Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1054/09
Außerordentliche Kündigung, soziale Auslauffrist
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2009 in Sachen
3 Ca 5082/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen mit sozialer Auslauffrist vom 05.06. bzw. 11.06.2008 jeweils zum 31.12.2008.
Die am 28.10.1967 geborene, ledige und kinderlose Klägerin ist seit 01.08.1991 bei der Beklagten als OP-Krankenschwester beschäftigt. Sie war zuletzt in die Entgeltgruppe 8 a TV-L eingruppiert und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von 3.475,00 €.
Die Parteien sind aus verschiedenen arbeitsgerichtlichen Streitverfahren gerichtsbekannt, u. a. aus dem Verfahren LAG Köln 4 Sa 85/05, in welchem eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung aus dem Jahre 2003 zur Überprüfung anstand. Im Zusammenhang mit diesem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess war die Klägerin in der Zeit vom 04.04.2003 bis 31.07.2006 vom Dienst suspendiert. Am 01.08.2006 nahm die Klägerin ihren aktiven Dienst wieder auf. Sie wurde in der Folgezeit in der Viszeral-Chirurgie und sodann in der Herz- und Gefäßchirurgie eingesetzt und dabei jeweils im Hinblick auf die mehrjährige Unterbrechung ihrer praktischen Tätigkeit von verschiedenen Praxisanleiterinnen begleitet. Diese fertigten über ihre Beobachtungen des Arbeitseinsatzes der Klägerin diverse Protokolle an, die die Beklagte einer Auflage des Arbeitsgerichts entsprechend zur Akte gereicht hat (jetzt zusammengefasst in der Anlage BB 3) und auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Am 15.11.2006 wurde über die Klägerin eine “Beurteilung neuer Mitarbeiter im Funktionsdienst” angefertigt (ebenfalls abgelegt in der Anlage BB 3), bei der die Klägerin bei einer absteigenden Notenskala von 1 bis 4 die Note 3,4 erreichte.
Unter dem 13.08.2007 erhielt die Klägerin eine Abmahnung. Diese hatte zum Gegenstand, dass sich die Klägerin am 22.07.2007 während der Regelarbeitszeit von 10:00 Uhr bis 12:50 Uhr nicht im Bereich des Zentral-OP aufgehalten habe. Wegen des Wortlauts der Abmahnung wird auf Blatt 7 des erstinstanzlichen Anlagenbandes Bezug genommen.
Mit Datum vom 03.03.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin vier weitere separate Abmahnungen, die jeweils unterschiedliche Einzelvorwürfe zum Gegenstand hatten. Eine dieser Abmahnungen bezieht sich darauf, dass die Klägerin, als sie am 22.01.2008 während einer laufenden Operation von einem Kollegen abgelöst wurde, keine Zählkontrolle vorgenommen habe und nicht in der Lage gewesen sei, dem Kollegen konkrete Angaben über die bereit gestellten und verbrauchten Artikel zu machen. Eine andere dieser Abmahnungen bezieht sich darauf, dass die Klägerin bei der gleichen Operation den Instrumententisch nicht gemäß dem OP-Standard eingerichtet habe. Wegen der Einzelheiten der Abmahnungen vom 03.03.2008 wird auf Bl. 28 ff. des erstinstanzlichen Anlagenbandes Bezug genommen.
Zu einer nochmaligen Abmahnung kam es mit Datum vom 14.05.2008. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 51 f. d. A. Bezug genommen (Anlage B 18).
Die Abmahnung vom 14.05.2008 sowie die Abmahnungen vom 03.03.2008 waren jeweils von dem Personalleiter (Geschäftsbereichsleiter Personal und Recht) der Beklagten, Herrn D . K unterzeichnet. Diesem gegenüber nahm die Klägerin vorgerichtlich auch jeweils zu den Abmahnungen schriftlich Stellung (Stellungnahmen an den angegebenen Fundstellen der Abmahnungen vor- bzw. nachgeheftet).
Mit Schreiben vom 05.06.2008 und 11.06.2008, unterzeichnet jeweils vom Personalleiter der Beklagten D . K unter Hinzufügung seiner dienstlichen Funktionsbezeichnung, der Klägerin zugegangen jeweils am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach ausdrücklicher Zustimmung der bei ihr errichteten Personalvertretung außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2008.
Aufgrund § 34 Abs. 2 TV-L ist die Klägerin ordentlich unkündbar.
Die Klägerin ließ die Kündigungen vom 05.06.und 11.06.2008 zunächst gemäß § 174 BGB zurückweisen, weil den Kündigungsschreiben eine Vollmacht des Unterzeichners nicht beigefügt war, und sodann am 16.06.2008 (Eingang beim Arbeitsgericht Köln) die vorliegende Kündigungsschutzklage erheben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigungen bereits gemäß § 174 BGB aus formellen Gründen unwirksam seien. In § 5 Abs. 1 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Essen, Köln und Münster in der Fassung vom 20.12.2007 sei geregelt, dass der Vorstand das jeweilige Klinikum gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Die Rechtsprechung des BAG, wonach regelmäßig der Personalabteilungsleiter als Kündigungsbevollmächtigter des Arbeitgebers gelte, sei daher vorliegend nicht anzuwenden.
Die Klägerin hat sich im Einzelnen gegen die Berechtigung der ihr erteilten Abmahnungen gewandt und bemängelt, dass sie nach der längeren Unterbrechung ihrer aktiven Tätigkeit nicht ordnungsgemäß eingearbeitet worden sei.
Die Klägerin hat auch die von der Beklagten zur Rechtfertigung der beiden Kündigungen herangezogenen Vorwürfe im Einzelnen in Abrede gestellt. So hat sie zu der Herz-OP vom 26.05.2008 u. a. ausgeführt, sie habe die so genannte Nahtbox ordnungsgemäß eingerichtet. Die OP-Säge habe sich während der Operation in ordnungsgemäß gesichertem Zustand befunden. Wenn sie nach der Operation ungesichert in der Ablage gelegen habe, sei jedenfalls nicht sie, die Klägerin, dafür verantwortlich zu machen. Auch ihr Verhalten bei der Ablösung durch den Kollegen sei nicht zu beanstanden. Eine so genannte Zählkontrolle anlässlich einer solchen Ablösung sähe die sog. ‚Ablaufbeschreibung Zählkontrolle‘ (wie Bl. 91 d.A.) der Beklagten nicht vor. Am 28.05.habe sie den OP-Saal nicht um 11.50 Uhr, sondern erst um 12:10 Uhr verlassen, und sie habe am 02.06.2008 auch nicht die Pause überzogen.
Auf die Einzelheiten des erstinstanzlichen klägerischen Sachvortrags wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.06.2008 zum 31.12.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.06.2008 zum 31.12.2008 aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Personalleiter D . K sei Kraft seines Amtes zum Ausspruch von Kündigungen befugt. Dessen Stellung und Befugnisse seien auch in den Internetveröffentlichungen ablesbar. Der Beifügung einer Vollmacht habe es somit nicht bedurft.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin sei nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im August 2006 in weit überobligatorischem Umfang von vier erfahrenen Praxisanleiterinnen neu in die Aufgaben einer OP-Schwester eingearbeitet worden. Gleichwohl sei es zu den gravierenden Fehlleistungen und dem gravierenden Fehlverhalten der Klägerin gekommen, welche Gegenstand der von der Beklagten jeweils im Einzelnen als berechtigt angesehenen Abmahnungen gewesen seien.
Dies alles habe sich die Klägerin aber nicht zur Lehre gereichen lassen. So sei die Klägerin am 26.05.2008 während einer laufenden Herz-OP aufgrund des Endes ihrer Tagesdienstzeit von einer Kollegin abgelöst worden. Diese habe dabei feststellen müssen, dass der Instrumententisch wiederum nicht ordnungsgemäß eingerichtet gewesen sei. Ferner sei bei derselben Operation die Nahtbox nicht standardgemäß eingerichtet gewesen und der so genannte Sägeschlitten nach der Operation in ungesichertem Zustand in der Ablage vorgefunden worden. Dies führe zu dem Schluss, dass die Klägerin die Sicherung des Sägeschlittens nicht überprüft gehabt habe, obwohl dies ihre Aufgabe gewesen wäre, und sie die Säge daher dem Operateur in ungesichertem Zustand überreicht gehabt habe.
Weiter hat die Beklagte behauptet, am 28.05.habe die Klägerin bis 12:30 Uhr Dienst gehabt, den OP-Saal aber vorzeitig bereits um 11:50 Uhr verlassen. Dadurch sei es zu einem Personalengpass bei der Vorbereitung für die nächste Operation gekommen. Schließlich habe die Klägerin am 02.06.ihre Pause um 20 Minuten überzogen und dies damit gerechtfertigt, dass die Pausenzeit erst zählen würde, “wenn sie sitze“, d. h. ihre Pausenvorbereitung (Gang zur Toilette, Essenszubereitung, Getränkezubereitung) abgeschlossen habe.
Zusammenfassend wird auch auf den Tatsachenvortrag der Beklagten in erster Instanz insgesamt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Köln hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen S , M -D und H . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 20.04.2009 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 20.04.2009 hat das Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 24.08.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 04.09.2009 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 24.11.2009 am 24.11.2009 begründen lassen.
Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2009 für rechtsfehlerhaft. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB nicht zu begründen vermöchten. Die Kündigungsgründe seien dem Leistungsbereich des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung für eine Kündigung wegen Leistungsmängeln seien aber nicht erfüllt. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass die Arbeitsleistungen der Klägerin dauerhaft und erheblich hinter denen vergleichbarer Kollegen zurückgeblieben seien. Auch habe das Arbeitsgericht völlig außer Acht gelassen, dass eine außerordentliche Kündigung nur als ultima ratio in Betracht komme. Eine Weiterbeschäftigung außerhalb des OP-Bereiches sei jedoch nicht in Betracht gezogen worden.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die strengen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitgeber nicht beachtet habe, zumal sie die Kündigungsvorwürfe der Beklagten zum überwiegenden Teile qualifiziert bestritten habe. Die Klägerin bleibt auch dabei, dass beide Kündigungen schon wegen Verstoßes gegen § 174 BGB formell rechtsunwirksam seien.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2009, Az.: 3 Ca 5082/08, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.06.2008 zum 31.12.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.06.2008 zum 31.12.2008 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, aus dem sie ableitet, dass die der Klägerin erteilten Abmahnungen zu Recht erfolgt seien. Dabei betont die Beklagte besonders, dass eine dem Standard entsprechende Einrichtung der Instrumententische bei Operationen wie auch die Vornahme von Zählkontrollen, insbesondere auch bei einer Ablösung des Instrumentierenden während der laufenden Operation – von höchster Bedeutung seien, insbesondere auch für die Patientensicherheit.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Kündigungssachverhalt auch zutreffend gewürdigt. Es gehe vorliegend nicht um einen Fall bloßer quantitativer oder qualitativer Schlechtleistung, die zur Folge hätte, dass die Arbeitgeberin in ihren Leistungserwartungen aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis enttäuscht sei. Die Klägerin habe vielmehr Pflichtverletzungen begangen, die geeignet seien, Leben und Gesundheit von Patienten zu gefährden, geordnete Betriebsabläufe in einem hochsensiblen Bereich in Frage zu stellen und den Ruf der Universitätsklink zu schädigen. Bei der Tätigkeit einer OP-Pflegekraft könne sie, die Beklagte, keine irgendwie geartete Fehlerquote akzeptieren, da jeder Fehler potentiell zum Verlust von Menschenleben führen könne. Nach Auffassung der Beklagten und Berufungsbeklagten sei die Tätigkeit einer OP-Schwester wie der Klägerin noch verantwortungsvoller als die einer Arzthelferin im Sinne der Entscheidung des BAG vom 31.01.1985, 2 AZR 284/83.
Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mehrfach einschlägig abgemahnt worden sei, ohne dass ihr Verhalten sich gebessert habe. Auch habe die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Abmahnungen wie auch vor der Kündigung jegliche Einsichtsfähigkeit vermissen lassen und durch ihre Reaktionen gezeigt, dass sie überhaupt nicht willens sei, ihr Verhalten zu bessern.
Die streitgegenständlichen Kündigungen scheiterten auch nicht am so genannten Ultima-ratio-Prinzip. Das Risiko weiterer Vertragsverletzungen durch die Klägerin habe durch eine etwaige Versetzung nicht ausgeschlossen oder wesentlich verringert werden können. Die Kündigungsgründe seien nicht ausschließlich auf den derzeitigen Arbeitsplatz bezogen. Der Kündigungssachverhalt zeige, dass die Klägerin nicht willens sei, ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Dies wirke sich auch auf anderen Arbeitsplätzen aus. Schließlich seien auch keine freien Arbeitsplätze vorhanden und von der Klägerin auch nicht behauptet worden, auf die diese hätte versetzt werden können.
Auch die Einwände der Klägerin, die auf § 174 BGB abzielten, griffen nicht durch. So handele es sich bei der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Essen, Köln und Münster (UKVO) nicht um autonomes Satzungsrecht, sondern materielles Gesetzesrecht. Die Verordnung regele – wie zum Beispiel auch das GmbH-Gesetz für eine GmbH – nur die gesetzliche Vertretungsmacht der Organe, ohne darüber hinaus verbindliche Vertretungsregelungen zu enthalten.
Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderung der Beklagten sowie der weiteren Schriftsätze der Parteien vom 13.03.2010 und 17.03.2010 nebst ihren jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Person des Personalleiters dem Erklärungsempfänger bekannt ist oder nicht. Unabhängig davon war der Klägerin aber auch die Funktion des Dr.Kranz schon geraume Zeit vor Ausspruch der Kündigungen bekannt, da sie anlässlich der Abmahnungen vom 03.03.2008 und 14.05.2008 mit ihm in dieser Funktion korrespondiert hat.
Sorgfaltspflichtverletzungen in derart heiklen Arbeitssituationen sind daher grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
(1) Der Zeuge H hat bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht den sachlichen Gehalt der Abmahnung als richtig geschildert. Aus seiner Aussage geht hervor, dass bei der Ablösung der instrumentierenden OP-Schwester während laufender Operation eine Zählkontrolle durchgeführt werden muss und dass dies – abgesehen von der Klägerin – bei den anderen OP-Pflegern und –Schwestern auch so gehandhabt wird. Der Zeuge hat die näheren Umstände dieses Vorganges und dessen Sinn einleuchtend und umfassend erläutert.
(2) Die Klägerin kann demgegenüber nicht damit gehört werden, dass sich aus den schriftlichen Merkblättern der Beklagten nicht ergebe, dass – auch – bei einer Ablösung der instrumentierenden OP-Mitarbeiterin durch einen anderen OP-Pfleger/eine andere OP-Schwester eine Zählkontrolle vorgenommen werden müsse. Die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte “Ablaufbeschreibung Zählkontrolle” (Anlage B 20, Bl. 93 f. d. A.) geht zwar in der Tat auf den Sonderfall einer Ablösung des Instrumentierenden während der laufenden Operation nicht ein und enthält dementsprechend auch keine Aussage darüber, was im Einzelnen bei einer solchen Ablösung zu geschehen hat. Zum einen hat aber der Zeuge H den Sachvortrag der Beklagten inhaltlich bestätigt, wonach eine solche Zählkontrolle im Falle der Ablösung allgemein als notwendige Vorgehensweise angesehen und auch praktiziert wird. Zum anderen erscheint dies der Kammer selbst schon aus der Sicht eines medizinischen Laien aus der Natur der Sache heraus als selbstverständlich. Soll der ablösende Pfleger/die ablösende Schwester die Aufgabe des/der Instrumentierenden, wie erforderlich, mit derselben Verantwortlichkeit durchführen können wie die abzulösende Kraft, so muss er bei Aufnahme seiner Tätigkeit genauestens auf den aktuellen Stand der Dinge während der laufenden Operation gebracht werden.
(3) Die Berufungskammer hat den Eindruck gewinnen müssen, dass die Klägerin bei ihrer Einlassung zum Thema Zählkontrolle sehenden Auges den Blick vor Selbstverständlichkeiten verschließt, dabei bestrebt ist, sich auf den Wortlaut schriftlicher Unterlagen zurückzuziehen und geneigt zu sein scheint, sich in diesem Sinne auf eine Art “Dienst nach Vorschrift” beschränken zu wollen. Bezeichnenderweise erschien dem Zeugen H der Vorgang so gravierend, dass er sich dazu entschlossen hatte, sich über das Verhalten der Klägerin bei der Operation vom 22.01.2008 schriftlich zu beschweren.
Der Aussage des Zeugen lässt sich auch entnehmen, dass es gerade nicht zutrifft, dass er sich die von ihm benötigten Informationen auch über den weiteren bei der Operation anwesenden Mitarbeiter, den so genannten Springer, hätte beschaffen können.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist in Anbetracht der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll König Müller
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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