LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 – 1 Ta 270/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 – 1 Ta 270/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.04.2010 – 2 Ca 621/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.800,–
Gründe

I.

Die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt, mit dem gegen sie ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, wegen Nichterteilung eines Zeugnisses festgesetzt worden ist.

Die Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) stand bei der Schuldnerin vom 01.12.2001 bis 28.02.2009 in einem Arbeitsverhältnis als Steuerfachangestellte. Im Rahmen eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits um rückständige Gehaltsansprüche der Gläubigerin hat sich die Schuldnerin mit gerichtlichem Vergleich vom 23.06.2009 unter Ziffer 3) verpflichtet, der Gläubigerin “ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis” zu erteilen. In dem Vergleich heißt es weiter:

“Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass die abschließende Leistung und die abschließende Führungsbewertung der Klägerin mit “befriedigend” bewertet werden wird. Die Klägerin darf der Beklagten dabei einen Vorschlag unterbreiten.”

Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt, da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses gemäß dem Vergleich vom 23.06.2009 nicht nachgekommen sei.

Die Schuldnerin hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, sie habe von der Gläubigerin keinen Vorschlag zu dem Zeugnis erhalten. Auch habe die Gläubigerin ihre Aufforderungen ignoriert, ihr das Arbeitszeugnis des vorhergehenden Arbeitgebers vorzulegen. Zudem bestünden gegen die Gläubigerin Schadensersatzansprüche.

Mit Beschluss vom 12.04.2010 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Zeugniserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,– €, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.

Gegen den ihr am 15.04.2010 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Schuldnerin mit am 28.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Unter dem 21.04.2010 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin der Schuldnerin – nach Behauptung der Gläubigerin: erneut – einen Zeugnisvorschlag. Die Schuldnerin erteilte der Gläubigerin unter dem 28.02.2009 ein davon erheblich abweichendes Zeugnis, das zudem mehrere Schreibfehler enthält. Die Schreibfehler wurden sodann bis auf einen, der die korrekte Schreibweise des Nachnamens der Gläubigerin in der Verhaltensbewertung betrifft, in einem zweiten Zeugnis beseitigt, das der Gläubigerin am 02.06.2010 zuging.

Die Gläubigerin meint, auch die ihr nunmehr übermittelten Zeugnisse genügten nicht den im Vergleich festgelegten Anforderungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 569, 793, 888 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Schuldnerin ist ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3) des gerichtlichen Vergleichs vom 23.06.2009 bisher nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gegen sie ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gemäß § 888 ZPO festgesetzt.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Das Arbeitsgericht hat dies im Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2010 unter Ziffer 2) näher begründet. Diesen Feststellungen ist nichts hinzuzufügen. Die Schuldnerin macht insoweit auch keine neuen Einwände mehr geltend.

2. a) Der Schuldnerin ist zwar darin zu folgen, dass ihr ein Vorschlag der Gläubigerin zu dem Zeugnis bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vorlag. Dass ihr ein solcher Vorschlag durch den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zuvor zugegangen ist, hat die Gläubigerin nicht nachgewiesen. Der Vorschlag war zwar sodann dem Schriftsatz vom 19.02.2010 als Anlage beigefügt, mit dem das Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig gemacht worden ist. Es lässt sich aber aus der Prozessakte nicht entnehmen, dass diese Anlage den Unterlagen beigefügt war, die die Schuldnerin mit dem gerichtlichen Schreiben vom 02.03.2010 erhalten hat. Eine förmliche Zustellung des Antrages ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin hat auch unmittelbar im Schriftsatz vom 16.03.2010 gerügt, dass sie diese Anlage nicht mitübersandt erhalten hatte.

Das Arbeitsgericht hat aber im Nichtabhilfebeschluss wiederum zutreffend ausgeführt, dass die Zeugniserteilungspflicht nicht von der Übersendung eines Zeugnisvorschlags durch die Gläubigerin abhängig ist. Der Gläubigerin ist im Vergleich ausdrücklich nur das Recht zu einem solchen Vorschlag eingeräumt worden, ohne dass sich daraus Rechte oder Pflichten der Parteien herleiten, die sich auf die im Vergleich festgelegte Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auswirken. Die Zeugniserteilungspflicht der Schuldnerin besteht auch ohne den Eingang eines Vorschlags, während andererseits eine irgendwie geartete Bindung der Schuldnerin an einen solchen Vorschlag im Vergleich ebenfalls nicht festgeschrieben ist.

b) Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommen soll, dass die Gläubigerin der Schuldnerin kein Arbeitszeugnis ihres Vorarbeitgebers zugeleitet hat, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ändern etwaige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin etwas an ihrer im Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

c) Die von der Schuldnerin inzwischen erstellten Zeugnisse erfüllen den Zeugnisanspruch der Gläubigerin aus dem Vergleich vom 23.06.2009 nicht.

Zwar enthalten die Zeugnisfassungen Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit der Gläubigerin bei der Schuldnerin sowie Angaben über Leistung und Verhalten der Gläubigerin im Arbeitsverhältnis. Das Zeugnis ist auf einem Kanzleibogen der Schuldnerin geschrieben und von ihr unterschrieben. Es enthält ein Ausstellungsdatum. Damit ist den formalen Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne des § 109 GewO Genüge getan. Regelmäßig sind im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren auch bestimmte inhaltliche Formulierungen nicht durchsetzbar, da dies ggf. einem neuen Erkenntnisverfahren überlassen bleibt (LAG Köln 17.06.2010 – 7 Ta 352/09 -; LAG Hessen 17.03.2003 – 16 Ta 82/03 -; Löw, NZA-RR 2008, 561, 564 m.w.N.).

Ziffer 3) des Vergleichs vom 23.06.2009 legt aber auch bestimmte Vorgaben zur Leistungs- und Verhaltensbewertung fest. Diese Vorgaben, wonach Leistungsbeurteilung und Verhaltensbewertung einer bestimmten Notenstufe entsprechen sollen, machen nur Sinn, wenn man damit das Verständnis der Parteien verbindet, es gebe im Zusammenhang mit Zeugnisformulierungen gewisse Gepflogenheiten im Sinne einer “Zeugnissprache”. Es mag im Einzelfall für die Zwangsvollstreckung nicht hinlänglich bestimmt bzw. bestimmbar sein, ob eine bestimmte vom Schuldner gewählte Formulierung einer bestimmten Notenstufe entspricht, so dass letztlich doch nur über ein neues Erkenntnisverfahren eine Klärung erreichbar ist (generell gegen die Vollstreckungsfähigkeit einer Notenstufe: Ostermaier, FA 2009, 297, 298). Andererseits kann man die Vergleichsfassung hier zwanglos dahin auslegen, dass die Parteien sich an die in der Praxis übliche fünfstufige Notenskala (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft; vgl. ErfK/Müller-Glöge, 10. Aufl., § 109 GewO Rn. 31 m.w.N.) anlehnen wollten. Gleichgültig, wie die Note “befriedigend” in der Leistungsbeurteilung bzw. in der Verhaltensbewertung inhaltlich im Einzelnen auszufüllen und zu umschreiben ist (vgl. zur Leistungsbeurteilung z.B. BAG 14.10.2003 – NZA 2004, 843: Erledigung der Arbeit “stets”, “immer”, “jederzeit”, “zur Zufriedenheit”; zur Verhaltensbewertung vgl. etwa HWK/Gäntgen, § 109 GewO Rn. 27 “höflich und korrekt gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern”; “stets sicher und freundlich gegenüber Kunden”), entsprechen die von der Schuldnerin verwendeten Formulierungen jedenfalls nicht annähernd den Vorgaben aus dem Vergleich. Zwar erwähnt die Schuldnerin ihre volle Zufriedenheit bei der Leistungsbeurteilung. Tatsächlich lässt der Satz “Die übertragenen Arbeiten führte Frau S4 mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit der erforderlichen Terminüberwachung zu meiner vollen Zufriedenheit durch” aber nur die Interpretation zu, dass die Gläubigerin im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben nur die Terminüberwachung äußerst sorgfältig und genau und damit zur vollen Zufriedenheit der Schuldnerin durchgeführt hat, womit die Beurteilung “zur vollen Zufriedenheit” im Sinne einer umfassenden Bewertung der von der Gläubigerin erledigten Aufgaben entwertet wird und jedenfalls keinesfalls mehr der Notenstufe “befriedigend” entspricht. In der Verhaltensbewertung findet das Verhalten zu der Schuldnerin mit keinem Wort Erwähnung. Allein diese Auslassung ist ungeachtet weiterer Bedenken – insbesondere der übertrieben wirkenden Betonung von äußerster Pünktlichkeit, und damit einem eher nachrangigen Merkmal – so gravierend, dass damit die Notenstufe “befriedigend” keinesfalls erreicht ist.

3. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes hat die Schuldnerin keine Einwände erhoben. Sie ist auch angemessen.

4. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist damit mit der Kostenfolge der §§ 891, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach den §§ 3 ff. ZPO. Er richtet sich nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung, für die ein Monatsverdienst der Gläubigerin bei der Schuldnerin zugrunde zu legen ist.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 78, 72 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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