LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 – 5 Sa 189/19

April 3, 2021

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 – 5 Sa 189/19

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. November 2018, Az. 2 Ca 775/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab Dezember 2015 und die zutreffende Stufenzuordnung ab Januar 2018.

Der 1981 geborene Kläger ist seit dem 21.01.2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er wird in der Dienststelle 0000th Transportation Truck Terminal (TTT) am Standort in W. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit Wirkung ab 02.01.2015 wurde dem Kläger die Stelle als aufsichtsführender Sachbearbeiter im Transportwesen (“Supervisor Transportation Operations”) förmlich übertragen. Er behauptet, er habe diese Stelle tatsächlich bereits seit Oktober 2014 inne. Der Kläger wird nach den Sonderbestimmungen des Anhangs Z zum TVAL II für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen vergütet. Bis März 2017 zahlten ihm die US-Streitkräfte ein Gehalt nach Gehaltsgruppe ZB 7 Stufe 6, ab April 2017 nach Gehaltsgruppe ZB 8 Stufe 6 des Anhangs Z zum TVAL II. Das Gehalt betrug im Mai 2018 € 4.396,02 brutto.

Mit seiner am 30.05.2018 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage beantragte der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von Entgeltdifferenzen für 16 Monate von Dezember 2015 bis März 2017 zwischen der gezahlten Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 7 Stufe 6 und der geforderten Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 Stufe 6 TVAL II sowie für 4 Monate von Januar bis April 2018 zwischen der (seit April 2017) gezahlten Vergütung nach Gehaltsstufe 6 und der geforderten Vergütung nach der Endstufe der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II. Die Differenz berechnet der Kläger mit insgesamt € 13.463,58 brutto. Außerdem beantragte er in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass er ab 01.01.2018 nach Gehaltsgruppe ZB 8 Stufe 7 (Endstufe) zu vergüten ist.

Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass sein Vorgänger K. von den US-Streitkräften (unstreitig) nach Gehaltsgruppe ZB 8 vergütet worden sei. Da er die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche seines Vorgängers im Oktober 2014 unverändert übernommen habe, und diesem zutreffend eine Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II gezahlt worden sei, stehe auch ihm seit Oktober 2014 diese Vergütung zu. Die Endstufe 7 habe er am 01.01.2018 erreicht. Seine “Tätigkeitsmerkmale, Verantwortlichkeiten und Aufgaben” stellte der Kläger im Schriftsatz vom 02.11.2018 unter Ziff. 3 wie folgt dar:

– Vorgesetzter von zwei in ZB 7 eingruppierten Supervisors (Z. und R.) und weiteren 68 Arbeitern und Angestellten

– Verantwortlichkeit für das gesamte in der Abteilung vorhandene Inventar (IT-Hardware, Fahrzeuge, Werkzeug, Möbel, Gebäude usw.), wofür er jährlich eine Inventur durchführen müsse

– Erstellung der Jahresvorausplanung, um die Ressourcen und das Budget definieren zu können

– Training: Im Zusammenwirken mit jedem Mitarbeiter, das jährliche Erstellen eines Aus- und Weiterbildungsplans, um die Ziele des jeweiligen Mitarbeiters und die Anforderungen von Seite der Dienststelle schriftlich festzulegen. Das Koordinieren von Ausbildung mit externen Bildungsträgern, wie im Fall Luftfrachtüberprüfung bei der Dekra

– Überwachung und Durchführung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorgaben, wie z.B. Arbeitsschutzgesetz, Sozialvorschriften, Arbeitszeitgesetz und Tarifvertrag, die im 24-Stunden-Schichtbetrieb Anwendung finden

– Genehmigung von Dienstreisen und Urlaub. Unterschreiben der monatlichen Time-sheets, womit er die Richtigkeit aller eingegebenen (die Löhne und Gehälter) betreffenden Daten bestätige und somit die Zahlung über die Lohnstelle anweise

– Durchführung von Personalmaßnahmen, wie Abmahnungen, in Absprache mit MER (Rechtsberater) vom Personalbüro oder auch Auswahl von Bewerbern

– Durchführung von Eignungstests bzw. Vorstellungsgesprächen mit potentiellen Bewerbern für Kraftfahrer- und administrative Stellen.

– Ansprechpartner und Auftragsplaner für 25 in die Mail Mission abgestellte Soldaten

– Dauerhafte Kontrolle der Prozesse und Arbeitsabläufe, um eine Wirtschaftlichkeit der Abteilung zu garantieren. Gleichzeitig Anpassung und Umstrukturierung von Arbeitsabläufen, um neuen Anforderungen der Auftraggeber von Air Force und Army gerecht werden zu können

– Repräsentant und direkter Ansprechpartner von TLSC-E für IMCOM (Army) und Air Force im Bereich Postzustellung BRD, Niederlande und Belgien. Selbständige Entscheidungskompetenz

– Jährliche Gefährdungsbeurteilung von jedem in der Mail Mission befindlichen Arbeitsplatz in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft

– Untersuchung und Meldung von Arbeits- und Fahrzeugunfällen,

– um zB. mögliche Ansprüche gegen Unfallgegner bzw. eigene Mitarbeiter wahren zu können- Prävention von zukünftigen Unfällen- Darstellung für Erklärung bei Direktor TLSC-E beim sog. Accident Review Board

– Ansprechpartner für lokale Ortsvorsteher in W., Wn., L. Officer bei Anfragen der lokalen Presse, Führerscheinstellen und Polizei, zB. nach Unfällen oder Verkehrsvergehen von Mitarbeitern in seinem Verantwortungsbereich

– Vorbereitung und Definieren von Bedarf, um lokale Immobilienanmietungen in Ft. am Flughafen realisieren zu können. Ansprechperson und Koordinator für die G. Wn., das Immobilienbüro der US Army und die Immobilienabteilung der F. AG

– Verantwortlicher für die durch U. erlassenen Sicherheitsvorschriften, die alle von 0000th TTT in W. und Ft. genutzten Bereiche betreffen. Diese nehmen Bezug auf Absicherung von Arealen, Zugangskontrolle, Schlüsselkontrolle (Fahrzeuge, Gebäude u. Arbeitsbereiche).

Die entsprechende Eingruppierung ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen (“Army Position Description”) vom 05.08.2013 und vom 18.11.2016. Auf den Inhalt dieser “Eingruppierungspapiere” nehme er vollumfassend Bezug.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.463,58 brutto nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen,

2. festzustellen, dass er mit Wirkung vom 01.01.2018 in die Entgeltgruppe ZB 8 Endstufe eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger seien laut Memorandum vom 02.01.2015 erstmals im Januar 2015 Supervisor-Tätigkeiten übertragen worden. Er habe nicht sämtliche Aufgaben seines Vorgängers K. übernommen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich im Laufe der Aufgabenwahrnehmung geändert, so dass er ab 01.04.2017 in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II höhergruppiert worden sei. Nach § 55 Ziff.4a TVAL II sei der Kläger ab 01.04.2017 in die bisherige Gehaltsstufe 6 eingestuft worden. Ab diesem Datum gelte eine Wartefrist von 36 Monaten für das Erreichen der Endstufe.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.11.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 03.05.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.08.2019 verlängerten Frist mit einem am 05.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er macht nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 05.08.2019 im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegungslast überspannt. Seine Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II. Bereits in der Klageschrift habe er vorgetragen, dass sich aus dem Schreiben der Dienststelle vom 02.01.2015 ergebe, dass ihm die Position übertragen werde und gem. Ziff. 6 die Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II gegeben sei. Er habe weiter dargelegt, dass er die Stelle von seinem Vorgänger Krämer übernommen habe, der in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II eingruppiert gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Überprüfung der Eingruppierung dieser Stelle in der Vergangenheit habe er die entsprechende Dokumentation, erstellt durch den zuständigen Sachbearbeiter Wr., vorgelegt. Soweit er die Stellenbeschreibung (“Army Position Description”) in erster Instanz in englischer Sprache und später durch ihn selbst übersetzt in deutscher Sprache vorgelegt habe, überreiche er als Anlagen BK 1 und BK 2 zur Berufungsbegründungsschrift nunmehr die beglaubigte Übersetzung des englischen Originals. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er die Stelle seines Vorgängers K. unverändert übernommen habe. Der Einwand der Beklagten, den das Arbeitsgericht aufgegriffen habe, dass er sich hierauf nicht berufen könne, weil Aufgaben, die sein Vorgänger K. ausgeübt habe, nicht mehr gegeben seien, greife nicht durch. Im Übrigen seien diese Aufgabenbereiche durch andere ersetzt worden, so dass die Anforderungen hinsichtlich Art und Umfang sowie Schwierigkeit nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet worden seien. Insoweit nehme er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ausreichendem Maße dargelegt. Gerade im Schriftsatz vom 02.11.2018 (unter Ziff. 3) habe er im Einzelnen die Arbeitsbereiche seiner Stelle vorgetragen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, einzelne Aufgaben und Arbeitsbereiche sowie Verantwortlichkeiten im zeitlichen Zusammenhang in ihrer Entwicklung über Jahre hinweg darzustellen. Dies sei nicht erforderlich und zumutbar, weil er diese Aufgaben mehrere Jahre ausgeübt habe, und dies sowie der Inhalt seiner Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig sei. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seinen Vortrag auch überspannt, soweit es angenommen habe, dass er seine Tätigkeit nicht ausreichend konkret beschrieben habe, so dass es nicht möglich sei, festzustellen, ob sich einzelne Tätigkeiten einem abgrenzbaren Ergebnis nach als einzelne Arbeitsvorgänge darstellten. Gleiches gelte soweit das Arbeitsgericht einen strukturierten Vortrag unter Darlegung von Zeitanteilen verlangt habe. Auch soweit das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, er könne sich nicht auf die Eingruppierung seines Vorgängers K. in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II berufen, habe es die Zusammenhänge verkannt und seine Darlegungslast überspannt. Obwohl dafür Anhaltspunkte fehlten, habe das Arbeitsgericht unterstellt, dass sein Vorgänger K. zu Unrecht in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II eingruppiert gewesen sei, und er sich auf dieses Unrecht in diesem Zusammenhang nicht berufen könne. Das Gegenteil ergebe sich aus der Stellenbeschreibung.

Zur Stützung seiner Berufung überreichte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 einen Schriftsatz vom 30.09.2020 nebst Anlagen und nimmt auf den Inhalt Bezug. Auch daraus folge, dass der Kläger die streitgegenständlich begehrte Eingruppierung erfülle. Dies werde belegt durch entsprechende Vermerke des Dienstvorgesetzten vom 02.01.2015 und 13.01.2017 sowie vom 21.08.2014, die er sowohl in englischer Sprache als auch in beglaubigter Übersetzung vom 07.10.2019 (BK 4-BK 6) vorlege.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.11.2018, Az. 2 Ca 775/18, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.463,58 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus

€ 758,28

seit dem 01.01.2016,

aus

€ 702,89

seit dem 01.02.2016,

aus

€ 785,61

seit dem 01.03.2016,

aus

€ 716,20

seit dem 01.04.2016,

aus

€ 786,51

seit dem 01.05.2016,

aus

€ 961,80

seit dem 01.06.2016,

aus

€ 883,09

seit dem 01.07.2016,

aus

€ 437,24

seit dem 01.08.2016,

aus

€ 581,06

seit dem 01.09.2016,

aus

€ 765,83

seit dem 01.10.2016,

aus

€ 791,48

seit dem 01.11.2016,

aus

€ 1.431,17

seit dem 01.12.2016,

aus

€ 776,38

seit dem 01.01.2017,

aus

€ 893,89

seit dem 01.02.2017,

aus

€ 708,79

seit dem 01.03.2017,

aus

€ 736,71

seit dem 01.04.2017,

aus

€ 229,83

seit dem 01.02.2018,

aus

€ 181,55

seit dem 01.03.2018,

aus

€ 177,71

seit dem 01.04.2018 und

aus

€ 157,47

seit dem 01.05.2018 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.05.2018 Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 Endstufe des Gehaltstarifs Z zum TVAL II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sich mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt. In der Sache verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts nach § 520 ZPO noch ausreichend befasst. Er hat das Urteil in allen Punkten angegriffen. Soweit das Arbeitsgericht – selbständig tragend – Ausführungen zu der in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II geforderten “speziellen Ausbildung” vermisst hat, hat die Berufung gemeint, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Gegenstand und Richtung des Berufungsangriffs sind erkennbar.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl die Zahlungsklage auf Differenzvergütung für die Zeiträume vom 01.12.2015 bis zum 31.03.2017 und vom 01.01. bis zum 30.04.2018 als auch die Feststellungsklage für die Zeit ab 01.05.2018 sind unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 (ZA-NTS) der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass seine ursprüngliche Klage gegen die “U.” unzulässig war. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch zu nehmen. Der Kläger gehört zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte (vgl. BAG 22.01.2019 – 9 AZR 10/17 – Rn. 9).

b) Der Zahlungsantrag zu 1) ist zulässig. Er ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Für 16 Monate von Dezember 2015 bis März 2017 und vier Monate von Januar bis April 2018 verlangt der Kläger bezifferte Differenzbeträge zwischen der tatsächlich von den US-Streitkräften gezahlten und von ihm für zutreffend erachteten Vergütung. Den geforderten Geldbetrag iHv. € 13.463,58 brutto hat er in einer Weise aufgeschlüsselt, der sich nachvollziehbar entnehmen lässt, welche Beträge unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 629/14 – Rn. 22 mwN). Ob die Einsatzbeträge zutreffen und die Berechnung rechnerisch richtig ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klageforderung, sondern der Begründetheit der Klage.

c) Auch der Feststellungsantrag zu 2), den der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung umformuliert hat, begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach § 256 Abs. 1 ZPO unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

Mit der erstrebten Feststellung kann auch der Streit der Parteien über den zutreffenden Zeitpunkt der Stufensteigerung und damit die Berechnung der Vergütung zukunftsbezogen geklärt werden. Bemisst sich die tarifliche Entgelthöhe – wie hier – nicht nur nach einer Gehaltsgruppe, sondern ist sie darüber hinaus von einer Gehaltsstufe abhängig, hat der Kläger das Feststellungsverlangen grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Gehaltsstufe zu erstrecken, wenn – wie hier – auch die zurückgelegte Stufenlaufzeit streitig ist (vgl. BAG 25.06.2019 – 9 AZR 401/18 – Rn. 15 mwN).

Im Übrigen liegt zweitinstanzlich keine zeitliche Überschneidung mehr zwischen dem auf die Feststellung einer Vergütungspflicht – ab 01.05.2018 – gerichteten Antrag und dem bezifferten Zahlungsantrag für die Zeit bis einschließlich April 2018 (vgl. hierzu BAG 12.05.2016 – 6 AZR 259/15 – Rn. 13 mwN) vor.

2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entgeltdifferenzen für die Monate von Dezember 2015 bis März 2017 sowie von Januar bis April 2018 hat. Auch das vom Kläger verfolgte Feststellungsbegehren für die Zeit ab Mai 2018 ist ohne Erfolg.

a) Nachdem der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er Gewerkschaftsmitglied sei, kann eine Tarifbindung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nicht festgestellt werden. Die Anwendbarkeit des TVAL II im Arbeitsverhältnis der Parteien kann sich nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ergeben. Im Streitfall hat die Beklagte vorgetragen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVAL II anzuwenden ist. Diesen für ihn positiven gegnerischen Vortrag hat sich der Kläger zwar nicht ausdrücklich, jedenfalls aber stillschweigend zu eigen gemacht.

b) Die hier für die Stufen-Wartefristen und die Eingruppierung maßgeblichen Bestimmungen des TVAL II lauten wie folgt:

Ҥ 51 Eingruppierung

1. Der Arbeitnehmer wird – entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit – der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet.

2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.

3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und

b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.

§ 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage)

…4. Höhergruppierung (§ 52 Ziffer 1a)

a) Bei einer Höhergruppierung in demselben Gehaltstarif … wird der Angestellte in der neuen Gehaltsgruppe in dieselbe Gehaltsstufe eingereiht, die er in der bisherigen Gehaltsgruppe erreicht hatte.

b) In dieser Stufe ist die volle Wartefrist (Ziffer 1a) für die weitere Stufenfolge (Ziffer 3c) wiederum zurückzulegen….

Anhang ZSonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen…

Teil II

Bestimmungen über die Eingruppierung und Einstufung

1. …

2. zu § 55 Gehaltsstufen (Beschäftigungszeitzulage)Lohngruppen/ GehaltsstufenStufen-Wartefristen

(1) …(2) Angestellte

Für die in den Gehaltstabellen des Gehaltstarifs Z (Anhang Z Ziffer III.4) vereinbarten Stufen gelten folgende Wartefristen:

Stufe 1 nach der Einstellung 12 Monate – …-Stufe 2 12 MonateStufe 3 12 MonateStufe 4 24 MonateStufe 5 30 MonateStufe 6 36 Monate

Endstufe jede weitere Beschäftigung in der Gehaltsgruppe….

5. zu § 58 Gehaltsgruppen

Die Gehaltsgruppeneinteilung des § 58 entfällt. Dafür gelten folgende Gehaltsgruppeneinteilungen:

a) Angestellte

Gehaltsgruppeneinteilung ZB

…Gehaltsgruppe ZB 5

Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die umfangreiche Fähigkeiten und spezielle Kenntnisse auf technischem Gebiet oder in der Verwaltung erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind.

Beispiele:

Bürokräfte

Technische Meister

Morsefunker

Dolmetscher

Zeichner

Gehaltsgruppe ZB 6

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichten, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Im Rahmen des Aufgabengebietes sind persönliche Entscheidungen zu treffen.

Beispiele:

Dolmetscher (aufsichtführend)

Obermeister

Bauinspektor

Bauführer

Gehaltsgruppe ZB 7

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung mit größerem Verantwortungsbereich verrichten, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben gründlichen allgemeinen Kenntnissen die Befähigung, selbständige Entscheidungen zu treffen, voraussetzt.

Beispiele:

Polizeiangestellte/r (Schichtleiter)

Garnisonsleiter

Gehaltsgruppe ZB 8

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern….”

b) Die Erfüllung der Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II bereits ab Oktober 2014 – und damit auch die Erfüllung der Wartefrist von 36 Monaten für das Erreichen der Endstufe ab 01.01.2018 – hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an seine Darlegungslast nicht überspannt.

aa) Entgegen der Ansicht der Berufung genügt der Hinweis auf die Stellenbeschreibungen (“Army Position Description”) vom 08.05.2013 und vom 18.11.2016, die der Kläger zweitinstanzlich in beglaubigter Übersetzung vorgelegt hat, nicht, um darzulegen, dass er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II bereits vor dem 01.04.2017 erfüllt hat.

Eine vom Vorgesetzten erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung der überwiegend ausgeübten Tätigkeit kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. zuletzt BAG 10.06.2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 15 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist bereits streitig, ob der Kläger die dort genannten Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. So ist mit einem Zeitanteil von 30% in den Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2016 ausgeführt, dass der Stelleninhaber als Träger des Lean Six Sigma (LSS) Green Belt LSS-Werkzeuge einsetzt, um Prozessverbesserungen in allen Bereichen der 0000.TTT zu initiieren und umzusetzen. Auch wenn der Kläger pauschal Gegenteiliges behauptet, hat er die Stelle seines Vorgängers K. nicht unverändert übernommen. Die Aufgaben in Bezug auf das “Green-Belt-Projekt” nimmt er unstreitig nicht wahr. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.11.2018 (Seite 3) hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass es sich bei dem “Green-Belt-Projekt” um ein einmaliges Qualitätssicherungsprojekt mit einer Laufzeit von einem Jahr gehandelt habe, das sein Vorgänger noch abgeschlossen habe. Weshalb dieses Projekt noch in der Stellenbeschreibung vom 18.11.2016 mit einem Zeitanteil von 30% aufgeführt wird, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er zusätzlich zu den Aufgaben seines Vorgängers die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der ISO-Zertifizierung übernommen habe, hat er weder den auf diese Aufgabe entfallenden Zeitanteil an der gesamten Tätigkeit noch den tariflichen Schwierigkeitsgrad angegeben. Diese Aufgabe ist auch nicht in seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 02.11.2018 (unter Ziff. 3) angeführt worden, die laut Berufungsbegründung “im Einzelnen die Arbeitsbereiche der Stelle” enthalten soll. Da der Kläger unstreitig seit April 2017 nach Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II vergütet wird, hätte er auch vortragen müssen, wann er die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der ISO-Zertifizierung übernommen haben will.

bb) Entgegen der Ansicht der Berufung folgt aus dem Umstand, dass der Vorgänger des Klägers in Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II eingruppiert war, nicht zwingend, dass er ebenfalls nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten ist. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (vgl. BAG 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 – Rn. 45 mwN). Letzteres ist hier der Fall. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben hier lediglich die Vorgaben des TVAL II zur Anwendung gebracht. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (vgl. BAG 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 – Rn. 44).

Die Berufung verkennt auch, dass ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer allein aus der Begünstigung eines einzelnen Arbeitnehmers keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung herleiten kann. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen (vgl. BAG 24.06.2004 – 8 AZR 357/03 – Rn. 49 mwN).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aus der (möglicherweise fehlerhaften) Eingruppierung seines Vorgängers K. keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II herleiten kann. Zudem waren die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Vorgängers K. nicht mit denen des Klägers eins zu eins vergleichbar, denn das “Green-Belt-Projekt” mit einem Zeitanteil von 30% wurde unstreitig nicht vom Kläger übernommen. Es fehlt daher auch an einer vergleichbaren Lage.

cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllte bis einschließlich März 2017 nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(1) Gemäß § 51 Ziff. 2 TVAL II wird der Arbeitnehmer in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Maßgebend für die Eingruppierung ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3a TVAL II.

Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/ Dienstgruppen. Die Gehaltsgruppeneinteilung ZB für Angestellte baut in der Weise aufeinander auf, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation (vgl. zur Gehaltsgruppeneinteilung C des TVAL II; BAG 22.04.1998 – 4 AZR 706/96 – Rn. 46 ff mwN).

Bereits nach Gehaltsgruppe ZB 6 TVAL II wird verlangt, dass der Angestellte “schwierige Arbeiten” verrichtet, die “besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet” erfordern. Im Rahmen des Aufgabengebietes sind “persönliche Entscheidungen” zu treffen. Gehaltsgruppe ZB 7 TVAL II verlangt, dass der Angestellte, “schwierige Arbeiten” im technischen Dienst oder in der Verwaltung “mit größerem Verantwortungsbereich” verrichtet, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben “gründlichen allgemeinen Kenntnissen” die Befähigung, “selbständige Entscheidungen” zu treffen, voraussetzt. Als Beispiel wird ein Garnisonsleiter angeführt. Für Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II muss der Angestellte, “sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten” im technischen Dienst oder in der Verwaltung verrichten, die eine “spezielle Ausbildung” sowie “persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis” erfordern.

(2) Dem Kläger obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für die durch ihn begehrte Eingruppierung. Entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Grundregel, nach der jeder die für ihn günstigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, hat der Kläger im Eingruppierungsprozess alle für eine höhere Eingruppierung relevanten Tatsachen substantiiert darzutun. Aus seinem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der “Normaltätigkeit” und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 16.10.2019 – 4 AZR 76/19 – Rn. 14 mwN).

(3) Der Kläger erfüllte – zwischen den Parteien unstreitig – bis einschließlich März 2017 die Merkmale der Gehaltsgruppe ZB 7 TVAL II, weil er (überwiegend) “schwierige Arbeiten” in der Verwaltung “mit größerem Verantwortungsbereich” verrichtete, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben “gründlichen allgemeinen Kenntnissen” die Befähigung, “selbständige Entscheidungen” zu treffen, voraussetzte.

Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er bereits vor seiner Höhergruppierung (mit Wirkung ab 01.04.2017) überwiegend “sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten” verrichtet hat, die eine “spezielle Ausbildung” sowie “persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis” erforderten. Es fehlt bereits an einer hinreichend konkreten Darstellung der ihm übertragenen Tätigkeiten. Seine Tätigkeitsbeschreibung im Schriftsatz vom 02.11.2018 unter Ziff. 3, auf die der Kläger auch zweitinstanzlich Bezug nimmt, enthält lediglich Stichworte. Sie stellt keine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers vor dem 01.04.2017 dar (zu den Anforderungen etwa BAG 16.10.2019 – 4 AZR 76/19 – Rn. 23 mwN), worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat.

Selbst wenn man die stichwortartige Tätigkeitsbeschreibung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.11.2018 ausreichen lassen wollte, hat der Kläger auch zweitinstanzlich keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen Vergleich des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrads der nach Gehaltsgruppe ZB 7 TVAL II vergüteten Angestellten (zB. Garnisonsleiter) und dem von Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II geforderten – erheblich gesteigerten – Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad zulassen. Der Kläger hat auch zweitinstanzlich nicht dargelegt, dass er über eine “spezielle Ausbildung” im Tarifsinne verfügt. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Erwähnung des Garnisonsleiters als Tätigkeitsbeispiel in Gehaltsgruppe ZB 7 TVAL II deutlich gemacht, dass diese Tätigkeit die abstrakten Anforderungen dieser Gehaltsgruppe erfüllt. Der Kläger hätte also Tatsachen vortragen müssen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass seine Tätigkeit als “aufsichtsführender Sachbearbeiter” eine Zuordnung zu den erheblich höheren Merkmalen der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II erfüllt. Wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, hat der Kläger über die bloßen Stichworte hinaus keinen substantiierten Vortrag erbracht. Durch die bloße Aufzählung von Einzeltätigkeiten lassen sich deren Wertigkeiten nicht hinreichend bestimmen. Ob es sich dabei (noch) um “schwierige Arbeiten” iSd. Gehaltsgruppe ZB 7 TVAL II oder um “sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten” iSd. Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II handelt, kann aufgrund des unkonkreten, allgemeinen Vortrags nicht festgestellt und bewertet werden. Insgesamt ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast auch in zweiter Instanz nicht nachgekommen.

(4) Die vom Klägervertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 30.09.2020 überreichten Dokumente ändern nichts an diesem Befund. Aus dem Inhalt der Schriftstücke vom 02.01.2015 und 13.01.2017 sowie vom 21.08. und 04.09.2014 in beglaubigter Übersetzung vom 07.10.2019 ergibt sich nicht, dass der Kläger die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 8 TVAL II vor dem 01.04.2017 erfüllt hat. Auf die Frage, weshalb der Kläger entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht nicht so rechtzeitig vorgetragen hat, dass für die Beklagte noch eine Gelegenheit zur Erwiderung bestanden hätte, kommt es nicht an.

III.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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