LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 – 14 Ta 768/10

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 14.06.2011 – 14 Ta 768/10

1. Der nach einer Ausschlussfrist notwendigen ordnungsgemäßen gerichtlichen Geltendmachung steht grundsätzlich nicht (mehr) entgegen, dass nur ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird. Dies folgt nunmehr aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354).

2. Zumindest handelt es sich hierbei um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, was die hinreichende Erfolgsaussicht einer solchen Klage begründet.
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 (3 Ca 491/10) teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1) aus dem Klageentwurf vom 11. März 2010, soweit sie die Zahlung von 79,30 Euro verlangt, und den Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 22. März 2010 mit Wirkung vom 20. Dezember 2010 für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt D1. S1 II aus M1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen

Die Antragstellerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin beabsichtigte Klage. Die Antragstellerin war bei der Antragsgegnerin, welche ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden und einem Stundenlohn von 8,15 Euro bis zum 31. Dezember 2009 beschäftigt. Unter dem 28. Januar 2010 schrieb sie persönlich die Antragsgegnerin wegen der aus ihrer Sicht noch zu zahlenden Urlaubsabgeltung für 15 Tage, noch zu zahlenden Urlaubsgeldes, Fahrgeldes und weiterer Vergütung für Dezember 2009 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens (Bl. 57 PKH-Akte) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 31. Januar 2010 (Bl. 55 PKH-Akte) eine Zahlung ab. Eine weitere Geltendmachung eines Teils der Ansprüche erfolgte durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 26. Februar 2010.

Am 15. März 2010 ging beim Arbeitsgericht der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem in der Anlage beigefügten, nicht unterzeichneten Entwurf einer Klage gegen die Antragsgegnerin ein. Beantragt wurde die Zahlung von 350,74 Euro, der Betrag umfasste die Lohndifferenz für Dezember 2009 (79,30 Euro) und das Urlaubsgeld (271,44 Euro). Des Weiteren enthielt der Klageentwurf auch die Begründung für die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 195,60 Euro. In einem weiteren am 24. März 2010 eingegangenen Schriftsatz kündigte die Antragstellerin auch den entsprechenden Antrag an.

Durch die hier angefochtene Entscheidung verweigerte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht. Hiergegen richtet sich die “Beschwerde” der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Dezember 2010 ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in vollem Umfang abgelehnt.

1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 408 f. m.w.N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10. August 2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 114 Rn. 19). Insbesondere darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 409, Zöller/Geimer, a.a.O.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall besteht hinreichende Erfolgsaussicht für einen Teil der geltend gemachten Zahlungsansprüche, nämlich die Differenzvergütung für den Monat Dezember 2009 und die Urlaubsabgeltung.

a) Die Antragstellerin hat mit ihrer am 20. Dezember 2010 eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegt, für welche Tage im Dezember 2009 sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einerseits, Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung andererseits verlangt. Für die Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit hat sie Kopien ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen überreicht. Zum Nachweis ihrer Arbeitsleistung hat sie sich auf die Vorlage der Abrechnungen der Antragsgegnerin gegenüber der Auftraggeberin berufen, aus denen sich die Inrechnungstellung der Tätigkeiten der Antragstellerin als Reinigungskraft ergeben soll. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Arbeitgeber die Beweislast trifft, wenn er im Vergütungsrechtsstreit bestreitet, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum gearbeitet hat (vgl. LAG Hamm, 31. Oktober 2002, 8 Sa 758/02, LAG-Report 2003, 316). Der Grundsatz “ohne Arbeit kein Lohn” gilt nur bei unstreitiger Nichtleistung der Arbeit. Die gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts und deren Beweislastverteilung werden nicht verdrängt (vgl. LAG Hamm, a.a.O.). Von dem sich daraus für Dezember 2009 ergebenden Gesamtanspruch hat die Antragstellerin das bereits gezahlte Entgelt sowie eine Überzahlung abgezogen und den sich daraus ergebenden Betrag von 79,30 Euro verlangt.

Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Urlaubsabgeltung von 195,60 Euro (Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 22. März 2010) hat die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin behauptete Erfüllung des Urlaubsanspruchs im Jahr 2009 bestritten. Die Antragsgegnerin hat diese gemäß § 362 BGB zu beweisen.

b) Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dementsprechend hat die Antragstellerin gemäß § 22 RTV Gebäudereinigerhandwerk Ansprüche binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und im Falle der Ablehnung binnen weiterer zwei Monate gerichtlich geltend zu machen.

aa) Gemäß § 8 Nr. 2 RTV Gebäudereinigerhandwerk wird, wenn die Lohnperiode der Kalendermonat ist, der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Die Lohnansprüche des Monats Dezember 2009 einschließlich der Urlaubsabgeltung waren demnach am 15. Januar 2010 fällig.

bb) Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 geltend gemacht hat. Dieses Schreiben wahrte die zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 22 Abs. 1 RTV Gebäudereinigerhandwerk. Darin hat die Antragstellerin erklärt, dass sie nach ihrer Rechnung noch 15 Tage Urlaub habe. Dass sie zunächst “höflichst um Prüfung” des Anspruchs bat, ändert nichts an der nachfolgenden und als weitere Bitte formulierten Aufforderung, die Urlaubstage, die sie nicht nehmen konnte, finanziell zu vergüten. Dass kein bezifferter Euro-Betrag von der Antragstellerin genannt wurde, ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin die Höhe der Urlaubsabgeltung für 15 Tage ohne Weiteres selbst errechnen konnte und sie ihr somit bekannt war.

Bezüglich der Lohndifferenz für den Monat Dezember 2009 hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben erklärt, dass sie statt der gezahlten 100,00 Euro nach ihrer Rechnung 183,70 Euro erhalten müsse, und hierzu um Erläuterung gebeten. Als ausreichende Geltendmachung wird es angesehen, wenn der Gläubiger beim Empfang der Lohnabrechnung bemängelt, dass ein bestimmter Lohnbestandteil fehlt (vgl. BAG, 20. Februar 2001, 9 AZR 46/00, NZA 2002, 567). Entsprechendes gilt, wenn eine Arbeitnehmerin eine Differenz zwischen dem von ihr konkret errechneten Lohn und dem tatsächlich gezahlten beanstandet und um Erläuterung bittet.

cc) Darauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2010 die Forderungen abgelehnt. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist am 15. März 2010 eingegangen. Der Klageantrag zu 1) des beigefügten Klageentwurfs umfasste zwar nur die Forderungen aus Differenzlohn für Dezember 2009 und das darüber hinaus noch verlangte Urlaubsgeld. Die Begründung des Klageentwurfs enthielt aber bereits diejenige für die Urlaubsabgeltung, der hierfür erforderliche Antrag wurde mit dem am 24. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz angekündigt. Sowohl dieser Schriftsatz als auch der Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf sind noch innerhalb der für die gerichtliche Geltendmachung mindestens bis zum 31. März 2010 laufenden Frist des § 22 Abs. 2 RTV Gebäudereinigerhandwerk bei Gericht eingegangen.

c) Der nach einer Ausschlussfrist notwendigen ordnungsgemäßen gerichtlichen Geltendmachung steht grundsätzlich nicht (mehr) entgegen, dass nur ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird. Dies folgt aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354). Zumindest handelt es sich hierbei um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage.

aa) Verlangt eine Verfallfrist (auch) die gerichtliche Geltendmachung, ist ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem beigefügten Klageentwurf, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe ergibt, hierfür ausreichend (im Ergebnis ebenso durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. [jetzt § 167 ZPO]: LAG Niedersachsen, 25. März 1999, 16a Ta 119/99, LAGE TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50). Die anders lautende Ansicht (vgl. LAG Köln, 8. Oktober 1997, 2 Sa 587/97, NZA-RR 1998, 226; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Auflage, 2009, § 205 Rn. 34) verstößt gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu allgemein BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.).

(1) Verfahrenskosten dürfen dem Betroffenen die Anrufung des Gerichts nicht praktisch unmöglich machen. Eine derartige rechtsschutzhemmende Wirkung liegt unter anderem vor, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt (vgl. BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.). Durch die Schaffung des Prozesskostenhilferechts hat der Gesetzgeber generell für bedürftige Parteien Kostenbarrieren beseitigt, die sich aus ihrer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergeben. Wenn zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt wird, sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei der Auslegung und Anwendung von Verfallfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen, zu berücksichtigen, weil sich aus der Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben (vgl. für § 42 Abs. 3 GKG BVerfG, 1. Dezember 2010, a.a.O.).

(2) Die Auffassung des LAG Köln (8. Oktober 1997, a.a.O.), dass die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht kein Kostenrisiko für eine wirtschaftlich im Sinne des § 114 ZPO bedürftige Partei enthalte, ist (nunmehr) falsch (gleicher Ansicht schon zur alten Rechtslage: LAG Niedersachsen, 25. März 1999, a.a.O.). Zwar wird weiterhin kein Kostenvorschuss erhoben, allerdings ist eine gebührenfreie Klagerücknahme nur noch dann möglich, wenn dadurch das Verfahren vor streitiger Verhandlung insgesamt erledigt wird (Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG).

Zudem hat jede Partei erstinstanzlich ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, so dass es für eine bedürftige Partei von Belang ist, ob sie die anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 Anlage 1 RVG) ganz oder nur teilweise zu tragen hat und ob sie aufgrund eines Gütetermins zusätzlich eine Terminsgebühr (Nr. 3104 Anlage 1 RVG) zahlen muss, wenn ein Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bis dahin noch nicht erfolgt ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die bedürftige Partei zunächst selbst ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle Klage erheben und Prozesskostenhilfe beantragen sowie die Entscheidung hierüber abwarten kann. Der unbemittelten Partei kann es nicht verwehrt werden, sich einerseits zur effektiven Durchsetzung ihrer dem Geltungsbereich einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist unterfallenden Ansprüche eines Rechtsanwalts zu bedienen und andererseits zur Minimierung ihres Kostenrisikos vor Durchführung des Erkenntnisverfahrens zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen (so schon LAG Niedersachsen, 25. März 1999, a.a.O.).

(3) Im Übrigen ist es unzutreffend, dass durch einen Prozesskostenhilfeantrag der anderen Partei nicht deutlich gemacht wird, dass sie für die dem Antrag zugrunde liegende Forderung in Anspruch genommen werden soll (so aber LAG Köln, 25. März 1999, a.a.O.). Dem Gegner ist vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies erschient aus besonderen Gründen unzweckmäßig (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bei einer ordnungsgemäßen Behandlung des Gesuchs durch das Arbeitsgericht erfährt er demnach von der Absicht, Klage gegen ihn wegen eines bestimmten Anspruchs zu erheben sowie aus welchem Grund und in welcher Höhe. Die Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung ändert nichts daran, dass nur noch von ihr die endgültige gerichtliche Durchsetzung abhängen soll. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausschlussfristen kann dann für den Gegner kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Partei zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderung entschlossen ist. Selbst wenn sie dies im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit von einer in einem gerichtlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig macht, ändert es nichts daran, dass sie mit dem Prozesskostenhilfeantrag die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderung eingeleitet hat.

(4) Der Wortlaut einer Verfallfrist wie der des § 22 Abs. 2 RTV Gebäudereinigerhandwerk steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. “Gerichtliche Geltendmachung” ist nicht zwingend gleichzusetzen mit einer unbedingten Klageerhebung, sondern erfasst auch den Fall, in dem sie unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht. Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, rechtliche Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Bestand und Umfang der wechselseitigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen, legen zudem ein solches materielles Verständnis und nicht ein streitgegenstandsbezogenen und somit streng prozessualen Verständnis des Begriffes “Geltendmachung” nahe. Entscheidend ist, ob das Handeln des Arbeitnehmers so gedeutet werden kann, dass er die zum Erhalt eines materiellrechtlichen Anspruchs nach materiellem Recht erforderliche Handlung rechtzeitig vorgenommen hat (vgl. Temming, jurisPR-ArbR 20/2011 Anm. 2). Das ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag, dessen beigefügtem Klageentwurf Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu entnehmen sind, der Fall.

bb) Darüber hinaus ist es bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die fristgerecht eingehende, unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung stehende Klageerhebung ausreichend dafür ist, die in einer Verfallfrist vorgesehene Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung zu erfüllen. Hierzu existieren nur unterschiedliche landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen ist dieser Fall erst recht als eine offene Rechtsfrage zu betrachten, die in einem Hauptsacheverfahren und nicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu klären ist.

3. Die Prozesskostenhilfe war rückwirkend ab Eingang der Beschwerde zu bewilligen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält erstmals die Beweismittel zur Vergütung für den Monat Dezember 2009 sowie die Angaben zur Urlaubserteilung. Die Daten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 23. März 2010 von der Antragsgegnerin unbestritten mitgeteilt bzw. ergaben sich aus dem gerichtlichen Eingangsstempel des Prozesskostenhilfeantrags.

Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite war der Antragstellerin ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO).

Die Antragstellerin ist ausweislich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Auf die Prüfung der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts, welche in der Anlage beigefügt ist, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts waren dagegen zu versagen, soweit die Antragstellerin die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes für 18 Urlaubstage in Höhe von insgesamt 271,44 Euro verlangt hat. Die Zahlung eines Urlaubsgeldes ist gemäß § 14 RTV Gebäudereinigerhandwerk in den seit 1. September 2000 gültigen Fassungen des Rahmentarifvertrages nicht mehr vorgesehen.

5. Im Hinblick auf den nur teilweisen Erfolg der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Nr. 8614 KV-GKG).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …