als bei einseitigen Testamenten, nicht allein auf den Willen des betreffenden Testators an, um dessen Verfügung es geht; vielmehr muss gemäß dem hier anzuwendenden § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattfinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 07. Oktober 1992 – IV ZR 160/91 -, Rn. 12, juris). Geht es um die Interpretation einer testamentarischen Anordnung des Erstversterbenden, ist der Wille des Zweitversterbenden bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen, für dessen Ermittlung auch das Verhalten des Längstlebenden nach dem Tod seines Ehegatten von Bedeutung ist, soweit es einen entsprechenden Schluss zulässt (BGH, Beschl. v. 10. 12. 14 – IV ZR 31/14 – Rn. 13, juris).
Für die Einhaltung der gesetzlichen Form kommt es darauf an, ob der Wille des Erblassers in dem Testament andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. 4. 1981 – IVa ZB 6/80 -, Rn. 13, juris). Durch die Formvorschriften für Testamente verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgeblichen Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testamentes soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 9. 4. 1981 – IVa ZB 4/80 -, Rn. 15, juris).
2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Nachlassgericht zutreffend festgestellt, welchen übereinstimmenden Willen die Eheleute bei der Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testamentes hatten. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sollte die Schlusserbin nach dem Tode beider Eheleute werden.
Es war deshalb festzustellen, ob die Eheleute nur allgemein den Willen hatten, dass Erbin nach dem überlebenden Ehepartner die Antragstellerin sein sollte oder ob sie diesen Willen in dem konkreten Testament (schon) umsetzen wollten. Die Beweisaufnahme hat hier den übereinstimmenden Willen der Eheleute gezeigt, mit dem Testament auch die Rechtsnachfolge nach dem überlebenden Ehepartner umfassend regeln zu wollen. Das Nachlassgericht hat insoweit zutreffend die Äußerungen der Eheleute zu Lebzeiten beider nach der Testamentserrichtung als Grundlage zur Feststellung eines übereinstimmenden Willens bei der Testamentserrichtung gemacht. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis der Antragstellerin zu den Eheleuten ist ebenfalls belegt, während entfernte Verwandte als mögliche Erben in den Überlegungen der Eheleute zur Regelung ihres Nachlasses unstreitig keine Rolle spielten.
Wollten die Eheleute mit dem Testament die Rechtsnachfolge nach dem überlebenden Ehegatten ebenfalls in dem Testament regeln, so ist zu fragen, ob sich im Testament eine Andeutung für diesen Willen findet, ob sich feststellen lässt, dass die Eheleute mit ihren Worten – der Wortlaut des Testaments ist dann nur scheinbar eindeutig – etwas Anderes sagen wollten, als es dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht. Gegen diese Annahme scheint zu sprechen, dass auch nach dem persönlichen Sprachverständnis der Eheleute kein Anhaltspunkt dafür besteht, sie könnten die Formulierung, “sollten wir zur gleichen Zeit sterben”, missverstanden haben. Es steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die Aufnahme dieser Formulierung nicht dem wirklichen Willen der Eheleute entsprach, sondern von ihnen der Sachverhalt geregelt werden sollte, dass beide Eheleute versterben, ohne dass es auf einen bestimmten Zeitpunkt oder eine gemeinsame Todesursache ankommen sollte.
Die Andeutung des vom Nachlassgericht festgestellten Willens der Erblasser im Testament findet sich in dem Umstand, dass die Antragstellerin als Erbin eingesetzt ist und zwar für den Fall, dass beide Eheleute verstorben sind. Die Formulierung “zur gleichen Zeit” war dabei nach dem wirklichen Willen der Eheleute bei der Testamentserrichtung quasi überschießend und steht der Andeutung des wirklich Gewollten im Testament der Eheleute nicht entgegen. Sie könnte auch ersatzlos gestrichen werden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) findet nicht statt. Dies ergibt die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, § 81 FamFG.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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