LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.09.2014 – 3 Sa 53/14

März 31, 2021

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.09.2014 – 3 Sa 53/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 30.10.2013 – 4 Ca 422/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 24.02.2013 und vom 14.05.2013 im Berufungsverfahren ausschließlich noch um den Auflösungsantrag der Klägerin.

Die 1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 2003 als Shop-Assistent-Managerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.700,00 Euro beschäftigt. Mit zurückdatiertem Schreiben vom 24. Februar 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2013. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich sowie vorsorglich ordentlich.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24. Februar 2013, zugegangen am 6. März 2013, nicht aufgelöst worden ist;

2. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30. Juni 2013 aufzulösen;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung und vorsorglich ordentlich erklärte Kündigung vom 14. Mai 2013, zugegangen am 16. Mai 2013, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der streitbefangenen Kündigungen – rechtskräftig – stattgegeben und bezüglich des Auflösungsantrages der Klägerin abgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der §§ 9, 10 KSchG seien nicht gegeben. Der Klägerin sei es nicht unzumutbar, bei der Beklagten künftig zu arbeiten. Ihre diesbezüglichen Darlegungen seien zu unsubstantiiert. Hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Belästigung habe die Klägerin mit ihrem Tatsachenvortrag einerseits keinen zeitlichen Bezug gesetzt und andererseits keine weiteren Details genannt, die einer von ihr beantragten Zeugenvernehmung hätten dienen können. Angesichts des oberflächlichen Vortrags seien Vernehmungen von Zeugen zivilprozessual als Ausforschungsbeweis zu werten. Aus der rückdatierten Kündigung lasse sich nicht entnehmen, dass ein Umstand vorliege, der es der Klägerin unmöglich mache, bei der Beklagten weiter zu arbeiten. Zudem habe der Vortrag der Klägerin im Detail vermissen lassen, wie die Drohung mit Nachteilen bei Nichtannahme des Änderungsvertrages erfolgt sein solle.

Gegen diese am 04.03.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 20.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 23.05.2014 eingegangenen Berufungsbegründung.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Auflösungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der von dem Geschäftsführer der Beklagten initiierte versuchte Betrug an den Sozialversicherungskassen durch das Vordatieren einer Kündigung und der damit verbundenen Täuschung Dritter dergestalt, dass diese Kündigung bereits im Februar 2013 zugegangen sei, zu einer Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung geführt habe. Es sei anerkannt, dass sich eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG bereits aus den Umständen der Kündigung selbst ergeben könne. Diese Voraussetzung liege hier vor. Eine Unzumutbarkeit liege bereits vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer leichtfertig einer Straftat verdächtige. Dies müsse dann auch für eine versuchte Anstiftung zu einer Straftat gelten. In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 hat die Klägerin zudem angeführt, dass nach Auffassung einiger landesarbeitsgerichtlicher Entscheidungen der Umstand, dass einer Kündigung ersichtlich nicht der angegebene Kündigungsgrund zu Grunde liege, alleine den Auflösungsantrag rechtfertigen könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30. Juni 2013 aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ist der Auflösungsantrag der Klägerin bereits deshalb nicht begründet, weil die Klägerin in ihrer Kündigungsschutzklage vom 15.03.2013 – insoweit unstreitig – selbst angegeben habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht zerrüttet sei. Zudem habe die Klägerin an gleicher Stelle – insoweit ebenfalls unstreitig – die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages angekündigt. Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 25.02.2004 (NZA – RR 2005, Seite 132) sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich dort um einen abweichenden Sachverhalt gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hinsichtlich des von ihr gestellten Auflösungsantrages ist nicht begründet.

I.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Eine Unzumutbarkeit im oben genannten Sinn setzt zwar keine solche im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus. Vielmehr ist es ausreichend, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer nicht zumutbar ist. Dieser Umstand ist jedoch nicht bereits aus der Sozialwidrigkeit einer Kündigung selbst zu folgern. Vielmehr bedarf es zusätzlicher, vom Arbeitnehmer darzulegender Umstände. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann danach darin liegen, dass ein Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer solchen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und anderer Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt. Das Arbeitsverhältnis kann möglicherweise auch dann aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von dem Arbeitnehmer trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung so lange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (vgl. insgesamt BAG vom 11.07.2013 – 2 AZR 241/12 – juris Rn. 21; m. w. N.).

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.

Hinsichtlich der von der Klägerin erstinstanzlich vorgeworfenen sexuellen Belästigungen kann vollinhaltlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zumal die Klägerin den dortigen Feststellungen in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten ist.

2.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich allein aus der Rückdatierung der Kündigung keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Soweit die Klägerin diesbezüglich die Auffassung vertritt, der Geschäftsführer der Beklagten habe sie damit strafrechtlich relevant zur Vornahme eines Sozialversicherungsbetruges anstiften wollen, so vermag die Kammer dieser Argumentation bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, auf die das Verhalten der Klägerin als Empfängerin der Kündigung keinerlei Einfluss hat.

3.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 die Ansicht vertreten hat, dass der Auflösungsantrag bereits deshalb begründet sei, weil auch nach den erstinstanzlichen Einlassungen der Beklagten der angegebene Kündigungsgrund niemals vorgelegen habe, so vermag die Kammer dem ebenfalls nicht beizutreten. Denn die Beklagte hat an der in dem Kündigungsschreiben angegebenen Begründung von Beginn des Prozesses an nicht festgehalten und vorgetragen, die Klägerin selbst habe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht. Diesbezüglich mag es zwischen den Parteien zu Kommunikationsstörungen gekommen sein. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe die Kündigung lediglich deshalb – und zwar ohne Vorliegen entsprechender Gründe – ausgesprochen, um sich unmissverständlich und um jeden Preis von der Klägerin zu trennen. Ein derart – notwendig – willkürliches Verhalten der Beklagten ergibt sich aus dem Tatsachenvortrag der Parteien und insbesondere der darlegungspflichtigen Klägerin gerade nicht.

4.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der angekündigten Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages und der Argumentation, das Arbeitsverhältnis sei gerade nicht zerrüttet, trotz Kenntnis der von ihr später vorgebrachten Argumente zur Begründung des Auflösungsantrages selbst noch von der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen ist. Welche konkreten Umstände und insbesondere Verhaltensweisen der Beklagten dann im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Klägerin zur Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geführt haben sollen, erschließt sich aus ihrem Prozessvortrag nicht.

II.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …