LAG Hessen, 02.11.2018 – 10 Ta 329/18

März 1, 2019

LAG Hessen, 02.11.2018 – 10 Ta 329/18
Leitsatz:

Bei einem Weiterbeschäftigungstitel kann im Zwangsvollstreckungsverfahren die Art der tatsächlichen Beschäftigung nur mit dem Titel – ggf. noch mit dem Arbeitsvertrag oder sonstige Unterlagen, wenn darauf im Urteil Bezug genommen worden ist – abgeglichen werden. Ist der Titel zwar für die Vollstreckung noch hinreichend bestimmt, aber relativ ungenau und kann deshalb nicht ins Einzelne gehend geprüft werden, ob die Beschäftigung dem ausgeurteilten Berufsbild oder der ausgeurteilten Tätigkeit entspricht, geht dieser Umstand angesichts des weit zu verstehenden Weisungsrechts nach § 106 GewO tendenziell zulasten des Antragstellers, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. August 2018 – 2 Ca 255/17 – wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels festzusetzen ist.

Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Arbeitsgericht Gießen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30. November 2017 aufgelöst worden ist. In Ziff. 2 des Urteils ist folgender Weiterbeschäftigungsantrag austenoriert:

“Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Vertragsbedingungen als Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung weiter zu beschäftigen”.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers mit, dass sich der Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 2. Juli 2018 um 8:00 Uhr am Empfang auf dem Betriebsgelände in A einfinden solle. Dem Gläubiger wurde sodann erläutert, dass er am Standort in B ein Projekt durchzuführen habe. Er sollte einen Projektantrag bzw. Projektplan erstellen und diesen der Geschäftsführung vorlegen.

Eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung ist am 13. Juli 2018 erteilt worden.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO. Er hat vorgetragen, er werde nicht vertragsgemäß beschäftigt. Seine bisherige seit mehr als drei Jahren ausgeübte Tätigkeit am Standort A beinhalte:

Personalverantwortung für vier Mitarbeiter,

Planung und Verteilung der anstehenden Aufgaben an die Mitarbeiter in A (Tagesgeschäft),

Hauptaufgabengebiet der Abteilung des Gläubigers ist die CNC- Programmerstellung,

bei personellen Engpasses und/oder hohem Auftragsvolumen unterstützt er die Mitarbeiter bei der CNC-Programmerstellung,

Ausarbeiten, verbessern und überarbeiten von vorhandenen Prozessen in den Bereichen Zerspannung und Montage,

Beschaffung von Werkzeugen, Konditionierung von neun Maschinen und Anlagen und Konstituierung von neuen Vorrichtungen für Maschinen, Anlagen und der Montage.

Die nunmehr am Standort in B auszuübende Tätigkeit entspreche nicht seinem Arbeitsvertrag. Er solle nunmehr ein Maschinen- und Anlagenverzeichnis erstellen bzw. erweitern und im BWG-WIKI einstellen. Er bekomme keinen unbegrenzten Zugriff auf vorhandene Firmenlaufwerke, das SAP-System und die Zeichnungsverwaltung, sondern müsse jeweils erst Vorgesetzte fragen. Die vollstreckbare Kurzausfertigung des Titels sei auch mit Einschreiben zur Post gegeben worden. Das Schreiben sei am 19. Juli 2018 durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei auch persönlich entgegengenommen worden.

Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen sei. Der Weiterbeschäftigungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Dem Arbeitgeber müsse es gestattet sein, die Aufgabenübertragung im Wege des Direktionsrechts zu konkretisieren. Es komme auch infrage, dass der Gläubiger an einem anderen Standort arbeiten müsse. Unzutreffend sei die Behauptung, er habe keinen Zugriff auf das SAP-System und die Zeichnungsverwaltung. Ihm sei später ein Laufwerk zu Verfügung gestellt worden. Der Gläubiger sollte durchaus weiter Personalverantwortung haben, denn er sollte sich selbst aussuchen können, wie viele Mitarbeiter er für die Durchführung des Projekts benötige. Es sei zu keinem Zeitpunkt klargestellt worden, dass es sich um einen zeitlich nicht absehbaren Dauereinsatz in Brandenburg handeln sollte. Auch hätte die vollstreckbare Ausfertigung im Parteibetrieb zugestellt werden müssen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 12. September 2018 Berufung eingelegt.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 22. August 2018 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zu vollstreckende Weiterbeschäftigung als “Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung” sei nicht hinreichend bestimmt. Ein entsprechendes Berufsbild sei nicht existent. Der genaue Inhalt der Vertragsbedingungen ginge auch nicht aus dem Akteninhalt hervor.

Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 31. August 2018 zugestellt worden. Hiergegen hat der Gläubiger am 14. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Weiterbeschäftigungstitel nicht vollstreckbar sei. Es dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Arbeitgeberin müsse selbst wissen, welche Tätigkeiten mit der Position eines “Gruppenleiters Arbeitsvorbereitungen, Standort A” verbunden seien.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat es mit Recht abgelehnt, ein Zwangsgeld festzusetzen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Titel ist zwar noch ausreichend bestimmt, es ist aber davon auszugehen, dass der Gläubiger gemäß der Weiterbeschäftigungsverpflichtung beschäftigt wird.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§§ 724, 725 ZPO) und der Titel ist auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der Vollstreckungsklausel ist nur in den in § 750 Abs. 2 ZPO genannten Fällen erforderlich.

2. Der Titel ist zunächst entgegen der Ansicht der Schuldnerin hinreichend bestimmt.

a) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 14. Februar 2018 – 10 Ta 11/18 – n.v.; Hess. LAG 20. Mai 2016 – 10 Ta 132/16 – n.v.; Hess. LAG 21. Januar 2014 – 12 Ta 191/13 – Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 16, NZA 2009, 917).

Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung bzw. Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 44, NZA 2015, 1053; Hess. LAG 8. September 2017 – 8 Ta 288/17 – n.v.). Bei der erforderlichen Auslegung sind auch das Urteil bzw. die Schriftsätze der Parteien heranzuziehen, sofern das Arbeitsgericht hierauf nach § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen hat (vgl. BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 18, NZA 2009, 917).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Titel (noch) hinreichend bestimmt.

Der Kläger sollte danach als “Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung” weiter beschäftigt werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein anerkanntes Berufsbild, jedenfalls lässt sich dem Wortlaut aber entnehmen, dass der Gläubiger eine Gruppe leitete und in der (organisatorischen) Vorbereitung der Arbeit eingesetzt werden sollte. Im Übrigen ist es zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Jobbezeichnung für den Kläger zutreffend ist. Dies ist im Ausgangspunkt für die Frage der Bestimmtheit ausreichend. Es ist insbesondere nicht zu verlangen, dass jede Einzelheit der Tätigkeit im Erkenntnisverfahren bereits in dem Weiterbeschäftigungsantrag mit aufgenommen wird.

3. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Gläubiger tatsächlich als “Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung” weiterbeschäftigt wird bzw. die Schuldnerin dies wenigstens angeboten hat. Damit trat Erfüllung ein. Dabei kann im Zwangsvollstreckungsverfahren die Art der Beschäftigung im Wesentlichen nur mit dem Titel – ggf. noch mit dem Arbeitsvertrag oder sonstige Unterlagen, wenn darauf im Urteil Bezug genommen worden ist – abgeglichen werden. Ist der Titel relativ unbestimmt und kann deshalb nicht ins Einzelne gehend geprüft werden, ob die Beschäftigung dem ausgeurteilten Berufsbild oder der ausgeurteilten Tätigkeit entspricht, geht dieser Umstand angesichts des weit zu verstehenden Weisungsrechts nach § 106 GewO tendenziell zulasten des Antragstellers, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will.

a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der titulierten Verpflichtung berufen (vgl. BAG 18. Dezember 2012 – 3 AZB 73/12 – Rn. 25, n.v.; BGH 5. November 2004 – IXa ZB 32/04 – Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 – 12 Ta 173/12 – Rn. 19, Juris; Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 888 Rn. 11). Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde.

b) Grundsätzlich ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO sehr weitgehend und umfasst insbesondere auch örtliche Versetzungen. Im Rahmen des durch den Titel festgelegten “Berufsbilds” ist es der Arbeitgeberin regelmäßig auch möglich, Konkretisierungen durch Ausübung ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO weiterhin vorzunehmen. Durch die Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit im Urteilstenor soll dem Arbeitgeber in aller Regel nicht das ihm originär zustehende Weisungsrecht genommen oder eingeschränkt werden (vgl. BAG 15. April 2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 19, NZA 2009, 917; Hess. LAG 8. September 2017 – 8 Ta 288/17 – n.v.). Das wiederum bedeutet, dass das Prozessgericht im Zweifel im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären hat, ob eine bestimmte (veränderte) Beschäftigung dem im Urteilstenor festgelegten “Berufsbild” entspricht. Dabei kann das Gericht allerdings nur auf diejenigen Tatsachen und Umstände zurückgreifen, die ihm von den Parteien vorgetragen werden.

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass mehr dafür spricht, von einer dem Titel entsprechenden Beschäftigung auszugehen. Dies gilt zunächst in räumlicher Hinsicht. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nach § 106 GewO einen anderen Arbeitsort – z.B. wie hier außerhalb von A – zuweisen, es sei denn, es ergäben sich Grenzen aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Kollektivbestimmungen. Solche Umstände hat der Gläubiger nicht behauptet, sie sind auch anhand der Akte nicht ersichtlich. Eine dreijährige Arbeit in A führt keinesfalls zu einer Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsbedingungen auf diesen Standort. Sofern in der Beschwerdeinstanz der Gläubiger andeutet, in dem Titel sei die Beschäftigung mit der Position “Gruppenleiter Arbeitsvorbereitung, Standort A” enthalten, ist dies unzutreffend. Der Weiterbeschäftigungstitel nimmt nicht auf einen konkreten Beschäftigungsort Bezug.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in dem Weiterbeschäftigungstitel der Zusatz “zu unveränderten Vertragsbedingungen” enthalten ist. Darauf könnte nur dann abgestellt werden, wenn die bisherigen Arbeitsbedingungen auch im Titel oder dem Urteil Ausdruck gefunden hätten. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass es dem Arbeitgeber unbenommen bleibt, auch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen.

Der Gläubiger sollte mit Projektaufgaben beschäftigt werden. Unstreitig ist wohl, dass der Gläubiger in der Vergangenheit keine Projektarbeiten erbracht hat. Warum der Arbeitgeber gehindert sein soll, eine solche Tätigkeit (auch neu) zuzuweisen, ist hier nicht ersichtlich. Nach den Einlassungen des Gläubigers sollte er nach dem Projektplan an einem Maschinen- und Anlagenverzeichnis arbeiten. Es lässt sich hier nicht ausschließen, dass dies zumindest auch noch Tätigkeiten sind, die bei der Schuldnerin von einem Gruppenleiter in der Arbeitsvorbereitung erbracht werden. Der Gläubiger hat im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst vorgetragen, dass er in der Vergangenheit u.a. mit der Ausarbeitung und Verbesserung von Prozessen befasst gewesen sei. Es kann auch nicht darauf abgestellt werde, dass der Gläubiger keinerlei Personalverantwortung mehr hatte. Denn die Schuldnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gläubiger bei der Geschäftsleitung anmelden sollte, wie viele Mitarbeiter er benötige. Auch kann nicht angenommen werden, der Gläubiger werde mangels einer üblichen EDV-technischen Anbindung nicht wie ein Gruppenleiter beschäftigt. Zuletzt hatte er eine Anbindung an ein Laufwerk. Auch konnte er weitere Zugriffsmöglichkeiten erhalten, wenn er diese anfragte.

Eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die Frage, ob der Schuldner gemäß der im Urteil titulierten Verpflichtung beschäftigt wird, nicht geht es um die Frage festzustellen, worin diese Verpflichtung besteht. Dem Gläubiger steht die Möglichkeit offen, in einem neuen Erkenntnisverfahren Einzelheiten seiner vertragsgemäßen Beschäftigung klären zu lassen. I.E. gilt dies auch für den unterschwellig im Sachvortrag des Gläubigers mit enthaltenem Vorwurf, er werde auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz “kaltgestellt”. Etwaige Fragen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden.

III. Der Gläubiger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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