Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 3 Sa 265/10 Direktionsrecht des Arbeitgebers und Eheschließung des Arbeitnehmers

Februar 25, 2019

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 3 Sa 265/10
Direktionsrecht des Arbeitgebers und Eheschließung des Arbeitnehmers
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 17. März 2010, Az: 8 Ca 2549/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.03.2010 – Az: 8 Ca 2549/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Ausgehend von der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 2.000,00 EUR (“Festbezug”) hat der Beklagte die Brutto-Netto-Bezüge des Klägers (Festbezug und Spesen) für Oktober 2009 und für November 2009 (anteilig für die ersten fünf Kalendertage des Monats November) so abgerechnet, wie sich dies aus den Lohnabrechnungen vom 03.11.2009 (Bl. 50 d. A.) und 06.11.2009 (Bl. 36 d. A.) ergibt.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 17.03.2010 – 8 Ca 2549/09 – (dort Seite 3 ff. = Bl. 107 ff. d. A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors – 8 Ca 2549/09 – (Bl. 106 d. A.) hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 05.11.2009 nicht (fristlos) aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.12.2009 fortbestanden hat und den Beklagten verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen zu zahlen:
6.175,00 EUR brutto abzüglich 550,00 EUR netto.
Der genannte Bruttobetrag setzt sich wie folgt zusammen:

für den Monat Oktober 2009:
3.075,00 EUR brutto abzüglich Vorschuss in Höhe von 550,00 EUR netto (vgl. dazu die Lohnabrechnung vom 03.11.2009, Bl. 50 d. A.),
für November 2009:
2.000,00 EUR brutto Vergütung sowie die (in der Abrechnung vom 06.11.2009, Bl. 36 d. A., auch abgerechneten) 100,00 EUR Spesen
und
für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 15.12.2009: 1.000,00 EUR brutto.
Gegen das ihm am 04.05.2010 zugestellte Urteil vom 17.03.2010 – 8 Ca 2549/09 – hat der Beklagte am 27.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2010 mit dem Schriftsatz vom 25.06.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2010 (Bl. 150 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte verweist dort u. a. auf seinen Vortrag in der Klageerwiderung vom 26.01.2010 dahingehend, dass der Kläger gegenüber dem G. A. geäußert habe, dass er die ganze Fahrerei “sowieso psychisch nicht mehr aushalte”. Der Kläger habe dem Beklagten zugesichert, die Fahrt nach Frankreich und dort zu mehreren Stationen durchzuführen. Weiter führt der Beklagte zu dem am 04.11.2009 gegen 18.00 Uhr mit dem Kläger geführten Telefonat aus. Der Beklagte hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass “der Beklagte” [gemeint offenbar: der Kläger] sich nicht vom Arbeitsverhältnis habe lösen wollen, für falsch. Der Beklagte verweist auf die Äußerung des Klägers hinsichtlich seiner psychischen Belastung. Das Telefonat des Klägers (2 Tage vor seiner Hochzeit von Frankreich aus geführt) lasse nur den Schluss darauf zu, dass sich der Kläger selbst durch die dabei erfolgte Äußerung faktisch von seinem Arbeitsverhältnis habe lösen wollen. Der Beklagte bringt vor, dass es zu den Tätigkeiten eines Lkw-Fahrers gerade gehöre, Ladungen abzuladen und (Ladungen) wieder aufzunehmen, um kostenintensive Leerfahrten zu vermeiden. Mit seinem Verhalten habe sich der Kläger sogar schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Beklagte führt dazu aus, wie der Begriff “Vertragsbruch” zu verstehen sei. Nach Ansicht des Beklagten ist das Arbeitsgericht von einer falschen Definition des “Vertragsbruchs” ausgegangen. Der Beklagte stellt insbesondere darauf ab, dass der Kläger vorsätzlich dem Beklagten mitgeteilt habe, er, der Kläger, werde den Feldsalat nicht in St. Julien abholen. Ob sich der Kläger mit seinem Verhalten vom Arbeitsverhältnis habe lösen wollen, ist nach Ansicht des Beklagten nicht relevant. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, vorsätzlich und rechtswidrig seine Arbeit nicht aufgenommen zu haben.
Auch hält der Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die fristlose Kündigung nicht wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt sei, für falsch. Das Arbeitsgericht habe die vorliegenden Tatsachen nicht richtig gewertet. (Zwar) sei es richtig, dass die einzelnen Uhrzeiten (für das Abholen der Ladung) noch nicht festgestanden hätten. Jedoch sei vorgetragen gewesen, dass der Kläger am 05.11.2009 Feldsalat habe aufnehmen sollen. In Punkt 2.3 der Klageerwiderung (vgl. Bl. 45 d. A.) sei von “Lebensmittel … Feldsalat” die Rede. Auch der unter Punkt 3.2 der Klageerwiderung erfolgte Beweisantritt “Transportauftrag Feldsalat” (Anlage KE 5) hätte das Arbeitsgericht erkennen lassen müssen, dass es sich um Feldsalat, – also um schnell verderbliche Ware gehandelt habe. Der Umstand der “schnell verderblichen Ware” und die beharrliche Weigerung des Klägers, die Ware, also den Feldsalat, (nicht) in St. Julien aufzunehmen, sondern mit einem Lkw leer zurück nach Deutschland zu fahren, ließen nur den Schluss darauf zu, dass eine beharrliche Weigerung vorliege, – dies auch deshalb, da der Beklagte am Telefon ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Leerrückfahrt nicht möglich sei. Der Kläger habe einfach aufgelegt. Auch dieser Umstand könne nur als beharrliche Weigerung verstanden werden.
Da nach alledem die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Gehaltszahlung, die über den Monat Oktober 2009 hinausginge. Soweit es um den Monat November 2009 geht, bringt der Beklagte vor, dass Spesen nur zu zahlen gewesen seien, wenn diese angefallen seien. Da der Kläger im Monat November (2009) nicht gearbeitet habe, seien keine Spesen angefallen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.03.2010 – 8 Ca 2549/09 – zu ändern.
Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 05.11.2009 aufgelöst ist.
Die Klage in Höhe von 3.350,00 EUR brutto abzüglich 550,00 EUR abzuweisen.
Die Kostenentscheidung aufzuheben, – der Kläger habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 07.07.2010, worauf verwiesen wird (Bl. 166 ff. d. A.), das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Urteil des Arbeitsgerichts weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsbegehren des Beklagten bedarf – worauf im Berufungsverhandlungs-Termin hingewiesen wurde – der Auslegung dahingehend,
dass der Beklagte beantragt, dass die Klage des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag, der sich gegen die außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 05.11.2009 richtet, abgewiesen wird
und
dass die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen wird, soweit der Kläger damit Vergütungs- und Spesenansprüche für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 15.12.2009 geltend macht.
Vom Beklagten nicht angegriffen wird das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger die für den Monat Oktober 2009 abgerechnete Vergütung nebst Spesen in Höhe von insgesamt 3.075,00 EUR abzüglich des gezahlten Vorschusses in Höhe von 550,00 EUR netto zu zahlen. Zwar ist der diesbezügliche Berufungsantrag unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung (dort Seite 1) etwas missverständlich formuliert. Aus den Ausführungen des Beklagten auf Seite 4 der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Beklagte seine Verurteilung zur Zahlung nur insoweit mit der Berufung angreift bzw. angreifen will, als es um Ansprüche geht, die über den Monat Oktober 2009 hinaus vom Kläger verfolgt werden. Der Beklagte bringt auf Seite 4 – oben – der Berufungsbegründung vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Gehaltszahlung habe, welche über den Monat Oktober 2009 hinausgeht. Damit ist genügend klar gestellt, dass der Beklagte die für den Monat Oktober 2009 erfolgte Verurteilung zur Zahlung nicht angreift.
Das in diesem Sinne zu verstehende Berufungsbegehren des Beklagten ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Die Klage ist, soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, begründet.
1. Kündigung:
Aus § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 05.11.2009 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern noch bis zum 15.12.2009 fortbestanden hat (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 17.03.2010 – 8 Ca 2549/09 – dort Seite 7 bis 9 unter Ziffer I.) und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Weder das erstinstanzliche Vorbringen, noch das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen es, die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung anders rechtlich zu bewerten, als dies das Arbeitsgericht in seinem Urteil getan hat. Insbesondere teilt die Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es dem Kläger damals nicht darum ging, den Arbeitsvertrag zu verletzen oder gar zu brechen, sondern darum, rechtzeitig vor seiner am 06.11.2009 stattfindenden Hochzeit wieder zu Hause zu sein. Auch objektiv stellt sich das Verhalten des Klägers nicht als Vertragsbruch dar. Das Arbeitsgericht hat seinem Urteil die zutreffende Definition des “Vertragsbruchs” zugrunde gelegt. Die in das Wissen des Zeugen G. A. gestellte Äußerung des Klägers, – die der Kläger “im Vorfeld….mal gegenüber” dem Zeugen getan haben soll bzw. getan hat -, dass er die ganze Fahrerei “sowieso psychisch nicht mehr aushalte”, führt nicht dazu, das Verhalten des Klägers vom 05.11.2009 als Vertragsbruch zu werten. Entsprechendes gilt für die sonstigen Umstände und Gesichtspunkte, auf die sich der Beklagte berufen hat.
das Verhalten des Klägers kann vor dem Hintergrund der zeitnah bzw. unmittelbar bevorstehenden Eheschließung des Klägers (am 06.11.2009, Freitag) jedenfalls deswegen weder als Vertragsbruch, noch als beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers gewertet werden, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger in dem Zeitpunkt, zu dem er seine Rückfahrt von Frankreich nach Deutschland antrat, von Arbeitgeberseite eine zeitlich hinreichend konkretisierte Arbeitsanweisung erteilt gewesen wäre.
Soweit es um den Beginn der Rückfahrt des Klägers geht, ist der Kläger ausweislich der vorgelegten Tachoscheibe erst am 05.11.2009 um 5.20 Uhr in Frankreich “losgefahren”. Gegen die diesbezügliche hinsichtlich des Beginns der Rückfahrt auf Seite 9 des Urteils vom 17.03.2010 – 8 Ca 2549/09 – getroffene tatsächliche Feststellung des Arbeitsgerichts, richtet sich kein Berufungsangriff des Beklagten. Damals wusste der Kläger noch nicht zu welcher Uhrzeit er Ladung in Frankreich (St. Julien) hätte aufnehmen sollen. Der Beklagte bezeichnet es auf Seite 3 der Berufungsbegründung ausdrücklich als richtig, dass die einzelnen Uhrzeiten noch nicht festgestanden hätten. Angesichts der bevorstehenden Eheschließung war es dem Kläger am Morgen des 05.11.2009 unzumutbar, noch länger auf eine entsprechende Anweisung des Beklagten bzw. des als Disponent des Beklagten fungierenden J. S. zu warten. Zwar steht dem Beklagten als Arbeitgeber das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu. In einem Fall der vorliegenden Art ist das in dieser gesetzlichen Bestimmung erwähnte billige Ermessen aber nur dann gewahrt, wenn die Weisung des Arbeitgebers rechtzeitig erfolgt. Die Angaben im Transportauftrag (KE 5 = Bl. 54 d. A.; St. Julien) lassen darauf schließen, dass sich der Kläger mit dem Lkw des Beklagten seinerzeit in der Gegend von Nantes/Chartres befand. Im Hinblick auf die Entfernung von seinem damaligen Aufenthaltsort in Frankreich bis zum Betriebssitz des Beklagten in A-Stadt war für die Rückfahrt nach Deutschland eine mehrstündige Fahrtdauer zu erwarten. Aus diesem Grunde war es unbedingt geboten, dass der Beklagte dem Kläger rechtzeitig vor dem 05.11.2009 die Uhrzeit mitteilte, zu der der Kläger am 05.11.2009 die Ladung (Feldsalat) in St. Julien aufnehmen sollte. Diese Obliegenheit des Beklagten ergibt sich aus § 106 GewO in Verbindung mit dem §§ 241 Abs. 2 und § 242 BGB. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechtes verpflichtet sein kann, auch auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Vorliegend ergab sich jedenfalls für den 06.11.2009 ein persönliches Leistungshindernis des Klägers im Sinne des § 616 BGB. Die eigene Hochzeit (des Arbeitnehmers) ist ein besonderes Familienereignis und begründet ein persönliches Leistungshindernis im Sinne des Gesetzes. Aber bereits auch für den 05.11.2009, den Tag vor der Eheschließung des Klägers, war der Beklagte verpflichtet, die Tourenplanung und Arbeitseinteilung des Klägers so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Kläger nicht befürchten musste, seine eigene Hochzeit zu versäumen.
Der Beklagte legt (auch) im Berufungsverfahren nicht dar, wann genau die einzelnen Uhrzeiten feststanden, zu denen der Kläger die Ladung in Frankreich hätte aufnehmen sollen.
Zumindest im Rahmen der gemäß § 626 Abs. 1 BGB auch gebotenen Interessenabwägung wirkt sich dieser Umstand so zugunsten des Klägers aus, dass unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (d. h. hier bis zum 15.12.2009) noch zugemutet werden konnte.
2. Zahlungsansprüche:
a) Soweit der Kläger im November 2009 noch gearbeitet hat – dies war an den ersten Tagen des Monats November als der Kläger in Frankreich Ware abgeliefert hat – der Fall, steht dem Kläger der entsprechende Teil der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Vergütung als Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu. Demgemäß hat auch der Beklagte selbst in der Abrechnung vom 06.11.2009 einen anteiligen Bruttobetrag (Festbezug) in Höhe von 333,33 EUR brutto abgerechnet. Weiter ist dort der Betrag von 100,00 EUR Spesen abgerechnet worden, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger auch dieser Betrag zusteht (§ 670 BGB). Der weitergehende Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit ab bzw. nach dem 05.11.2009 (2.000,00 EUR abzüglich 333,33 EUR = 1.666,67 EUR) steht dem Kläger wegen des Annahmeverzuges des Beklagten gemäß den §§ 293 ff. und 615 BGB zu. Der Beklagte ist durch den Ausspruch der unwirksamen fristlosen Kündigung vom 05.11.2009, die dem Kläger noch an diesem Tage zugegangen ist, in Annahmeverzug geraten. Der vom Beklagten insgesamt für November 2009 geschuldete Vergütungsanspruch beläuft sich hiernach (neben den 100,00 EUR Spesen) auf 333,33 EUR (wie abgerechnet) zuzüglich 1.666,67 EUR, also auf 2.000,00 EUR.
b) Der Annahmeverzug des Beklagten bestand auch noch in der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 15.12.2009, so dass der Beklagte gemäß den §§ 611 Abs. 1, 293 ff. und 615 BGB verpflichtet ist, dem Kläger anteilig für Dezember 2009 1.000,00 EUR brutto zu zahlen.
c) Auch hinsichtlich der genannten Zahlungsansprüche macht sich die Berufungskammer unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG die entsprechenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen. Diese Bezugnahme erstreckt sich insbesondere auch darauf, dass der Aufrechnungseinwand des Beklagten gemäß § 850a Nr. 3 und gemäß § 850c ZPO erfolglos bleibt. Das Arbeitsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass die insoweit ausgeurteilten Beträge der Pfändung und damit auch der Aufrechnung nicht unterliegen (§ 394 BGB).
III.
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist nach näherer Maßgabe des § 72a ArGG und unter den dort genannten Voraussetzungen bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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