LG Bonn, Urt. v. 11.08.2015 – 8 S 5/15 Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

August 17, 2018

LG Bonn, Urt. v. 11.08.2015 – 8 S 5/15

Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

(AG Siegburg, Urt. v. 19.12.2014 – 121 C 45/14)

Gründe:

[…] II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. […]

Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch auf Wertermittlung weder betreffend den Verkehrswert des Hauses in Troisdorf noch betreffend 15 sich im Nachlass befindlicher Herrenuhren zu.

a) Zwar ist das Amtsgericht im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsberechtigte nach 2314 BGB verlangen kann, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich gemachten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände ermöglichen (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2314 Rn. 122 m.w.N.).

Weiter hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht allein der Umstand der Veräußerung des Hauses diesem Anspruch entgegensteht. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGHs, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grds. an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (zuletzt: BGH, Beschl. v. 25.11.2010, zit. nach juris). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es generell am Rechtsschutzbedürfnis an der Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs fehlt. Denn obwohl aufgrund dieser Rechtsprechung es auf der dritten Stufe (Zahlungsklage), soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, allein auf den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös ankommt, ist der Wertermittlungsanspruch auf der ersten Stufe nicht per se sinnlos. Insoweit hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 02.05.2011 – 1 U 249/10, zit. nach juris) ausgeführt, dass trotz der Rechtsprechung des BGHs ein Sachverständigengutachten auf der ersten Stufe einzuholen sei, weil der Kaufvertrag über ein Hausgrundstück und die Schätzung eines Maklers für eine sachgerechte Bewertung des Objekts allein nicht ausreichen. Dem ist zuzustimmen.

 

Wie das OLG Frankfurt/M. zutreffend begründet hat, bezieht sich die Rechtsprechung des BGH auf die 3. Stufe einer pflichtteilsrechtlichen Stufenklage, d.h. auf die Frage, auf welcher Bewertungsgrundlage der Pflichtteilsanspruch zu errechnen ist. Ein nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB einzuholendes Sachverständigengutachten dient hingegen nicht der Beantwortung dieser Frage, sondern vielmehr der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten, dem die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtert werden soll (vgl. BGHZ 107, 200 [204]), etwa eine Einschätzung zu der Frage, ob der tatsächlich erzielte Kaufpreis dem Verkaufswert entspricht oder ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten (OLG Frankfurt/M. a.a.O.).

 

Auch die Kammer folgt dieser Ansicht, zu der im Ergebnis auch das OLG Köln tendiert (OLG Köln, Urt. v. 10.01.2014 – 1 U 56/13, zit. nach juris). Der Wertermittlungsanspruch soll dazu dienen, dem Pflichtteilsberechtigten überhaupt erst die Kenntnisse zu verschaffen, auf Grundlage derer er sodann ggf. seiner Darlegungspflicht dahingehend nachkommen kann, dass und weshalb der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dies nicht sinnlos, weil der Kläger dieses Gutachten ohnehin in Zweifel ziehen würde. Dies dürfte zum einen nicht der Fall sein, wenn das Gutachten für den Kläger günstig ist, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Darlegung des Klägers auf der dritten Stufe erheblich gesteigert wären, wenn er einen höheren als den erzielten Veräußerungserlös und den sachverständig ermittelten Wert geltend machen würde.

 

Hinzu kommt, dass die generelle Verweisung auf ein ohnehin einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten auf der dritten Stufe den Pflichtteilsberechtigten unangemessen benachteiligen würde. Während nämlich die Kosten im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass (und damit dem Pflichtteilsberechtigten allenfalls mittelbar über die Reduzierung seines Anspruchs) zur Last fallen, auch wenn dies für den Pflichtteilsberechtigten negativ ausfällt, wäre er durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ggf. mit allen Kosten belastet. Soweit dieser Anspruch als zu weitgehend angesehen wird und auf Fälle beschränkt sein soll, in denen konkrete Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass der erzielte Veräußerungserlös dem tatsächlichen Wert nicht entspricht (so Fleischer, ErbR 2013, 242), ist dem nicht zuzustimmen. Gerade Umstände dafür, dass ein Nachlassgegenstand bewusst unter Wert verkauft worden ist (ggf. unter gleichzeitiger Zuwendung anderweitiger Vermögensvorteile), wird der Pflichtteilsberechtigte kaum darlegen können. Einer solchen Einschränkung bedarf es aber auch nach Ansicht der Kammer nicht, da einer Ausuferung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 2314 BGB schon dadurch genügend Einhalt geboten wird, dass er nur dann besteht, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich gemachten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände ermöglichen (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2314 Rn. 122 m.w.N.).

Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend nach dem zuletzt unstreitigen Sachverhalt. Neben dem erzielten Verkaufserlös sind dem Kläger nämlich spätestens durch die Erklärungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer weitere Informationen bekannt geworden, aufgrund derer er sich ein hinreichendes Bild über den Verkehrswert der Immobilie machen kann. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – insoweit vom Kläger nicht bestritten – erklärt, dass seiner Kenntnis nach jedenfalls 18 Besichtigungen stattgefunden hätten, die jedoch sämtlich nicht zu Angeboten geführt hätten. Weiter hat er unwidersprochen ausgeführt, dass die Immobilie zunächst zu einem Verkaufspreis von 195.000,00 € angeboten worden sei, dieser aber infolge der fehlenden Resonanz auf 175.000,00 € reduziert worden sei. Schließlich hat der Beklagte – wiederum vom Kläger nicht bestritten – erklärt, dass seines Wissens das Haus schräg gegenüber dem streitgegenständlichen Haus, welches sich in einem besseren Zustand befunden habe, für 170.000,00 € veräußert worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Informationen kann sich der Kläger ein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände machen und ist nicht zu erwarten, dass der durch einen Sachverständigen zu ermittelnde Verkehrswert des Hauses höher wäre als der erzielte Kaufpreis, zumal der Beklagte als Miterbe im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft versichert hat, ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an der Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises gehabt zu haben.

b) Auch hinsichtlich 15 der im Nachlass befindlichen Herrenuhren hat der Kläger keinen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen.

Dabei ist dem Beklagten zunächst zuzustimmen, dass der Kläger seiner Behauptung, im Nachlass seien ganz andere als die im Verzeichnis abgebildeten Uhren vorhanden gewesen, mit einem anderen Antrag als mit einem Wertermittlungsanspruch nachgehen müsste. Zweifeln über die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses müsste durch eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begegnet werden. Ein Wertermittlungsanspruch setzt hingegen voraus, dass es sich bei den zu bewertenden Gegenständen um solche des Nachlasses handelt.

Soweit man zu Gunsten des Klägers trotz der erheblichen Widersprüche seines Vertrags („wegen der abgebildeten Kirmesuhren (…) würde er weder das Gericht noch meinen Anwalt bemühen”) im Hinblick auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten („die Äußerungen des Klägers beruhen auf laienhafter Kenntnis und sind nicht geeignet, sein Interesse an einer fachkundigen Bewertung entfallen zu lassen”) annimmt, dass es ihm um die Wertermittlung der im Nachlassverzeichnis abgebildeten Herrenuhren geht, besteht dennoch kein Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Einem solchen steht das Angebot des Beklagten entgegen, die Uhren an den Kläger herauszugeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Pflichtteilsanspruch auf Geld gerichtet ist, wohingegen der Pflichtteilsberechtigte bei Herausgabe die Uhren als solche erhalten würde, es sich mithin um ein Aliud handelt, auf welches sich der Kläger grds. nicht einlassen muss. Etwas anderes gilt jedoch im vorliegenden Fall.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Bekunden des Beklagten die Uhren keinen erheblichen Wert haben und auch der Kläger lediglich die theoretische Möglichkeit sieht, dass sich bei fachkundiger Bewertung herausstellen könnte, dass eine oder mehrere der Uhren einen nicht unerheblichen Wert haben. Da aber für den Fall – von dem letztlich beide Parteien ausgehen –, dass die Uhren lediglich geringe Werte aufweisen, die Kosten eines Sachverständigengutachtens den Wert der Uhren erheblich übersteigen dürften, ist es dem Kläger ausnahmsweise nach § 242 BGB verwehrt, auf ein entsprechendes Gutachten zu bestehen, da ihm die Herausgabe der Uhren ohne Anrechnung auf den Pflichtteil angeboten wurde.

 

Denn der Kläger erhält durch Herausgabe der Herrenuhren den im Vergleich zu seinem Pflichtteilsanspruch sechsfach höheren Wert, so dass der Veräußerungserlös selbst unter Berücksichtigung etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung höher sein dürfte als der Pflichtteilsanspruch. Soweit der Kläger zudem trotz seiner Einschätzung, es handle sich um Uhren von geringem Wert, Gewissheit über die theoretische Möglichkeit erzielen will, ob sich unter den Uhren nicht die eine oder andere wertvolle Uhr befindet, ist es ihm unbenommen, diese Gewissheit auf seine Kosten durch eine fachkundige Bewertung zu erlangen.

 

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