Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2008 – 9 Sa 684/07 Berechnung der Kündigungsfrist – Vorbeschäftigung als GmbH-Geschäftsführer

April 3, 2019

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2008 – 9 Sa 684/07
Berechnung der Kündigungsfrist – Vorbeschäftigung als GmbH-Geschäftsführer
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az.: 3 Ca 838/07 wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.07.2007 hinaus bis zum 31.01.2008 fortbestanden hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 mit Ablauf des 15.07.2007 oder aber erst mit Ablauf des 31.01.2008 seine Beendigung gefunden hat.
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihre Bruttomonatsarbeitsvergütung belief sich auf € 1.255,00. Die Beklagte beschäftigt 3 Arbeitnehmer.
Die Klägerin war bis zum 28.08.2006 in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der N. mbH T.. Diese GmbH sowie die Druckerei und Verlag N. GmbH wurden am 28. oder 29.08.2006 miteinander verschmolzen und sodann in die jetzige Beklagte umfirmiert. Die Klägerin wurde als Geschäftsführerin abberufen und fortan als Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.05.2007 zum 30.06.2007.
Das genannte Kündigungsschreiben ging der Klägerin nicht vor dem 05.06.2007 zu.
Mit ihrer am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 weder zum 30.06.2007 noch zum 15.07.2007 aufgelöst worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sowohl über den 30.06.2007 als auch über den 15.07.2007 hinaus fortbesteht.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az.: 3 Ca 838/07 (Bl. 24 ff d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 zum 15.07.2007 beendet worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:
Da das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht vor dem 05.06.2007 zugegangen sei, habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis in Wahrung der Kündigungsfrist erst mit Ablauf des 15.07.2007 beenden können. Eine demgegenüber verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Ziffer 4 BGB käme hingegen nicht zur Anwendung. Die Vorbeschäftigungszeit als Geschäftsführerin der N. GmbH sei zur Bestimmung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin als eingetragene GmbH-Geschäftsführerin während dieser Zeit nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gegolten habe. Unerheblich sei auch, ob die Klägerin während dieser Tätigkeit tatsächlich Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt habe oder nur nominelle Geschäftsführerin gewesen sei. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fingiere, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht als Arbeitnehmer gelte, auch wenn er faktisch Arbeitnehmertätigkeit ausübe.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 27. September 2007 zugestellt worden. Mit einem am 26. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 26. November 2007 bis zum 27. Dezember 2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. Dezember 2007 begründet.
Nach Rücknahme der Berufung im Übrigen begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.07.2007 hinaus bis zum 31.01.2008 fortbestanden hat.
Nach Maßgabe ihre Berufungsbegründung gem. Schriftsatz vom 24.12.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 56 ff d.A.), macht die Klägerin im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: Sie habe von Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit an nur “auf dem Papier” als Geschäftsführerin fungiert. Sie habe nur Unterschriften geleistet und im Übrigen überwiegend Arbeiten an der Druckmaschine sowie weitere handwerkliche Tätigkeiten und Fahrdiensttätigkeiten verrichtet. Entscheidungsbefugnisse hätten nicht bestanden. Diese hätten vielmehr in den Händen des Geschäftsführers der jetzigen Beklagten gelegen. Seinen Weisungen habe sie unterstanden. Nach Abberufung als Geschäftsführerin habe sie ihre Tätigkeit inhaltlich ohne Änderungen fortgeführt, allerdings zu einer herabgesetzten Vergütung. Jedenfalls sei ihre Stellung als Geschäftsführerin als die eines wirtschaftlich abhängigen Organsvertreters anzusehen, auf den auch die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB anwendbar seien. Das Arbeitsgericht habe auch § 5 Abs. 1 ArbGG unzutreffend verstanden und angewendet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2007, Az.: 3 Ca 838/07 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.07.2007 hinaus bis zum 31.01.2008 fortbestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.02.2008 (Bl. 67 ff d. A.) entgegen. Unzutreffend sei, dass die Klägerin nur nominell als Geschäftsführerin eingesetzt gewesen sei. Ihre Stellung als Geschäftsführerin sei vielmehr gewollt gewesen, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin auf diese Weise habe verhindern wollen, dass er aus einer Funktion als Geschäftsführer eine höhere Vergütung erhalte, die dann den Zugriff von Gläubigern offengestanden hätte. Die Klägerin habe mit Wissen und Wollen die Außenvertretung des Unternehmens übernommen, vertragliche Verpflichtungen begründet und – durch Kündigung von Arbeitnehmern – auch beendet. Die Übernahme von Auslieferungsfahrten oder sonstigen mehr handwerklichen orientierten Tätigkeiten sei in einem kleinen Betrieb üblich und könne an der Funktion der Geschäftsführung nichts ändern.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Soweit die Klägerin ihre Berufung nicht teilweise zurückgenommen hat, hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 31.01.2008 beendet.
1. Die in der geänderten Antragsstellung im Berufungsverfahren liegende Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Zwischen den Parteien stand auch erstinstanzlich bereits in Streit, zu welchem Zeitpunkt die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten dann, sollte sie nicht insgesamt rechtsunwirksam sein, dass Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Klageänderung ist daher sachdienlich im Sinne des § 533 Ziffer 1 ZPO. Die Entscheidung über den geänderten Antrag ist auch aufgrund der Tatsachen möglich, die von der Berufungskammer ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen sind.
2. Die Kündigung der Beklagten konnte das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.01.2008 beenden, da die Beklagte die sich aus § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB maßgebliche Kündigungsfrist zu wahren hatte.
Zutreffend ist zwar, dass Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen (vgl. etwa BAG vom 24.11.2005 -2 AZR 614/04- EZA § 1 KSchG Nr. 59). Daraus folgt in dessen nicht, dass die Zeiten einer Beschäftigung als Geschäftsführer und Zeiten einer sich nahtlos anschließenden Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer nicht insgesamt zur Bestimmung der maßgeblichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges folgt vielmehr aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung des § 622 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 26.03.1984 -II ZR 120/83-, NJW 1984, 2528) ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers einer GmbH entsprechend anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. Eine entsprechende Anwendung ist geboten, da der Geschäftsführer – wie ein Arbeitnehmer – der Gesellschaft seine Arbeitskraft hauptberuflich zur Verfügung stellt und von ihr je nach der Höhe seines Gehaltes mehr oder weniger wirtschaftlich abhängig ist. Ebenso bedarf auch der Geschäftsführer hinreichender Zeit, sich nach einer anderen hauptberuflichen Beschäftigung umzusehen. Da mit zunehmender Dauer einer solchen Beschäftigung typischerweise auch die hierfür erforderliche Zeitspanne zunehmen wird, ist auch eine entsprechende Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB jedenfalls dann geboten, wenn der GmbH-Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft stellen muss und keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat (LAG Köln 18.11.1998 -2 Sa 1063/98- NZA -RR 1999, 300 s.; KR-KSchG/Spilger, 8. Aufl., § 622, Randziff. 66; Erfurter Kommentar/Preis, 8. Aufl. § 622 Randziff. 14).
Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten in der öffentlichen Sitzung vom 17.04.2008 war die Berufungsklägerin wirtschaftlich nicht selbst an der GmbH beteiligt. Dass die Berufungsklägerin neben ihrer seinerzeitigen Geschäftsführertätigkeit anderweitigen Verdienst erzielt hätte, ist nicht ersichtlich.
Nach Auffassung der Berufungskammer sind ausgehend hiervon die nahtlos einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis vorgelagerten Zeiten der Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Bestimmung der maßgeblichen Kündigungsfrist ebenfalls und erst recht zu berücksichtigen. Ein sachlich einleuchtender Grund hierfür, bei einer durchgehenden Beschäftigung als Geschäftsführer unter den genannten Voraussetzungen von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auszugehen, nicht aber dann, wenn sich an die Beschäftigung als Geschäftsführer nahtlos ein Arbeitsverhältnis anschließt, ist nicht ersichtlich. Wird der Betreffende ohne Unterbrechung weitestgehend in seiner bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt, allerdings nunmehr in einem Arbeitsverhältnis, muss er nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass nunmehr wiederum die kürzeste gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gilt. Von einem Arbeitgeber, der unter derartigen Umständen die Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beabsichtigt, ist zu verlangen, dass er einen derartigen Willen deutlich zum Ausdruck bringt. Unklarheiten müssen insoweit zu seinen Lasten gehen (BAG 24. November 2005 -2 AZR 614/04-, EZA § 1 KSchG Nr. 59). Anhaltspunkte für derartige ausdrückliche Vereinbarungen anlässlich der Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, hat sie (anteilig) die Kosten des Rechtsstreites nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Ein Grund, der im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Schlagworte

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