LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2012 – 8 Sa 1471/11

Juli 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2012 – 8 Sa 1471/11
Das nach § 15 MTV-Betriebskrankenkassen in Höhe des „maßgeblichen Tarifgehalts“ zu zahlende Weihnachtsgeld umfasst nicht die nach § 3 des Überleitungstarifvertrages zu zahlende Besitzstandszulage, mit welcher Entgeltdifferenzen infolge Tarifwechsels und neuer Eingruppierungsregeln ausgeglichen werden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 26.08.2011 – 1 Ca 827/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden tariflichen Weihnachtsgeldes und hierbei maßgeblich um die Frage, ob bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes auch eine tarifliche Besitzstandszulage Berücksichtigung findet.
Der Kläger ist seit dem Jahre 2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der im Zuge des Rechtsstreits auf die Beklagte verschmolzenen Betriebskrankenkasse G-BKK – Körperschaft des Öffentlichen Rechts – (im Folgenden: Beklagte), als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Nachdem sich die Arbeitsbedingungen des Klägers zunächst nach den Tarifverträgen der Metallindustrie richteten, vereinbarten die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Fusion verschiedener Betriebskrankenkassen mit Änderungsvertrag vom 30.03.2006 (Bl. 73 d. A.) die Anwendung der Tarifbestimmungen der BKK Tarifgemeinschaft e. V. unter Berücksichtigung des Überleitungstarifvertrages vom 27.01.2006 (Bl. 6 ff. d. A.).
Hinsichtlich der maßgeblichen monatlichen Arbeitsvergütung sieht § 3 des Überleitungstarifvertrages eine Besitzstandsregelung vor, welche neben dem – nunmehr niedrigeren – BKK-Tarifgehalt gezahlt wird. § 5 ÜTV trifft sodann in Bezug auf Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld folgende Regelung:
§ 5
Abweichend von § 15 des Manteltarifvertrages wird für die Beschäftigten ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie folgt gezahlt:
Kalenderjahr
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
2006
840,00 EUR
[…]
840,00 EUR
2007
840,00 EUR
1.200,00 EUR
[…]
Ab dem 01.01.2008 wird § 15 des Manteltarifvertrages in der dann gültigen Fassung angewandt.
[…]”
§ 15 des Manteltarifvertrages lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 14 d. A.):
“[…]
§ 15 Sonderzahlungen
“(1) Der/Die Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 v.H. des für den Monat November maßgeblichen Tarifgehalts […].
(2) Der/Die Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr pro Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 1,5 % des Anfangsgehalts der Entgeltgruppe 1, Entwicklungsstufe E2. […]”
Abweichend vom Überleitungstarifvertrag zahlte die Beklagte aus Gründen, welche streitig geblieben sind, auch in den Jahren 2008 und 2009 ein Weihnachtsgeld unter Einbeziehung des tariflichen Besitzstandes. Hiervon abweichend nahm die Beklagte ab dem Jahre 2010 die Berechnung des Weihnachtsgeldes allein noch auf der Grundlage des Tarifgehalts ohne Besitzstandszulage vor. Dies hält der Kläger für unzutreffend und hat im ersten Rechtszuge den Differenzbetrag in Höhe von 523,19 Euro brutto für das Jahr 2010 sowie im zweiten Rechtszuge einen Betrag in gleicher Höhe für das Jahr 2011 geltend gemacht. Ferner stellt der Kläger einen diesbezüglichen Feststellungsantrag zur Entscheidung.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 523,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses und für den Fall des Nichtruhens des Arbeitsverhältnisses sowie für den Fall der Anwendung des Tarifwerkes der BKK und der unveränderten Regelung der Weihnachtsgeldzahlung in § 15 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen zukünftig mit der Verdienstabrechnung des Monats November eines jeden Folgejahres dem Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe des dann aktuellen Tarifgehaltes unter Einschluss der Besitzstandszulage abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 26.08.2011 (Bl. 79 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, nach den tariflichen Regeln stehe dem Kläger ein Weihnachtsgeld allein nach Maßgabe des einschlägigen Tarifgehalts zu. Die im Überleitungstarifvertrag vorgesehene Besitzstandsregelung finde insoweit keine Anwendung. Soweit der Kläger ein abweichendes Verständnis der Tarifparteien bei Abschluss des Überleitungstarifvertrages vortrage, habe dieses jedenfalls in den tariflichen Vorschriften keinerlei Andeutung gefunden, weswegen für die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme kein Raum sei.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Erweiterung seiner Klage um Ansprüche für das Jahr 2011 und unter Neufassung des Feststellungsantrages sein Begehren weiter und beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 26.08.2011 – 1 Ca 827/11 –
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.046,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2010 aus 523,19 Euro und aus weiteren 523,19 Euro seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das dem Kläger gem. § 15 Abs. 1 MTV-BKK zustehende Weihnachtsgeld unter Einbeziehung des dem Kläger nach § 3 Abs. 2 ÜTV zustehenden Besitzstandes zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Gründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht dem Kläger weder der verfolgte Zahlungsanspruch zu, noch greift der vom Kläger im zweiten Rechtszug neu gefasste Feststellungsantrag durch.
I. Dem Kläger stehen über die abgerechneten und gezahlten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2010 und 2011 zu. Die Kammer folgt dem zutreffend und ausführlich begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil zur Auslegung der anzuwendenden tariflichen Vorschriften. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Allein zur Ergänzung und Vertiefung der Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils sind nachfolgende Ausführungen angezeigt:
1. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger verfolgten Zahlungsansprüche kommen allein die im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.03.2006 in Bezug genommenen tariflichen Regeln in Betracht, insbesondere also der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 sowie der zwischen der Beklagten und der BKK Tarifgemeinschaft e. V. einerseits und den Gewerkschaften IG Metall, IG Bergbau Chemie, Energie und Ver.di – Vereinte Dienstleistungsgesellschaft – abgeschlossene Überleitungsvertrag. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass letzterer Tarifvertrag, welchen die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger selbst abgeschlossen hat, als Haustarifvertrag den Tarifverträgen zur Besitzstandsregelung vom 20.12.1996 und vom 15.03.2010 vorgeht.
2. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 MTV sieht unter den dort genannten Voraussetzungen die Zahlung eines Weihnachtgeldes in Höhe von 100 % des für den Monat November maßgeblichen Tarifgehalts vor. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Begriff des maßgeblichen Tarifgehalts in dem Sinne ausgelegt, dass hiermit das der tariflichen Eingruppierung entsprechende Tabellenentgelt zu verstehen ist und demzufolge nach den Regeln des MTV die im Überleitungstarifvertrag geregelte Besitzstandsregelung für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht maßgeblich ist.
Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, auch die aus der Besitzstandsregelung folgenden Ansprüche gehörten zum tariflich geschuldeten Entgelt, trifft dies zwar zu. § 15 MTV stellt indessen nicht auf die tarifliche Vergütung, sondern das maßgebliche Tarifgehalt ab. Auch soweit der Arbeitnehmer gemäß § 9 MTV ausnahmsweise die Barabgeltung von Überstunden verlangen kann, handelt es sich zweifelsfrei um eine tariflich geregelte Leistung, ohne dass diese zum “maßgeblichen Tarifgehalt” zählt. Auch die Vorschrift des § 12 MTV, nach welcher die Vergütung der Beschäftigten sich aus dem Entgelttarifvertrag ergibt und welche auf das in der Gehaltstabelle genannte Gehalt abstellt, macht deutlich, dass nicht jede tarifliche Leistung, sondern allein das der Eingruppierung entsprechende Tabellenentgelt als maßgebliches Tarifgehalt im Sinne des § 15 MTV anzusehen ist. Soweit in § 25 MTV Übergangsbestimmungen zur Besitzstandswahrung angesprochen sind, beschränkt sich die tarifliche Regelung auf die Aufrechterhaltung von Besitzständen nach günstigeren Regelungen und verweist wegen der Einzelheiten auf einen gesondert vereinbarten Tarifvertrag. Inhalt und Reichweite des Besitzstandes werden damit nicht durch den Manteltarifvertrag, sondern durch diesbezügliche Sonderregelungen bestimmt. Soweit diese etwa in Bezug auf die Höhe des Weihnachtsgeldes dem Arbeitnehmer Ansprüche zubilligen, die den Anspruch aus § 15 MTV hinausgehen, ist nicht § 15 MTV die maßgebliche Anspruchsgrundlage, sondern die besitzstandswahrende (tarifliche) Regelung selbst. Demgegenüber bleibt festzuhalten, dass nach Inhalt des § 15 MTV keine Grundlage dafür besteht, bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes neben dem maßgeblichen Tarifgehalt auch Besitzstandszulagen zu berücksichtigen. Auch aus einer Gesamtbetrachtung der im Manteltarifvertrag enthaltenen Regeln ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis.
3. Eine Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Besitzstandszulage bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes kann danach allein aus dem Überleitungstarifvertrag selbst folgen. Die in § 3 ÜTV enthaltene Besitzstandsregelung betrifft allein das monatlich zu zahlende Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes trifft der ÜTV in § 5 eine eigenständige Regelung. Diese sieht für die Jahre 2006 und 2007 in ausdrücklicher Abweichung von § 15 MTV die Zahlung von festen Beträgen vor, weiter heißt es, dass ab dem 01.01.2008 § 15 des Manteltarifvertrages in der dann gültigen Fassung angewandt wird.
a) Schon die strikte Trennung in §§ 3 und 5 ÜTV zwischen dem monatlich gezahlten Arbeitsentgelt und den Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) spricht gegen den Standpunkt des Klägers, mit der in § 5 ÜTV enthaltenen Verweisung auf § 15 MTV sei ersichtlich gemeint, dass auch der gewährte Besitzstand bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes zu berücksichtigen sei. Einerseits fehlt es zwar – anders als nach dem nicht einschlägigen Tarifvertrag zur Besitzstandsregelung vom 20.12.1996 – an einer ausdrücklichen Regelung über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Besitzständen bei der Berechnung von Sonderzahlungen. Andererseits verweist § 5 ÜTV ohne jede Einschränkung auf die Vorschrift des § 15 MTV, welcher – wie vorstehend ausgeführt – allein auf das “maßgebliche” (d. h. der tariflichen Eingruppierung entsprechende) Tarifgehalt und nicht etwa die monatlich zu zahlende tarifliche Gesamtvergütung abstellt. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil lässt weder der Tarifwortlaut des § 5 ÜTV ein abweichendes Verständnis zu, noch bietet die tarifliche Regelung des ÜTV in ihrer Gesamtheit einen Ansatzpunkt für ein abweichendes Verständnis.
b) Berücksichtigt man weiter Anlass und Grund für die Vereinbarung des Überleitungstarifvertrages, so erweist sich erst recht das vom Kläger erstrebte Auslegungsergebnis als unzutreffend. Mit der im Überleitungstarifvertrag enthaltenen Besitzstandsregelung des § 3 ÜTV war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zeitlich vor der Fusion der Betriebskrankenkassen abweichende Eingruppierungsregeln galten, so auch für den Kläger, welcher nach den Tarifregeln der Metallindustrie eine deutlich höhere Vergütung zu beanspruchen hatte, als dies der Eingruppierung in das B1-Tarifwerk entsprach. Die im ÜTV vorgesehene Besitzstandsregelung trägt diesem Umstand Rechnung und verhindert so eine Schlechterstellung in Bezug auf das laufend gezahlte Arbeitsentgelt. Einer Besitzstandsregelung in Bezug auf tarifliche Sonderzahlungen hätte es demgegenüber nur unter der Voraussetzung bedurft, dass mit dem Wechsel des Tarif-Regimes auch insoweit eine Schlechterstellung drohte. Dass der Kläger oder andere von Fusion und Überleitung betroffene Arbeitnehmer aufgrund der vormals einschlägigen Tarifregeln ein Weihnachtsgeld von einem vollen Tarifgehalt beanspruchen konnten, wie dies nunmehr aus der Anwendung des § 15 MTV-B1 folgt, trägt der Kläger selbst nicht vor, im Gegenteil ist bekannt, dass die tariflichen Regeln der Metallindustrie eine deutlich geringere Zahlung vorsehen. Danach bestand in der Sache für die Gewährung einer Besitzstandswahrung beim Weihnachtsgeld kein sachlicher Anlass.
c) Soweit der Kläger demgegenüber meint, mit den Regeln des Überleitungstarifvertrages habe eine umfassende Angleichung der Arbeitsbedingungen sämtlicher Beschäftigter erreicht werden sollen, weswegen es nicht einsichtig sei, dass er – anders als die seit alters her nach den Tarifbestimmungen der B1 vergüteten Beschäftigten – kein volles Gehalt als Weihnachtsgeld erhalte, wird verkannt, dass der Kläger nach § 15 MTV ein Weihnachtsgeld in derselben Höhe erhält, wie dies auf die in dieselbe Entgeltgruppe eingruppierten und mit gleichwertigen Aufgaben beschäftigten Kollegen zutrifft. Dass der Kläger in Bezug auf die laufende monatliche Vergütung trotz tariflich identisch eingruppierter Tätigkeit wegen seiner Besitzstandszulage besser steht als diese, bedeutet nicht, dass dies auch für das Weihnachtsgeld zutreffen muss, zumal diesbezüglich ein zu wahrender Besitzstand ohnehin nicht vorliegt.
d) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil kann der Kläger auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, die Tarifvertragsparteien seien bei Abschluss des ÜTV von der Überzeugung ausgegangen, mit der Verweisung auf die Regelung des § 15 MTV sei ohne Weiteres die Einbeziehung der Besitzstandszulage erfasst. Selbst wenn – wie der Kläger erläuternd in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt hat – die an den Tarifverhandlungen beteiligten Personen in einem Gespräch während der Kaffeepause ein derartiges – allseits geteiltes – Verständnis des § 15 MTV zum Ausdruck gebracht haben sollten, bleibt zu beachten, dass dies auch nicht andeutungsweise in der tariflichen Regelung zum Ausdruck gekommen ist. Wenn die an den Tarifverhandlungen Beteiligten möglicherweise von einem irrigen Verständnis der manteltarifvertraglichen Regelung ausgegangen sind und der Auffassung waren, § 15 MTV sehe ein Weihnachtsgeld in Höhe der tatsächlich gezahlten Novembervergütung (also einschließlich des Besitzstandes) vor, so sind diese irrigen Vorstellungen nicht durch korrigierende Tarifauslegung, sondern nur dadurch zu beseitigen, dass die Tarifparteien eine entsprechende klarstellende Korrektur vornehmen. Ein von der objektiven Auslegung abweichendes Verständnis des § 5 käme möglicherweise in Betracht, wenn § 5 ÜTV etwa eine “entsprechende” Anwendung des § 15 MTV vorsähe, womit ggfls. die Andeutung eines eigenständigen Regelungswillens zum Ausdruck käme. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Inhalt der seinerzeit geführten Gespräche in der Kaffeepause liegen damit nicht vor.
e) Auch die von der Regelung in § 15 MTV abweichenden Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 sind nicht geeignet, ein abweichendes Verständnis des § 5 ÜTV zu begründen. Selbst wenn – wogegen die vom Arbeitsgericht dargestellten Umstände sprechen – die erhöhten Zahlungen des Weihnachtsgeldes unter Einbeziehung der Besitzstandszulage nicht durch die von der Beklagten genannten besonderen Umstände zu erklären wären, könnte hierin keine gefestigte Tarifpraxis gesehen werden, welche den zuverlässigen Schluss darauf zuließe, die Tarifparteien seien sich bei Abschluss des Überleitungstarifvertrages über ein diesbezügliches Verständnis der Verweisung auf § 15 MTV einig gewesen. Hiergegen spricht schon die unstreitige Tatsache, dass anlässlich der Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 den Beschäftigten ausdrücklich mitgeteilt worden ist, ein volles Gehalt einschließlich Besitzstand werde “laut Vorstandsentscheidung” gezahlt. Träfe es zu, dass hierüber zwischen den Tarifparteien ohnehin Einigkeit bestanden habe und die Zahlung im genannten Umfang also “tarifgerecht” sei, wäre der Hinweis auf einen Vorstandsbeschluss nicht nur überflüssig, sondern geradezu unverständlich.
4. Danach bleibt festzuhalten, dass den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel bei der Auslegung der genannten Tarifvorschriften verbleiben. Das Zahlungsbegehren des Klägers muss deshalb erfolglos bleiben.
II. Gleiches gilt nach den vorstehenden Ausführungen auch für den verfolgten Feststellungsantrag, welcher als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 zwar zulässig ist, sich in der Sache jedoch als unbegründet erweist.
III. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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