LAG Hessen, 09.08.2016 – 7 Ta 310/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 09.08.2016 – 7 Ta 310/16
Leitsatz:

1.

Bei einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 795b ZPO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig. Durch diese zum 31. Dezember 2006 in Kraft getretene Neuregelung ist die frühere entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 5. November 2003 – 10 AZB 38/03 – Rn. 22, BAGE 108, 217, 28. April 1998 – 9 AZR 297/96 – Rn. 23, NZA 1998, 1126 [BAG 28.04.1998 – 9 AZR 297/96]) überholt.
2.

Ein Vergleich, der die Zahlung einer Abfindung „als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes“ vorsieht, ist kein bedingter Vergleich im Sinne von § 726 Abs. 1 ZPO.
3.

Materielle Einwendungen gegen den Prozessvergleich, etwa dessen Wirksamkeit nach einer Anfechtung, sind im Verfahren nach § 732 ZPO nicht zu prüfen. In diesem Verfahren können nur Fehler formeller Art bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gerügt werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 9. bzw.10. Juni 2016 – 17 Ca 446/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin, gleichzeitig Beklagte der Ausgangsrechtsstreite und Schuldnerin, wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

Die Parteien stritten im Ausgangsrechtsstreit – 17 Ca 3344/15 – unter anderem über die Wirksamkeit einer Kündigung der Schuldnerin (im Folgenden: Beklagten) vom 11. August 2015. Am 16. Dezember 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser hatte in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016 und in Ziffer 4 die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 200.000,00 brutto, fällig zum 31. März 2016, zum Gegenstand. Die Beklagte behielt sich in Ziffer 8 ein Recht zum Widerruf bis zum 13. Januar 2016 vor, übte dies jedoch nicht aus.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte die Klägerin und hiesige Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) mit, dass sie “Widerspruch” gegen den Vergleich vom 16. Dezember 2015 einlege. Unter dem 11. Januar 2016 focht die Klägerin den Vergleich an. Daraufhin wird das Verfahren der Parteien in erster Instanz zum Aktenzeichen – 17 Ca 446/16 – fortgeführt zur Klärung der Frage, ob der Rechtsstreit durch den am 16. Dezember 2015 abgeschlossenen Vergleich beendet ist. Termin zur Verhandlung vor der Kammer ist für den 12. Oktober 2016 anberaumt. Parallel hierzu begann die Klägerin mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, gerichtet auf Zahlung der Abfindung in Höhe von € 200.000,00 brutto.

Auf Antrag der Klägerin wurde am 27. April 2016 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 16. Dezember 2015 erteilt. Hiergegen hat die Beklagte am 11. Mai 2016 Erinnerung eingelegt. Am 1. Juni 2016 hat die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle entschieden, dass “der Erinnerung … nicht abgeholfen wird”. Zudem hat der Vorsitzende der Kammer durch Beschluss vom 9. Juni 2016 – in der Ausfertigung für die Parteien mit dem Datum 10. Juni 2016 versehen – entschieden, dass der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht abgeholfen wird. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nicht zu prüfen habe.

Gegen diesen ihr am 13. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle für die Abfindungszahlung eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 726 ZPO dar. Diese sei infolge der Anfechtung des Vergleichs gerade noch nicht eingetreten. Die Anfechtung bewirke, dass dem Vergleich vom 16. Dezember 2015 zunächst die prozessbeendende Wirkung entzogen werde. Die Klägerin könne nur dann die Zahlung der Abfindung im Rahmen der Zwangsvollstreckung verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich zum 31. März 2016 geendet hätte. Dies stehe nach der Anfechtung des Vergleichs durch die Klägerin jedoch nicht fest, sondern müsse durch das Arbeitsgericht erst noch entschieden werden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 22. Juli 2016 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nur entscheidend sei, ob der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Wirksamkeit der Vollstreckung sei nicht von Tatsachen abhängig, die sich aus dem Vergleich selbst ergeben würden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. Juni 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 9. bzw. 10. Juni 2016 – 17 Ca 446/16 – ist statthaft gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 732 Abs. 1 ZPO, § 78 ArbGG. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2 ZPO. Über die Beschwerde hat die Vorsitzende nach § 78 Satz 3 ArbGG ohne die ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. Juni 2016 ist jedoch unbegründet. Die Vollstreckungsklausel ist ordnungsgemäß erteilt worden. Keine der von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen greift durch.

a) Nach § 732 ZPO hat das Gericht über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, durch Beschluss zu entscheiden. Es kann hierbei gerügt werden, dass die Klausel unzulässig erteilt worden sei, etwa unter Verstoß gegen die §§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744 744a, 745 und 749 ZPO (vgl. hierzu Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 732 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 732 Rn. 12; bezüglich eines Verstoßes gegen § 726 ZPO: BGH 19. August 2010 – VII ZB 2/09 – Rn. 19, NJW-RR 2011, 424 [BGH 19.08.2010 – VII ZB 2/09]). Geltend gemacht können auch formelle Einwendungen bezüglich des Titels, etwa dessen Nichtbestehen oder Nichtvollstreckbarkeit wegen Unbestimmtheit (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 732 Rn. 6 – 8 mwN). Insgesamt können nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erhoben werden, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (vgl. BGH 4. Oktober 2005 -VII ZB 54/05 – Rn. 15, NJW-RR 2006, 567). Hingegen sind materielle Unwirksamkeitsgründe, etwa die Wirksamkeit des Prozessvergleichs nach dessen Anfechtung, nicht zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, 12. Dezember 1994 – 5 U 264/88 – Rn. 3, NJW-RR 1995, 703).

b) Derartige formelle Einwendungen im Sinne von § 732 ZPO sind nicht erkennbar.

aa) Der Vergleich vom 16. Dezember 2015 ist ordnungsgemäß im Sinne von § 160 ZPO protokolliert worden. Er hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

bb) Die Klausel ist vom zuständigen Organ in der Form des § 725 ZPO erteilt worden. Es liegt kein Verstoß gegen § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG vor. Zuständig zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung war die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nicht der Rechtspfleger. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem vereinbarten Widerrufsvorbehalt in Ziffer 8 des Vergleichs, noch aus anderen Gründen.

(1) Nach § 726 Abs. 1 ZPO darf eine vollstreckbare Ausfertigung bei Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine aufschiebende Bedingung unter § 726 ZPO fällt (vgl. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 726 Rn. 15). Eine aufschiebende Bedingung kann auch ein zukünftiges ungewisses Ereignis oder eine Tatsache sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 726 Rn. 2).

(a) Ein unter Widerrufsvorbehalt geschlossener Vergleich enthält grundsätzlich eine Bedingung und damit eine Tatsache im Sinne von § 726 Abs. 1 ZPO. Im Falle des § 726 ZPO ist generell nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers vorgesehen (vgl. BAG 5. November 2003 – 10 AZB 38/03 – Rn. 22, BAGE 108, 217; 28. April 1998 – 9 AZR 297/96 – Rn. 23, NZA 1998, 1126 [BAG 28.04.1998 – 9 AZR 297/96]). Hiervon abweichend trifft jedoch § 795b ZPO als Spezialvorschrift die Regelung, dass bei gerichtlichen Vergleichen, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt wird. Gegenstand dieser Regelung ist insbesondere der unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Vergleich (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 795b Rn. 2). Damit war auch hier trotz Aufnahme des Widerrufsvorbehaltes für die Beklagte in Ziffer 8 des Vergleichs die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig.

(b) Es liegt auch sonst kein Verstoß gegen § 726 ZPO vor.

(aa) Ob die Vollstreckbarkeit eines Titels seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläubiger zu beweisender Tatsachen abhängt, ist durch Auslegung des Titels zu ermitteln (BGH 19. August 2010 – VII ZB 2/09 – Rn. 19, NJW-RR 2011, 424 [BGH 19.08.2010 – VII ZB 2/09]; 4. Oktober 2005 – VII ZB 54/05 – Rn. 21, RPfleger 2006, 27; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 726 Rn. 5). Der Wille des Titelurhebers muss darauf gerichtet sein, dass die Durchsetzung des Anspruchs, also auch die Vollstreckung, von der in § 726 Abs. 1 ZPO gemeinten Tatsache abhängig sein soll (BGH 19. August 2010 – VII ZB 2/09 – Rn. 19 NJW-RR 2011, 424 [BGH 19.08.2010 – VII ZB 2/09]). Entscheidend für die Auslegung sind neben dem Wortlaut auch der ersichtlich verfolgte Zweck und das Interesse der Parteien (vgl. für den Fall einer notariellen Urkunde: BGH 19. August 2010 – VII ZB 2/09 – Rn. 20, aaO). Im Zweifel kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll (für den Fall einer Unterwerfungserklärung: BGH 19. August 2010 – VII ZB 2/09 – Rn. 20, aaO; allgemein: Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 726 Rn. 5).

(bb) Die Auslegung des Vergleichs vom 16. Dezember 2015 ergibt nicht, dass eine Tatsache im Sinne von § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart worden wäre, von der die Vollstreckbarkeit des Titels abhängig sein soll. Die Parteien haben in Ziffer 1 des Vergleichs die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 11. August 2015 zum 31. März 2016 vereinbart. In Ziffer 4 des Vergleichs haben sie die Zahlung einer Abfindung “als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes” vereinbart. Diese sollte zum Beendigungszeitpunkt 31. März 2016 fällig sein.

Dem Wortlaut des Vergleichs lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die Abfindung nur für den Fall der (rechtssicheren) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen wäre. Vielmehr wurde lediglich ein Zeitpunkt, nämlich der 31. März 2016, genannt.

Die Vereinbarung einer Bedingung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Abfindungsregelung. Zwar mag die Zahlung der Abfindung ein Motiv für den Arbeitgeber sein, ein Arbeitsverhältnis rechtssicher zu beenden. Ein Motiv ist jedoch nicht mit einer Tatsache im Sinne von § 726 ZPO gleichzusetzen. Dies zeigt sich auch daran, dass gerade “nur” ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, nicht aber auch die Rechtswirksamkeit des Vergleichs als Bedingung. Dies mag im Falle der Anfechtung eines Vergleichs zwar misslich für die Beklagte sein, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht und die Gefahr einer Rückabwicklung des Vergleichs droht. Diese Gefahr entspricht aber der allgemeinen Risikoverteilung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dort ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO generell eine vorläufige Vollstreckbarkeit vorgesehen. Somit wäre die Beklagte diesem Risiko auch im Falle von noch nicht rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsansprüchen, etwa aus Annahmeverzug, ausgesetzt.

(2) Schließlich liegt auch kein Fall des § 726 Abs. 2 ZPO vor. Dafür, dass die Parteien eine Zug-um-Zug-Regelung für die Abfindung vereinbart hätten, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

c) Selbst wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde rügt, dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel deswegen unwirksam wäre, weil der Vergleich von der Klägerin angefochten wurde, könnte die Beklagte hiermit nicht gehört werden. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend im Beschluss vom 9. Juni 2016 ausgeführt hat, sind materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht zu prüfen (so auch BGH 4. Oktober 2005 – VII ZB 54/05 – Rn. 15, NJW-RR 2006, 567; OLG Frankfurt, 12. Dezember 1994 – 5 U 264/88 – Rn. 3, NJW-RR 1995, 703).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die entgegenstehenden höchstgerichtlichen Entscheidungen (BAG 5. November 2003 -10 AZB 38/03 – Rn. 22, BAGE 108, 217; 28. April 1998 – 9 AZR 297/96 – Rn. 23, NZA 1998, 1126 [BAG 28.04.1998 – 9 AZR 297/96]) durch die Neuregelung des § 795b ZPO zum 31. Dezember 2006 überholt sind.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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