LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2010 – 10 Sa 291/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2010 – 10 Sa 291/10

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.01.2010 – 1 Ca 934/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der am 02.09.1964 geborene Kläger ist seit dem 14.11.1983 bei der Beklagten, einem Betrieb der Textilindustrie mit ca. 750 Mitarbeitern, als Veredler mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.892,65 euro; tätig.
Im Betrieb der Beklagten ist ein aus 11 Personen bestehender Betriebsrat gewählt, dessen Mitglied der Kläger seit dem Jahre 2002 ist. Zwei Betriebsratsmitglieder sind freigestellt; ihre schriftliche Betriebsratsarbeit verrichten sie an zwei PC, die dem Betriebsrat mindestens seit dem Jahr 2001 zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.
Der Kläger, der nach seinen Angaben über selbsterarbeitete Grundkenntnisse im Bereich Word und Excel verfügt, wurde im Jahre 2002, als sich im Betrieb der Beklagten auch ein Wirtschaftsausschuss konstituierte, in den Wirtschaftsausschuss entsandt. Seit dem Jahre 2006 ist er Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses.
Die Beklagte organisiert in ihrem Betrieb für ihre Mitarbeiter betriebsinterne EDV-Schulungen, auch in den Bereichen Word und Excel. Ob der Kläger am 07.12.2005 an einer derartigen hausinternen Excel-Schulung der Beklagten teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
In der Zeit vom 21.11.2004 bis zum 26.11.2004 nahm der Kläger an einer Schulungsmaßnahme “Bilanzanalyse im Betriebsrat – der Jahresabschluss als Informationsquelle” teil. Hierzu gehörten auch EDV-gestützte Auswertungshilfen.
In der Zeit vom 17.05.2005 bis zum 20.05.2005 nahm der Kläger an einem Seminar “Bilanzanalyse II – Workshop: EDV-gestützte Auswertung des Jahresabschlusses” teil. Dieses Seminar basierte auf der zuvor genannten Schulung und befasste sich ausschließlich mit der Auswertung von Jahresabschlüssen durch die Arbeitnehmergremien. Eines von fünf Themen der viertägigen Schulung war die Auswertung mit Excel; ein anderes der fünf Themen waren Präsentationsformen und -techniken.
Mitglied des Wirtschaftsausschusses bei der Beklagten ist neben dem Kläger ein weiterer Mitarbeiter, Herr H4, der lange Zeit stellvertretende Leiter der EDV-Abteilung der Beklagten war. Der Mitarbeiter H4 verfügt über umfängliche und dezidierte Kenntnisse sowohl in Word als auch in Excel.
Am 11.11.2008 fasste der Betriebsrat der Beklagten den Beschluss, den Kläger zu einem von der Kritischen Akademie veranstalteten Seminar über “Tabellenkalkulation und weiterführende Textverarbeitung”, das vom 01.02.2009 bis zum 06.02.2009 in I2 stattfinden sollte, zu entsenden.
Gegenstand dieser Schulungsveranstaltung waren nach dem Themenplan (Bl. 6 d. A.) insbesondere folgende Inhalte:
Word für Fortgeschrittene unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzmöglichkeiten im Betriebsratsbüro; z. B. Betriebsratssitzung u.a. auf den jeweiligen Betriebsrat zugeschnittene Anwendungen
Excel, unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzmöglichkeiten für die Betriebsratsarbeit; z. B. Überstundenstatistik, Personalstatistik, Wirtschaftskennzahlen
Workshops: Teilnehmerorientierte Anwendungen
Betriebsrats-Grundwissen zum Computereinsatz im Betrieb; Computerarbeit, Qualifizierung
Einführung in das Online-Lernen.
Ob die Beklagte, nachdem ihr der Betriebsratsbeschluss vom 11.11.2008 bekannt gemacht worden war, dem Betriebsrat angeboten hat, dass der Kläger auch durch die interne EDV geschult werden könne, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 21.11.2008 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie mit der Teilnahme des Klägers an der benannten Schulungsveranstaltung nicht einverstanden sei, weil sie eine derartige Schulung nicht für erforderlich hielte.
Mit Schreiben vom 26.11.2008 (Bl. 8 d. A.) teilte der Betriebsrat daraufhin mit, dass die beabsichtigte Schulung des Klägers erforderlich sei, weil der Kläger zum Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses gewählt worden sei und die Schulungsteilnahme wegen der zurzeit vorliegenden wirtschaftlichen Situation notwendig sei.
Danach folgte ein weiterer Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat (Bl. 9 ff. d. A.), in dessen Rahmen es jedoch nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten kam. Mit E-Mail vom 17.12.2008 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat abschließend mit, es bestehe kein Anlass, die zuvor getroffene Entscheidung zu revidieren.
In der Zeit vom 01.02.2009 bis zum 06.02.2009 nahm der Kläger sodann an der Schulungsveranstaltung teil. Auf die von der Kritischen Akademie erstellte Programmübersicht (Bl. 54 f. d. A.) wird Bezug genommen. Über die Teilnahme erhielt der Kläger ein Zertifikat (Bl. 12 d. A.).
Wegen der Schulungsteilnahme zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 06.02.2009 nicht das entsprechende Arbeitsentgelt in Höhe von unstreitig 693,93 euro; brutto.
Der Kläger erhob daraufhin am 14.05.2009 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsentgelt für die Zeit der Schulungsteilnahme einzubehalten. Sie sei vielmehr verpflichtet, die aus der Schulungsmaßnahme resultierende Arbeitsversäumnis des Klägers wie geleistete Arbeitszeit zu vergüten, da die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung erforderlich gewesen sei. Die Inhalte der Schulung seien individuell auf den Kläger zugeschnitten gewesen. Neben der Vermittlung grundlegender Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit seien unter anderem Aufbau und Auswertung von Tabellen und Arbeitsmappen besprochen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erst einige Zeit zuvor zum Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses gewählt worden sei. Für diese Tätigkeit bedürfe es weitergehender Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Tabellenerstellung sowie der Auswertung solcher Daten im Hinblick auf Wirtschaftskennzahlen. Die weltweite Wirtschaftskrise und die daraus resultierende angespannte wirtschaftliche Situation der Beklagten wirkten sich auch auf die Tätigkeit des Klägers sowohl im Betriebsrat als auch im Wirtschaftsausschuss aus. Bei einer Verschlechterung der betrieblichen Situation sei damit zu rechnen, dass Umstrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen auch im Betrieb der Beklagten erforderlich würden. In diesem Zusammenhang müsse sich der Kläger in naher Zukunft vermehrt mit Wirtschaftskennzahlen sowie der Erstellung und Auswertung von Tabellen, Grafiken, Formeln und Diagrammen befassen.
Da er nicht nur Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses, sondern zugleich auch Mitglied des Betriebsrats sei, bestehe ein Schulungsanspruch. Zudem habe das in dem Seminar vermittelte Wissen einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Jedenfalls sei der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats nicht überschritten. Fragen der Anwendung moderner Textverarbeitung und Excel-Tabellen seien Bestandteil des Standard-Schulungsanspruches für jedes Betriebsratsmitglied, selbst wenn kein aktueller Anlass gegeben sei.
Er, der Kläger, sei im gewerblichen Bereich im Betrieb der Beklagten tätig und verfüge lediglich über selbsterarbeitete Grundkenntnisse in den Bereichen Word und Excel. Um sein Mandat als Betriebsrat sowie seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ordnungsgemäß erfüllen zu können, sei die Schulung unbedingt erforderlich gewesen. Die dort vermittelten Kenntnisse seien ihm auch in seiner Funktion als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses bei der Beklagten zu Gute gekommen. Zudem gebe es im Wirtschaftsausschuss keine Person, die über entsprechende Kenntnisse verfüge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 693,93 euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit der Schulungsteilnahme nicht zustünden, da die besuchte Schulung nicht erforderlich gewesen sei. Bei den dem Kläger auf der Schulung vermittelten Kenntnissen habe es sich nicht um allgemeine Grundkenntnisse gehandelt, die für die Tätigkeit des Betriebsrats oder des Wirtschaftsausschusses in jedem Fall erforderlich wären. Es fehle an der erforderlichen Darlegung eines konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, der Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme sei. Das Vorbringen des Klägers zur weltweiten Wirtschaftskrise und zu einer etwa angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten und möglicherweise anstehenden Umstrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen sei unsubstantiiert. Der Kläger habe auch nicht dargetan, wann der Wirtschaftsausschuss entsprechende Dokumente erstellen müsse bzw. inwieweit dies in Zukunft der Fall sein könne.
Im Übrigen sei der Kläger nicht erst seit kurzem Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses; diese Position habe er mindestens seit dem Jahre 2006 inne.
Darüber hinaus verfüge der Kläger bereits über ausreichende Kenntnisse im Bereich EDV. Hierzu würden bei der Beklagten regelmäßig Seminare zu Word und Excel angeboten. So habe der Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, beispielsweise am 07.12.2005 an einer hausinternen Excel-Schulung der Beklagten teilgenommen. Darüber hinaus gebe es weitere interne EDV-Schulungsangebote, die der Kläger jedoch nicht wahrgenommen habe. Auch dem Betriebsrat sei im Zusammenhang mit der vorliegende Schulungsmaßnahme angeboten worden, den Kläger weitergehend durch die interne EDV zu schulen. Dieses Angebot habe der Betriebsrat nicht wahrgenommen.
Außerdem seien im Wirtschaftsausschuss weitere EDV-Kenntnisse vorhanden. Insbesondere der Mitarbeiter F2 H4, Mitglied des Wirtschaftsausschusses, verfüge über derartige Kenntnisse und könne sie in die Arbeit des Wirtschaftsausschusses einbringen; das betreffe insbesondere die Bereiche Word und Excel. Auch weitere Mitarbeiter des Wirtschaftsausschusses seien entsprechend geschult.
Durch Urteil vom 18.01.2010 hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus dem Vorbringen des Klägers gehe nicht hervor, dass die Teilnahme des Klägers an der streitigen Schulungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Ob die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses nützlich oder gar erforderlich gewesen seien, sei im Hinblick auf § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unerheblich. Als Mitglied des Betriebsrats sei die Schulungsteilnahme nicht erforderlich gewesen, weil sie keine Grundlagenschulung für den Kläger dargestellt habe und der Kläger einen konkreten aktuellen Aufgabenbezug zu seiner derzeitigen Betriebsratsarbeit nicht hergestellt habe. Der generelle Hinweis auf die weltweite Wirtschaftskrise und die Möglichkeit einer Verschlechterung der betrieblichen Situation der Beklagten seien unzureichend.
Gegen das dem Kläger am 01.02.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 26.02.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.05.2010 mit dem am 27.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, dass die Schulungsteilnahme erforderlich gewesen sei. Die Erforderlichkeit der Schulung des Klägers könne nicht mit Hinweis auf § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verneint werden, weil der Kläger Betriebsratsmitglied sei. Die Schulungsnotwendigkeit bestehe bereits dann, wenn dem Betriebsratsmitglied ein PC lediglich zur gelegentlichen Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werde oder wenn der dem Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben zur Verfügung gestellte PC auch für die Betriebsratsarbeit genutzt werden könne. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergebe sich, dass die moderne EDV-Technik im Betrieb der Beklagten in ausreichendem Maße angewandt werde. Die Nutzung eines PC mit der dazugehörigen Peripherie gehöre heutzutage zu einer normalen Büroausstattung. Einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit bedürfe es daher nicht. Der Kläger müsse auch mit einer Schulung nicht abwarten, bis die konkrete Notwendigkeit einer entsprechenden Schulung eingetreten sei.
Die Schulungsmaßnahme sei für den Kläger als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses erforderlich, weil der Wirtschaftsausschuss über jede Sitzung den Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten habe. Diese Aufgabe falle ihm, dem Kläger, als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses zu. Im Wirtschaftsausschuss würden Daten wie der Jahresbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung präsentiert. Dabei würden Umsatzzahlen, Umsatzergebnisse, Personalentwicklungs- und sonstige Planzahlen dargestellt. Die Darstellung derartiger Zahlen lasse sich durch die neue Informations- und Kommunikationstechnik besser nutzen. Ohne die Nutzung von Excel-Funktionen und der Anwendung moderner Kommunikationstechnik sei die Aufgabe eines Wirtschaftsausschussvorsitzenden nicht mehr zu bewältigen. Auch in Betriebsversammlungen werde im Rahmen des Tätigkeitsberichts des Betriebsrats aus dem Wirtschaftsausschuss berichtet.
Im Übrigen sei der Kläger Mitglied im Betriebsausschuss, zu dessen Aufgaben es gehöre, zu Betriebsratssitzungen einzuladen. Hierfür sei es erforderlich, Einladungen im Seriendruck zu erstellen. Würde diese Technik nicht genutzt, wäre die Betriebsratsarbeit aufwendiger.
Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass entsprechende Kenntnisse von Excel und Word bereits bei dem Mitarbeiter F2 H4 vorhanden seien, der ebenfalls Mitglied des Wirtschaftsausschusses sei. Die Abgabe des Berichts des Wirtschaftsausschusses sei Aufgabe des Vorsitzenden, nicht die des Mitarbeiters H4. Nur er, der Kläger, sei als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses dazu legitimiert, für den Wirtschaftsausschuss zu sprechen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.01.2010 – 1 Ca 934/09 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 693,93 euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, die Schulungsteilnahme des Klägers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht substantiiert dargelegt. Grundkenntnisse seien auf dem Seminar, an dem er teilgenommen habe, nicht vermittelt worden. Es sei auch nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Gremiums jeweils sämtliche Spezialkenntnisse besäßen.
Die Schulung habe keinerlei Kenntnisse vermittelt, die sich mit der inhaltlichen Auswertung von Tabellen, Grafiken, Formeln und Diagrammen im Hinblick auf Umstrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen befassten. Die Schulung habe vielmehr einzig und allein die Anwendung solcher EDV-Programme beinhaltet, um entsprechende Tabellen selbst zu erstellen. Bei Umstrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen würden entsprechende Tabellen in aller Regel vom Arbeitgeber selbst erstellt und müssten vom Betriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuss lediglich ausgewertet werden. Der Kläger habe auch nicht dargetan, wann und wozu der Wirtschaftsausschuss entsprechende Dokumente selbst erstellen müsse oder inwieweit dies in der Zukunft der Fall sein könnte. Der pauschale Hinweis auf die Weltwirtschaftskrise reiche hierfür nicht aus. Ein konkreter, aktueller Anlass, den Kläger zu der streitigen Schulungsmaßnahme zu entsenden, sei nicht dargelegt worden. Der Kläger sei nämlich mindestens seit dem Jahre 2006 Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses, Mitglied des Wirtschaftsausschusses sei er bereits seit dem Jahre 2002.
Darüber hinaus verfüge der Kläger selbst bereits über ausführliche Kenntnisse im Bereich EDV.
Bei der Beklagten würden regelmäßig Schulungen zu Grundlagenkenntnissen im Bereich Word und Excel angeboten. Diese Schulungen würden von der Mitarbeiterin S4 organisiert, die Anfragen der Mitarbeiter zu Schulungen sammele und dann jeweils Schulungen mit einer Mitarbeiterzahl von etwa 10 organisiere. Diese Schulungen würden sowohl durch interne Referenten als auch durch externe Anbieter durchgeführt. Bereits am 07.12.2005 habe der Kläger, wie die Beklagte erneut behauptet, an einer Excel-Schulung teilgenommen. Zudem sei dem Betriebsrat im Zusammenhang mit dem Streit über die Notwendigkeit der vorliegenden Schulungsteilnahme auch angeboten worden, dass der Kläger weitergehend durch die interne EDV geschult werden könne. Dieses Angebot habe der Betriebsrat nicht wahrgenommen.
Darüber hinaus habe der Kläger unstreitig an Betriebsratsschulungen zum Thema Bilanzanalyse I und II teilgenommen. Inhalt dieser Schulungen seien unter anderem auch Auswertungen mit Excel gewesen.
Darüber hinaus seien im Wirtschaftsausschuss weitergehende Kenntnisse in diesem Bereich vorhanden. Insbesondere verfüge der Mitarbeiter H4, stellvertretender Leiter der EDV-Abteilung, über umfängliche und dezidierte Kenntnisse sowohl in Word als auch in Excel; derartige Kenntnisse seien danach im Wirtschaftsausschuss bei der Beklagten präsent. Aus welchen Gründen die Schulungsmaßnahme ausgerechnet für den Kläger erforderlich gewesen sei, sei nicht ersichtlich.
Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Erforderlichkeit von Schulungen für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses abgelehnt werden müsse. Mindestens bedürfe die Notwendigkeit einer Schulung einer besonderen Darlegung, an der es vorliegend fehle.
Auch als Mitglied des Betriebsausschusses sei die Teilnahme des Klägers an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht erforderlich gewesen. Insbesondere das Erlernen von Serieneinladungen bedürfe keiner 4-tägigen Schulung.
Nicht zu folgen sei auch der Auffassung des Klägers, dass er wegen seiner Funktion als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses nicht auf die entsprechenden Excel- und Wordkenntnisse des Mitarbeiters H4 verwiesen werden könne. Bei der Schulungsmaßnahme gehe es einzig um die Erstellung von Dateien und die praktische Nutzung der Programme Word und Excel. Dies habe keine Auswirkungen darauf, wer die entsprechenden Ausführungen gegenüber dem Betriebsrat oder der Betriebsversammlung halte. Selbst wenn unterstellt würde, der Kläger hätte keine Kenntnisse, entsprechende Dateien in Word und Excel zu erstellen, sei er in jedem Fall in der Lage, derartige Dateien und Daten, die der Mitarbeiter H4 erstellt hätte, zu verstehen, zu interpretieren und darüber zu berichten.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen.
I.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 in der unstreitigen Höhe von 693,93 euro; brutto. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB.
1. Nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Ein derartiger Anspruch entsteht jedoch nur, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG 09.10.1973 – 1 ABR 6/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG 06.11.1973 – 1 ABR 26/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6; BAG 27.09.1974 – 1 ABR 71/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG 06.07.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 15.02.1995 – 7 AZR 670/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106, BAG 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; BAG 07.05.2008 – 7 AZR 90/07 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl. § 37 Rn. 140, 141 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 92 f.; GK/Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 156 f.; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 14 ff.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 37 Rn. 86 m.j.w.N.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich macht, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats sind ebenso wie Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG 21.11.1978 – 6 ABR 10/77 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG 07.06.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 20.12.1995 – 7 ABR 14/95 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 143 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 95 f., GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 164 f.; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG abzusehen (BAG 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 144; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; DKK/Wedde; a.a.O., § 37 Rn. 96; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers an dem Seminar vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 nicht erforderlich gewesen ist. Auf dem streitigen Seminar sind keine Kenntnisse vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können, § 37 Abs. 6 BetrVG.
a) Zu den erstattungspflichtigen Schulungskosten können zwar auch Schulungskosten für Wirtschaftsausschussmitglieder gehören, die Mitglieder des Betriebsrats sind. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht grundsätzlich aus. Dies gilt jedenfalls für Wirtschaftsausschussmitglieder, die auch Betriebsratsmitglieder sind (BAG 06.11.1973 – 1 ABR 8/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5; LAG Hamm 13.10.1999 – 3 TaBV 44/99 – NZA-RR 2000, 641). Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (so: BAG 11.11.1998 – 7 AZR 491/97 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15; GK/Oetker, a.a.O., § 107 Rn. 28; andere Auffassung: LAG Bremen 17.01.1984 – 4 TaBV 10/83 – AuR 1985, 132; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rn. 32; Richardi/Annuß, a.a.O., § 107 Rn. 28; Fitting, a.a.O., § 107 Rn. 25; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rn. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Kläger als Wirtschaftsausschussmitglied zugleich auch Mitglied im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats ist.
Die unter 1. niedergelegten Grundsätze gelten hiernach auch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind. Haben Wirtschaftsausschussmitglieder nicht die erforderlichen Kenntnisse, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind, kann ihnen die erforderlichen Kenntnisse durch Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt werden. Ein in den Wirtschaftsausschuss gewähltes Betriebsratsmitglied kann an einer Schulung teilnehmen, die etwa Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, wenn es diese Kenntnisse nicht bereits hat. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Schulungsanspruch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, nicht grundsätzlich aus (LAG Düsseldorf 19.11.1976 – 9 Sa 1282/76 – DB 1977, 2004; LAG Berlin 13.11.1990 – 3 TaBV 3/90 – AiB 1993, 180; LAG Hamm 08.08.1996 – 3 Sa 2016/95 – AiB 1997, 346 = BB 1997, 206; LAG Hamm 10.06.2005 – ArbRB 2005, 289; LAG Köln 01.12.2008 – 5 TaBV 45/08 -; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 180 und § 107 Rn. 10; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 123 und DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rn. 14; GK/Weber, BetrVG, a.a.O., § 37 Rn. 169; GK/Oetker, BetrVG, a.a.O., § 107 Rn. 44 m.w.N.). Ein Arbeitgeber hat auch dann die Kosten für ein von einem Wirtschaftsausschussmitglied besuchtes Seminar zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und das geschulte Wirtschaftsausschussmitglied als gleichzeitiges Betriebsratsmitglied ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden ist (LAG Hamm 13.10.1999 – 3 TaBV 44/99 – NZA-RR 2000, 641; LAG Hamm 21.06.2000 – 3 TaBV 155/99 – n.v.). § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht einem derartigen Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nicht entgegen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG enthält lediglich eine Sollvorschrift, die den Betriebsrat nicht hindert, auch kenntnislose Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden (Fitting, a.a.O., § 107 Rn. 10; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rn. 14 m.w.N.). Andernfalls würde die Sollvorschrift zu einer Mussvorschrift werden. Besitzen die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder keine für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, müssen sie entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG geschult werden.
b) Dennoch konnte unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers an der Schulungsmaßnahme vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 nicht angenommen werden.
aa) Zwar können grundsätzlich Schulungsmaßnahmen über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein (BAG 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 152; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 169; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 108; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rn. 55; Däubler, Schulung und Fortbildung, 5. Aufl. 2004, Rn. 242). Die Erforderlichkeit einer derartigen Schulungsmaßnahme kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des endsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben (BAG 19.07.1995 – a.a.O.; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 152).
bb) Das Vorliegen eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses für eine derartige Schulungsmaßnahme ist deshalb erforderlich, weil es sich bei der streitigen Schulungsmaßnahme nicht um eine Grundlagenschulung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Für die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Ein derartiger betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass kann etwa dann vorliegen, wenn einem Betriebsrat erstmals ein PC für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben zur Verfügung gestellt wird oder wenn etwa ein neues System eingeführt werden soll (BAG 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; LAG Düsseldorf 07.03.1990 – 4 Sa 1455/89 – BB 1990, 1130; LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2003 – 4 TaBV 24/02 – ArbRB 03, 226; ArbG Würzburg, 04.02.1999 – 8 BV 19/98 W – AiB 1999, 524).
Ein derartiger aktueller betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass für die Teilnahme des Klägers an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 bestand nicht. Der Betriebsrat verfügt bereits seit dem Jahre 2001 über 2 PC, an denen im Wesentlichen die freigestellten Betriebsratsmitglieder ihre Arbeit verrichten. Der Kläger hat im Termin vor der Berufungskammer darüber hinaus eingeräumt, auch gelegentlich an diesen PC Betriebsratsarbeit zu verrichten. Dass im Betrieb der Beklagten ein neues System eingeführt worden wäre oder die PC-Arbeit für den Betriebsrat sich grundlegend geändert hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass er erst vor kurzem Wirtschaftsausschussvorsitzender geworden sei und aus diesem Grunde entsprechenden Schulungsbedarf habe. Unstreitig ist der Kläger bereits seit dem Jahre 2002 Mitglied des Wirtschaftsausschusses und bereits seit 2006 dessen Vorsitzender.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es nach der neueren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit nicht mehr bedürfe, betrifft diese Rechtsprechung – auch diejenige des erkennenden Gerichts – nicht die Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen, sondern die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PCs für die Betriebsratsarbeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
cc) Allein aus dem Umstand, dass der Kläger seit 2006 Wirtschaftsausschussvorsitzender ist und in der Vergangenheit auch noch nicht an einem vergleichbaren Seminar wie dem vom 01.02. bis 06.02.2009 teilgenommen hat, ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig die vom Gesetz geforderte Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme. Der Betriebsrat durfte trotz des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die bisherigen vom Kläger erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nicht außer Acht lassen (BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07 – EzB BetrVG § 37 Nr. 17 = AuR 2008, 362; LAG Hamm 10.12.2008 – 10 TaBV 125/08 – AuA 2009, 303; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 Rn. 15 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger mindestens über selbst erarbeitete Grundkenntnisse in den Bereichen Word und Excel verfügt. Dies hat der Kläger selbst vorgetragen. Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 an zwei Wochenseminaren über Bilanzanalyse I und II teilgenommen hat, in denen jeweils Gegenstand der Schulung auch die Auswertung mit Excel gewesen sind.
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass er entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht am 07.12.2005 an einem betriebsinternen Seminar über Excel-Schulung teilgenommen hat und die Beklagte dem Betriebsrat im Rahmen der Auseinandersetzungen über die Erforderlichkeit der vorliegenden Schulungsmaßnahme nicht angeboten haben sollte, dass der Kläger weitergehend durch die interne EDV geschult werden könne, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Klägers am Seminar vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 nicht angenommen werden. Der Kläger hat nämlich nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er über die PC-Kenntnisse und Erfahrungen hinaus, über die er bereits verfügt, weitergehenden Schulungsbedarf gehabt hat. Aus dem Klägervorbringen geht gerade nicht hervor, welche konkreten Kenntnisse ihm gefehlt haben. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche Kenntnisse ihm in den Seminaren über Bilanzanalyse I und II in den Jahren 2004 und 2005 im Hinblick auf Tabellenkalkulationen und Auswertungen mit Excel vermittelt worden sind und welche konkreten Kenntnisse ihm noch fehlen.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung der Berufungskammer vom 07.07.2006 – 10 TaBV 114/05 – darauf verweist, dass der Betriebsrat mit einer Schulungsmaßnahme nicht zuwarten müsse, bis die konkrete Notwendigkeit einer entsprechenden Schulung eingetreten sei, kann auch dieser Hinweis nicht zur Annahme der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme führen. In der genannten Entscheidung hat die erkennende Kammer ausgeführt, dass bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden könne; insoweit genügten allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass ein Mitarbeiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sei. Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Teilnahme an einem Mobbingseminar handelt, hat der Kläger auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass seine Teilnahme an dem Seminar vom 01.02.2009 bis 06.02.2009 konkret erforderlich gewesen ist.
dd) Der Kläger kann zur Begründung der Erforderlichkeit seiner Schulungsteilnahme auch nicht auf seine Tätigkeit im Betriebsausschuss verweisen. Es mag zwar zutreffend sein, dass es zu den Aufgaben des Betriebsausschusses gehört, zu Betriebsratssitzungen einzuladen und diese Einladungen in Seriendruck zu erstellen. Aus welchen Gründen jedoch für diese Tätigkeit die Teilnahme an einem fünftägigen Seminar notwendig gewesen ist, geht aus dem Klägervorbringen nicht hervor. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass weitergehende Aufgabenverteilungen im Betriebsrat die Entsendung des Klägers zu dem streitigen Seminar erforderlich gemacht hätten. Nur dann, wenn der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe übertragen hat, kann es erforderlich werden, diejenigen Betriebsratsmitglieder zu schulen, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG 29.01.1974 – 1 ABR 39/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; BAG 20.121.1995 – 7 ABR 14/95 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 166; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 189; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 116). Aus diesem Grund weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass im Wirtschaftsausschuss entsprechende PC-Kenntnisse, insbesondere im Bereich Word und Excel in der Person des Wirtschaftsausschussmitglieds H4 vorhanden sind. Diese Kenntnisse des Mitarbeiters H4 kann sich auch der Kläger als Wirtschaftsausschussvorsitzender zu Nutze machen. Nicht alle Betriebsratsmitglieder müssen in allen Fragen denselben Kenntnisstand haben (BAG 15.02.1995 – 7 AZR 670/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; LAG Köln 01.12.2008 – 5 TaBV 45/08 -; WPK/Kreft, a.a.O., § 37 Nr. 47; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 176 m.w.N.). Auch wenn der Kläger als Wirtschaftsausschussvorsitzender nach § 108 Abs. 4 BetrVG Berichte gegenüber dem Betriebsrat oder der Betriebsversammlung abzugeben hat, erscheint nicht ausgeschlossen, dass er sich bei der Erstellung von Dateien und der praktischen Nutzung der Programme Word und Excel, soweit seine Kenntnisse unzureichend sein sollten, sich der Mithilfe des Mitarbeiters H4 bedient.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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