Landessozialgericht Hessen Urt. v. 13.10.2017, Az.: L 5 R 272/14 Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht

Januar 21, 2018

Landessozialgericht Hessen
Urt. v. 13.10.2017, Az.: L 5 R 272/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht

  1. 1.

Eine Beschränkung der Erbenhaftung, wegen übergegangener Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers, durch die Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB), lässt die Rechtmäßigkeit des gegen den Erben ergangenen Erstattungsbescheides unberührt. Die Dürftigkeit des Nachlasses ist daher nicht schon im Anfechtungsprozess, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

  1. 2.

Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit vom Rentenversicherungsträger in Anspruch genommene Erbe des Versicherten ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht kostenprivilegiert.

 

Tenor:

  1. I.

Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  1. II.

Der Kläger hat für beide Rechtszüge die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  1. III.

Der Streitwert wird auf 2.304,16 EUR festgesetzt.

  1. IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Erstattungsverlangen der Beklagten in Höhe von 2.304,16 EUR.

Der Kläger ist Witwer der Versicherten C. A., die von der Beklagten seit dem 1. Juli 1997 neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 20. Mai 1998) auch Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhielt (Bescheid vom 27. Juli 1998). Nachdem ihr die E. Krankenversicherungs-AG mit Schreiben vom 19. September 2011 mitgeteilt hatte, dass die Kranken- und Pflegepflichtversicherung der Versicherten bereits mit Ablauf des 31. Juli 2005 beendet war, hob die Beklagte mit in der Sache bindend gewordenem Bescheid vom 16. November 2011 ihren Bescheid vom 27. Juli 1998 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab 1. August 2005 auf und verlangte von der Versicherten die Erstattung der für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. November 2011 bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 2.292,41 EUR. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 mahnte die Beklagte die Zahlung dieses Betrages gegenüber der Versicherten an, setzte eine Mahngebühr in Höhe von 11,75 EUR fest und forderte sie außerdem auf, den Gesamtbetrag von 2.304,16 EUR innerhalb einer Woche nach Eingang dieses Mahnschreibens zu überweisen.

Die Versicherte verstarb am xx. xxx 2012. Sie wurde von dem Kläger, dem gemeinsamen Sohn und ihren beiden Kindern aus erster Ehe beerbt.

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zu ihrer Absicht an, von ihm als gesetzlichem Erben der Versicherten 2.304,16 EUR zurückzufordern.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 gab der Kläger unter Vorlage eines notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses an, dass die Kosten für die Beerdigung der Versicherten bei weitem die hinterlassenen Werte übersteigen würden. Aus diesem Grund bitte er die Beklagte darum, nicht auf der Zahlung der offenen Forderung zu bestehen. Er sei finanziell nicht in der Lage, den Erstattungsbetrag zu begleichen.

Mit Bescheid vom 10. August 2012 nahm die Beklagte den Kläger als Erben der verstorbenen Versicherten in Anspruch und verlangte von ihm die Erstattung der Gesamtforderung über 2.304,16 EUR. Der gegenüber der Versicherten erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Ein Erlass komme nur dann in Betracht, wenn feststehe, dass die Rückforderung wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen keinen Erfolg haben werde. Der Kläger habe jedoch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, so dass sie über einen Erlass nicht abschließend habe entscheiden können.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. August 2012 namens und im Auftrag des Klägers Widerspruch. Infolge der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt worden, der jedoch überschuldet sei. Vorsorglich werde daher gemäß § 1990 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Dürftigkeitseinrede erhoben. Die Durchführung einer Nachlassverwaltung durch das zuständige Nachlassgericht sei nicht angezeigt gewesen, weil die hierbei anfallenden Kosten aus dem Nachlass nicht hätten gedeckt werden können.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB greife im vorliegenden Fall nicht, da nicht ersichtlich sei, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre ihre Forderung dann Bestandteil eben jenes Verfahrens geworden. Daher sei der Kläger zur Erstattung verpflichtet. Auf Antrag könne der Betrag auch gestundet und in Raten gezahlt werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde noch am 2. Mai 2013 zwecks Zustellung an die Prozessbevollmächtigten per Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.

Nachdem der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2013 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 10. August 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 gemahnt worden war, erklärten seine Prozessbevollmächtigten, dass ein Widerspruchsbescheid weder ihnen noch dem Kläger zugestellt worden sei. Sie hätten lediglich das Begleitschreiben vom 2. Mai 2013 und den Briefumschlag, nicht jedoch auch den Widerspruchsbescheid erhalten. Im Übrigen seien sie für fristwahrende Schriftstücke nicht empfangsbevollmächtigt gewesen, weshalb eine förmliche Zustellung an den Kläger persönlich in die Wege geleitet werden sollte.

Die Beklagte ihrerseits wies mit Schreiben vom 12. September 2013, dem sie eine Mehrausfertigung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 beifügte, darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid ausweislich des ihr vorliegenden Auslieferungsvermerks am 6. Mai 2013 durch die DE. AG ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Daher habe der Widerspruchsbescheid Bindungswirkung erlangt.

Nachdem der Kläger weiterhin auf Durchführung eines förmlichen Zustellungsverfahrens bestanden hatte, sofern die Beklagte an ihrer Forderung festhalten sollte, und die Prozessbevollmächtigten erklärt hatten, eine schriftliche Vollmacht nicht vorlegen zu können, weil sie vom Kläger lediglich beauftragt worden seien, gegen den Bescheid vom 10. August 2012 Widerspruch zu erheben, veranlasste die Beklagte am 5. Dezember 2013 die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 per Einschreiben-Rückschein nunmehr an den Kläger persönlich.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 7. Dezember 2013 erhob der Kläger am 27. Dezember 2013 vor dem Sozialgericht Marburg Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, nach dem Ableben der Versicherten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vorsorglich seine Erbenhaftung durch Errichtung eines notariellen Nachlassinventars auf den Nachlass beschränkt zu haben. Beim zuständigen Nachlassgericht habe er das Inventarverzeichnis jedoch nicht eingereicht. Da der Nachlass offenkundig überschuldet sei, habe er vorsorglich die Dürftigkeitseinrede erhoben.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die Einrede der Dürftigkeit vorlägen. Mit dem vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnis sei der Nachweis der Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht erbracht, weil eine Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht nicht belegt sei. Daher sei letztlich zweifelhaft, ob das Nachlassinventar wirksam errichtet worden sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2014 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 10. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 auf und entschied, dass die Beklagte dem Kläger dessen zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger hafte nicht für die Erstattungsforderung, weil er seine Haftung gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen habe. Obwohl die Dürftigkeit des Nachlasses zivilrechtlich nur auf Einrede beachtet werde, müsse sie auch im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden können, wenn sich der Erbe hierauf berufe. Ein Rückforderungsbescheid gegen den Erben dürfe nicht ergehen, wenn im Nachlass kein Vermögen vorhanden sei und der Erbe sich hierauf berufe. Die Behörde habe daher einer vom Erben dargelegten Dürftigkeit des Nachlasses nachzugehen und diese gegebenenfalls bei ihrer Entscheidung dergestalt zu berücksichtigen, dass sie die Haftung des Erben durch entsprechende Ausgestaltung des Leistungsbescheides auf den Nachlass beschränke. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der Erlass des Widerspruchsbescheides. Vorliegend habe die Beklagte zu Unrecht die Dürftigkeitseinrede des Klägers im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt gelassen. Der Kläger habe bereits im Anhörungsverfahren ein notariell beurkundetes Inventarverzeichnis vorgelegt, aus dem die Unzulänglichkeit des Nachlasses hervorgehe. Dies reiche als Nachweis aus. § 1990 BGB verlange hierfür nicht die förmliche Errichtung des Inventars. Stattdessen könne der Nachweis grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht hätte die Beklagte den Sachverhalt weiter aufklären bzw. den Kläger zur Mitwirkung auffordern müssen, sofern sie der Ansicht gewesen sein sollte, dass die Vorlage des Inventarverzeichnisses nicht als Beweis ausreiche. Dem sei die Beklagte aber offenkundig deshalb nicht nachgekommen, weil sie unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Nichteinleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens generell zu einem Ausschluss der Anwendung des § 1990 BGB führen würde.

Gegen den ihr am 17. Juli 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14. August 2014 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, dass die vom Kläger erhobene Einrede der Dürftigkeit als Grund für die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass der Versicherten grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könne. Dies ergebe sich aus der im Vollstreckungsverfahren anwendbare Vorschrift des § 265 Abgabenordnung (AO), die ihrerseits auf § 781 Zivilprozessordnung (ZPO) verweise, wonach die beschränkte Erbenhaftung unberücksichtigt bleibe, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung Einwendungen erhoben würden. Im Feststellungsverfahren und gegen das Zahlungsgebot könne die Beschränkung der Erbenhaftung hingegen nicht geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Aufnahme eines Vorbehalts der Haftungsbeschränkung im Feststellungs- und Leistungsbescheid entsprechend § 780 ZPO sei ebenfalls ausgeschlossen, da § 265 AO auf diese Vorschrift gerade nicht verweise.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass es prozessunökonomisch wäre, falls die Einrede der Dürftigkeit erst im Vollstreckungsverfahren erhoben werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte der Versicherten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die gemäß §§ 143 Abs. 1, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. Juli 2014 kann keinen Bestand haben. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 (§ 95 SGG) aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ist zulässig. Insbesondere die Klagefrist des § 87 SGG ist gewahrt.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG), wobei gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG regelmäßig die einfache Bekanntgabe im Sinne von § 37 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) genügt. Der Behörde bleibt es jedoch unbenommen, eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorzunehmen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG).

Ausgehend davon, dass der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 dem Kläger persönlich erst am 7. Dezember 2013 per Einschreiben-Rückschein gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 VwZG zugestellt wurde, endete vorliegend die einmonatige Klagefrist am 7. Januar 2014 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die am 27. Dezember 2013 beim Sozialgericht Marburg eingegangene Klage ist damit offenkundig fristgerecht nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG erhoben worden.

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte der vorgelegten Rentenakte zufolge den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 nebst an die Prozessbevollmächtigten adressiertem Begleitschreiben noch am selben Tag zwecks Zustellung per Übergabe-Einschreiben gemäß § 4 Abs. 1, 1. Alt. VwZG zur Post gegeben hatte und jenes Einschreiben ausweislich des Auslieferungsvermerks der DE. AG am 6. Mai 2013 in deren Kanzleiräumen eingegangen war. Diese erste Zustellung ist nicht für die Einhaltung der Klagefrist maßgeblich. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Prozessbevollmächtigten tatsächlich nicht empfangsbevollmächtigt waren für fristauslösende Schriftstücke bzw. sie der Kläger ausschließlich zur Widerspruchserhebung bevollmächtigt hatte und ob die Prozessbevollmächtigten am 6. Mai 2013 wirklich nur das Begleitschreiben vom 2. Mai 2013 ohne eigentliche Widerspruchsentscheidung erhalten haben. Denn die Frage nach einer wirksamen Zustellung bereits am 6. Mai 2013 kann unbeantwortet bleiben. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht befugt ist, durch eine nochmalige förmliche Zustellung eines Widerspruchsbescheides den erneuten Lauf der Klagefrist in Gang zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979, 6 C 79/78 = BVerwGE 58, 100; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994, 5 B 18/94 – juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 9. November 2011, L 16 AS 247/11 – juris Rdnr. 34 m.w.N.). Eine erneute Bekanntgabe (bzw. förmliche Zustellung) eines Widerspruchsbescheides muss aber jedenfalls dann die Klagefrist nochmals auslösen, wenn sie aus der Sicht des Adressaten die erstmalige Bekanntgabe bedeutet.

So verhält es sich hier. Der Kläger durfte und musste aufgrund der zuvor von ihm erhobenen Einwände gegen eine wirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten bereits am 6. Mai 2013 ohne weiteres davon ausgehen, dass mit der am 7. Dezember 2013 erfolgten Zustellung an ihn persönlich die erstmalige wirksame Bekanntgabe bewirkt werden sollte. Dies entsprach auch dem offenkundigen Willen der Beklagten, die den Widerspruchsbescheid nochmals zustellte, weil sie sich offenkundig nicht in der Lage sah, auf anderem Wege die bestehenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung schon am 6. Mai 2013 zu beseitigen. Indem die Prozessbevollmächtigten neben der Bevollmächtigungsproblematik, die mit Blick auf § 62, 2. Halbs. i. V. m. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB X möglicherweise hätte gelöst werden können, auch vorgebracht hatten, die eigentliche Widerspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben, hatte die Beklagte letztlich keine andere Möglichkeit, als die Zustellung nochmals vorzunehmen. Denn infolge des Einwandes der Prozessbevollmächtigten, sie hätten mangels tatsächlichen Erhalts der Widerspruchsentscheidung diese nicht an den Kläger weiterleiten können, schied jedenfalls auch eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel gemäß § 8 VwZG aus. Bei einer solchen Sachlage muss es der Behörde möglich sein, das Widerspruchsverfahren durch eine erneute Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides rechtssicher zum Abschluss zu bringen. Dies gebietet schon das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz <GG>) abgeleitete Gebot der Bekanntgabe staatlicher Entscheidungen. Abgesehen davon vermochte die Beklagte allein auf diesem Weg von sich aus die bestehende Unklarheit über die Bestandkraft (§ 77 SGG) der angefochtenen Ausgangsentscheidung zu beseitigen.

Dass den Prozessbevollmächtigten zusammen mit dem Schreiben vom 12. September 2013 eine Mehrausfertigung des Widerspruchsbescheides zugesandt wurde, rechtfertigt keine andere Sicht der Dinge. Eine Bekanntgabe im Sinne von § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG i. V. m. § 37 SGB X ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil der Beklagten insoweit jedenfalls ein entsprechender Bekanntgabewille fehlte, der aber Voraussetzung einer jeden Bekanntgabe ist und der sich darauf beziehen muss, dass überhaupt, an wen und in welcher Form ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden soll (vgl. Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBX, 1. Aufl. 2013, § 37 SGB X Rdnr. 24 m.w.N.). Laut ihres Schreibens vom 12. September 2013 war die Beklagte damals aber noch davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid den Prozessbevollmächtigten nachweislich bereits am 6. Mai 2013 zugestellt und dem Kläger damit bekannt gegeben worden war. Aus diesem Grund hatte sie ihrem Schreiben die Mehrausfertigung auch nur zur Kenntnisnahme beigefügt. Überdies hat die Beklagte hiermit den Widerspruchsbescheid nur einfach bekanntgegeben anstatt – wie ursprünglich von ihr beabsichtigt – förmlich zugestellt.

Die Anfechtungsklage des Klägers ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2012 stützt sich auf § 50 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 1922, 1967 Abs. 1, 2058 BGB.

Er ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Kläger vor seinem Erlass mit Schreiben vom 11. Juli 2012 ordnungsgemäß angehört worden.

Aus § 57 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ergibt sich, dass das Sozialgesetzbuch eine Haftung des Erben voraussetzt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Versicherte wegen überzahlter Beitragszuschüsse gemäß § 106 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) und Mahnkosten ist deshalb eine – öffentlich-rechtliche – Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB, für die der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, jedoch nach Maßgabe der erblichen Vorschriften haftet. Gemäß § 2058 BGB haften mehrere Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit der Folge, dass jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, wobei er die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB). Eine von vornherein auf den Nachlass beschränkte Haftung, wie sie sich für den sozialhilferechtlichen Kostenersatz des Erben in § 102 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) ergibt, existiert für den Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 SGB X nicht.

Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob die Einrede des § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist zu Gunsten der Beklagten zu beantworten. Die vom Kläger geltend gemachte Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses lässt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides der Beklagten unberührt.

Das ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB als auch aus der Systematik der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Normen.

Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Die Einrede des § 1990 BGB berührt nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt lediglich zu einer Beschränkung der Erbenhaftung (vgl. Zimmer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl. 2016, § 1990 BGB Rdnr. 16) und damit gerade nicht per se zu einem vollständigen Haftungsausschluss. Infolge der Einrede kann der Erbe die Befriedigung des Nachlassgläubigers nur insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er muss jedoch gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (sog. Vollstreckungspreisgabe) und deshalb auch eine Zwangsvollstreckung in den noch vorhandenen Nachlass dulden. Augenscheinlich löst damit die Einrede des § 1990 BGB erst im Vollstreckungsverfahren ihre für die Haftung des Erben – namentlich bezüglich des Umfangs seiner Haftung und der Gläubigerbefriedigung – bedeutsamen Rechtsfolgen aus. Die Prüfung der mit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung zusammenhängenden Fragen ist daher nicht Aufgabe der Beklagten, sondern der Vollstreckungsbehörde, und demzufolge nicht schon bei Erlass des Erstattungsbescheides gegenüber dem die Einrede des § 1990 BGB erhebenden Erben vorzunehmen.

Dieses Ergebnis wird auch durch die einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestätigt.

Für die Vollstreckung zugunsten der Beklagten als bundesunmittelbarer (vgl. § 143 Abs. 1 SGB VI) Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch <SGB IV>) gilt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Da es derzeit keine besonderen Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 4 Buchst. a VwVG gibt (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 4 VwVG Rdnr. 2), wird die Vollstreckung durch die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt (§ 4 Buchst. b VwVG). Die Durchführung der Vollstreckung richtet sich dabei nach den in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung, nämlich den §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO.

Für die Vollstreckung gegen die Erben ordnet § 265 AO seinerseits die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 BGB sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 ZPO an. Dabei bestimmt § 781 ZPO, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt bleibt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Diese Einwendungen sind durch formlose Erklärung gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1998, VII R 118/95 – juris Rdnr. 23 m.w.N.), so dass es hierzu insbesondere auch keines Vorbehalts nach § 780 ZPO bedarf. Denn die Vorschrift des § 780 ZPO wird von § 265 AO gerade nicht in Bezug genommen und kann somit auch nicht entsprechend angewandt werden. Damit unterscheidet sich die Verwaltungsvollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundlegend von der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung. Dort nämlich kann der Erbe nach § 781 ZPO Einwendungen wie die Dürftigkeitsrede, die sich auf die Haftungsbeschränkung bezieht, im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 785 i. V. m. § 767 ZPO nur erheben, wenn er zuvor einen entsprechenden Vorbehalt im Urteil erreicht hat (§ 780 Abs. 1 ZPO). Es besteht somit keine Notwendigkeit, die Einwendungen des Erben zur Haftungsbeschränkung bereits bei Erlass des Erstattungsbescheides zu berücksichtigen.

Die Überlegung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1963, V C 74.62 = BVerwGE 15, 234), greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Beide Klagearten dürfen schon deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden, weil mit der Vollstreckungsgegenklage regelmäßig nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden können, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Das folgt aus § 767 Abs. 2 ZPO. Demgegenüber können bei der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gewöhnlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die bis zum Erlass des Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides entstanden sind. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Anfechtungsklage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R – juris Rdnr. 48 m.w.N.; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 141 m.w.N.; Groß/Castendiek, in: Lüdtke/Berchtold, Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 54 Rdnr. 26 m.w.N.). Schon diese zeitliche Inkongruenz verbietet es, beide Klagearten hinsichtlich ihrer Zwecke gleichzusetzen.

Dass die begründete Einrede des § 1990 BGB zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides durchschlagen muss, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es im Zivilprozess im Ermessen des Gerichts steht, wie es diese Einrede berücksichtigt, indem entweder gemäß § 780 ZPO die Beschränkung der Haftung im Urteil vorbehalten wird und somit der Erbe die Vollstreckung in nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände abwehren kann, oder aber sachlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der Haftungsbeschränkung entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 82/09 = NJW-RR 2010, 664; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953, IV ZR 101/53 = NJW 1954, 635 [BGH 17.12.1953 – IV ZR 101/53]). Dieses im Zivilprozess dem Gericht eingeräumte Ermessen lässt sich nicht ohne weiteres auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen, weil zum einen bei einer Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid nicht das gerichtliche Urteil, sondern eben der Bescheid den Vollstreckungstitel bildet. Zum anderen sehen die einschlägigen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften einen dem § 780 ZPO entsprechenden Vorbehalt für den Erlass des Leistungsbescheides nicht vor. Gleichwohl führt das nicht dazu, dass die Einrede des § 1990 BGB zwingend im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen ist (so aber: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 1985, 6 S 2606/83 = NJW 1986, 272 [BVerwG 24.09.1985 – BVerwG 7 B 163.85]). Da im Zivilprozess das Prozessgericht nicht verpflichtet ist, Beweis über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Einrede zu erheben, sondern es sich stattdessen darauf beschränken kann, einen Vorbehalt nach § 780 ZPO auszusprechen mit der Folge, dass dann eine Entscheidung über die Haftungsbeschränkung und ihre Folgen dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen ist, muss dies letztlich auch für das sozialgerichtliche Verfahren und ein sich daran anschließendes Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten. Dass im sozialgerichtlichen Verfahren § 780 ZPO nicht zur Anwendung gelangt, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vollstreckungsbehörde gleichwohl befugt ist, die Haftungsbeschränkung zu prüfen (§ 781 ZPO). Nur wenn diese Befugnis nicht bestehen würde, müsste eine vom Erbe geltend gemachte Einrede des § 1990 BGB zwingend bereits im Anfechtungsprozess geprüft werden.

Dem Einwand des Klägers, wonach eine Berücksichtigung der Einrede des § 1990 BGB erst im Vollstreckungsverfahren prozessunökonomisch wäre, kann der Senat ebenfalls nicht folgen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn eine entsprechende Beschränkung des Erstattungsbescheides würde wegen der notwendigen und zum Teil langwierigen Ermittlungen des Nachlasses und dessen Wert den Erlass des Bescheides in der Mehrzahl der Fälle erheblich verzögern und die Vollstreckungspreisgabe beeinträchtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Juni 1981, I B 18/81 – juris Rdnr. 6 m.w.N.). Erst recht unwirtschaftlich wäre es im Übrigen, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses sowohl im Anfechtungsprozess als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren – mithin doppelt – geprüft werden würde.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gebietet die vom Kläger erhobene Einrede des § 1990 BGB schließlich auch keine gerichtliche Einschränkung des Erstattungsbescheides vom 10. August 2012 dahingehend, ihm die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (so aber: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977, V C 18.76 = BVerwGE 52, 16). Denn ein solcher Vorbehalt ist – wie bereits ausgeführt – in § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 265 AO nicht vorgesehen, so dass der Kläger die Haftungsbeschränkung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch ohne vorherigen Haftungsvorbehalt geltend machen kann. Ein entsprechender Vorbehalt im Erstattungsbescheid hätte somit keinerlei rechtliche Auswirkungen und wäre daher schlichtweg überflüssig.

Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Kläger als unterliegender Teil für beide Instanzen die Kosten des Verfahrens trägt. Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Vorliegend scheidet insbesondere eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG aus, die voraussetzt, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen streitgegenständlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, B 2 U 45/16 B = SozR 4-1500 § 183 Nr. 13). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Stattdessen wurde der Kläger von der Beklagten wegen übergegangener Erstattungsforderung als Erbe der Versicherten in Anspruch genommen, weshalb er allein in eben jener Eigenschaft an dem Verfahren beteiligt ist. § 183 Satz 2 SGG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Kläger als sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren nicht im Sinne dieser Regelung aufgenommen, sondern es von vornherein geführt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Senat misst der Rechtsfrage, ob die Einrede des Erben nach § 1990 BGB bereits im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid oder erst im sich anschließenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung bei.

 

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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