LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 15 Sa 1611/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 15 Sa 1611/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.11.2009 – 1 Ca 158/09 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 204,67 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 und weiter 301,33 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen beide Parteien je die Hälfte, von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 8/10, die Beklagte 2/10.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.120,00 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren weiterhin um die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

Der Kläger ist seit dem 15.09.1994 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst belief sich zuletzt auf 1.922,00 Euro. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 15.09.1994, der in § 8 folgende Regelung enthält:

§ 8

Gratifikationen

Zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden – vergangenheits- und zukunftsbezogen – als Gratifikationen unter folgendem Vorbehalt gezahlt:

Die Zahlung erfolgt freiwillig ohne Begründung eines Rechtsanspruches und zwar auch nicht bei mehrfacher Folgezahlung.

Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitnehmer bzw. aus Gründen, die im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers liegen, durch den Arbeitgeber gekündigt, entfällt die Gratifikation wenn:

sie eine volle Monatsvergütung (im Auszahlungsmonat) ausmacht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03. des folgenden Jahres. sie weniger als einen Monatsbezug (im Auszahlungsmonat) ausmacht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.des folgenden Jahres.

Bereits geleistete Zahlungen sind entweder zurückzugewähren oder können bei der nächsten Lohnzahlung im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden.

Die Rückzahlungsvereinbarung gilt nur, wenn die Gratifikation DM 200,00 übersteigt.

Das Weihnachtsgeld beträgt je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 50 % des monatlichen Bruttoverdienstes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 21.03.1994 wird auf Blatt 4 ff. der Akten Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an den Kläger sowie an die Mehrzahl ihrer gewerblichen Arbeitnehmer bis zum Jahre 2005 einschließlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines Bruttomonatsverdienstes, das auf der Basis von 165 Wochenstunden und dem Bruttostundenentgelt für Feiertage der jeweiligen Oktoberabrechnung ermittelt wurde. Ferner zahlte die Beklagte ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienstes.

Unter dem Datum des 13.12.2006 richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte, das folgenden Wortlaut hat:

An die

Geschäftsführung der 21 J2 P1 GmbH & Co. KG

B3 34

12345 L1

L1, den 13.12.06

Geltendmachung des Weihnachtsgeldes 2006

Sehr geehrter Herr F2,

auf Grund unser arbeitsvertraglichen Vereinbarungen steht mir mit dem Fälligkeitstermin der Auszahlung meines Gehaltes für den Monat November 2006 ein Weihnachtsgeld zu. Dieses Weihnachtsgeld ist von Ihnen nicht ausgezahlt worden.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir das Weihnachtsgeld in der vertraglich vereinbarten Höhe umgehend, jedoch spätestens bis zum 22.12.2006, auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Für den Fall des fruchtlosen Ablauf der vorstehenden Frist behalte ich mir arbeitsgerichtliche Schritte ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Unter dem Datum des 11.01.2007 informierte der Betriebsrat, der im Betrieb der Beklagten gewählt worden ist, über die Gespräche, die er mit der Geschäftsleitung der Beklagten über die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld geführt hatte. Das Informationsschreiben vom 11.01.2007 hat folgenden Wortlaut:

Der Betriebsrat informiert 11.01.07

Nachzahlung von Weihnachtsgeld 2006

Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2007

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Zwischenzeitlich haben wir auf Grund zahlreicher Gespräche mit der Geschäftsleitung folgende Ergebnisse erzielt:

Die Belegschaft erhält mit der Auszahlung des Februar-Lohnes 2007 in einer Summe ein Drittel des Weihnachtsgeldes 2006. Das Weihnachtsgeld wird solidarisch in einem gleichen Betrag für jeden Mitarbeiter ausbezahlt, so dass die unteren Lohngruppen mehr von der Auszahlung profitieren. Ein zweites Drittel wird vorbehaltlich einer entsprechenden Ergebnis- und Liquiditätsentwicklung im Wirtschaftsjahr 2007 zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008 nachbezahlt. Diese 2. Rate wird so ausbezahlt, wie sich der Betrag je Mitarbeiter aus seinem Gehalt ergibt. Die Belegschaft verzichtet auf das dritte Drittel des Weihnachtsgeldes 2006. Bezüglich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes 2007 vereinbaren beide Parteien die Auszahlung eines Drittels entsprechend des Gehalts jedes betroffenen Mitarbeiters zu den üblichen Zeitpunkten. Ein zweites Drittel wird analog zu Punkt 2 ausbezahlt. Die Belegschaft verzichtet auf das dritte Drittel des Weihnachts- und Urlaubsgeldes 2007. Die Auszubildenden bleiben von dieser Regelung ausgenommen und erhalten ihr WG und UG so wie in der Vergangenheit. Ab 2008 wird das WG und UG für alle wieder wie früher bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Betriebsrat

Im Frühjahr 2007 zahlte die Beklagte an den Kläger auf das Weihnachtsgeld für 2006 einen Betrag von 400,00 Euro brutto. Weitere Zahlungen auf das Weihnachtsgeld für 2006 erfolgten nicht. Auf das Weihnachtsgeld für 2007 zahlte die Beklagte im Frühjahr 2008 ebenfalls 400,00 Euro brutto. Auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 sind keine Zahlungen durch die Beklagte erfolgt.

Unter dem Datum vom 08.12.2008 richtete der Kläger ein weiteres Schreiben an die Beklagte; wegen seiner Einzelheiten wird auf Blatt 69 der Akten Bezug genommen.

Mit Klage vom 29.01.2009, die am 02.02.2009 beim Arbeitsgericht Herford einging, hat der Kläger zunächst das von ihm geltend gemachte Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 961,00 Euro brutto nebst Zinsen eingeklagt. Mit Klageerweiterung vom 02.04.2009, die am selben Tage beim Arbeitsgericht Herford einging, hat er die Beklagte weiterhin auf Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes für 2006 in Höhe von 507,00 Euro und für 2007 in Höhe von 652,00 Euro brutto sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 847,58 Euro brutto jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Beklagte habe seit über 20 Jahren an ihre Mitarbeiter mit dem Novembergehalt ein jährliches Weihnachtsgeld gezahlt. Die Angestellten hätten ein volles 13. Monatsgehalt und die gewerblichen Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % ihres regelmäßigen Bruttoeinkommens erhalten. Bis einschließlich 2005 seien die Weihnachtsgelder ordnungsgemäß ausgezahlt worden. Erstmals im November 2006 habe die Beklagte ihren Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie das Weihnachtsgeld nicht mit der Novemberabrechnung auszahlen werde, und erklärt, sie wolle einen Teil des Weihnachtsgeldes im März des Folgejahres sowie eine weitere Rate zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Auf den Rest des Weihnachtsgeldes hätten die Arbeitnehmer verzichten sollen. Ähnlich sei es im Jahr 2007 gelaufen. Auch hier habe die Beklagte erklärt, einen Teil des Weihnachtsgeldes im Frühjahr 2008 und einen weiteren Teil zu späterer Zeit zu zahlen; auf einen dritten Teil hätten die Arbeitnehmer verzichten sollen. Im Jahr 2008 habe es überhaupt keine Nachricht der Beklagten über die Modalitäten des Weihnachtsgeldes gegeben.

Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung. Die Beklagte habe seit mindestens 1981 Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld jeweils nach der gleichen Berechnungsgrundlage gezahlt. Der Weihnachtsgeldanspruch ergebe sich zudem auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthalte der Arbeitsvertrag keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt.

Er, der Kläger, verweise weiter auf das Informationsschreiben des Betriebsrates vom 11.01.2007, aus dem sich die von der Geschäftsleitung der Beklagten vorgeschlagene Regelungsweise ergebe. Dementsprechend habe die Beklagte auf das Weihnachtsgeld für 2006 im Frühjahr 2007 einen Betrag von 400,00 Euro brutto gezahlt. Weitere Zahlungen seien insoweit bis heute jedoch nicht erfolgt. Auch auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 habe die Beklagte im Frühjahr 2008 einen Betrag von 400,00 Euro brutto gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 961,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 507,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 652,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen und

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 847,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre 2006 bis 2008 sowie eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2008 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben. Ausweislich § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages habe der Kläger anerkannt, dass eine Gratifikation freiwillig gezahlt werde und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwachse. Diese vertragliche Regelung halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Durch Urteil vom 27.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Urlaubsgeld für 2007 einen Betrag von 847,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage auf Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes für die Jahre 2006, 2007 und 2008 hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 04.12.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 21.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 28.01.2010 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn, wie in den Vorjahren auch, Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines monatlichen Bruttoverdienstes zu zahlen. In den Jahren 2006 und 2007 habe die Beklagte lediglich einen Teil des Weihnachtsgeldes und im Jahr 2008 kein Weihnachtsgeld gezahlt. Problematisch sei, dass es im Unternehmen der Beklagten eine Vielzahl verschieden gestalteter Arbeitsverträge mit Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten und teilweise auch Ausschlussfristenregelungen gebe. Einige Mitarbeiter hätten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, andere Arbeitnehmer wiederum feste Vereinbarungen auf Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Er, der Kläger, berufe sich auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.09.1994, der in § 8 Regelungen über die Zahlung von Gratifikationen enthalte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beinhalte § 8 keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich des streitgegenständlichen Weihnachtsgeldes. Die Klausel sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Transparenzgebot. Unstreitig habe die Beklagte jedenfalls seit Anfang der 80er Jahre an ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt. Während die Angestellten ein volles 13. Monatsgehalt erhalten hätten, sei an die gewerblichen Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines regelmäßigen Bruttogehalts gezahlt worden. Hierdurch sei eine betriebliche Übung begründet worden. Auf dieser Grundlage hätten alle Arbeitnehmer eine feste Weihnachtsgeldzahlung bis einschließlich 2005 erhalten. Hierbei habe es sich um “das” Weihnachtsgeld gehandelt, welches im Betrieb der Beklagten regelmäßig gezahlt worden sei. Die Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages betreffe lediglich ein “zusätzliches” Weihnachtsgeld. Diese Regelung könne nur so verstanden werden, dass hiermit eine über das übliche Weihnachtsgeld hinausgehende Gratifikation gemeint sei. Da eine derartige Auslegung des Wortlauts der Regelung jedenfalls möglich sei, sei sie intransparent. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei somit unwirksam.

Auch diese weiteren Regelungen in § 8 des Arbeitsvertrages vom 15.09.1994 seien intransparent und damit unwirksam.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.11.2009 – 1 Ca 158/09

abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.11.2009 – 1 Ca 158/09 – zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat und trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes für die Jahre 2006 bis 2008. Denn der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.09.1994 enthalte einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Die konkret verwendete Klausel sei eindeutig und transparent. Eine betriebliche Übung könne nicht entgegen der vertraglichen Vereinbarung entstehen. Es sei daher bedeutungslos, ob dem Kläger in der Vergangenheit ein Weihnachtsgeld gezahlt worden sei oder nicht.

Nicht nachvollziehbar sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass neben dem Weihnachtsgeld noch ein weiteres, nämlich zusätzliches Weihnachtsgeld, existieren solle. Diese Auslegung sei lebensfremd und überdehne den zugrunde liegenden Sachverhalt mehr als deutlich. Anhaltspunkte dafür, dass verschiedene Weihnachtsgelder, “normale” und “zusätzliche”, gezahlt worden seien, seien nicht ersichtlich. Rein vorsorglich werde dieser lebensfremde Vortrag des Klägers bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Denn er kann für das Jahr 2006 von der Beklagten restliches Weihnachtsgeld in Höhe von 204,67 Euro und für 2007 in Höhe von 301,33 Euro jeweils nebst Zinsen im zuerkannten Umfang verlangen. Soweit er für die Jahre 2006 und 2007 weitergehende Forderungen auf Zahlung von Weihnachtsgeld geltend macht, ist die Berufung unbegründet. Gleiches gilt für die Forderung des Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2008. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Aus § 8 des Arbeitsvertrages vom 15.09.1994 kann ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht hergeleitet werden kann.

§ 8 des Arbeitsvertrages bestimmt unmissverständlich, dass die Zahlung eines zusätzlichen Weihnachtsgeldes “freiwillig ohne Begründung eines Rechtsanspruches und zwar auch nicht bei mehrfacher Folgezahlung” erfolgt. Angesichts dieses klaren und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehaltes, der jeden Rechtsanspruch des Klägers auf das Weihnachtsgeld ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung durch die Beklagte. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld wird bei einer solchen Vertragsgestaltung von vornherein nicht begründet. Ist in einem Arbeitsvertrag – wie hier – ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausgeschlossen, so ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08, II. 1. Rn. 12 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der in § 8 des Arbeitsvertrages enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

aa) Nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 15.09.1994 um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB handelt. Wie sich aus dem Parallelverfahren 15 Sa 1610/09 – Landesarbeitsgericht Hamm ergibt, hat die Beklagte dem dortigen Kläger exakt den gleichen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Danach handelt es sich bei den Bestimmungen des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages, insbesondere bei § 8, offensichtlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von der Beklagten als Verwenderin den Arbeitnehmern als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt worden sind (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 69. Auflage, § 305 Rn. 2 bis 11 m.w.N.).

bb) Der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 8 des Arbeitsvertrages verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08, DB 09, 684 ff. m.w.N.).

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen “erhebliche” Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305 c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar gefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 1 BGB (so BAG, a.a.O., m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze kann in dem in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gesehen werden.

(a) Der Wortlaut dieser Abrede ist für sich genommen eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld unmissverständlich aus, und zwar auch bei mehrfacher Folgezahlung. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt steht auch nicht zu den weiteren Regelungen in § 8 des Arbeitsvertrages in Widerspruch. Denn in diesen Vertragsbestimmungen ist kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgelds begründet worden. Im Anschluss an den Freiwilligkeitsvorbehalt in § 8 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages folgen lediglich allgemeine Bestimmungen über das Entfallen bzw. die Rückzahlung von Gratifikationen, die nur Bedeutung erlangen, wenn die Beklagte sich entschließt, an ihre Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld zu zahlen. In der Vereinbarung solcher Vertragsklauseln für den Fall, dass ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, kann kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gesehen werden. Für den Kläger als verständigen und redlichen Vertragspartner konnte angesichts des im Eingangssatz von § 8 des Arbeitsvertrages klar und eindeutig geregelten Freiwilligkeitsvorbehalts durch die nachfolgenden Regelungen nicht der Eindruck erweckt werden, es solle ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes begründet werden. Für den Kläger war eindeutig erkennbar, dass diese Vertragsklauseln nur für den Fall galten, dass die Beklagte an ihn tatsächlich ein Weihnachtsgeld, auf das er wegen des klaren Freiwilligkeitsvorbehalts keinen Anspruch hatte, zahlen werde.

(b) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann auch nicht in der Bestimmung des letzten Absatzes von § 8 des Arbeitsvertrages gesehen werden. Wenn dort geregelt ist, dass das Weihnachtsgeld je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 50 % des monatlichen Bruttoverdienstes beträgt, so steht auch diese Klausel unter dem eindeutig geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt. Nur dann, wenn die Beklagte sich zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes an ihre Arbeitnehmer entschließt, kommt die Begrenzung dieser Gratifikation auf “bis zu 50 % des monatlichen Bruttoverdienstes” zum Tragen. Eine Bestimmung zur Höhe des Weihnachtsgeldes ist jedenfalls in dieser Vertragsklausel nicht zu sehen. Insofern liegt vorliegend eine andere Vertragsgestaltung vor, als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08. Dort hatten die Vertragsparteien trotz Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes in einer anderen Vertragsklausel eine Formulierung verwendet, die typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs ist und auch die Höhe des Weihnachtsgeldes präzise bestimmt. Hieran fehlt es vorliegend, so dass von einer intransparenten Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages nicht gesprochen werden kann.

(c) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann auch nicht darin gesehen werden, dass § 8 von einem “zusätzlichen” Weihnachtsgeld spricht. Für ein Verständnis von § 8 des Arbeitsvertrages im Sinne des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr kann der Begriff “zusätzlich” nur dahingehend verstanden werden, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, falls sie von der Beklagten gezahlt werden, über das vereinbarte Monatsentgelt hinaus gewährt werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld ergibt sich auch nicht aus anderen Grundsätzen.

Wie oben ausgeführt wurde, enthält § 8 des Arbeitsvertrages vom 15.09.1994 einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit Weihnachtsgeld an den Kläger gezahlt hat, wird durch diese Vertragsklausel das Entstehen einer betrieblichen Übung im Verhältnis zum Kläger gehindert (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.1995, AP Nr. 184 zu § 611 BGB Gratifikation; 06.12.1995, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Gratifikation; 05.06.1996, AP Nr. 193 zu § 611 BGB Gratifikation jeweils m.w.N.).

Die Beklagte ist auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet.

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 289/08, m.w.N.).

bb) Ausgehend hiervon kann ein Verstoß der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung von Weihnachtsgeld nicht festgestellt werden. Zwar hat die Beklagte in der Vergangenheit möglicherweise Weihnachtsgeld an andere bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer unter Bedingungen gezahlt, durch die im Hinblick auf diese Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Zukunft begründet worden sind. Allerdings ist nicht erkennbar, dass diese Leistungen aufgrund einer abstrakten Regelung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip erfolgt sind. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung selbst darauf hingewiesen, dass die Problematik des vorliegenden Falles dadurch gekennzeichnet ist, dass es im Unternehmen der Beklagten eine Vielzahl verschieden gestalteter Arbeitsverträge mit Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten und teilweise auch Ausschlussfristenregelungen gibt. Er hat weiter vorgetragen, einige Mitarbeiter hätten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, während andere Mitarbeiter feste Vereinbarungen auf Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld hätten. Angesichts dieser unterschiedlichen Vertragsgestaltungen ist nicht ersichtlich, dass die Begründung eines Anspruchs auf Zahlung von Weihnachtsgeld im Unternehmen der Beklagten aufgrund einer abstrakten Regelung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip erfolgt ist und dass der Kläger aus sachfremden Gründen bei der Begründung eines dahingehenden Anspruchs ausgeschlossen worden ist.

3. Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld in § 8 des Arbeitsvertrages vom 21.03.1994 unter einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt worden, dann ist ein Rechtsanspruch des Klägers auf diese Leistung für die Zukunft grundsätzlich ausgeschlossen.

a) Der Arbeitgeber ist bei Vereinbarung eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehaltes frei, jedes Jahr erneut zu bestimmen, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Weihnachtsgeld gewährt werden soll. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes wird unter diesen Umständen nur für das jeweilige Jahr begründet, in welchem der Arbeitgeber die Gratifikationsgewährung verbindlich angekündigt hat (vgl. BAG, Urteil vom 08.03.1995, AP Nr. 184 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 06.12.1995, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 05.06.1996, AP Nr. 193 zu § 611 BGB Gratifikation jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von zwei Dritteln der von ihm geltend gemachten Forderungen, während er für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.

aa) Der Kläger hat in der Klageschrift vom 29.01.2009 vorgetragen, die Beklagte habe im November 2006 mitgeteilt, sie werde das Weihnachtsgeld nicht mit der Novemberabrechnung 2006 auszahlen, sondern wolle einen Teil des Weihnachtsgeldes im März des Folgejahres zahlen; eine weitere Rate solle zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, während die Arbeitnehmer auf den Rest verzichten sollten. Der Kläger hat weiter vorgetragen, auch im Jahre 2007 habe die Beklagte erklärt, einen Teil des Weihnachtsgeldes im Frühjahr 2008 zu zahlen, einen weiteren Teil zu späterer Zeit, während die Arbeitnehmer auf einen dritten Teil verzichten sollten. Der Kläger hat darüber hinaus das Informationsschreiben des Betriebsrates vom 11.01.2007 vorgelegt. Nach dem Inhalt dieses Schreibens hat der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung der Beklagten zahlreiche Gespräche über die Nachzahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 und die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 geführt und dabei die im Informationsschreiben vom 11.01.2007 niedergelegten “Ergebnisse” erzielt. Zu diesem Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte sich weder erst- noch zweitinstanzlich erklärt. Sie hat weder den Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift hinsichtlich ihrer Erklärungen zur Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 und 2007 bestritten, noch in Abrede gestellt, dass sie mit dem Betriebsrat entsprechende Gespräche geführt hat, bei denen die im Informationsschreiben des Betriebsrats niedergelegten Ergebnisse erzielt worden sind. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind diese vom Kläger vorgetragenen Tatsachen damit als zugestanden anzusehen. Denn die Absicht der Beklagten diese Tatsachen bestreiten zu wollen, geht aus ihren übrigen Erklärungen nicht hervor.

bb) Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.01.2009 in Verbindung mit dem Informationsschreiben des Betriebsrats vom 11.01.2007 hat der Kläger jedenfalls Anspruch auf zwei Drittel des von ihm für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemachten Weihnachtsgeldes. Dagegen ist ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 nicht gegeben.

(1) Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers sollte die Belegschaft der Beklagten ein Drittel des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 mit Auszahlung des Lohns für Februar 2007 erhalten, und zwar in Form der Auszahlung eines gleichen Betrages für jeden Mitarbeiter. Dieser Teil der vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Vereinbarung ist offensichtlich durch Zahlung von 400,00 Euro brutto erfüllt worden.

Ein weiteres Drittel des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 sollte nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Klägers vorbehaltlich einer entsprechenden Ergebnis- und Liquiditätsentwicklung im Wirtschaftsjahr 2007 zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008 nachbezahlt werden, wobei diese zweite Rate so ausbezahlt werden sollte, wie sich der Betrag je Mitarbeiter aus seinem Gehalt ergibt. Vorbehalte, die einer Auszahlung des zweiten Drittels des Weihnachtsgeldes entgegen stehen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsjahr 2008 am 01.01.2008 begonnen hat. Damit war die zweite Rate des Weihnachtsgeldes für 2006 am 01.01.2008 zur Zahlung fällig.

Hinsichtlich des letzten Drittels des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 ist eine Zusage der Beklagten nicht ersichtlich. Ausweislich des Sachvortrags des Klägers ist die Beklagte insoweit davon ausgegangen, dass die Belegschaft auf das dritte Drittel des Weihnachtsgeldes 2006 verzichten sollte.

Für 2006 geht der Kläger von einem Weihnachtsgeldanspruch von 50 % eines monatlichen Bruttoeinkommens in rechnerisch unstreitiger Höhe von 907,00 Euro brutto aus. Zwei Drittel hiervon ergeben den Betrag von 604,67 Euro brutto, auf den die Beklagte unstreitig 400,00 Euro brutto gezahlt hat. Hieraus errechnet sich eine Restforderung hinsichtlich des Weihnachgeldes für 2006 in Höhe von 204,67 Euro brutto. Da dieser Betrag nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers entsprechend der Zusage der Beklagten am 01.01.2008 zur Zahlung fällig war, ist er von da an zu verzinsen.

(2) Für das Jahr 2007 ist nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers ebenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zahlung von zwei Dritteln des geltend gemachten Weihnachtsgeldes verpflichtet ist. Nach dem Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.01.2009 in Verbindung mit dem Inhalt des Informationsschreibens des Betriebsrats vom 11.01.2007 hat die Beklagte insoweit zugesagt, dass ein Drittel des Weihnachtsgeldes entsprechend dem Gehalt des betroffenen Mitarbeiters zu den üblichen Zeitpunkten und ein zweites Drittel analog der Regelung in Ziffer 2 des Informationsschreibens und damit zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2008 ausbezahlt wird. Auf das dritte Drittel des Weihnachtsgeldes für 2007 sollten die Arbeitnehmer der Beklagten schließlich verzichten.

Für das Jahr 2007 geht der Kläger von einem rechnerisch unstreitigen Gesamtanspruch hinsichtlich des Weihnachtsgeldes von 1.052,00 Euro brutto aus. Zwei Drittel hiervon betragen 701,33 Euro brutto. Da die Beklagte hierauf ebenfalls 400,00 Euro brutto gezahlt hat, errechnet sich insoweit eine Restforderung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 201,33 Euro brutto, die ebenfalls am 01.01.2008 zur Zahlung fällig und damit von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen war.

(3) Für das Jahr 2008 ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht gegeben.

(a) Da die Parteien in § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.09.1994 einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart haben, kann ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 nur dadurch begründet werden, dass die Beklagte die Gewährung einer solchen Leistung verbindlich ankündigt. Dementsprechende Tatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat in der Klageschrift vom 29.01.2009 erklärt, im Jahr 2008 habe es keine Nachricht der Beklagten über die Modalitäten des Weihnachtsgeldes gegeben.

(b) Ein dahingehender Anspruch ist auch nicht unter Berücksichtigung des Inhaltes des Informationsschreibens des Betriebsrats vom 11.01.2007 gegeben. Zwar heißt es in Ziffer 8 dieses Schreibens, ab “2008 wird das WG und UG für alle wieder wie früher bezahlt”. Hieraus kann eine Zusage der Beklagten auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 nicht hergeleitet werden. Ziffer 8 des Informationsschreibens kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte “ab 2008” an den Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsentgeltes zahlen werde. Bei diesem Verständnis von Ziffer 8 des Informationsschreibens vom 11.01.2007 wäre der in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt gegenstandslos geworden. Einen derartig weitreichenden Inhalt kann der Mitteilung unter Ziffer 8 des Informationsschreibens vom 11.01.2007 nicht beigemessen werden. Auch der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger konnte diese Mitteilung nur so verstehen, dass ab 2008 Weihnachts- und Urlaubsgeld für alle Arbeitnehmer wieder auf der früheren rechtlichen Grundlage bezahlt werden sollte. Die Mitteilungen des Betriebsrats über die mit der Geschäftsleitung erzielten Gesprächsergebnisse beinhalteten erkennbar nur Sonderregelungen für die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld der Jahre 2006 und 2007, während ab 2008 wieder die alten Regelungen gelten sollten. Dass die Beklagte über die Sonderregelungen für 2006 und 2007 hinaus weitergehende Zusagen für die Jahre ab 2008 im Hinblick auf die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld machen wollte, kann dem Informationsschreiben des Betriebsrats nicht entnommen werden. Soweit einem Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung von W5hnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld zustanden, so blieben diese Ansprüche ab 2008 entsprechend den Mitteilungen des Betriebsrats im Schreiben vom 11.01.2007 unberührt. Soweit dagegen – wie beim Kläger – keine dahingehenden Ansprüche bestanden, so sollten ab 2008 auch keine weitergehenden Ansprüche begründet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 2.120,00 Euro ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …