LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 – 10 TaBV 39/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 – 10 TaBV 39/10

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 – 2 BV 12/10 wird zurückgewiesen.
Gründe

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei Betrieben in B6, M1 und H2, in denen jeweils ein eigenständiger Betriebsrat gewählt ist.

Ferner ist im Unternehmen der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat errichtet, dessen Vorsitzender zugleich der Vorsitzende des antragstellenden Betriebsrats in M1 ist.

Die Betriebe der Arbeitgeberin in B6, M1 und H2 befassen sich mit der Versorgung von Blutpräparaten in Nordrhein-Westfalen.

Nachdem die Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, Anfang 2005 die im Unternehmen übliche Praxis aufgegeben hatte, die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter am Tarifwerk des öffentlichen Dienstes – seinerzeit BAT – zu orientieren, der Abschluss eines Haustarifvertrags mit der Gewerkschaft ver.di jedoch abgelehnt wurde, kam es in den Betrieben der Arbeitgeberin zu Warnstreiks und zu einem Tarifabschluss mit einer Gewerkschaft DHV (Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband im CGB). Weitere Verhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen führten sodann auch zum Abschluss eines Haustarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di im März 2007. Seither kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren, die unter anderem die Tarifsituation im Unternehmen der Arbeitgeberin zum Gegenstand hatten.

Nach Abschluss der Haustarifverträge mit der DHV einerseits und der Gewerkschaft ver.di andererseits wurde den Mitarbeitern ein Wahlrecht eingeräumt; sie konnten sich zwischen Arbeitsverträgen mit Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerk oder auf das mit ver.di vereinbarte Tarifwerk entscheiden.

Nach Einräumung dieses Wahlrechts gegenüber der Belegschaft machte der antragstellende Betriebsrat in M1 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geltend und forderte die Arbeitgeberin auf, eine Einigungsstelle zur Frage der betrieblichen Lohngestaltung einzurichten. Nachdem die Arbeitgeberin diesem Ansinnen nicht nachkam, leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Münster – 4 BV 12/07 – ein Beschlussverfahren zur Einrichtung einer entsprechenden Einigungsstelle ein. Durch Beschluss vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster – wurde auf Antrag des Betriebsrats wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Einigungsstelle eingerichtet und der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht, der heutige Vizepräsident, Dr. H3 S4, zum Vorsitzenden bestellt; die Zahl der Beisitzer wurde auf je drei festgesetzt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 wurde rechtskräftig.

Nachdem die Beteiligten zusätzlich über die Verteilung einer Erfolgsprämie, die in § 5 des zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 in der Fassung der Protokollnotiz vom 09.02.2007 vorgesehen war, keine Einigung erzielen konnten, leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Münster ein weiteres Einigungsstellenbesetzungsverfahren – 3 BV 12/08 – ein. In diesem Einigungsstellenbesetzungsverfahren bestritt die Arbeitgeberin unter anderem die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle. Durch Vergleich vom 29.05.2008 – 3 BV 12/08 Arbeitsgericht Münster – einigten sich die Beteiligten darauf, dass der mit dem Antrag in diesem Verfahren bezeichnete Gegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle mit der bereits der aufgrund des Verfahrens 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster eingerichteten Einigungsstelle verbunden wird. Der Arbeitgeberin blieb vorbehalten, Bedenken gegen die Zuständigkeit der Einigungsstelle bezüglich des mit dem Verfahren 3 BV 12/08 beantragten Gegenstands geltend zu machen.

Die eingerichtete Einigungsstelle tagte daraufhin in mehreren Sitzungen, unter anderem am 14.05.2008, 17.11.2008 und am 14.08.2009. In den Sitzungen der Einigungsstelle bestritt die Arbeitgeberin insoweit die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in M1.

Nachdem der Gesamtbetriebsrat im Auftrag des Betriebsrats B6 ebenfalls wegen der Verteilung der Erfolgsprämie die Einrichtung einer Einigungsstelle beim Arbeitsgericht Düsseldorf – 6 BV 102/09 – beantragt und in diesem Verfahren ebenfalls den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. H3 S4 als Einigungsstellenvorsitzenden vorgeschlagen hatte, wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 – 6 BV 102/09 – die beantragte Einigungsstelle eingerichtet, jedoch auf Antrag der Arbeitgeberin unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wuppertal T4.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle Dr. S4 legte daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2009 (Bl. 19 d. A.) den Vorsitz der Einigungsstelle nieder und teilte mit, dass er wegen des von der Arbeitgeberin eingeschlagenen strategischen Weges, der das Vertrauen in seine bisherige Arbeit in Frage stelle, für weitere Einigungsstellen nicht mehr zur Verfügung stehe.

Die vom Gesamtbetriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss vom 09.02.2010 – 8 TaBV 154/09 – zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 07.12.2009 (Bl. 343 d. A.) schlug der antragstellende Betriebsrat in M1 vor, nach Niederlegung des Einigungsstellenvorsitzes durch Herrn D3. S4 als Vorsitzenden für die Einigungsstelle betriebliche Lohngestaltung den Richter am Bundesarbeitsgericht, Herrn H4-D5 K1, einzusetzen. Die Arbeitgeberin lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 25.01.2010 (Bl. 35 d. A.) ab.

Mit Schreiben vom 15.01.2010 teilte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er sich der Auffassung der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich der Regelungsfrage Verteilung der Erfolgsprämie anschließe. Mit Schreiben vom 25.01.2010 (Bl. 32 f. d. A.) teilte auch der Verfahrensbevollmächtigte des antragstellenden Betriebsrats in M1 mit, dass sich der Betriebsrat in M1 der Auffassung anschließe, dass hinsichtlich der Verteilung der Erfolgsprämie bei Bestehen eines Mitbestimmungsrechts die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sei, für die Frage der Lohngestaltung vor dem Hintergrund zweier Tarifverträge und dem den Arbeitnehmern eingeräumten Wahlrecht bleibe die bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 – eingerichtete Einigungsstelle jedoch zuständig, diesem Einigungsstellenverfahren sei insoweit Fortgang zu geben und der vom Betriebsrat vorgeschlagene Richter am Bundesarbeitsgericht K1 mit dem Vorsitz der bereits eingerichteten Einigungsstelle zu betrauen.

Dieses Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 25.01.2010 blieb seitens der Arbeitgeberin unbeantwortet.

Daraufhin leitete der Betriebsrat am 22.03.2010 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12707 – eingerichtete Einigungsstelle einen neuen Vorsitzenden benötige, nachdem der ehemalige Einigungsstellenvorsitzende Dr. S4 sein Amt niedergelegt habe. Da die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern ein Wahlrecht eingeräumt habe, sich für den einen oder für den anderen Tarifvertrag zu entscheiden, bestehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne nur mit Zustimmung des Betriebsrats den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die Wahl bei der Anwendung eines Eingruppierungssystems anbieten. Dies gelte auch, nachdem der Verband DHV seine Satzung inzwischen geändert habe. Nach wie vor sei die DHV für den Abschluss von Tarifverträgen mit der Arbeitgeberin nicht tarifzuständig.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Richter am Bundesarbeitsgericht H4-D5 K1 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zu bestellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

Herrn Dr. A3 S6, H5 62 a in 43 D6 als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.

Die Arbeitgeberin hat die nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens gerügt.

Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, es fehle dem Betriebsrat am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da faktisch zwischen dem antragstellenden Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat Personenidentität bestehe. Die im vorliegenden Verfahren einzurichtende Einigungsstelle sei unzuständig. Allenfalls bestehe eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, weil eine Klärung auf Unternehmensebene sinnvoll erscheine. Das sei auch die Auffassung des Gesamtbetriebsrats. Insoweit sei aber die Einigungsstelle nach Antrag des Gesamtbetriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 bzw. des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.02.2010 bereits eingerichtet. Im Übrigen stelle sich der nunmehr gestellte Antrag des Betriebsrats als grob rechtsmissbräuchlich dar, da der Betriebsrat versuche, sich der Hilfe der Gerichte zu bedienen, nicht um eine Klärung der Sache zu erzielen, sondern um Machtinteressen bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden durchzusetzen.

Durch Beschluss vom 08.04.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht K1 eingerichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rüge der Arbeitgeberin der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Betriebsrat sei unsubstantiert. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle bestehe nicht. Im vorliegenden Verfahren gehe es allein um die Aufstellung eines Eingruppierungssystems. Die vom Arbeitsgericht Düsseldorf eingesetzte und vom Landesarbeitsgericht bestätigte Einigungsstelle beschäftige sich mit einem anderen Regelungsgegenstand, nämlich der Verteilung der Erfolgsprämie. Auch dem Hilfsantrag könne nicht stattgegeben werden, weil nicht näher vorgetragen worden sei, welche Bedenken gegen die Bestellung des Richters am Bundesarbeitsgericht K1 bestünden.

Gegen den der Arbeitgeberin am 15.04.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 28.04.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, der antragstellende Betriebsrat wolle offenbar lediglich das Ergebnis des Verfahrens beim Arbeitsgericht Düsseldorf – 6 BV 102/09 – revidieren. Die Arbeitgeberin habe in der Vergangenheit mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Klärung der streitigen Fragen auf Unternehmensebene sinnvoll erscheine und insoweit auch die Zuständigkeit der zuvor unter dem Vorsitz von Herrn Dr. S4 eingerichteten Einigungsstelle gerügt. Inzwischen habe auch der Gesamtbetriebsrat sich der Auffassung angeschlossen, dass es sich um eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats handele. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht stehe allein dem Gesamtbetriebsrat zu. Die durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingesetzte Einigungsstelle behandele auch keinen anderen Regelungsgegenstand. Anlass für sämtliche Einigungsstellenverfahren sei die Argumentation des Gesamt-/Betriebsrats, die mit der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Haustarifverträge seien unwirksam. Die Frage des Eingruppierungssystems könne sinnvollerweise nicht von der Erfolgsprämie getrennt werden. Auch bei der Erfolgsprämie handele es sich um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Insoweit seien verschiedene Lösungen nicht sinnvoll. Rechtsfragen könnten nicht abschließend unterschiedlich beurteilt werden.

Im Übrigen stelle sich der vom Betriebsrat gestellte Antrag als grob rechtsmissbräuchlich dar. Der Betriebsrat versuche, sich der Hilfe der Gerichte zu bedienen, nicht um eine Klärung in der Sache zu erzielen, sondern um Machtinteressen bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden durchzusetzen.

Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus den Antrag schon als unzulässig zurückweisen müssen, da die Arbeitgeberin die nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessvertreters des Betriebsrats gerügt habe.

Schließlich ist die Arbeitgeberin der Auffassung, die Einsetzung eines neutralen, mit der Sache bislang nicht befassten Einigungsstellenvorsitzenden könne maßgeblich zu einer Einigung zwischen den Beteiligten beitragen. Aus diesem Grunde müsse mindestens der Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal, Herr U1 T4, zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt werden. Herr T4 sei durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als neutraler und unabhängiger Vorsitzender bestellt worden. Im Übrigen sei es ungünstig, wenn an der Einigungsstellenentscheidung ein Mitglied der höchsten deutschen Arbeitsgerichtsinstanz beteiligt sei, da dies Einfluss auf eine etwa nachfolgende gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit haben könnte.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 – 2 BV 12/10 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 – 2 BV 12/10 – abzuändern und den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal, Herrn U1 T4, Am M4 44, 45 H6 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht vorliege. Insbesondere sei der Gesamtbetriebsrat nicht für den vorliegenden Regelungsgegenstand zuständig. Die Frage über die Verteilungsgrundsätze über die Erfolgsprämie sei nicht mehr Gegenstand des ursprünglichen Einigungsstellenverfahrens. Dies gehe mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 25.01.2010 hervor.

Im vorliegenden Verfahren, in dem es um den Regelungsgegenstand Aufstellung eines Eingruppierungssystems gehe, sei lediglich noch zu entscheiden, wer den Vorsitz der bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 – bereits eingerichteten Einigungsstelle übernehme. Die Einigungsstelle sei insoweit bereits eingerichtet. Erhebliche Einwände gegen die Person des vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden trage die Arbeitgeberin nicht vor.

Unangebracht und unzutreffend seien auch die Ausführungen der Arbeitgeberin zur Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Der antragstellende Betriebsrat sei insoweit besonders vorsichtig geworden, nachdem die Arbeitgeberin die Beschlussfassung des Betriebsrats vielfältig einschlägig bestreite und sogar eidesstattliche Versicherungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht gelten lassen wolle. Dies bedeute, dass Beschlüsse, die bereits gefasst worden seien, nach dem Bestreiten durch die Arbeitgeberin rein vorsorglich jeweils nochmals gefasst würden. Hierzu habe der Verfahrensbevollmächtigte den Betriebsrat ausdrücklich geraten.

Die Beschwerdekammer hat die Akten der Beschlussverfahren 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster, 3 BV 12/08 Arbeitsgericht Münster und 6 BV 102/09 Arbeitsgericht Düsseldorf = 8 TaBV 154/09 Landesarbeitsgericht Düsseldorf beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht K1 eingerichtet.

I.

Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG.

2. Die Antragsbefugnis und des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Mit seinem Antrag macht er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht geltend.

3. Die Unzulässigkeit des Antrags des Betriebsrats ergibt sich auch nicht daraus, dass das vorliegende Verfahren nicht aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses eingeleitet worden wäre.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht der Rüge der Arbeitgeberin nicht nachgegangen, da sie ohne jegliche Substantiierung angebracht worden ist. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren lediglich die nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens gerügt. Dies ist unzureichend. Die Arbeitgeberin hätte allenfalls das Vorbringen des Betriebsrats mit Nichtwissen bestreiten können. Dies ist nicht geschehen. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen worden, in welchen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71). Auch im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 19.07.2010 ist die Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht konkret in Frage gestellt worden.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat in dem zugrunde liegenden Verfahren 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster im Einzelnen dargelegt, am 26.06.2007 erneut beschlossen zu haben, die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG zu beantragen. Dass insoweit den arbeitgeberseitig geäußerten formalen Rügen keine Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen, ist bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 – ausgeführt worden. Nachdem die Einigungsstelle durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 dem Grunde nach aufgrund eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses eingerichtet worden ist und der Vorsitzende der eingerichteten Einigungsstelle sein Amt niedergelegt hat, oblag es dem bereits beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden, welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Herbeiführung des ursprünglichen Zieles der Einrichtung einer Einigungsstelle geeignet sind.

4. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ist auch nicht, wie die Arbeitgeberin meint, rechtsmissbräuchlich.

Zwar begrenzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs als allgemeine Schranke der Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Verfahrens- und Prozessrecht. Jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (BGH 05.06.1997 – X ZR 73/95 – NJW 1997, 3377, 3379; BGH 10.05.2007 – V ZB 83/06 – NJW 2007, 3279, 3280; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn. 56 f.).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens kann dem Betriebsrat jedoch nicht vorgeworfen werden. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Soweit die Arbeitgeberin meint, dem Betriebsrat gehe es offenbar nur darum, das Ergebnis des Beschlussverfahrens 6 BV 102/09 Arbeitsgericht Düsseldorf zu revidieren, übersieht sie, dass es in jenem Verfahren und im vorliegenden Beschlussverfahren um unterschiedliche Regelungsgegenstände geht. Die beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingerichtete Einigungsstelle hat nach dem Tenor des Beschlusses vom 02.11.2009 folgenden Regelungsgegenstand:

“Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der im Februar 2008 für 2007 und im Februar 2009 für 2008 zur Auszahlung gekommene Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 in der Fassung der Protokollnotiz vom 09.02.2007”. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren – wie bereits im Verfahren 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster – um den Regelungsgegenstand “Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG” im Zusammenhang mit dem der Belegschaft eingeräumten Wahlrecht zwischen zwei tariflichen Eingruppierungssystemen. Dies sind unterschiedliche Regelungsgegenstände.

Der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Betriebsrat versuche lediglich, seine Machtinteressen bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden durchzusetzen, ist im Übrigen unsubstantiiert und entbehrt jeder Grundlage.

II.

Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; LAG Köln 14.01.2004 – 8 TaBV 72/03 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich gegebenenfalls für unzuständig erklären kann (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41). Das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren bindet die zu bildende Einigungsstelle insoweit nicht.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.

a) Die offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei dem der Belegschaft eingeräumten Wahlrecht zwischen verschiedenen tariflichen Eingruppierungssystemen offensichtlich nicht in Betracht kommt. Zu Recht beruft sich der Betriebsrat insoweit auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin nimmt nämlich insoweit eine Lohngestaltung in Form der Einräumung eines Wahlrechts vor. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist, wie bereits das Arbeitsgericht Münster im Beschluss vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 – zu Recht angenommen hat, nicht erkennbar.

b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil für den streitigen Regelungsgegenstand allein der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre.

Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der Offensichtlichkeitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen, auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Einzelbetriebsrats (LAG Hamm 22.03.2010 – 10 TaBV 13/10 -; LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/09 – BB 2010, 500). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der voll besetzten Kammer vorbehalten. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 ArbGG gilt auch für die Prüfung der Frage, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen örtlichen Betriebsräten zusteht.

Hiernach kann eine offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats für den streitigen Regelungsgegenstand nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist offenbar, dass der Gesamtbetriebsrat für den hier vorliegenden Regelungskomplex nach § 50 Abs. 1 BetrVG offensichtlich originär zuständig wäre.

Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Gesamtbetriebsrat nur dann das Mitbestimmungsrecht zu, wenn und soweit ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein derartiges zwingendes Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung begründet in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allein ebenso wenig wie ein Kosteninteresse oder ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers (BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 27).

Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung im Unternehmen der Arbeitgeberin war hinsichtlich des streitigen Regelungsgegenstands nicht zu erkennen. Die Arbeitgeberin geht in ihren Schriftsätzen auch selbst lediglich davon aus, dass es sinnvoll sei, den vorliegenden Regelungsgegenstand und den Regelungsgegenstand “Verteilungsgrundsätze über die Erfolgsprämie” nicht getrennt zu behandeln, weil es sich auch bei der Erfolgsprämie um die Fragen der betrieblichen Lohngestaltung handele. Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine überbetriebliche Regelung ist von der Arbeitgeberin nicht dargelegt worden. Eine derartige zwingende sachliche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass möglicherweise in beiden Einigungsstellenverfahren Fragen der Wirksamkeit des Haustarifvertrages mit der DHV zu beantworten wären. Regelungsgegenstand des vorliegenden Besetzungsverfahrens ist nicht – wie die Arbeitgeberin meint – die Wirksamkeit des mit der DHV abgeschlossenen Haustarifvertrages, sondern die Aufstellung eines Eingruppierungssystems im Zusammenhang mit der der Belegschaft eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen. Hierauf ist bereits oben hingewiesen worden. Damit kommt eine offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats nicht in Betracht.

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht den Richter am Bundesarbeitsgericht K1 bestellt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin diesen Vorschlag des Betriebsrats abgelehnt und in der Beschwerdeinstanz hilfsweise beantragt hat, den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal T4 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, nötigte die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen Vorsitzenden zu bestellen.

Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe zu Recht für unzureichend gehalten (LAG Frankfurt 23.06.1988 – 12 TaBV 66/88 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Schleswig-Holstein 22.06.1989 – 6 TaBV 23/89 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg 02.07.2004 – 7 TaBV 19/04 – NZA-RR 2005, 100; LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 56; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 98 Rn. 23; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5 m.w.N.).

Die Voraussetzungen der Inkompatibilität und der Unparteilichkeit sowie der notwendigen Sach- und Rechtskunde kann von der Arbeitgeberin bei dem Richter am Bundesarbeitsgericht K1 nicht in Frage gestellt werden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Bedenken gegen den Richter am Bundesarbeitsgericht K1 als Einigungsstellenvorsitzenden vermag die Beschwerdekammer nicht zu teilen. Aus welchen Gründen die Beteiligung eines Richters am Bundesarbeitsgericht an der Einigungsstellenentscheidung Einfluss auf eine etwa nachfolgende gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit haben könnte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Richter am Bundesarbeitsgericht K1 vom Betriebsrat vorgeschlagen worden ist, vermag die zum Ausdruck gekommene Skepsis der Arbeitgeberin nicht zu begründen. Bei dem Richter am Bundesarbeitsgericht K1 handelt es sich um einen neutralen und mit der Sache bislang nicht befassten Einigungsstellenvorsitzenden, der in der Lage ist, zu einer Einigung zwischen den Betriebsparteien beizutragen. Gerade dies fordert die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde selbst.

Soweit die Arbeitgeberin mit dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag das Ziel verfolgt, den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal T4 mit dem Einigungsstellenvorsitz zu betrauen, setzt sie sich mit ihrem eigenen früheren Verhalten insoweit in Widerspruch, als sie im Einigungsstellenbesetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf – 6 BV 102/09 – trotz der umfangreichen Tätigkeit des Vizepräsidenten Dr. S4 als Einigungsstellenvorsitzenden, der bereits in einer unter seinem Vorsitz einvernehmlich eingerichteten Einigungsstelle mit der gleichen Regelungsmaterie betraut gewesen war, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden benannt hatte. Dieses Recht muss sie nun auch dem antragstellenden Betriebsrat zugestehen.

4. Über die Zahl der Beisitzer in dem Einigungsstellenverfahren ist bereits im Verfahren 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster zutreffend entschieden worden.

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