LAG Hamm, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ta 817/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ta 817/09

Der von den Gesellschaftern einer GbR bestellte Fremdgeschäftsführer ist nicht deren gesetzlicher Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2009 – 9 Ca 2291/09 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.873,35 euro; festgesetzt.
Gründe

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Spesen- und Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum 01.01.2006 bis Juli 2007 in Höhe von 19.577,84 euro; geltend mit der Behauptung, zwischen ihm und der V3 GbR (V3), deren Gesellschafter der Beklagte ist, habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Gemäß Aufhebungsvereinbarung, die in Ziffer 6 eine Ausgleichsklausel enthält, endete das am 01.01.2005 begründete Arbeitsverhältnis am 30.06.2007.

Der Kläger verdiente als sog. Geschäftsführer monatlich 2.200,00 € brutto = 1.379,20 euro netto.

Der Beklagte hat die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG gewesen sei. Der Kläger sei nämlich zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden und habe die V3-Geschäfte geleitet.

In der V3-Jahreshauptversammlung vom 10.08.2005 wurde der Kläger für drei Jahre zum Geschäftsführer gewählt und durch Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2007 als V3-Geschäftsführer abberufen. Der Beklagte meint, als gesetzlicher Vertreter könne der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG angesehen werden.

In dem Gesellschaftsvertrag vom 09.10.2000 haben sich insgesamt elf Gesellschafter, darunter der Beklagte, zur Durchführung einer Rennserie auf dem N1 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. In § 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es bezüglich Geschäftsführung und Vertretung, dass die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch einen Geschäftsführer vertreten werde. Der Geschäftsführer werde durch Beschluss der Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter bestellt. Dem Geschäftsführer obliege die Ausführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages (Bl. 52 ff GA) wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01.10.2009 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 22.10.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, weil der Kläger als Geschäftsführer zur Vertretung der GbR berufen gewesen sei.

Der dagegen eingelegten und am 26.10.2009 eingegangen

sofortige Beschwerde

des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, anders als vom Arbeitsgericht abgenommen beinhalte die Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 5 der Satzung lediglich die Tätigkeit eines weisungsunterworfenen kaufmännischen Angestellten. Der Vorsitzende der GbR werde gemäß § 4 II des Gesellschaftsvertrages aus den Kreisen der Gesellschafter gewählt. Er sei gegenüber den Gesellschaftern und dem Vorstandssprecher weisungsgebunden gewesen.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2009 zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dieser sei umfassend und allein verantwortlich gewesen, die Geschäfte der V3 GbR nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu leiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 21.12.2009 darauf hingewiesen, dass der Kläger gemäß den §§ 709, 710 BGB kein gesetzlicher Vertreter der GbR sei und die nur rechtsgeschäftlich erteilte Geschäftsführerbefugnis nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führe.

II

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, weil der Kläger zumindest als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu behandeln ist. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift im vorliegenden Fall nicht ein.

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten natürliche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Diese Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Deshalb sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus solchen Rechtsbeziehungen ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. BAG vom 12.07.2006, 5 AS 7/06, NZA 2006, 1004; BAG vom 20.08.2003, 5 AZB 79/02, NJW 2003, 3290). Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht und nicht auf den Geschäftsführer einer GbR, der von den Gesellschaftern rechtsgeschäftlich mit der Wahrnehmung der Vertretung beauftragt worden ist (Germelmann/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 5 Rdnrn. 47 und 50). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR organschaftliche Vertreter der Gesellschaft (vgl. BGH vom 14.02.2005, II ZR 11/03, ZIP 2005, 524; Wertenbruch, Die organschaftliche Vertretung der GbR, NZG 2005, 462). Gemäß § 714 BGB sind die Gesellschafter befugt, die Geschäftsführung der GbR in die Hände eines Gesellschafters zu legen (MKBGB-Ulmer, 4. Aufl., § 714 Rdnr. 21, 22). Es handelt sich aber nicht um eine von § 714 BGB abweichende Vertretungsregelung, wenn Dritten außerhalb des Gesellschaftsvertrages Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird (MKBGB-Ulmer, 4. Aufl., § 714 Rdnr. 22). Vorliegend fungierte der Kläger daher nicht als organschaftlicher Vertreter der GbR, denn er war nicht gemäß den §§ 709, 710 BGB deren Gesellschafter. Die im Gesellschaftsvertrag in § 5 vorgesehene Geschäftsführerbestellung und -vertretung beinhaltet eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht, für die § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht gilt.

2. Es kann offenbleiben, ob der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer der V3 tätig geworden ist. Dafür spricht allerdings, dass in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich von der Beendigung des seit dem 01.01.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen wird und die monatlichen Vergütungsansprüche des Klägers in Höhe von 2.200,00 euro brutto der Sozialversicherung und der Steuer unterworfen worden sind. Die Arbeitsgerichte sind auch dann zuständig, wenn ein freies Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist (LAG Hamm vom 22.06.2005 – 2 Ta 598/04; BAG vom 12.09.1996, 5 AZR 1066/94, NZA 1997, 194). Dies bedeutet, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn der Kläger tatsächlich weitgehend weisungsfrei tätig geworden ist, die Vertragsparteien aber ein Arbeitsverhältnis gewollt haben (BAG vom 25.01.2007, 5 AZB 49/06, NZA 2007, 580). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es vorliegend nicht, denn der Kläger ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige, die wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmer geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder weniger intensiven Eingliederung in eine betriebliche Organisation nicht in gleicher Weise persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Der wirtschaftlich Abhängige muss seiner sozialen Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig sein (BGH vom 21.10.1998, VIII ZB 54/97, NZA 1999, 110; BAG vom 16.07.1997, 5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973). Im Rechtswegbestimmungsverfahren bedarf es keiner Klärung, ob der Kläger Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person war. Es ist vielmehr eine Wahlfeststellung zulässig (BAG vom 14.01.1997, 5 AZB 22/96, DB 1997, 684; BAG vom 17.06.1999, 5 AZB 23/98, NZA 1999, 1175).

3. Da der Kläger von der V3 wirtschaftlich abhängig war und die dort bezogene Vergütung seine wesentliche Existenzgrundlage darstellte, kann an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht gezweifelt werden, auch wenn er – wie der Beklagte behauptet – seine Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen ausüben konnte. Das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters kann nach den hier vorliegenden Umständen und insbesondere in Ansehung der Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers nicht in Betracht kommen, so dass die Arbeitnehmerähnlichkeit der erbrachten Dienstleistungen und der erzielten Vergütung bejaht werden muss.

III

Der Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 veranschlagt worden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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